Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 8 Dienst- und Besoldungsrecht
1
§ 8 WettbG enthält die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf den GD. Ein Redaktionsversehen ist wohl, dass Abs 5 im Unterschied zu zahlreichen anderen Bestimmungen nicht an die derzeit geltende Bezeichnung für das oberste Organ, nämlich seinerzeit BMDW und jetzt BMAW, angepasst wurde.
2
Da die BWB eine dem BMAW beigeordnete Behörde ist, ist der/die Bundesminister/in des BMAW die zuständige Dienstbehörde. Demgegenüber ist der GD gem § 8 Abs 5 WettbG Dienststellenleiter.