Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 62 Entscheidungen durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts
Literatur
Ballon in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 (Stand , rdb.at) § 7 JN; Ginner in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 62 KartG; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz, Band 12 (Stand , rdb.at) § 58; Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019); Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007).
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Sämtliche Zwischenerledigungen werden vom Senatsvorsitzenden als Einzelrichter getroffen. Die zentralen Zuständigkeiten des Einzelrichters ergeben sich im Wesentlichen aus den allgemeinen Verfahrensgesetzen (zB gem § 37 GOG Sachverständigengebühren, verfahrensleitende Beschlüsse), dem KartG (zB gem § 37 Abs 2 Entscheidungsveröffentlichung, gem § 43 Abs 1 Erteilung eines Verbesserungsauftrages betreffend die Zusammenschlussanmeldung, gem § 44 die Bestimmung von Fristen, gem § 54 die Festsetzung der Rahmengebühr) und dem WettbG (gem § 12 die Anordnung einer Hausdurchsuchung) sowie aus allfälligen Sonderregelungen anderer kartellrechtlicher Nebenbestimmungen.
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Demgegenüber trifft das KG in der Besetzung ...