Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 6 Ernennung des Generaldirektors
1
Die § 6 ff WettbG enthalten die Bestimmungen über die Ernennung des GD und deren Voraussetzungen sowie die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen. Der GD wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Den entsprechenden Antrag an die BReg stellt der/die BMAW; dieser hat vor dem Vorschlag der Bundesregierung eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung zu veranlassen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989 Anwendung findet.
2
Die Funktionsperiode des GD beträgt fünf Jahre, wobei neuerliche Ernennungen – und somit auch mehr als zwei Funktionsperioden – zulässig sind. Die Gründe für das Ausscheiden aus dem Amt sind in § 7 Abs 4 und Abs 6 WettbG geregelt. Manche Gründe führen dazu, dass der GD auch während einer Funktionsperiode aus dem Amt ausscheidet.