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ZVers 4, Juli 2020, Seite 219

Rechtsschutzversicherung: Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung von Prozesskostenersatz an den Parteienvertreter des Versicherungsnehmers bei Unkenntnis des (zwischenzeitlichen) Forderungsübergangs an die Rechtsschutzversicherung nach § 67 VersVG

§ 67 VersVG

Hat somit der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des § 1395 ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach § 67 VersVG.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Der Übergang von Schadenersatzansprüchen nach § 67 VersVG erfasst auch Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten, die vom hier klagenden Rechtsschutzversicherer für den Versicherungsnehmer – im vorliegenden Fall dessen Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren der Beklagten – aufgewendet wurden (RIS-Justiz RS0081342), und lässt die Rechtsnatur des übergangenen Anspruchs unverändert (RIS-Justiz RS0080594).

1.2. Unstrittig ist, dass mit Zahlung der Vertretungskosten an den Vertreter des Versicherungsnehmers – den Nebenintervenienten – im Zeitraum bis der Ersatzanspruch auf die Klägerin übergegangen ist.

2.1. Im Falle der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung schützt § 1395 Satz 2 ABGB den auf die fortdauernde Gläubigerstellung des Zedenten vertrauenden Schuldner insoweit, als dieser bis zur Kenntnis vom Forderungsübergang noch an den „Altgläubiger“ schuldbefreiend leisten oder sich sonst mit ihm abfinden kann (RIS-Justiz RS...

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