Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 21 Inkrafttreten
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§ 21 WettbG enthält die Bestimmungen zum Inkrafttreten. Die sich durch das KaWeRÄG 2021 ergebenden Novellierungen und deren Inkrafttretensbestimmungen sind in Abs 10 geregelt. Für manche Vorschriften gelten Spezialregelungen. Im Übrigen trat die Novelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, dh am .
Demnach ist die Verpflichtung der BWB zur Übermittlung von Zusammenschlussanmeldungen an das BMAW zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz (§ 10 Abs 6) auf alle Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des KaWeRÄG 2021 angemeldet werden.
2
Die neu festgesetzte Anmeldegebühr für Zusammenschlüsse (§ 10a Abs 1 WettbG) ist in Übereinstimmung mit den Inkrafttretensbestimmungen zur zweiten Inlandsumsatzschwelle (§ 86 Abs 12 KartG) erst auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem bei der BWB angemeldet wurden.
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§ 11a Abs 5 und § 11b Abs 3 WettbG idF KaWeRÄG 2021 sind auf Zuwiderhandlungen bzw Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen bzw gestellt werden.