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Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg)

Kartellrecht

Kommentar, KartG | Kartellgesetz, WettbG | Wettbewerbsgesetz, FWBG | Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4602-2

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Dokumentvorschau
Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg) - Kartellrecht

§ 69 Amtsdauer

Theodor Taurer

1

Endet das Amt eines fachkundigen Laienrichters nicht vorher (durch Amtsenthebung oder Tod), endet es mit dem Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Auch das Amt eines Berufsrichters endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, aber bereits mit Ablauf des betreffenden Monats (§ 99 RStDG), dh ex lege.

Im Gegensatz zB zu den fachkundigen Laienrichtern im BVwG oder in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, für die eine Amtsdauer von sechs bzw fünf Jahren gilt (§ 12 Abs 3 BVwGG bzw § 17 ASGG), ist für die Laienrichter der Kartellgerichtsbarkeit keine Funktionsperiode vorgesehen, sondern werden nur diverse Endigungsgründe normiert (Erreichen eines bestimmten Lebensalters und Amtsenthebung).

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