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ZVers 4, Juli 2020, Seite 207

Lebensversicherung: Vergütungszinsen verjähren gemäß § 1480 ABGB binnen drei Jahren

Art 15 Abs 1 Richtlinie 90/619/EWG; Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG; Art 35 Abs 1 und Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG; Art 185 Abs 1 und Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG; § 165a und 176 VersVG; § 1480 ABGB

1. Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen des Versicherers zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag Jahre zuvor gekündigt worden war und die Beklagte dem Kläger auch schon den Rückkaufswert ausbezahlt hatte.

2. Aus der inhaltlich unrichtigen Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG folgt, dass die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu laufen begonnen hat und der vom Kläger erklärte Rücktritt rechtzeitig war.

3. Da der Kläger rechtzeitig zurückgetreten ist, ist der Versicherungsvertrag nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.

4. Zinsen für die zurückzuzahlenden Prämien verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind verjährt.

5. Als Ausnahme ist zu prüfen, ob eine solche Verjährung mehr als drei Jahre fälliger Zinsen den Versic...

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