Kartellrecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 63 Abstimmung
Literatur
Ginner in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 63 KartG; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 63 KartG; Mayr in Rechberger/Klicka (Hrsg), Zivilprozessordnung5 (2019) § 9 ff JN; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 (2017).
1
Grundsätzlich sind die allgemeinen Regeln der JN über Beratung und Abstimmung auch im Kartellverfahren anzuwenden; präzisierend zu § 10 JN wird im ersten Satz festgelegt, dass der an Lebensjahren ältere Laienrichter nach dem Berichterstatter und vor dem jüngeren Laienrichter abstimmt. Der Vorsitzende stimmt als letztes Senatsmitglied ab, auch wenn er den Entscheidungsentwurf ausgearbeitet und zur Abstimmung vorgelegt hat. Dies führt direkt im zweiten Satz der Bestimmung zur wesentlichen Abweichung vom Prinzip, dass jede Richterstimme gleich viel zählt,– dem Dirimierungsrecht des Senatsvorsitzenden. Da eine Entscheidung mit absoluter Stimmenmehrheit zu treffen ist (§ 12 JN), entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Dieses im Rahmen der Kartellrechtsreform 2002, BGBl I 2002/62 eingeführte Instrument sichert einerseits den Berufsrichtern die (zumindest theoretische) Mehrheit im Abstimmungsprozess und gewährleistet andererseits, dass mit lediglich v...