Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 83a Austausch von Kronzeugenerklärungen
Literatur
Ablasser-Neuhuber, Zusammenspiel zwischen kartellrechtlicher und strafrechtlicher Kronzeugenregelung – Rennstrecke mit Schlaglöchern, Festschrift für Dirk Schröder (2018); Bauer, Leniency & Private Enforcement, ecolex 2007, 357; Eilmansberger/Reidlinger in Thanner/Soyer/Hölzl, Kronzeugenprogramme: Kartellrecht – Zivilrecht – Strafrecht (2009) 77; Haudum, Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht (2013) 81; Hummer, Kronzeugen – ein neues Zeitalter der Kartellbekämpfung, ecolex 2006, 3; Lukaschek, Neuerungen im Bereich der Kronzeugenregelung, ÖZK 2013, 90; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019).
Übersicht
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I. Überblick
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§ 83a KartG wurde durch die KartG-Nov 2021 eingefügt. Die Norm setzt nach dem Willen des Gesetzgebers Art 31 Abs 6 der ECN+ RL um. Ihr Sinn ist der Schutz von Kronzeugenprogrammen, deren Wichtigkeit für die Aufdeckung von Kartellen in der Europäischen Union allgemein anerkannt ist. Daher soll Kronzeugenerklärungen Schutz vor Offenlegung und Weitergabe zukommen.
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Kartelle finden so gut wie immer im Geheimen statt. Den Tei...