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SWK 27, 20. September 2016, Seite 1160

OGH hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen Regelungen zum GmbH-Mindeststammkapital

Unterschiedliche Behandlung von GmbHs je nach Zeitpunkt der Eintragung unsachlich?

Normen: §§ 6, 10, 54 GmbHG idF AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13.

Entscheidung: 6 Ob 74/16z.

Der OGH hegt unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken gegen die Rückgängigmachung der erst wenige Monate zuvor – durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) – vorgenommenen Herabsetzung der Mindeststammkapitalausstattung von 35.000 Euro auf 10.000 Euro durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014). Seiner Ansicht nach könnte die bestehende Rechtslage (nach dem AbgÄG 2014) unsachlich sein.

Im an den OGH herangetragenen Fall begehrte der Antragsteller die Neueintragung einer GmbH mit einem Stammkapital mit 10.000 Euro. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag ab, weil das Stammkapital gemäß § 6 GmbHG idF AbgÄG 2014 nunmehr wieder 35.000 Euro erreichen müsse.

Mit dem GesRÄG 2013 war mit Wirksamkeit ab der Betrag von 35.000 Euro in § 6 Abs 1 und § 54 Abs 3 GmbHG durch den Betrag von 10.000 Euro und der Betrag von 17.500 Euro in § 10 Abs 1 GmbHG durch den Betrag von 5.000 Euro ersetzt worden.

Bereits wenige Monate darauf wurden allerdings mit dem AbgÄG 2014 mit Wirksamkeit ab die durch das GesRÄG 2013 in §§ 6, 10 und 54 GmbHG herabgeminderten Beträge wieder auf die ursprünglichen Beträge id...

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