Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 84 Zusammenarbeit
Literatur
Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 84 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 84 KartG; Mair in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016); Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007).
1
Die VO 1/2003 führte ein System der parallelen Zuständigkeiten der EK und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ein (s Majer § 83 Rz 2). Zur Vermeidung von parallelen oder widersprechenden Entscheidungen verpflichtet die Verordnung die EK und die nationalen Wettbewerbsbehörden zur engen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft (s Majer § 83 Rz 13 ff).
2
Für diese Zusammenarbeit sieht die Verordnung ein aus der EK und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bestehendes Netz von Behörden vor. Es ist mittlerweile unter dem Begriff „Europäisches Wettbewerbsnetz“ (European Competition Network – ECN) etabliert. Funktionsweise und Arbeitsteilung in diesem Netzwerk hat die EK in der ECN-Bekanntmachung näher ausgestaltet. Die ECN-Bekanntmachung sieht für die im Europäischen Wettbewerbsnetz tätigen nationalen Wettbewerbsbehörden die Abgabe einer Erkläru...