Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 4, Juli 2020, Seite 201

Keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durch eine Klausel, die die Deckung auf Schäden beschränkt, die in einem EU-Mitgliedstaat eintreten

Art 18 AEUV

, TÜV Rheinland LGA Products GmbH und Allianz IARD

Ein Versicherungsvertrag zwischen der Poly Implant Prothèses SA (im Folgenden: PIP) als Hersteller von (fehlerhaften) Brustimplantaten und einem Versicherungsunternehmen (Allianz) enthielt eine Klausel, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkte, die im Gebiet eines einzigen EU-Mitgliedstaates (Frankreich) eintreten. Eine Frau, die sich in Deutschland Brustimplantate von PIP einsetzen ließ, klagte die Versicherung und brachte vor, die Klausel stelle eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Der EuGH verneinte nun einen Verstoß gegen Art 18 AEUV, da ein solcher Sachverhalt nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

Das OLG Frankfurt am Main (Deutschland) ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer deutschen Staatsangehörigen auf der einen Seite und der TÜV Rheinland LGA Products GmbH (im Folgenden: TÜV Rheinland) sowie der Versicherungsgesellschaft Allianz IARD SA (im Folgenden: Allianz), der Rechtsnachfolgerin der AGF IARD S...

Daten werden geladen...