Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 5b Begriffsbestimmungen
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§ 5b FWBG übernimmt die Begriffsbestimmungen für „Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“, „Käufer“, „Lieferant“ und „verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“ im Wesentlichen wortlautgleich aus der Richtlinie 2019/633.
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Bei „Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen“ unterscheidet das FWBG zwischen Erzeugnissen und Lebensmitteln. „Erzeugnisse“ fallen nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/633, wenn sie in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem Fleisch, Fisch, Milch und Milcherzeugnisse, Früchte, Gemüse, Kaffee, aber zB auch lebende Tiere, Vogeleier, Waren des Blumenhandels, Tabak, Alkohol, Naturkork, Flachs und Hanf. Annex I umfasst daher nicht nur essbare Erzeugnisse. Wasser wird nicht in Anhang I aufgeführt und ist daher nicht von § 5b FWBG bzw der Richtlinie 2019/633 erfasst. „Lebensmittel“ fallen dagegen stets in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/633. „Lebensmittel“ iSd § 5b FWBG sind aus in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Produkte – zB Schokolade, Ketchup, Dosengulasch und Tiefkühlpizza.
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„Käufer“ ist jede natürliche oder juristische Person. Verbr...