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Die Rechtswahl nach § 35a IPRG bei Lebensversicherungsverträgen
Der 7. Senat des OGH hat in den Entscheidungen vom , 7 Ob 117/20m, und vom , 7 Ob 19/21a, unter Berufung auf § 35a IPRG entschieden, dass die Wahl deutschen Rechts in einem Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsnehmer mit österreichischer Staatsbürgerschaft und einem deutschen Versicherer unzulässig ist. Wir werden im Folgenden darlegen, warum wir sowohl die Begründung als auch das Ergebnis dieser Entscheidungen für unzutreffend halten.
1. Die Begründung des OGH
Sachverhalt und Begründung beider Entscheidungen sind zumindest im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen gleich: Der Kläger ist Verbraucher, österreichischer Staatsbürger und wohnt in Österreich. Er schloss mit der Beklagten, einem in Deutschland ansässigen Versicherer, eine fondsgebundene, als Rentenversicherung mit Garantieleistungen „G.“ bezeichneten Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn am bzw ab. Sowohl im Versicherungsantrag als auch in der Polizze findet sich eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts.
Die Wahl deutschen Rechts ist nach Ansicht des OGH unzulässig: Art 7 der Rom I-VO gelte nach seinem Abs 1 für alle anderen als Großrisiko-Versicherungsverträge, durch die Risi...