Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 4, Juli 2020, Seite 197

Kein ewiges Rücktrittsrecht bei unrichtiger Belehrung über die Form der Rücktrittserklärung gemäß § 165a VersVG alte Fassung

Thomas Böhm

Der vorliegende Beitrag unterzieht die bereits im Heft 2/2020 abgedruckte und glossierte Entscheidung des , nochmals einer ausführlichen Analyse.

1. Problemstellung

Der in seiner ursprünglichen Fassung durch Novelle BGBl 1993/90 in das Gesetz aufgenommene § 165a VersVG alte Fassung berechtigt den Versicherungsnehmer binnen wechselnder Fristen (30 Tage bzw zwei Wochen) zum Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag. § 165a VersVG alte Fassung trat mit Ablauf des außer Kraft, bleibt jedoch auf Verträge, die vor dem geschlossen wurden, weiterhin anwendbar (§ 191 Abs 22 VersVG) und erfährt daraus ungebrochene Bedeutsamkeit.

Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung entschied der OGH, dass eine unterlassene oder fehlerhafte Belehrung des Versicherungsnehmers über die Dauer der Rücktrittsfrist gemäß § 165a VersVG alte Fassung zu einem unbefristeten (ewigen) Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers führt. Im Schrifttum wird seither diskutiert, ob auch andere „Detailprobleme“ im Zusammenhang mit unzureichenden Rücktrittsbelehrungen zu § 165a VersVG alte Fassung zu einer Verlängerung der Rücktrittsfrist führen können.

Als Folgefrage ergab sich vor allem, ob ein Hinweis auf die Schriftform der Rücktrittserklärung gemäß § 165a VersVG alte Fassung über...

Daten werden geladen...