Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 57 Einbringung
Literatur
Dokalik, Gerichtsgebühren13 (2017); J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020) § 57 KartG; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 57 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 57 KartG; Obermaier, Kostenhandbuch3 (2018); Schaller in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 57 KartG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019).
Übersicht
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I. | Einleitung | |
II. | Das Verfahren im Überblick (vor der ZVN 2022) | |
III. | Stundung, Ratenzahlung und Nachlass | |
IV. | Änderungen durch die ZVN 2022 |
I. Einleitung
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Wie § 32 für die Einbringung von Geldbußen verweist auch § 57 für die Einbringung von Gebühren und Kosten auf die nach bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften. Dieser Verweis zielt auf das GEG ab; konkret werden die Rahmengebühren unter § 1 Z 1 GEG und die sonstigen Kosten unter § 1 Z 5 GEG zu subsumieren sein. Die Frage der konkreten Subsumtion ist insofern von Bedeutung, als das GEG an verschiedene Tatbestände teilweise verschiedene Rechtsfolgen knüpft, etwa betreffend Stundung und Nachlass (dazu gleich Rz 4).