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SWK 27, 20. September 2016, Seite 1188

Datenerhebung für Kontrollmitteilungen als Verlängerungshandlung?

Sachverhaltserhebung muss eindeutig ersichtlich auf Feststellung eines Abgabenanspruchs gerichtet sein

Markus Knechtl

Zum Arbeitsalltag der Abgabenbehörden gehört auch das Erstellen und Versenden von Kontrollmitteilungen. Inwieweit eine Sachverhaltserhebung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch eine Verlängerungshandlung ist, die den Eintritt der Verjährung hinauszögert, hatte der VwGH im Erkenntnis vom , 2013/13/0086, zu beurteilen.

1. Rechtslage

1.1. Verjährung

Gemäß § 207 Abs 2 BAO verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen – abgesehen von bestimmten (Stempel-)Gebühren – grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.

Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs 1 BAO). Solche Verlängerungshandlungen können die Verjährung bis zum Eintritt der absoluten Verjährung hinausschieben.

1.2. Verlängerungshandlung

Eine Verlängerungshandlung...

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