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SWK 27, 20. September 2016, Seite 1190

Fruchtgenusseinräumung zwischen Ehegatten an einer Eigentumswohnung

Wem sind die Einkünfte zuzurechnen?

Normen: § 2 Abs 1 EStG 1988; §§ 22, 23 BAO.

Entscheidung: RV/5100528/2013, Revision nicht zugelassen.

(B. R.) – Die Steuerpflichtige ist Hälfteeigentümerin einer gemeinsam mit ihrem Gatten erworbenen Eigentumswohnung. Die beiden Ehegatten haben jeweils ein auch verbüchertes Veräußerungsverbot eingeräumt.

Der Ehegatte der Steuerpflichtigen räumte dieser in der Folge das (nicht verbücherte) Fruchtgenussrecht an seiner Hälfte der genannten Wohnung und das Recht ein, diese Liegenschaft ohne seine Zustimmung zu belasten.

In dieser Fruchtgenussvereinbarung räumte der Gatte ausdrücklich das Recht, Mietverträge für die gesamte Liegenschaft abzuschließen, das alleinige unbefristete Verwaltungs- und Vertretungsrecht und das wirtschaftliche Eigentum an seinem Hälfteanteil ein mit dem Hinweis, es sei sein Wunsch, dass die Gattin nach außen als wirtschaftliche Eigentümerin der gesamte Liegenschaft auftritt.

Strittig ist, ob die aus der Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung resultierenden Einkünfte, wie erklärt, der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen allein oder je zur Hälfte ihr und ihrem Gatten (so das Finanzamt) zuzurechnen sind.

Das BFG kam zusammengefasst zum Schluss, dass eine Fruchtge...

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