Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 79 Dienst- und Besoldungsrecht
Literatur
Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 79 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 79 KartG; Mair in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 79 KartG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007).
1
§ 79 Abs 1 und 2 entspricht im Wesentlichen § 115 KartG 1988 idF KartG-Nov 2002. Er trifft die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen, wobei sich die Materialien auch auf diesen Hinweis beschränken.
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Das Dienstrecht, also die Rechtsstellung des Organwalters seinem Dienstgeber gegenüber, bleibt für Organwalter des BKartAnw und des BKartAnw-Stv, die zuvor als Bundesbedienstete tätig waren, gleich. Für Beamte ist daher das BDG, für Richter das RStDG und für Vertragsbedienstete das VertragsbedienstetenG weiterhin verbindlich. Der Dienst als BKartAnw (bzw BKartAnw-Stv) und die mit diesem Amt verbundenen Bezüge treten an die Stelle der bisherigen gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis. Damit muss aber für andere als zuvor im Bundesdienst tätige Organwalter (zB Rechtsanwälte) eine Regelung für ihre Dienstpflichten vorgesehen werden...