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ZVers 4, Juli 2020, Seite 213

Inhaltliche Unrichtigkeit der Belehrung über das Rücktrittsrecht insofern, als auf das Zustandekommen des Versicherungsvertrages und nicht auf die Verständigung davon Bezug genommen wurde, ist – ebenso wie ein allfälliges Schriftformgebot – unschädlich und führt nicht zum ewigen Rücktrittsrecht

Art 15 Abs 1 Richtlinie 90/619/EWG; Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG; Art 35 Abs 1 und Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG; Art 185 Abs 1 und Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG; § 165a und 176 VersVG

1. Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen des Versicherers gegebenenfalls zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass der Versicherungsvertrag gekündigt worden war und die Beklagte dem Kläger auch schon den Rückkaufswert ausbezahlt hatte.

2. Dass in der Belehrung über das Rücktrittsrecht auf das Zustandekommen (des Versicherungsvertrages) und nicht auf S. 214 die Verständigung davon Bezug genommen wurde, ist insofern unschädlich, als dem Kläger klar war, wann die Rücktrittsfrist zu laufen begonnen hatte, und ihm dadurch nicht die Möglichkeit genommen wurde, unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Information sein Rücktrittsrecht auszuüben.

2. Dem Versicherungsnehmer wurde durch das Verlangen des Versicherers nach Einhaltung der Schriftform für die Ausübung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG und den Hinweis, dass E-Mails nicht als schriftliche Kündigung gelten, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsre...

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