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SWK 27, 20. September 2016, Seite 1167

Anteilsvereinigung: Wann gehört ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft?

Zurechnung nach grunderwerbsteuerlichen Maßstäben

Erik Pinetz und Alexander Zeiler

Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde der Tatbestand der Anteilsvereinigung ua dahingehend verändert, dass das erforderliche Beteiligungsausmaß auf 95 % reduziert wurde. Zudem werden treuhändig gehaltene Anteile nunmehr nach gesetzlicher Anordnung dem Treugeber zugerechnet. Aufgrund dieser höheren Anforderungen zur Vermeidung einer Anteilsvereinigung kommt – insb bei Unternehmenskäufen von Holdinggesellschaften – regelmäßig der Frage wesentliche Bedeutung zu, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft überhaupt grundstücksbesitzend iSd § 1 Abs 3 GrEStG ist.

1. Ausgangslage

Gem § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer – soweit nicht bereits eine Besteuerung nach § 1 Abs 2a GrEStG (für Personengesellschaften) erfolgt – ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile begründet, wenn durch die Übertragung mindestens 95 % aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe vereinigt werden und zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Allgemein gefasst führt nach dieser Bestimmung also der Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Ha...

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