Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 85 Übermittlung von Urteilen
Literatur
Dalheimer/Feddersen/Miersch, EU-Kartellverfahrensverordnung, Kommentar zur VO 1/2003 (2005); Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 85 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 85 KartG; Mair in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 85 KartG; Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007).
1
Art 15 Abs 2 der VO 1/2003 bestimmt, dass Urteile über die Anwendung der (nunmehrigen) Art 101 und 102 AEUV unverzüglich nach der Zustellung an die Parteien auch an die EK zu übermitteln sind. Mit der Kartellgesetznovelle 2005, mit der das österreichische Kartellrecht an die VO 1/2003 angepasst wurde, wurde daher § 85 eingeführt. Der Gesetzgeber hielt es für sinnvoll, die Übermittlung an die EK über die BWB zu organisieren, damit auch diese über die gerichtlichen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wird.
2
Ziel der VO 1/2003 war die dezentrale Anwendung der Wettbewerbsregeln des Primärrechts unter anderem durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Art 15 sieht daher Regelungen vor, die der EK die Überwachung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten ermöglichen. Nach seinem Abs 2 übermitteln die Mitgliedstaaten eine Kopie jedes U...