Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 96 Beziehung zum Unionsrecht
Übersicht
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I. Unionsrechtliche Pflicht zur Bezugnahme
1
§ 96 KartG betrifft einen Aspekt der unionsrechtskonformen Umsetzungspflicht, und zwar die Umsetzung von Art 34 Abs 1UAbs 2 ECN+ RL, dh der Regelung, wonach die Mitgliedstaaten bei Erlass dieser RL „in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug“ nehmen. Die den Mitgliedstaaten in dem lS dieser Vorschrift aufgetragene Normierung der „Einzelheiten dieser Bezugnahme“ erfolgt durch den in § 96 vorgesehenen Globalverweis in einer neuen Schlussbestimmung des Gesetzes.
Eine im KaWeRÄG 2017, und zwar in § 37a Abs 2 KartG, gebrauchte Alternative hätte darin bestanden, eine vergleichbare Vorschrift in den von der Umsetzung betroffenen Abschnitt einzufügen.
Daneben findet sich eine Bezugnahme auf die ECN+ RL noch durch Aufnahme von deren CELEX-Nr nach dem Titel der Novelle in der Nummer des BGBl.
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Was den Zweck des KaWeRÄG 2021 anlangt, gibt die Bestimmung des § 96 KartG allerdings nur einen Teil der Zielsetzungen wieder. Wie in den Materialien explizit festgehalten ...