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Rechtsschutzversicherung: Abgrenzungsausschlüsse des Art 19.3 ARB 2010
RSS-E 15/20
1. Klagt der Versicherungsnehmer den Verkäufer der Liegenschaft wegen dessen falscher Auskunft über die Werkunternehmer, die einen Mangel am Kaufobjekt zu verantworten haben, auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten, liegt kein Streit aus einem Miet- oder Pachtvertrag, aus dinglichen Rechten oder wegen Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objekts entstehen, vor. Da der Rechtsstreit sohin schon ohne Berücksichtigung der Ausschlüsse des Art 24.3.3. ARB 2010 nicht vom Baustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ erfasst ist, ist auch der Deckungsabgrenzungsausschluss diesbezüglich nicht erfüllt und kann sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des derivativen Erwerbs im Liegenschafts-Rechtsschutz berufen.
2. Art 23 ARB 2010: Klagt der Versicherungsnehmer den Verkäufer der Liegenschaft wegen dessen falscher Auskunft über die Werkunternehmer, die einen Mangel am Kaufobjekt zu verantworten haben, auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten, liegt kein Fall aus dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz vor, da kein schuldrechtlicher Vertrag des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen oder ein Reparatur- oder sonstiger Werkvertrag üb...