Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 82 Verzicht auf Prüfungsanträge
Literatur
Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 82 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 82 KartG; Mair in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 82 KartG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007).
Übersicht
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I. Allgemeines
1
§ 82 KartG 2005 entspricht im Wesentlichen § 118 KartG 1988 idF KartG-Nov 2002. Er regelt die Abgabe von Prüfungsverzichten durch den BKartAnw im Verhältnis zwischen den beiden Amtsparteien BKartAnw und BWB. Sein Gegenstück im Innenverhältnis zwischen den Amtsparteien bildet insofern § 10 Abs 5 WettbG. Im Außenverhältnis zu den Zusammenschlusswerbern sind Prüfungsverzichte in § 11 Abs 4 KartG geregelt.
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Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber schon bei Schaffung der Amtsparteien die Praxis akzeptier hat, dass Zusammenschlusswerber bereits im Vorfeld der Anmeldung (Pränotifikation) oder nach der Anmeldung während der Frist zur Abgabe von Prüfungsanträgen (Phase I des Zusammenschlussverfahrens, s Luger § 11 KartG Rz 8) an die Amtsparteien gemeinsam oder...