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Leitungswasserschaden: Auslegung des Art 1 AWB 2001
RSS-E 18/20
1. Eine angeschlossene Einrichtung ist – nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers – jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Diese Definition lässt es auch zu, dass sich innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung Rohrleitungen befinden, die bestimmungsgemäß Wasser transportieren.
2. Ein Unterspülkasten mit sämtlichen Einbaukomponenten wie Spülrohr, Schwimmer, Hebeglocke, Metallgestell etc wird als Einheit verkauft und verbaut. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer muss diesfalls den Unterspülkasten samt dem Verbindungsstück zur Wandfront als einheitliche angeschlossene Einrichtung verstehen.
Ein Verbindungsstück zwischen einem Unterputzspülkasten und der WC-Schale bricht. Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist strittig, ob es sich beim Verbindungsstück um ein (gegen Bruchschäden versichertes) Rohr oder um einen Teil einer (nicht gegen Bruchschäden versicherten) angeschlossenen Einrichtung handelt.
Vereinbart sind die AWB 2001 und die ZWB 2001, welche auszugsweise lauten:
„Artikel 1 – Ver...