Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 60 Geschäftsverteilung
Literatur
Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit6 (2019); Gugerbauer/Baier, KOG: Rechtsschutz und SV-Gebühren, ÖZK 2011, 112; Mayr in Rechberger/Klicka (Hrsg), Zivilprozessordnung5 (2019) § 5 JN; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 (2017); Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019); Storr in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Bundesverfassungsrecht (14. Lfg 2014) Art 87 B-VG.
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Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 und Art 87 Abs 3 B-VG) umfasst auch den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung im Voraus, welcher die richterliche Unabhängigkeit stärkt und schützt. Dadurch wird ein Verstoß gegen diesen Grundsatz zu einem rechtswidrigen Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht. Weder das AußStrG noch das KartG regeln die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes, jedoch gehen Judikatur und Lehre durchgängig davon aus, dass ein Größenschluss zur Sanktionslosigkeit im Falle der Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht zu ziehen ist. Ein allfälliger Verstoß gegen die Geschäftsverteilung im Bereich der Kartellgerichtsbarkeit bleibt sanktionslos.
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Mit dem Verweis auf § 45 GOG werden va die dort festgelegte Dauer der Geschäftsverteilung (1. Jänne...