Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 15 Vertretung
Literatur
Harsdorf/Ummenberger-Zierler/Reidlinger, Europäische Vorgaben für Befugnisse und Unabhängigkeit nationalen Wettbewerbsbehörden, ÖBl 2019, 63; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017); J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020); Koprivnikar, Aktuelle Neuerungen im österreichischen Kartell- und Wettbewerbsrecht, Wettbewerb in Recht und Praxis 1/2022, 23: Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 15 WettbG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019).
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Grundsätzlich wird die Republik Österreich (Bund) nach § 3 Finanzprokuraturgesetz (ProkG) vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Die Finanzprokuratur als Einrichtung des Bundes ist dabei zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen. Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur bleibt auch in den Fällen, in denen die Vertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt geboten ist, grund...