Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 5e Leitung und Aufsicht über die Erstanlaufstelle
Literatur
Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht/Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2019); Muzak, Bundesverfassungsrecht6 Art 20 B-VG (Stand , rdb.at).
Übersicht
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I. Allgemeines
1
§ 5e regelt Bestellung und Abberufung des Leiters der Erstanlaufstelle, dessen Unabhängigkeit sowie die Aufsicht über diese durch den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
II. Bestellung
2
Die Bestellung des Leiters der Erstanlaufstelle sowie seines Stellvertreters obliegt gem Abs 1 dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, nachdem dieser die WBK gehört hat. Diese Anhörung wird mit der Notwendigkeit der Neutralität sowie der Qualifikation dieser Leitungsperson begründet. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass das Gesetz keinerlei Qualifikationserfordernisse – wie etwa den Abschluss eines bestimmten Studiums – vorsieht. Im Hinblick auf ihren Aufgabenbereich erschienen der Abschluss eines rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums und gewisse Erfahrungen im Bereich des Wettbewerbsrechts sinnvoll. Dafür spricht auch die verpflichtende Anhörung der WBK, d...