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ZVers 4, Juli 2020, Seite 219

Rücktrittsrecht: Anderweitig erlangte Kenntnis löst Fristenlauf nicht aus; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht auf den Rückkaufswert gemäß § 176 VersVG beschränkt

§§ 165a und 176 VersVG

Den Implikationen der EuGH-Entscheidung vom , verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479-18, , folgend löst nach Ansicht des OGH selbst eine später bzw anderweitig erlangte Kenntnis vom Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG den Fristenlauf für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht aus. Ist der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss fehlerhaft über sein Rücktrittsrecht belehrt S. 220 worden (hier: keine Belehrung über § 165a VersVG im Versicherungsantrag, die Informationsbroschüre mit Belehrung über § 165a VersVG war dem Versicherungsantrag nicht angeschlossen) und tritt dieser deshalb berechtigter Weise vom Versicherungsvertrag zurück, ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht auf Auszahlung des Rückkaufswerts zu beschränken.

Die Klägerin schloss zu privaten Zwecken als Versicherungsnehmerin beim beklagten Versicherer einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, und zwar beginnend ab dem mit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren. Der Versicherungsantrag enthielt einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG dahin, dass „dieser Rücktritt ... bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden [kann]; der Rücktritt bedarf zu seiner...

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