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Zeitpunkt der Optionserklärung bei internationalen Schachtelbeteiligungen
Norm: § 10 Abs 3 Z 1 KStG 1988.
Entscheidung: RV/4100202/2011, Revision nicht zugelassen.
Die Optionserklärung gemäß § 10 Abs 3 Z 1 KStG 1988 ist bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt „nachgeholte“ Abgabe dieser Option ist verspätet.