Kartellrecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Geschäftsstelle
Literatur
Barbist/Görg, Wettbewerbsgesetz und Kartellgesetznovelle 2002 im Überblick, ecolex 2002, 404; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 1 und 9 WettbG; Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 1 WettbG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Geschäftsstelle
1
Als monokratisch organisierte Aufgriffs- und Ermittlungsbehörde wird die BWB vom „Generaldirektor für Wettbewerb“ (GD) geleitet. Organisatorisch wurde die BWB unabhängig und weisungsfrei beim BMAW durch Ausgliederung der ehemaligen Wettbewerbsabteilung dieses Ministeriums eingerichtet. Die Bestimmungen im Hinblick auf die Wettbewerbsabteilung in § 9 Abs 2 und 4 WettbG, die der Überführung der Beamten bei Gründung der BWB dienten, wurden im Zuge des KaWeRÄG 2021 nunmehr gestrichen.
2
Der Geschäftsstelle obliegt die Unterstützung des GD und des Geschäftsstellenleiters (§ 9 Abs 1 WettbG), welcher ex lege zugleich Stellvertreter des GD ist. Die Geschäftsstelle bildet somit den operativen Kernapparat der Behörde und wird vom Geschäftsstellenleiter geführt. Diesem obliegt die Leitung des inneren Dienstes und damit die Aufsicht und Koordinierung der in der Geschäftsstel...