Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 71 Meldepflichten
Literatur
Ginner in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 20052 (2016) § 71 KartG.
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§ 71 normiert Meldepflichten der Laienrichter. Damit soll sichergestellt werden, dass diese dem Gericht in seiner Tätigkeit tatsächlich zur Verfügung stehen, für das Gericht erreichbar sind und ihnen Unterlagen übermittelt werden können. Auch sollen durch Kontaktaufnahme und Terminfindung mit den Laienrichtern keine unnötigen Verfahrensverzögerungen entstehen. Aufgrund der bisherigen Praxis der senatsinternen Koordinierung der Termine für Tagsatzungen und sonstige Sitzungen sowie der gleichen Dienstliste für Laienrichter in allen Senaten des KG wird diese Regelung in der Praxis auch beachtet, weshalb es im Rahmen der Senatsbesetzung zu keinen merklichen Problemen in der Kommunikation zwischen Gericht und Laienrichtern kommt. Die Meldepflichten in Z 4 und 5 dienen der Kontrolle der positiven und negativen Eignungsvoraussetzungen.