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Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg)

Kartellrecht

Kommentar, KartG | Kartellgesetz, WettbG | Wettbewerbsgesetz, FWBG | Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4602-2

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Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg) - Kartellrecht

§ 6 Ernennung des Generaldirektors

Matthias Ranftl/Natalie Harsdorf-Borsch

1

Die § 6 ff WettbG enthalten die Bestimmungen über die Ernennung des GD und deren Voraussetzungen sowie die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen. Der GD wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Den entsprechenden Antrag an die BReg stellt der/die BMAW; dieser hat vor dem Vorschlag der Bundesregierung eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung zu veranlassen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989 Anwendung findet.

2

Die Funktionsperiode des GD beträgt fünf Jahre, wobei neuerliche Ernennungen – und somit auch mehr als zwei Funktionsperioden – zulässig sind. Die Gründe für das Ausscheiden aus dem Amt sind in § 7 Abs 4 und Abs 6 WettbG geregelt. Manche Gründe führen dazu, dass der GD auch während einer Funktionsperiode aus dem Amt ausscheidet.

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