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Rechtsschutzversicherung: Ausschlusstatbestand des Art 19.3.1 ARB
RSS-E 13/20
1. Der Zweck der Ausschlüsse des Art 19.3.1 ARB liegt darin, die Überschneidung mit bestimmten anderen Rechtsschutz-Bausteinen zu vermeiden. Die jeweiligen Deckungsabgrenzungsausschlüsse greifen daher nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist.
2. Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1.2 ARB („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...“) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand werden zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde. Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erklärt. Ziel dieser Zusatzdeckungen ist es, „vertragsnahe“ Ansprüche auf Ersatz „reiner“ Vermögensschäden nicht beim (Allgemeinen) Schadenersatz-Rechtsschutz, sondern beim (Allgemeinen) Vertrags-Rechtsschutz anzusiedeln. Ein Schadenersatz gegen einen Transporteur wegen Beschädigung der transportierten Sache ist jedoch ein über das Erfüllungsinteresse hinausgehender Sachschaden und fällt in den Schadenersatz-Rechtsschutz.
Der Versicherungsnehmer hat einen Schaltschrank an einen Kunden zu liefern. Dieser wird von einer österreichischen Transportfirma in den Niederlanden abgeholt und direkt zum österreichischen Kunden geliefert. Dort kommt er beschädigt an, nach Angaben des Transporteurs wegen mangelhafter Verpackung. Der Versicherungsnehmer will Schadenersatz vom Transporteur einfordern und beantragt Rechtsschutzdeckung. Der Versicherer lehnt ab: Der Fall falle in den nicht versicherten Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“. Der Versicherungsnehmer argumentiert, es gehe nicht um das Entgelt für die Lieferung, sondern es werde der Schaden an der gelieferten Sache, die in seinem Eigentum stehe, geltend gemacht. Dies falle in den Schadenersatz-Rechtsschutz. Der Versicherer prüft im Rahmen des Schlichtungsverfahrens dann auch in diese Richtung, wirft aber die Frage auf, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich Eigentümer des Schaltschranks war und ersucht um Nachweis des Eigentums. Der Versicherungsnehmer und dessen Anwalt begnügen sich mit der Aussage, dass der Schaltschrank mit der Übergabe an den Transporteur ins Eigentum des Versicherungsnehmers übergegangen wäre und unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden ausgeliefert worden wäre.
Art 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)), gültig ab , lautet auszugsweise:
„Artikel 19 – Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
...
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
...
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
...
3.1.3. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23) ...“
Der Antragsgegner hat am Schlichtungsverfahren teilgenommen.
RSS-Empfehlung:
Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Rechtsschutzfalles ... aus der Rechtsschutzversicherung ... zu empfehlen, wird zurückgewiesen.
... ist festzuhalten, dass der Zweck der Ausschlüsse des Art 19.3.1 ARB darin liegt, die Überschneidung mit bestimmten anderen Rechtsschutz-Bausteinen zu vermeiden. Die jeweiligen Deckungsabgrenzungsausschlüsse greifen daher nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteines, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist (vgl VVO, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung, 146).
Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1.2 ARB („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...“) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand wurden im weiteren Absatz zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde. Zum einen wird ausdrücklich – soweit hier von Interesse – auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erklärt. Ziel dieser Zusatzdeckungen ist es, „vertragsnahe“ Ansprüche auf Ersatz „reiner“ Vermögensschäden nicht beim (Allgemeinen) Schadenersatz-Rechtsschutz, S. 225 sondern beim (Allgemeinen) Vertrags-Rechtsschutz anzusiedeln (vgl mwN).
Soweit die Antragsgegnerin nun darauf beruft, dass der gegenständliche Rechtsschutzfall dem nicht versicherten Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ zuzuordnen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin gerade nicht das Erfüllungsinteresse aus dem Transportvertrag, nämlich den Transport des Gutes begehrt, sondern Schäden an ihrem Eigentum aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt erhalten möchte. Damit liegt aber kein Schaden aus dem Vertrag mehr vor, sondern ein Schaden am absolut geschützten Rechtsgut Eigentum.
Dieses ist jedoch von der Antragstellerin nachzuweisen und wird von der Antragsgegnerin bestritten. Das Vorbringen, dass das Eigentum gemäß § 429 ABGB bereits mit Übergabe an den Transporteur auf die Antragstellerin übergegangen sei und ein Eigentumsvorbehalt mit der Empfängerin vereinbart worden sei, ist jedoch nicht geeignet, den Nachweis des Eigentums an der gelieferten Sache zu begründen. Zum einen ist die vertragliche Vereinbarung mit dem Lieferanten zu beachten, in dem nähere Bedingungen zum Eigentumsübergang enthalten sein können, zum anderen steht nicht fest, ob österreichisches Recht überhaupt zur Anwendung kommt.
Daher war der Schlichtungsantrag gemäß ... Verfahrensordnung zurückzuweisen, weil der Sachverhalt betreffend den Antragsgegenstand strittig ist und nur durch ein Beweisverfahren nach den Zivilverfahrensgesetzen geklärt werden kann.