Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 89 Genehmigte Kartelle
Literatur
Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 89 KartG; J. P. Gruber, Kartellrecht3 (2020) § 89 KartG; Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 89 KartG.
1
Aufgrund der vergangenen Zeit ist die Bestimmung über genehmigte Kartelle nicht mehr relevant und nur mehr von historischem Interesse.
2
Im Schrifttum wird mitunter die Frage aufgeworfen, wie mit Untersagungsentscheidungen umzugehen sei, die nach den Regeln des KartG 1988 erlassen wurden. Eine klare Regelung zu dieser Frage fehlt (§ 89 bezieht sich nur auf „genehmigte Kartelle“).
3
In der Praxis dürfte dies aber für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten, das Gegenstand einer Untersagungsentscheidung nach dem KartG 1988 war, weiterhin verboten ist, keine große Rolle spielen. Ein solches Verhalten wird in der Regel ohnehin auch unter die Verbotstatbestände des KartG 2005 (also insbesondere das Kartellverbot in § 1 und das Verbot des Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung) in § 5 fallen, also auch nach dem KartG 2005 verboten sein. Zudem führte das Inkrafttreten des KartG 2005 nicht zu einer Aufhebung oder sonstigen Änderung von auf Basis des KartG 1988 ergangenen (rechtskräftigen) Untersag...