Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 95 Vollziehung
Literatur
Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 95 KartG; J. P. Gruber, Kartellrecht3 (2020) § 95 KartG; Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 95 KartG.
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§ 95 enthält die übliche Vollzugsklausel. In bestimmten Bereichen hat der – mit der Vollziehung des KartG betraute – Bundesminister für Justiz das Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und/bzw dem Finanzminister herzustellen.