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Glücksspiel: Ausspielungen
Für die Erfüllung des § 2 Abs 1 Z 2 GSpG ist lediglich Voraussetzung, dass im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel eine vermögenswerte Leistung erbracht wird. – (§ 2 Abs 1 Z 2 GSpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2015/17/0020)