Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 81 Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
Literatur
Barfuß, Gedanken zur Struktur der österreichischen Wettbewerbsbehörden, Gestern – heute – morgen, ÖBl 2008, 207; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 81 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 81 KartG; Mair in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 81 KartG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007).
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Eingaben (Abs 1) | |
III. | Zusammenschlüsse (Abs 2) | |
IV. | Weiteres Zusammenwirken (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
§ 81 entspricht im Wesentlichen § 117 KartG 1988 idF KartG-Nov 2002. Er regelt das Zusammenwirken zwischen dem BKartAnw und der BWB. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber den Vollzug des Wettbewerbsrechts nicht von einem einzigen Organwalter abhängig machen wollte und daher ein Vier-Augen-Prinzip vorsah, bei dem der BKartAnw eine gesetzeswahrende korrektive Funktion einnimmt (s Majer § 75 Rz 4 ff). Eine „Doppelgleisigkeit“ in dem Sinn, dass die beiden Behörden parallel dieselben Tätigkeiten ausüben, sollte jedoch vermieden werden. Das ist auch daran erkennbar, dass die personel...