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Personalverrechnung in der Praxis 2016
Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 66225 Krankenstand der Arbeiter und Angestellten

25.1. Allgemeines

25.1.1. Rechtsgrundlagen

Die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unglücksfall finden in diversen Gesetzen (gelegentlich auch in Kollektivverträgen) ihre Behandlung.

In der Regel werden die Entgeltansprüche durch das


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bzw.
• für Arbeiter,
für Angestellte i.S.d. AngG (→ 4.4.3.1.1.)

geregelt.

Daneben gibt es auch noch einige Sondergesetze, die Krankenstandsregelungen zum Inhalt haben, wie z.B. das

1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG) (→ 4.4.3.1.4.).

Für Dienstnehmer, die nicht den hauptsächlich zur Anwendung kommenden Gesetzen (EFZG und AngG) oder einem der Sondergesetze unterliegen, gelten die Regelungen des § 1154 b ABGB. Diese Regelungen haben allerdings für die Praxis kaum noch Bedeutung.

25.1.2. Anspruchsvoraussetzungen

548

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen setzen voraus, dass der Dienstnehmer

1.

durch Krankheit oder Unglücksfall,

2.

an seiner Dienstleistung verhindert,

3.

und dadurch arbeitsunfähig ist 1).

1) S. 663Ob ein Dienstnehmer wegen Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist - und somit Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinn vorliegt -, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht des Dienstnehmers bzw. der Verhinderung an derselben und kann daher naturgemäß nur bezogen auf den konkreten Dienstgeber und nicht auf die berufliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen beurteilt werden ( y).

Die Ursache für die Erkrankung bzw. für den Unglücksfall kann


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im privaten Bereich
bzw.
im beruflichen Bereich
liegen. Dazu zählen
  • die Krankheit und
  • der (Freizeit-)Unfall;
  • die Berufskrankheit und
  • der Arbeits- bzw. Wegunfall.

Bei Vorliegen dieser Verhinderungsursachen behält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts. Da diese Zeit u.a. von der Art der Verhinderung abhängt, sind nachstehende Begriffsbestimmungen zu beachten.


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549 Krankheit
ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (§ 120 ASVG).
Eine Meldung durch den Dienstgeber an den Träger der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.
Unfall
ist die Gesundheitsschädigung oder der Tod eines Menschen durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis, das zeitlich und örtlich umgrenzt und vom Willen des Betroffenen unabhängig ist (Judikatur zu § 120 ASVG).
Arbeitsunfall
ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet (§ 175 Abs. 1 ASVG).
Diese Verhinderungsursachen hat der Dienstgeber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen fünf Tagen zu melden, wenn sie zum Tod oder zu völliger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führten. Im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung obliegt diese Meldeverpflichtung dem Beschäftigungsunternehmen (§ 363 Abs. 1 ASVG).
Der Dienstgeber hat den Betriebsrat (→ 11.4.4.1.) von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 89 Z 3 ArbVG) und über Arbeitsunfälle Aufzeichnungen zu führen (§ 16 ASchG).
Darüber hinaus ist der Dienstgeber verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat (→ 16.1.) tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörde erfolgt (§ 98 Abs. 5 ASchG).
Wegunfall
ist ein Arbeitsunfall, wenn sich der Unfall auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignet (§ 175 Abs. 2 ASVG).
Berufskrankheit
ist eine Krankheit, die im ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht und deren wahrscheinliche Ursache in der Ausübung des Berufs gelegen ist (§ 177 Abs. 1 ASVG).
Zu diesem Zweck sind die amtlichen Meldeformulare zu verwenden 1).
S. 664
Arbeitsunfähigkeit
i.S.d. Krankenversicherung liegt vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur unter der Gefahr, seinen Zustand zu verschlechtern, fähig ist, seiner vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (Judikatur zu § 120 ASVG).
Eine Meldung durch den Dienstgeber an den Träger der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.
Kur- und Erholungsaufenthalte
im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unglücksfall, einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit sind der jeweiligen Dienstverhinderung gleichzusetzen (§ 2 Abs. 2, 6 EFZG, Judikatur zum AngG).

1) Hiebei handelt es sich um eine Schutzbestimmung mit dem Zweck, die amtswegige Einleitung des Verfahrens und damit die dem Dienstnehmer ev. zustehenden Ansprüche zu sichern. Unterlässt der Dienstgeber diese Meldung, wird er dem Dienstnehmer gegenüber ersatzpflichtig. Diese Ersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der Verfallsbestimmung des Kollektivvertrags (→ 9.6.) ( d).

Ein Dienstgeber oder ein ihm Gleichgestellter (z.B. die Sicherheitsfachkraft des Betriebs) hat dem Sozialversicherungsträger gem. § 333 ASVG alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen, wenn er einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Sozialversicherungsträger auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen ( b).

25.1.3. Krankengeld - Krankenentgelt

Liegt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall usw. vor, erhält der Dienstnehmer


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vom zuständigen Träger der Krankenversicherung
und/oder
vom Dienstgeber
das sog. Krankengeld,
das sog. Krankenentgelt (für Arbeiter → 25.2.7., für Angestellte → 25.3.7., für Lehrlinge → 28.2.8.1.).

25.1.3.1. Krankengeld

550

Krankengeld 1) wird den Dienstnehmern bzw. freien Dienstnehmern (→ 31.7.) (sowie den aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenen nach § 122 ASVG Anspruchsberechtigten) bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gewährt (§ 138 Abs. 1 ASVG). Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,

1.

die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder

2.

die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist (§ 142 Abs. 1 ASVG).

Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) haben vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld 1) (§ 138 Abs. 1 ASVG). Dies gilt nicht für jene Fälle, in denen eineS. 665 Wiederholungserkrankung i.S.d. ASVG vorliegt und somit für die ersten drei Tage Krankengeld gebührt (§ 139 Abs. 3 ASVG).

1) Das Krankengeld beinhaltet neben dem laufenden Bezug auch die anteiligen Sonderzahlungen.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen. Wenn der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich die Dauer auf bis zu 52 Wochen (§ 139 Abs. 1 ASVG). Durch die Satzung kann die Höchstdauer bis auf 78 Wochen erhöht werden („Aussteuerung“ vom Krankengeld) (§ 139 Abs. 2 ASVG).

Das Krankengeld ruht u.a., solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat 1); besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 % dieser Bezüge 2), so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen (siehe Buch-Rz 500a) gelten nicht als weitergeleistete Bezüge (§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG).

1) In diesem Fall beträgt das Krankenentgelt (→ 25.2.7., → 25.3.7.) mehr als 50 % der (vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gewährten) vollen Geld- und Sachbezüge.

2) In diesem Fall beträgt das Krankenentgelt 50 % der (vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gewährten) vollen Geld- und Sachbezüge.

Das Krankengeld beträgt 50 % der Bemessungsgrundlage (Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung) für den Kalendertag und erhöht sich ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit auf 60 % der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag (§ 141 Abs. 1, 2 ASVG).

Bei vorübergehender Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e EStG (Kranken-, Familien- bzw. Taggeld) sind 25 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge € 30,- täglich (€ 900,- monatlich) übersteigen 1). Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren (→ 38.2.2.1.) haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahrs einen Lohnzettel (→ 35.2.1.) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel des Krankengelds gesondert als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 EStG auszuweisen (§ 69 Abs. 2 EStG).

1) Demnach erfolgt kein Abzug, wenn das tägliche Kranken-, Familien- bzw. Taggeld nicht höher als € 30,- ist. Gebührt ein Betrag über € 30,- täglich, werden € 30,- abzugsfrei ausbezahlt und vom Rest 25 % Lohnsteuer einbehalten. Die Pauschalbesteuerung in der Höhe von 25 % sowie die Berücksichtigung des Freibetrags von € 30,- täglich sind nur eine vorläufige Maßnahme im Rahmen des Lohnsteuerabzugs (LStR 2002, Rz 911 c). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zug einer Pflichtveranlagung (→ 38.2.2.).

Der Krankenversicherungsträger errechnet das Krankengeld auf Basis der vom Dienstgeber ausgestellten „Arbeits- und Entgeltbestätigung1). Darin sind auch die Sachbezüge art- und mengenmäßig anzugeben. Allerdings sind nur jene Sachbezüge anzugeben, die der Dienstnehmer während des Krankenstands nicht erhält (z.B. Privatnutzung des firmeneigenen Kfz-Abstellplatzes). Sachbezüge, die während des Krankenstands weiter gewährt werden (z.B. Dienstwohnung), sind deshalb nicht anzugeben, weil diese sonst bei der Ermittlung des Krankengelds mitberücksichtigt werden.

1) Die „Arbeits- und Entgeltbestätigung“ ist mittels ELDA ehestmöglich an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Eine Abschrift ist dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmer, Lehrling) auszuhändigen (Nö. GKK, DGservice März 2014).

S. 666Voll versicherte freie Dienstnehmer haben ebenfalls Anspruch auf ein einkommensabhängiges Krankengeld. Die Auszahlung erfolgt „Brutto für Netto“, da freie Dienstnehmer der Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Das Krankengeld kann über die Homepage der Oö. Gebietskrankenkasse → Krankengeldrechner ermittelt werden.

550aHinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Dienstnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit gemindert ist, Rehabilitationsgeld beanspruchen. Das Rehabilitationsgeld gebührt aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, nicht jenem der Krankheit (vgl. § 117 Z 3 ASVG). Das Rehabilitationsgeld wird vom Krankenversicherungsträger errechnet und gebührt für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit. Diese Geldleistung dient als finanzielle Unterstützung während der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.

Erhält der Dienstnehmer Rehabilitationsgeld (bzw. Teilrehabilitationsgeld), ruht das Krankengeld. Eine Abmeldung 1) beim zuständigen Krankenversicherungsträger ist vorzunehmen, wenn das Krankenentgelt unter 50 % sinkt bzw. kein Anspruch auf Krankenentgelt mehr besteht.

1) Am Abmeldeformular bleibt allerdings das Datenfeld „Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ unausgefüllt.

25.2. Krankenstand der Arbeiter

551

25.2.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) vom , BGBl 1974/399, in der jeweils geltenden Fassung.

25.2.2. Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (§ 1 Abs. 1 EFZG).

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse von „pragmatisierten“ Bediensteten des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde, die durch einen hoheitlichen Verwaltungsakt durch „Ernennung“ bzw. durch „Verleihung eines Dienstpostens“ begründet wurden, fallen daher nicht unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem

1.

Angestelltengesetz (BGBl 1921/292),

2.

Gutsangestelltengesetz (BGBl 1923/538),

3.

Journalistengesetz (BGBl 1920/88),

4.

Theaterarbeitsgesetz (BGBl I 2010/100),

5.

Landarbeitsgesetz (BGBl 1948/140) oder

6.

Heimarbeitsgesetz 1960 (BGBl 1961/105)

in der jeweils geltenden Fassung unterliegt (§ 1 Abs. 2 EFZG).

Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer, die in einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse stehen:

1.

S. 667Arbeitsverhältnisse zum Bund ...;

2.

Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, ...;

3.

Arbeitsverhältnisse

a)

zu einem Land, zu einem Gemeindeverband ...,

b)

zu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem Fonds ...,

c)

zu einer juristischen Person öffentlichen Rechts ...,

sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche oder dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend zumindest genauso günstig regeln wie dieses Bundesgesetz (§ 1 Abs. 3 EFZG).

Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem

2.

Hausbesorgergesetz (BGBl 1970/16) 1) oder

3.

Berufsausbildungsgesetz (BGBl 1969/142),

in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, sofern die Art. II, III und IV nicht anderes bestimmen (§ 1 Abs. 4 EFZG).

1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem neu abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG) (→ 4.4.3.1.4.).

25.2.3. Anspruch auf Entgeltfortzahlung

25.2.3.1. Bei Krankheit oder Unglücksfall

552

Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt 1) des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) (→ 25.1.2.) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit 2) herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer

  • von sechs Wochen.

Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer

  • von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre,

  • von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und

  • von zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre

ununterbrochen gedauert hat.

Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt (§ 2 Abs. 1 EFZG).

Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahrs (des Anspruchszeitraums, → 25.2.6.) besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer dieses Anspruchs noch nicht ausgeschöpft ist (§ 2 Abs. 4 EFZG).

1) Wesentlich für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist, dass der Arbeiter seinen Dienst auch tatsächlich bereits angetreten hat. Eine Erkrankung vor dem erstmaligen Dienstantritt zieht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach sich ( t). Anspruch auf Leistungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist allerdings gegeben () (→ 6.2.3.).

2) Vorsatz: I.S.d. Rechtsprechung liegt Vorsatz dann vor, wenn die Krankheit oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde.

S. 668Ein Krankenstand, bedingt durch eine Schönheitsoperation, die medizinisch nicht erforderlich war, gilt als vorsätzlich herbeigeführt.

Grobe Fahrlässigkeit wird im bürgerlichen Recht als „auffallende Sorglosigkeit“ umschrieben (§ 1324 ABGB). Die Judikatur versteht darunter „eine auffallende Verletzung der Sorgfaltspflicht, sodass der Eintritt der Erkrankung (des Unfalls) als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war“. Als solche wird insb.

  • die Missachtung von Verkehrsregeln oder

  • die Nichtbeachtung von Schutzbestimmungen trotz wiederholter eindringlicher Warnungen

anzusehen sein.

Die Ausübung eines Kampfsports, bei dem häufig Verletzungen vorkommen, ist nicht generell als grobe Fahrlässigkeit anzusehen. Der Sportunfall ist aus rechtlicher Sicht einer Krankheit gleichzuhalten und kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall als grob fahrlässig herbeigeführt angesehen werden.

Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aus diesem Grund ist er beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden (→ 6.2.4.). Dieser Umstand muss dem Arbeitgeber nicht bekannt sein. Daher wird (zumindest bei Vorliegen einer Vermutung) für die Praxis empfohlen, sich bei Auszahlung des Krankenentgelts bestätigen zu lassen, dass gegebenenfalls eine Rückverrechnung des Krankenentgelts vorgenommen wird.

Muster 12

Vorbehaltliche Übernahme der Entgeltfortzahlung.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für meinen Krankenstand in der Zeit von ............ bis..............................
habe ich heute
einen Betrag von € ..................... brutto an Krankenentgelt erhalten.
Mir ist bekannt, dass für den Fall einer durch mich vorsätzlich oder durch eine grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung kein Anspruch auf Krankenentgelt besteht.
Sollte meinem Arbeitgeber dieser Umstand erst nach Auszahlung des Krankenentgelts bekannt werden, wird dieser eine Rückverrechnung des Krankenentgelts vornehmen.
Zur Kenntnis genommen und ausdrücklich damit einverstanden:
.................., am ........................
.......................................
Unterschrift des Arbeitnehmers

25.2.3.2. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

553

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit i.S.d. Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung (→ 25.1.2.) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit (→ 25.2.3.1.) herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer

  • von acht Wochen.

S. 669Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer

  • von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünfzehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.

553a Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem (demselben) Arbeitsunfall oder einer (derselben) Berufskrankheit stehen (bei sog. Folgekrankheiten), besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahrs (des Anspruchszeitraums) nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs nach dem ersten oder zweiten Satz (acht Wochen oder zehn Wochen) noch nicht erschöpft ist.

Beispiel 100

Arbeitsunfall und Folgekrankheit.

Angaben:

  • Krankenstandsjahr: .. - ..

  • Anspruch auf das Entgelt: 8 Wochen.

  • Krankenstandsdauer nach einem Arbeitsunfall: 6 Wochen,

  • Krankenstandsdauer der Folgekrankheit: 4 Wochen.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitsunfall
Folgekrankheit
6 Wochen
4 Wochen
Entgeltfortzahlung:
6 Wo
+
2 Wo
2 Wo
keine Entgeltfortzahlung
Würde diese Folgekrankheit im darauffolgenden Arbeitsjahr liegen, bestünde neuerlich für die vier Wochen volle Entgeltfortzahlung (aus dem unfallbezogenen Kontingent).

Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Arbeitgeber, bei dem die Arbeitsverhinderung im Sinn dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern entsteht normaler Anspruch auf Krankenentgelt (§ 2 Abs. 5 EFZG).

25.2.3.3. Anspruchstabelle


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt
bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie damit zusammenhängendem Kur- und Erholungsaufenthalt
553b pro Arbeitsjahr 1)
pro Unfall/Krankheit 2)
bis 5. AJ
6 Wo voll + 4 Wo halb
8 Wo voll
ab 6. AJ bis 15. AJ
8 Wo voll + 4 Wo halb
8 Wo voll
ab 16. AJ bis 25. AJ
10 Wo voll + 4 Wo halb
10 Wo voll
ab 26. AJ
12 Wo voll + 4 Wo halb
10 Wo voll


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AJ = Arbeitsjahr, Wo = Wochen

1) S. 670Jahreskontingent

2) fallbezogenes (ereignisbezogenes) Kontingent

Erläuterungen zur Anspruchstabelle:

  • Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind auch beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Lehrzeiten und Vordienstzeiten (→ 25.2.4.) anzurechnen.

  • Wurde eine Karenz gem. MSchG (→ 27.1.4.1.) bzw. gem. VKG (→ 27.1.4.2.) in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart ist, max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde (vgl. § 15 f Abs. 1 MSchG, § 7 c Abs. 1 VKG).

  • Anrechnungsbestimmungen von Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes werden im Punkt → 27.1.5. gesondert behandelt.

  • Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten einer Bildungskarenz (→ 27.3.1.1.) und einer Pflegekarenz (→ 27.1.1.3.).

553c Der jeweilige Wochenanspruch ist auf einen Tagesanspruch umzurechnen. Allerdings sagt das EFZG nicht aus, ob dafür Arbeitstage oder Kalendertage heranzuziehen sind. In der Praxis wird der Wochenanspruch üblicherweise auf Arbeitstage umgerechnet (Ausfallprinzip, → 25.2.7.3.). Daher ist z.B. bei abwechselnder 4-Tage- und 5-Tage-Woche die eine Woche mit vier Arbeitstagen und die andere Woche mit fünf Arbeitstagen anzusetzen.

Für den Fall der Rückerstattung des Krankenentgelts (und nicht im Fall der Entgeltfortzahlung!) hat der VwGH entschieden: Die Bemessung des einem Arbeitnehmer im Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall fortzuzahlenden Entgelts hat nach Kalendertagen und nicht nach Arbeitstagen zu erfolgen, sodass der Entgeltfortzahlungsanspruch jenen Teil des monatlichen Entgelts umfasst, der dem von der Dienstverhinderung betroffenen, in Kalendertagen zu bemessenden Monatsteil entspricht (). Ob sich die Arbeitsgerichte und letztlich der OGH dieser Entscheidungslinie anschließen werden, bleibt abzuwarten. Bis dahin können Krankenstände der Arbeiter (und Lehrlinge) sowohl über Werktage, Arbeitstage oder Kalendertage verwaltet werden.

Liegt Krankheit oder Unglücksfall oder begründeter Kur- und Erholungsaufenthalt vor, entsteht mit Beginn eines jeden Arbeitsjahrs neuerlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Jahreskontingent), auch wenn der Beginn in einen laufenden Krankenstand fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zuvor (vor Beginn des neuen Arbeitsjahrs) kein Krankenentgelt erhalten hat ( y).

Da das EFZG unmissverständlich auf das Arbeitsjahr abstellt, ist daraus abzuleiten, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung für jedes Arbeitsjahr (Krankenstandsjahr) gesondert zu beurteilen ist. Beginnt eine Dienstverhinderung in einem Arbeitsjahr und endet erst im nächsten, steht dem Arbeitnehmer i.S.d. Formel „neues Jahr - neuer Anspruch“ mit dem Beginn des neuen Arbeitsjahrs die Entgeltfortzahlung für die gesamte gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zu ( x).

Fällt in die Zeit eines Krankenstands (bedingt durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) der Beginn einer längeren Anspruchsdauer, erhöht sich diese um den Differenzanspruch ().

Bei andauernder Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls besteht wegen des ereignisbezogenen Kontingentsanspruchs kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG im neuen Arbeitsjahr ( s).

Im Fall eines Übergangs des Betriebs oder eines Betriebsteils kommt es auf Grund des AVRAG insofern zu einer Anrechnung, als der Erwerber des Unternehmens oder Betriebsteils grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten in die Arbeitsverhältnisse einzutreten hatS. 671 (→ 25.2.4.). Eine Änderung des Arbeitsjahrs im Hinblick auf die Anwartschaftssprünge tritt dadurch nicht ein.

Manche Kollektivverträge sehen für die Zeit nach Ausschöpfung des Krankenentgeltanspruchs lt. EFZG einen sog. Zuschuss zum Krankenentgelt (oder einen sog. Krankengeldzuschuss) vor.

Diesbezüglich bestimmt z.B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe (wobei die Ausnahmen im Geltungsbereich zu beachten sind):

Entgeltanspruch bei Erkrankung:

1.

Über die Anspruchsdauer des EFZG hinaus besteht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2, 4 und § 4 EFZG Anspruch auf einen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss. Dieser gebührt pro Arbeitsjahr für zwei Wochen über die jeweilige Anspruchsdauer des EFZG hinaus.

2.

Dieser Zuschuss gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoentgelt (abzüglich der bei vollem Entgelt an die Krankenkassen zu entrichtenden AN-Beiträge) und dem vollen Krankengeld, auch wenn der Arbeitnehmer kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse bezieht.

Für die Berechnung des Entgelts gilt der Entgeltbegriff des EFZG in Verbindung mit dem Generalkollektivvertrag (→ 25.2.7.2.). Bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses ist auch das für arbeitsfreie Tage bezahlte Krankengeld anzurechnen. Die Höhe des Zuschusses darf jedoch 49 % des vollen Entgelts i.S.d. EFZG nicht übersteigen.

Dazu ein Beispiel:


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Bruttoentgelt (abzüglich AN-Beiträge) pro Woche
350,-
Bruttoentgelt (abzüglich AN-Beiträge) pro Tag (€ 350,- : 7)
50,-
das tägliche Krankengeld beträgt
36,-
der auszuzahlende tägliche Krankengeldzuschuss beträgt (€ 50,- abzüglich € 36,-)
14,-

Die Problematik eines (in die Zeit eines Krankenstands fallenden) Feiertags wird im Punkt 25.2.7.4. gesondert behandelt.

Näheres zu Zeitausgleich i.V.m. Krankenstand finden Sie unter Punkt 16.2.4.3.

25.2.4. Anrechnungsbestimmungen

554

Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs bei Krankheit oder Unglücksfall und bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch

  • eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers oder

  • einen Austritt ohne wichtigen Grund oder

  • eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung (→ 32.1.)

eingetreten ist (§ 2 Abs. 3 EFZG) (vgl. → 26.2.3.).

Wird ein Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen, sondern mit geänderter Arbeitszeit fortgesetzt, ist es als Einheit anzusehen.

Dienstzeiten aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind für die Bemessung der Dauer des Anspruchs bei Krankheit oder Unglücksfall und bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anzurechnen, wenn

1.

S. 672554a der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils 1), in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erfolgte,

2.

die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubs (→ 26.2.2.1.), der Kündigungsfrist (→ 32.1.4.) sowie der Entgeltfortzahlung (→ 25.2.3.) vereinbart wurde,

3.

die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und

4.

das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch

eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers,

einen Austritt ohne wichtigen Grund oder

eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung (→ 32.1.)

beendet worden ist (§ 2 Abs. 3 a EFZG).

1) Z.B. bei einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit einem Konkurs.

Bei Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils, der nach dem erfolgte, sind Dienstzeiten automatisch (als beim selben Arbeitgeber zurückgelegt) zusammenzurechnen (ausgenommen davon sind der Erwerb aus einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und der Erwerb aus einer Konkursmasse) (→ 4.5.).

25.2.5. Kur- und Erholungsaufenthalte

555

Kur- und Erholungsaufenthalte im Zusammenhang mit


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einer Krankheit oder einem Unglücksfall
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
sind der jeweiligen Dienstverhinderung gleichzusetzen (§ 2 Abs. 2, 6 EFZG).

25.2.6. Umstellung auf das Kalenderjahr

556

Durch Kollektivvertrag oder durch (fakultative) Betriebsvereinbarung (→ 3.2.5.1.) kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.

Solche Vereinbarungen können vorsehen, dass

a)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahrs eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der Entgeltdauer haben, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt;

b)

der jeweils höhere Anspruch auf Entgeltfortzahlung erstmals in jenem Kalenderjahr gebührt, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahrs fällt;

c)

die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahrs bis Ende des folgenden Kalenderjahrs) gesondert berechnet werden. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum dem Arbeitnehmer ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahrs im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen (§ 2 Abs. 8 EFZG).

S. 673Diese Umstellung erfolgt ähnlich wie die von Urlaubsjahren (→ 26.2.2.4.).

Von dieser Umstellungsmöglichkeit wird in der Praxis wenig Gebrauch gemacht.

25.2.7. Krankenentgelt

25.2.7.1. Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes

557

Der § 3 des EFZG bestimmt dazu:

(1)

Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt (→ 9.1.) darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer nicht gemindert werden.

(2)

In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3)

Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4)

Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen 1), akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten (siehe Beispiel 122).

(5)

Durch Kollektivvertrag i.S.d. § 18 Abs. 4 ArbVG 2) kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart 3) für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch (Branchen-) Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

1) Mit „Gedinge“ wird eine Sonderform des Akkords (→ 9.3.3.1.) im Bergbau bezeichnet.

2) Welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach dem EFZG anzusehen sind bzw. inwieweit die Höhe des Krankenentgelts abweichend von den Abs. 3 und 4 des § 3 EFZG zu ermitteln ist, kann nur durch einen Generalkollektivvertrag (→ 25.2.7.2.) geregelt werden. Beinhaltet ein Branchenkollektivvertrag anders lautende (nicht aber günstigere) Regelungen, verstößt dieser gegen zwingendes Recht ().

3) Gemeint ist der Durchrechenzeitraum.

25.2.7.2. Bestimmungen des Generalkollektivvertrags

558

Der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gem. § 3 EFZG lautet wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich:
Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammern die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.
3. Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes unterliegen und in einem Betrieb im obigen Sinn beschäftigt sind.

§ 2 Entgeltbegriff

(1)

Als Entgelt i.S.d. § 3 EFZG gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung nicht in Anspruch genommen werden können.

S. 674Als derartige Leistungen kommen insb. in Betracht:

Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind (→ 21.1.),

Tages- und Nächtigungsgelder (→ 22.1.),

Trennungsgelder (→ 22.3.1.),

Entfernungszulagen (→ 22.3.1.),

Fahrtkostenvergütungen (→ 22.1.),

freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke (→ 21.1.),

die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie

der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (→ 21.1.).

(2)

Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts i.S.d. § 3 EFZG gelten auch

Überstundenpauschalien sowie

Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

Hat der Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (z.B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrags) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

(3)

Ist das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Normalarbeitszeit regelmäßig gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, nicht feststellbar, so sind die unmittelbar vor dem für die Berechnung des Krankengeldzuschusses geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.

§ 3 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am in Kraft.

25.2.7.3. Diverse Erläuterungen zum Krankenentgelt

559

Durch die besondere Erwähnung der Überstundenentlohnung im Generalkollektivvertrag entsteht der Eindruck, dass nur dieser Entgeltbestandteil in das Krankenentgelt einzubeziehen ist. Die beispielhafte Aufzählung möglicher Entlohnungsformen im § 3 Abs. 4 des EFZG und die Verwendung der Worte „gelten auch“ im § 2 Abs. 2 des Generalkollektivvertrags weisen aber darauf hin, dass jeder Entgeltbestandteil, unabhängig von der Art der Bezeichnung, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung in das Krankenentgelt einzubeziehen ist (→ 45.).

Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Krankenentgelt. Dies bestimmt sich nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dienen oder (auch) Gegenleistungen für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft sind. Nur dann, wenn Leistungen des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers erbracht werden, gelten sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigungen. Erreicht eine Aufwandsentschädigung eine Höhe, bei der nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass damit der getätigte Aufwand abgegolten wird, bildet diese einen echten Lohnbestandteil und ist demnach als Arbeitsentgelt anzusehen.

Zulagen mit Entgeltcharakter wie z.B. Erschwernis- und Gefahrenzulagen oder Schichtzulagen sind hingegen einzubeziehen.

S. 675Die Schmutzzulage ist dann nicht Bestandteil des Krankenentgelts und daher nicht einzubeziehen, wenn sie ihrem Wesen nach konkret eine Entschädigung für den durch außerordentliche Verschmutzung zwangsläufig entstehenden Mehraufwand des Arbeitnehmers an Bekleidung (erhöhter Verschleiß) und Reinigung darstellt; wird dem Arbeitnehmer aber die Arbeitskleidung neben der Schmutzzulage kostenlos zur Verfügung gestellt und kostenlos gereinigt, stellt die Schmutzzulage keine Aufwandsentschädigung, sondern einen Entgeltbestandteil dar und ist in das Krankenentgelt einzubeziehen.

Im § 3 EFZG ist sowohl für die „Zeitlöhne“ als auch in den Fällen, in denen es sich nicht um ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt handelt, das so genannte „Ausfallprinzip“ vorgesehen, wonach der Arbeitnehmer während der krankheitsbedingten Nichtarbeitszeit einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht. Er soll daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen ().

Sachleistungen sind von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, wenn diese ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht widmungsgemäß konsumiert werden könnten und ihre Weitergewährung während einer Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nach dem mit ihnen verbundenen Zweck ins Leere ginge. Nichts anderes trifft auch auf Essensgutscheine zu, die - ebenso wie eine freie oder verbilligte Mahlzeit - widmungsgemäß nur am Arbeitsplatz oder in einer nahen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Da auch sie in Zeiten der Arbeitsverhinderung den Zweck einer arbeitsökonomischen Nahrungsaufnahme verfehlten und, mangels Arbeitsleistung, keine arbeitsbedingten Mehrkosten der Nahrungsaufnahme außer Haus abgelten könnten, sind sie - vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung - nicht in den der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegenden Entgeltbegriff miteinzubeziehen ( z).

Bezüglich anderer Sachbezüge gilt das unter Punkt 20.2. Gesagte.

Eine Vereinbarung, womit mit dem über den kollektivvertraglichen Mindestsätzen liegenden Teil des Ist-Lohns auch jene Überstundenentlohnungen abgegolten seien, auf die der Arbeiter während des Krankenstands Anspruch gem. dem Lohnausfallprinzip hat, ist rechtsunwirksam ().

Für den jeweiligen Arbeitstag ist die entsprechende ausfallende Arbeitszeit anzusetzen. Arbeitsfreie Tage sind auf den Anspruch nicht anzurechnen.

Bei der Berechnung des Krankenentgelts ist daher vorerst immer festzustellen, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während der lt. Gesetz zu zahlenden Anspruchsdauer angefallen wäre 1). Eine Berechnung nach dem Durchschnitt (Ausfallprinzip = Durchschnittsprinzip) kommt erst dann in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Leistungen der Arbeitnehmer an den Ausfallzeiten erbracht hätte () 2).

1) Diese grundsätzliche Maßgeblichkeit des Ausfallprinzips gilt allerdings nicht, wenn der Branchenkollektivvertrag nicht nur allgemein auf die maßgeblichen Normen (EFZG, Generalkollektivvertrag) verweist, sondern die Berechnungsart des Krankenentgelts eigenständig nach dem Durchschnittsprinzip festlegt (vgl. ).

2) § 3 Abs. 4 EFZG sieht vor, dass bei Akkord- und Stücklöhnen sowie akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen ist. Durch den Kollektivvertrag können auch andere Durchschnittszeiträume geregelt sein. Darüber hinaus wird in vielen Fällen ein Jahresdurchschnitt angemessen sein (vgl. zuletzt b sowie ausführlich Punkt 26.2.6.3.).

Durch Freizeit abgegoltene Mehrarbeits- bzw. Überstunden sind allerdings in das Krankenentgelt nicht einzurechnen.

S. 676Im Übrigen gelten sinngemäß die unter Punkt 26.2.6.3. zum Urlaubsentgelt dargestellten Beispiele und das zum Urlaubsentgelt Gesagte.

Da das EFZG keine Regelung darüber enthält, wann das Krankenentgelt auszuzahlen ist (anders als beim Urlaubsentgelt), ist dieses grundsätzlich zusammen mit dem Arbeitsentgelt der jeweiligen Abrechnungsperiode fällig (→ 9.4.2.).

25.2.7.4. Vergütung eines Feiertags im Krankheitsfall

560

Fällt bei einem Arbeiter ein Feiertag in den Zeitraum einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, so stellt sich die Frage, nach welcher Rechtsgrundlage Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.

Nach einer Entscheidung des y, ist bei Erkrankung eines dem EFZG unterliegenden Arbeitnehmers an einem Feiertag das EFZG gegenüber dem ARG nachrangig. Begründet wird dies u.a. damit, dass die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon von vornherein ausfällt und es daher ohne Belang ist, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Demnach gebührt für einen solchen Feiertag das Feiertagsentgelt (→ 17.1.2.). Das bedeutet, dass der Feiertag nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung angerechnet wird bzw. wird der Feiertag vom Krankenstandskontingent nicht abgezogen. Somit verlängern auf einen gesetzlichen Feiertag fallende Krankenstandstage die Anspruchsdauer auf Krankenentgeltfortzahlung.

Fällt der Feiertag in einen Zeitraum mit 50 %iger Entgeltfortzahlung, gebührt für diesen Feiertag auch nur 50 % Feiertagsentgelt (und nicht 100 %).

Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem EFZG und einer späteren Arbeitsunfähigkeit im selben EFZ-Jahr besteht für einen im Krankenstand liegenden Feiertag kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem ARG, da der OGH nur über einen Fall der Kollision von (noch nicht erschöpften) Ansprüchen nach dem EFZG mit Feiertagen nach dem ARG entschieden hat.

Zusammenfassende Darstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Liegt ein Feiertag im Bereich der Tage
erhält der Arbeiter
mit vollem Krankenentgelt
das volle Feiertagsentgelt
mit halbem Krankenentgelt
das halbe Feiertagsentgelt
mit weniger als dem halben Krankenentgelt
das anteilige Feiertagsentgelt 1)
ohne Entgeltfortzahlungsanspruch
kein Feiertagsentgelt

1) Ob in dem Fall, dass für die Zeit des Krankenstands ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Ausmaß von weniger als dem halben Krankenentgelt vorliegt, anteiliges (reduziertes) Krankenentgelt oder anteiliges (reduziertes) Feiertagsentgelt (diesfalls verlängert sich der Entgeltfortzahlungsanspruch um die in den Krankenstand fallende Feiertage) gebührt, bleibt der künftigen Judikatur überlassen.

Bei einer kalendertäglichen Abrechnung sind auch Feiertage zu berücksichtigen, welche auf einen Samstag fallen. Aus diesem Grund gebührt für einen solchen Feiertag das Feiertagsentgelt (→ 17.1.2.). Für auf einen Sonntag fallende Feiertage besteht kein Anspruch auf Feiertagsentgelt, sondern Anspruch auf Krankenentgelt.

Liegt allerdings der Fall vor, dass Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart worden wäre (dies ist z.B. im Gastgewerbe möglich), kommt das ARG nicht zur Anwendung; die Ansprüche werden nach dem EFZG bemessen.

Fällt der Feiertag in einen Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich bereits beendet ist, sind die Bestimmungen des ARG nicht mehr anzuwenden und es gebührt fürS. 677 diesen Tag kein Feiertagsentgelt. Stattdessen besteht ev. noch Anspruch auf Krankenentgelt.

Da der OGH über einen Fall der Kollision von EFZG und ARG entschieden hat, gilt nach Meinung des HVSV vorstehende Entscheidung nicht nur für Arbeiter, sondern auch für Lehrlinge, Hausbesorger nach dem HbG 1) und Hausgehilfen, da deren Entgeltfortzahlungsansprüche ebenfalls über das EFZG abgewickelt werden.

1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG) (→ 4.4.3.1.4.).

Kollektivvertraglich geregelte „Feiertage“ (wie z.B. ein dienstfreier 24. und 31. Dezember) gelten nicht als Feiertage i.S.d. ARG. Sie verlängern somit auch nicht die Anspruchsdauer auf Krankenentgeltfortzahlung (siehe nachstehendes Beispiel).

Beispiel 101

Krankenstandsberechnung eines Arbeiters bei Vorliegen eines Feiertags.

Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Krankenstandsjahr: .. - ..
Arbeitstage (AT):
Montag-Freitag,
EFZG-Anspruch:
6 Wochen (= 30 Arbeitstage 1)) voll,
4 Wochen (= 20 Arbeitstage 2)) halb.
Krankenstand:
Freitag, .., bis Sonntag, ..
Dieser Krankenstand ist der erste in diesem Krankenstandsjahr.
Die im Krankenstand liegenden Feiertage wären arbeitsfrei gewesen.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Arbeiter erhält das
Mi
18. 12.
Arbeitsentgelt
-
-
Do
19. 12.
Arbeitsentgelt
-
-
Fr
20. 12.
-
Krankenentgelt
-
Sa
21. 12.
-
-
-
So
22. 12.
-
-
-
Mo
23. 12.
-
Krankenentgelt
-
Di
24. 12. 2)
-
Krankenentgelt
-
Mi
25. 12. (Christtag)
-
-
Feiertagsentgelt
Krankenstandsdauer
Do
26. 12. (Stefanitag)
-
-
Feiertagsentgelt
Fr
27. 12.
-
Krankenentgelt
-
Sa
28. 12.
-
-
-
So
29. 12.
-
-
-
Mo
30. 12.
Arbeitsentgelt
-
-
Di
31. 12.
Arbeitsentgelt
-
-
Anspruch:
30 AT voll, 20 AT halb
verbraucht:
4 AT voll
Rest:
26 AT voll, 20 AT halb

1) Zum Problem „Werktage - Arbeitstage - Kalendertage“ siehe Buch-Rz 553c.

2) Der allenfalls lt. Kollektivvertrag gebührende „halbe Feiertag“ fällt nicht unter diese Regelung.

S. 678Beispiele 102-103

Krankenstands- und Krankenentgeltberechnung für Arbeiter unter Verwendung des beiliegenden Kalenders.

20..


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
1
2
3
Fr
Sa
So
NJ
1
2
3
4
5
6
7
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Sa
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1
2
3
4
5
6
Di
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1
2
3
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Sa
So
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1
So
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1
2
3
4
5
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Sa
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1
2
3
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1
2
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5
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Sa
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1
2
3
4
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Sa
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1
2
Sa
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1
2
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8
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9
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Mo
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Mo
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31
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31
Mo

Beispiel 102

Krankenstandsberechnung eines Arbeiters.

Angaben:

  • Eintrittstag: 7. März,

  • der Arbeiter befindet sich im 20. Anspruchsjahr,

  • Arbeitstage (AT): Montag-Freitag,

  • Krankenstände des laufenden Kalenderjahrs:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1. Krankenstand:
    11. 4. - ..
    2. Krankenstand:
    8. 8. - ..
    3. Krankenstand:
    3. 10. - .. (Arbeitsunfall)
  • Der EFZG-Anspruch wird nach dem Arbeitsjahr bemessen.

  • Die im Krankenstand liegenden Feiertage wären arbeitsfrei gewesen.

  • Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung lt. EFZG
bei einer Krankheit
bei einem Arbeitsunfall
10 Wochen = 50 AT 1) voll
10 Wochen = 50 AT 1) voll
4 Wochen = 20 AT 1) halb

1) Zum Problem „Werktage - Arbeitstage - Kalendertage“ siehe Buch-Rz 553c.

S. 679Schematische Darstellung der Krankenstände:

Beispiel 102

Anspruch auf Krankenentgelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Arbeiter erhält lt. EFZG
Der Arbeiter erhält lt. ARG
volles KE für
halbes KE für
kein KE für
Feiertagsentgelt für
1.
Krkstd. (62 AT)
50 AT
12 AT
-
3 AT 2)
2.
Krkstd. (19 AT)
-
8 AT
11 AT 1)
1 AT 3)
3.
Krkstd. (15 AT)
(Arbeitsunfall)
15 AT
-
-
-


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KE
Krankenentgelt
Krkstd.
Krankenstand

1) Für diese Tage erhält der Arbeiter nur das Krankengeld (→ 25.1.3.1.).

2) Die drei Feiertage liegen im Bereich der Tage mit vollem Krankenentgelt; der Arbeiter erhält demnach das volle Feiertagsentgelt.

3) Der eine Feiertag liegt im Bereich der Tage mit halbem Krankenentgelt; der Arbeiter erhält für diesen Tag deshalb nur das halbe Feiertagsentgelt, weil die Gebietskrankenkasse für diesen Tag das halbe Krankengeld zur Auszahlung bringt (→ 25.1.3.1.).

S. 680Beispiel 103

Krankenstands- und Krankenentgeltberechnung eines Arbeiters.

Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eintrittstag: 1. April,
der Arbeiter befindet sich im 2. Anspruchsjahr,
monatliche Abrechnung,
Monatslohn: € 1.300,-
Arbeitszeit: Montag-Donnerstag: je
8½ Stunden
5 Arbeitstage (AT)
Freitag:
6 Stunden
40 Arbeitsstunden,
Normalstundenteiler: 1/173,333,
Krankenstände des laufenden Kalenderjahrs:
1. Krankenstand: 6. 7. - ..
2. Krankenstand: 1. 10. - ..
In keinem Zeitraum der beiden Krankenstände liegt ein Feiertag.
Der EFZG-Anspruch wird nach dem Arbeitsjahr bemessen.
Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung lt. EFZG
bei einer Krankheit
bei einem Arbeitsunfall
6 Wochen = 30 AT 1) voll
8 Wochen = 40 AT 1) voll
4 Wochen = 20 AT 1) halb

1) Zum Problem „Werktage - Arbeitstage - Kalendertage“ siehe Buch-Rz 553c.

Schematische Darstellung der Krankenstände:

Beispiel 103

Ermittlung des Stundenlohns: € 1.300,- : 173,333 = € 7,50 (→ 11.3.)

Bei Monatslöhnern ist der Stundenlohn grundsätzlich in der Weise zu ermitteln, dass der Monatslohn durch die Zahl der „Normalarbeitsstunden“ dividiert wird, sofern der Kollektivvertrag keine andere Regelung trifft (HVSV 32-43.56/74).

S. 681Anspruch auf Kranken- und Arbeitsentgelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Krankenstand:
6. 7. - .. (13 AT)
Krankenentgelt für die Zeit
6. 7. - ..
=
10 × 8½
=
85 Arbeitsstunden = 10 AT
3 × 6
=
18 Arbeitsstunden = 3 AT
103 Arbeitsstunden = 13 AT
€ 7,50 × 103
=
772,50
Der Restanspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt:
30 AT voll, 20 AT halb
- 13 AT voll
17 AT voll, 20 AT halb
Arbeitsentgelt für die Zeit
1. 7. - ..
173,333
25. 7. - ..
- 103
= 70,333 Arbeitsstunden
€ 7,50 × 70,333
=
527,50
oder:
1.300,-
-
772,50
527,50
2.
Krankenstand:
1. 10. - .. (12 AT)
Krankenentgelt für die Zeit
1. 10. - ..
=
10 × 8½
=
85 Arbeitsstunden = 10 AT
2 × 6
=
12 Arbeitsstunden = 2 AT
97 Arbeitsstunden = 12 AT
€ 7,50 × 97
=
727,50
Arbeitsentgelt für die Zeit
19. 10. - ..
173,333
- 97
76,333 Arbeitsstunden
€ 7,50 × 76,333
=
572,50
oder:
1.300,-
-
727,50
572,50

25.2.8. Mitteilungs- und Nachweispflicht

561

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,

  • ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekannt zu geben 1) und

  • auf Verlangen des Arbeitgebers 2), das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers 3) oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer 4)und Ursache 5) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen 6).

Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtlicheS. 682 Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde (§ 4 Abs. 1 EFZG) (siehe dazu Buch-Rz 582).

1) Die Mitteilung über die Arbeitsverhinderung kann z.B. mündlich, schriftlich, telefonisch, per Post, per Mail, Telefax oder SMS erfolgen, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Zu empfehlen ist eine innerbetriebliche Vereinbarung, in welcher Form und bei welcher Stelle bzw. Person im Betrieb die Krankmeldung zu erfolgen hat.

2) Eine solche Aufforderung kann bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen; ein Zuwarten von drei Tagen ist nicht notwendig.

Im Regelfall ist es nicht sinnvoll, bei einem 1-tägigen Krankenstand eine ärztliche Bestätigung zu verlangen, weil dies meist dazu führt, dass der Arbeitnehmer für mehrere Tage (sicherheitshalber) vom Arzt krankgeschrieben wird. Hingegen kann in jenen Einzelfällen, in denen der Verdacht besteht, dass in Wahrheit andere Motive der Grund für das Fernbleiben sind, die Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung sinnvoll sein.

3) Die ärztliche Bestätigung kann auch von jedem Vertragsarzt ausgestellt werden, da der Grundsatz der „freien Arztwahl“ gilt ( y).

Die von Ärzten innerhalb der EU ausgestellten Bestätigungen gelten als den inländischen gleichwertig ().

Bei stationärem Aufenthalt in einer öffentlichen Krankenanstalt gilt die an den Krankenversicherungsträger übermittelte bzw. dem Arbeitnehmer ausgehändigte Aufnahmeanzeige der behandelnden Einrichtung als Krankmeldung. Sollte der Arbeitnehmer im Anschluss an eine stationäre Anstaltspflege weiterhin arbeitsunfähig sein, ist eine neuerliche Krankmeldung durch den behandelnden Arzt erforderlich (Nö. GKK, DGservice Dezember 2011).

4) Die von einem erkrankten Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegende ärztliche Bestätigung hat neben Beginn und Ursache der Arbeitsunfähigkeit auch Angaben über die „voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ zu enthalten. Dabei darf der Arbeitnehmer grundsätzlich den Angaben und Empfehlungen seines Arztes vertrauen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit (beispielsweise auf Grund eigener unrichtiger Angaben gegenüber dem Arzt) bekannt ist oder bekannt sein muss. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die Krankschreibung als solche, sondern auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und zwar sowohl für deren Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe (z.B. wegen einer psychischen Erkrankung) ( w).

5) Unter „Ursache“ ist nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob es sich um eine Krankheit, einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt. Alle übrigen Umstände in Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (BMAS Erl. , 21.891/56-5/95).

Enthält die ärztliche Krankenstandsbestätigung zwar die „Dauer“, nicht aber die „Ursache“ der Arbeitsunfähigkeit, ist die gesetzliche Nachweispflicht nicht vollständig erfüllt. Der Arbeiter hat bis zur Vorlage einer vollständigen Bestätigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ( a).

6) Der Arbeitgeber muss die ärztliche Bestätigung anlässlich jeder Arbeitsunfähigkeit verlangen (). Die generelle Festlegung der Verpflichtung zur Vorlage dieser Bestätigung im Dienstvertrag oder durch Betriebsvereinbarung ist unwirksam (OLG Wien , 33 Ra 107/93).

Wird der Arbeitnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Arbeitgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht (§ 4 Abs. 2 EFZG).

S. 683In den Fällen von Kur- und Erholungsaufenthalten hat der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antritts und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthalts vor dessen Antritt vorzulegen (§ 4 Abs. 3 EFZG).

Kommt der Arbeitnehmer einer seiner Verpflichtungen nicht nach,

  • so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (§ 4 Abs. 4 EFZG).

Weitere Folgen sind nicht vorgesehen. Nur bei Hinzutreten weiterer Umstände (siehe nachstehend) kann die Verletzung dieser Pflichten eine Entlassung begründen. Für die Dauer der unbezahlten Krankenstandstage ist der Arbeitnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden (→ 6.2.4.).

562 Die Unterlassung der Meldung eines Krankenstands führt zwar grundsätzlich nur zum Entfall des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers, wird der Arbeitnehmer jedoch durch ein Schreiben des Arbeitgebers aufgefordert, sich zu melden, widrigenfalls ein vorzeitiger Austritt (→ 32.1.6.) angenommen werde, ist er auf Grund seiner Treuepflicht verpflichtet, auf dieses Schreiben zu reagieren. Meldet er sich jedoch nicht bei seinem Arbeitgeber, ist dieser berechtigt, einen vorzeitigen Austritt anzunehmen, auch wenn ihm bekannt ist, dass der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen hat, um zum Arzt zu gehen (OLG Wien , 7 Ra 309/99 h).

Muster 13

Schreiben an einen unentschuldigt fernbleibenden Arbeiter.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sie sind seit .................. der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben.
Wir fordern Sie auf,
  • sofort Ihren Dienst wieder anzutreten bzw.
  • im Fall einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit unverzüglich eine ärztliche Bestätigung über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Sollten Sie
  • den Dienst nicht wieder unverzüglich antreten bzw.
  • im Fall einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit eine Krankenstandsbestätigung im vorgenannten Sinn nicht bis spätestens ........................ 1) an uns übersenden,
nehmen wir an, dass Sie an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr interessiert und somit unbegründet vorzeitig ausgetreten sind.
.................., am ..................
.......................................
Unterschrift des Dienstgebers

1) Sinnvolles Fristende ca. sieben Tage nach Absendung des Schreibens.

Die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung kann nur unter besonderen Umständen einen Entlassungstatbestand verwirklichen, nämlich den der beharrlichen Pflichtvernachlässigung. Hiefür ist aber u.a. Voraussetzung, dass dem Arbeitnehmer die Krankmeldung ungeachtet seiner Erkrankung leicht möglich gewesen wäre und er wusste, dass infolge der UnterlassungS. 684 der Krankmeldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen werde (z.B. Projekt mit hoher Pönalezahlung konnte nicht fertiggestellt werden) ( z).

Die Verpflichtung, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, trifft den Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, erst nach Aufforderung durch den Arbeitgeber. Für die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung ist dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist liegt eine Säumnis des Arbeitnehmers vor und der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung einstellen. Wurde keine oder eine zu kurze Frist gesetzt, so ist von einer angemessenen Frist auszugehen. Lt. Rechtsprechung sind das zumindest drei Tage (OLG Wien , 7 Ra 17/03 a). Das bedeutet, der Arbeitnehmer behält für die ersten drei Tage ab Aufforderung den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und verliert ihn am vierten Tag bis zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Krankenstandsbestätigung. Ein unverschuldeter Verzug kann jedenfalls nicht als Säumigkeit i.S.d. Gesetzes angesehen werden.

Das Nichtvorlegen einer Krankenstandsbestätigung ist nach vorausgehender Krankmeldung keinesfalls ein Entlassungsgrund, sondern führt lediglich zum Entfall des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers.

Selbst für den Fall, dass ein Arzt die Vergebührung einer ärztlichen Bestätigung verlangt, wäre dieser Betrag über Antrag des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber rückzuerstatten. Die angebliche Gebührenpflicht stellt keinen Grund dar, der Aufforderung zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nicht zu entsprechen (ASG Wien , 10 Cga 132/95).

Auch unbezahlte Krankenstandstage (Säumnistage) verringern den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Besteht ein Anspruch vor der Säumnis von z.B. sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Bezüge und beträgt die Dauer der Säumnis eine Woche, besteht danach ein Anspruch von nur fünf Wochen volle und vier Wochen halbe Bezüge.

Bleibt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem vom Arbeitgeber angenommenen Krankenstand der Arbeit unentschuldigt fern, bzw. lässt sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Krankenstand (oder eines Teils davon) nicht ordnungsgemäß krankschreiben, erlischt wegen Nichtvorliegens eines Entgeltanspruchs (→ 6.2.3.) die Versicherungspflicht. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber beim zuständigen Träger der Krankenversicherung abzumelden. Die bloße Annahme eines Krankenstands schützt den Arbeitgeber nicht vor Säumnisfolgen (→ 40.1.1.). In Zweifelsfällen ist es zweckmäßig, vorsichtshalber wegen wahrscheinlichen Endens des Entgeltanspruchs eine Abmeldung vorzunehmen und diese gegebenenfalls wieder zu stornieren. Keinesfalls sollte (ev. arbeitsrechtlicher Nachteile wegen) in der Abmeldung das Datenfeld „Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ ausgefüllt werden; als Abmeldungsgrund sollte „Nichterscheinen zum Dienst“ eingetragen werden.

25.2.9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

563

Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung 1)

  • gekündigt,

  • ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder

  • trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers,

so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet (§ 5 EFZG) (→ 32.1.4.4.2.).

Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer etwa dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst. Aus diesem Grund soll der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über die arbeitsrechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus gewahrt werden.

1) S. 685Der Entgeltfortzahlungszeitraum wird durch eine neuerliche Erkrankung, die mit der ursprünglichen Erkrankung in keinem Zusammenhang steht, nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus verlängert. Unter der Formulierung „während einer Arbeitsverhinderung“ ist nur jene Arbeitsverhinderung zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits vorlag ( a).

Dazu ein Beispiel: Wird am .. vom Arbeitgeber dem in den Betriebsräumlichkeiten bei seiner Arbeit tätigen Arbeitnehmer die Kündigung erklärt und legt der Arbeitnehmer am nächsten Tag eine Krankenstandsbestätigung für den .. vor, so kann er am .. nicht wegen einer Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein, weil er zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich gearbeitet hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Kündigung noch vor dem Eintritt der Arbeitsverhinderung erfolgt ist. Es ist also anzunehmen, dass der Arbeitnehmer zwar möglicherweise zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs in einem regelwidrigen Körperzustand war, aber noch nicht an der Erbringung der arbeitsvertraglichen Arbeitsleistungen gehindert war (OLG Wien , 7 Ra 111/04 a).

Bei einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung eines Arbeiters während eines Krankenstands entsteht nach Ablauf der Kündigungsfrist (aber noch während des fortdauernden Krankenstands) mit Beginn eines „fiktiven“ neuen Arbeitsjahrs kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG ( z; , 9 ObA 59/10 g).

Beispiel 104

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Angaben:

  • Arbeiter,

  • Eintrittstag: .. (vor 10 Jahren).

  • Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung durch den Dienstgeber.

  • Ende des Dienstverhältnisses: .

  • Die Kündigung wurde während eines Krankenstands ausgesprochen.

  • Dauer des Krankenstands: 7. 3. - .

  • Arbeitstage (AT): Montag - Freitag (5 AT).

  • Die im Krankenstand liegenden Feiertage wären arbeitsfrei gewesen.

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr:

    8 Wochen voller und 4 Wochen halber Anspruch.

  • Im 10. Arbeitsjahr lag noch kein Krankenstand vor.

Lösung:

Beispiel 104


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AJ
Arbeitsjahr
DV
Dienstverhältnis
EFZ
Entgeltfortzahlung

1) S. 686Nur wenn innerhalb der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsjahr beginnt (also noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses), entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG.

2) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage.

Bei der Arbeitgeberkündigung während eines Krankenstands ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist. Daher ist eine Endabrechnung zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Mit der Endabrechnung sind demnach die Ersatzleistung für den offenen Resturlaub und eine allfällige Abfertigung abzurechnen. Der OGH hält auch ausdrücklich fest, dass für die Abfertigung bei einer ordnungsgemäßen Arbeitgeberkündigung im Krankenstand kein fiktiver Beendigungszeitpunkt angenommen werden kann, um einen höheren Abfertigungsanspruch zu erlangen. Nur die Entgeltfortzahlung läuft auf Grund des offenen Krankenstands bis zu dessen Ende oder bis zur Ausschöpfung des Anspruchs weiter.

Während der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch bei Kündigung während eines Krankenstands über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen kann, findet ein solcher Anspruch über den Kündigungstermin hinaus bei kollektivvertraglichem Krankenentgelt keine gesetzliche Deckung ( p). Sieht daher ein Kollektivvertrag einen Anspruch auf zusätzliches Krankenentgelt vor, endet dieses jedenfalls mit dem Ende des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses, sofern der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung explizit vorsieht.

Endet ein Arbeitsverhältnis während des Krankenstands durch eine einvernehmliche Lösung, hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. In Ermangelung eines solchen Anspruchs verlängert sich daher auch nicht das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis (; , 2007/08/0040; , 2008/08/0154). In diesem judizierten Fall kam es nicht zu einer Wiedereinstellung.

Wird ein Arbeiter jedoch unmittelbar nach Beendigung des Krankenstands wieder eingestellt, um die Kosten für die Entgeltfortzahlung zu sparen, so liegt u.U. eine „missbräuchliche Gestaltung“ vor. Derartige Vereinbarungen, die zum Nachteil des Arbeiters getroffen werden, sind rechtsunwirksam (; , 2008/08/0176). Daher besteht bei einer wirklich endgültig gewollten Beendigung für die Zwischenzeit (vom im Krankenstand vereinbarten Ende bis zum vereinbarten Neubeginn nach der Gesundschreibung) Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe des jeweiligen Anspruchs (vgl. Buch-Rz 784).

Resümee zur vorstehenden Rechtsprechung:

  • Grundsätzlich stellt die einvernehmliche Lösung eines Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands zwar keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar (→ 6.5.); es handelt sich dabei um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

  • Entscheidend dafür, ob eine einvernehmliche Lösung wirksam zu Stande gekommen ist, ist aber, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt die Absicht hatten, das Arbeitsverhältnis dauernd zu beenden, ob also ein Beendigungswille bestand und erklärt wurde.

  • Für das Vorliegen einer einvernehmlichen Lösung im Krankenstand, insb. dafür, dass der Arbeitnehmer diese Lösung aus freien Stücken wirklich wollte, ist grundsätzlich der Arbeitgeber beweispflichtig. Dies fällt besonders dann ins Gewicht, wenn die Initiative zur einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitgeber ausgegangen ist.

  • S. 687Ausschließlich dann, wenn die Lösung des Arbeitsverhältnisses wirklich beabsichtigt ist, was auch anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu untersuchen ist, liegt ein zulässiger Zweck einer solchen Vereinbarung vor. Entfällt dieser Zweck, bleibt nur die Umgehungsabsicht der Entgeltfortzahlung als denkbares Motiv übrig. Eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung (§ 539 a Abs. 3 ASVG) wäre in diesem Fall die Unterlassung der einvernehmlichen Lösung.

. Unabdingbarkeit

564

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 6 EFZG) (→ 2.1.1.2.).

. Günstigere Regelungen

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad oder Anspruchsdauer günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen (§ 7 EFZG).

25.3. Krankenstand der Angestellten

565

25.3.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) vom , BGBl 1921/292, in der jeweils geltenden Fassung.

25.3.2. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich betrifft Personen, die Angestellte i.S.d. Angestelltengesetzes (AngG) sind (→ 4.4.3.1.1.).

25.3.3. Anspruch auf Entgeltfortzahlung

25.3.3.1. Bei Krankheit oder Unglücksfall, bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

566

Ist ein Angestellter nach Antritt 1) des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall (→ 25.1.2.) an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit (→ 25.2.3.1.) herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt (→ 9.1., → 25.3.7.) bis zur Dauer

  • von sechs Wochen.

Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit i.S.d. Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung (→ 25.1.2.), so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung,

  • höchstens jedoch um zwei Wochen.

S. 688Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis

  • fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen, wenn es

  • fünfzehn Jahre ununterbrochen gedauert hat, zehn Wochen, wenn es

  • fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat, zwölf Wochen.

Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt (§ 8 Abs. 1 AngG).

Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der Angestellte für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gem. Abs. 1 gebührenden Entgelts (§ 8 Abs. 2 AngG).

1) Der Dienstgeber ist zur Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall erst verpflichtet, nachdem der Angestellte seinen Dienst angetreten hat. Wurde der Arbeitsbeginn für den nächsten Tag vereinbart, und erleidet der Angestellte auf dem erstmaligen Weg dahin einen Verkehrsunfall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ( t), Anspruch auf Leistungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist allerdings gegeben () (→ 6.2.3.).

25.3.3.2. Anspruchstabelle


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Dauer des (Angestellten-)
Dienstverhältnisses
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Höchstentgeltdauer pro Krankenstand
bei Krankheit oder Unglücksfall und Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie Kur- und Erholungsaufenthalte
pro 1. Dienstverhinderung und den im anschließenden halben Jahr 1) eintretenden Dienstverhinderungen
Grundanspruch gem. § 8 Abs. 1 AngG
halber Grundanspruch gem. § 8 Abs. 2 AngG
bis 5. DJ
6
Wo voll + 4 Wo halb
6
Wo halb + 4 Wo viertel
10 Wo
8
Wo voll + 4 Wo halb 2)
8
Wo halb + 4 Wo viertel 2)
12 Wo
ab 6. DJ bis 15. DJ
8
Wo voll + 4 Wo halb
8
Wo halb + 4 Wo viertel
12 Wo
ab 16. DJ bis 25. DJ
10
Wo voll + 4 Wo halb
10
Wo halb + 4 Wo viertel
14 Wo
ab 26. DJ
12
Wo voll + 4 Wo halb
12
Wo halb + 4 Wo viertel
16 Wo


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DJ
Dienstjahr,
Wo
Wochen

1) Nach Wiederantritt des Dienstes nach der ersten Dienstverhinderung.

2) 567 Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Das Wort „verlängert“ zeigt an, dass in erster Linie das 6-wöchige „Grundkontingent“ aufzubrauchen ist. Sollte aber der arbeitsunfall-(berufskrankheits-)bezogene Krankenstand über die sechs Wochen hinausreichen, verlängert sich diese 6-Wochen-Frist, aber nur für die Dauer des arbeitsunfall-(berufskrankheits-)bezogenen Krankenstands, wobei die max. Verlängerung um zwei Wochen vorgegeben ist ( m).

S. 689Dazu zwei Fallbeispiele:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6 Wo = 42 KT voll
6 Wo = 42 KT halb
+ 2 Wo = 14 KT voll
+ 2 Wo = 14 KT halb
4 Wo = 28 KT halb
4 Wo = 28 KT viertel


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KT
Kalendertage

FALL A:

25.3.3.2. Anspruchstabelle

FALL B:

25.3.3.2. Anspruchstabelle

567a Erläuterungen zur Anspruchstabelle:

  • Auf die Dauer des Dienstverhältnisses sind beim selben Dienstgeber zurückgelegte Lehrzeiten und Arbeiterdienstzeiten nicht anzurechnen. Eventuelle Anrechnungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags sind zu beachten.

  • Ebenfalls nicht anzurechnen sind Zeiten einer Bildungskarenz (→ 27.3.1.1.) sowie Zeiten einer Pflegekarenz (→ 27.1.1.3.).

  • Wurde eine Karenz gem. MSchG (→ 27.1.4.1.) bzw. gem. VKG (→ 27.1.4.2.) in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart ist, max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde (vgl. § 15 f Abs. 1 MSchG, § 7 c Abs. 1 VKG).

  • Anrechnungsbestimmungen von Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes werden im Punkt 27.1.5. gesondert behandelt.

S. 690Der jeweilige Wochenanspruch ist auf einen Tagesanspruch umzurechnen. Allerdings sagt das AngG nicht aus, ob dafür Arbeitstage oder Kalendertage heranzuziehen sind. In der Praxis wird der Wochenanspruch üblicherweise auf Kalendertage umgerechnet.

Fällt in die Zeit einer Dienstverhinderung der Beginn einer längeren Anspruchsdauer, erhöht sich diese um den Differenzanspruch ().

Im Fall eines Übergangs des Betriebs oder eines Betriebsteils kommt es auf Grund des AVRAG insofern zu einer Anrechnung, als der Erwerber des Unternehmens oder Betriebsteils grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten in die Dienstverhältnisse einzutreten hat (→ 25.3.4.). Eine Änderung des Dienstjahrs im Hinblick auf die Anwartschaftssprünge tritt dadurch nicht ein.

Die Problematik eines (in die Zeit eines Krankenstands fallenden) Feiertags wird im Punkt 25.3.7.2. gesondert behandelt.

Nach herrschender Auffassung reduziert die Bestimmung des § 8 Abs. 2 AngG nur die Höhe des Entgelts, nicht aber die Zeitdauer. Diese Ansicht wurde in der obigen Anspruchstabelle berücksichtigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Addiert man die Anzahl
der vollen Wochen, also
6 Wochen,
8 Wochen,
10 Wochen,
12 Wochen,
und der halben Wochen, also
4 Wochen,
4 Wochen,
4 Wochen,
4 Wochen,
erhält man
10 Wochen,
12 Wochen,
14 Wochen,
16 Wochen.

567b Die Summe dieser Wochen stellt das zeitliche Höchstausmaß der Entgeltfortzahlung pro Krankenstand dar (). Dieses Höchstausmaß an Entgeltfortzahlung bezeichnet man als Höchstentgeltdauer oder Höchstentgeltanspruch.

Durch einen Dienstantritt von nur einem Tag zwischen zwei Krankenständen, die auf derselben Grunderkrankung beruhen, erwirbt ein Angestellter nicht neuerlich ein volles Höchstausmaß der Entgeltfortzahlung ().

Näheres zu Zeitausgleich i.V.m. Krankenstand finden Sie unter Punkt 16.2.4.3.

25.3.4. Anrechnungsbestimmungen

568

Das AngG sieht, anders als das EFZG, keinerlei Anrechnungsbestimmungen z.B. für bei demselben Dienstgeber zurückgelegte Vordienstzeiten vor (vgl. → 25.2.4.). Wird ein Dienstverhältnis nicht unterbrochen, sondern mit geänderter Arbeitszeit fortgesetzt, ist es als Einheit anzusehen.

Bei Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils, der nach dem erfolgte, sind Dienstzeiten automatisch (als beim selben Dienstgeber zurückgelegt) zusammenzurechnen (ausgenommen davon sind der Erwerb aus einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und der Erwerb aus einer Konkursmasse) (→ 4.5.).

25.3.5. Kur- und Erholungsaufenthalte

569

Eine Dienstverhinderung muss nicht immer durch eine gerade akute Erkrankung entstehen. Nach herrschender Judikatur gelten auch Kur- und Erholungsaufenthalte arbeitsrechtlich gesehen als Krankenstände (z.B. Arb 7652).

25.3.6. Anspruchszeitraum

570

Die zum AngG ergangene Judikatur bestimmt als Anspruchszeitraum den Zeitraum

  • der ersten Dienstverhinderung und der im anschließenden halben Jahr eintretenden Dienstverhinderungen.

S. 691Eine nach einem halben Jahr nach einer „Ersterkrankung“ eintretende Erkrankung gilt als neuerliche „Ersterkrankung“ ( Arb 6657).

Zwecks Feststellung der Ersterkrankung empfiehlt es sich in der Praxis, dass man ab Beginn der aktuellen Erkrankung sechs Monate zurückblickt. Sofern keine Dienstverhinderung innerhalb dieses Zeitraums vorliegt, handelt es sich bei der aktuellen Erkrankung um eine Ersterkrankung. Ist dies nicht der Fall, ist dieser Vorgang so lange zu wiederholen, bis ein Zeitraum von sechs Monaten ohne Dienstverhinderung vorliegt. Dieser „erste“ Krankenstand ist sodann die „Ersterkrankung“.

25.3.7. Krankenentgelt

571

25.3.7.1. Bestimmungen des Angestelltengesetzes, diverse Erläuterungen

Während das EFZG (und der Generalkollektivvertrag) genaue Bestimmungen über die Bemessung des Krankenentgelts enthalten, besagt das AngG nur, dass der Angestellte für eine bestimmte Zeit „seinen Anspruch auf das Entgelt behält“. Dies zeigt der Vergleich der Bestimmungen des AngG mit den Bestimmungen des EFZG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemäß § 8 Abs. 1 AngGbehält“ der Angestellte seinen Entgeltanspruch für die im Gesetz vorgesehene Dauer.
571a Gemäß § 2 Abs. 1 EFZGbehält“ der Arbeiter zwar auch seinen Entgeltanspruch für die im Gesetz vorgesehene Dauer. Allerdings legt § 3 Abs. 3 EFZG ausdrücklich fest, dass jenes Entgelt zu leisten ist, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (Ausfallprinzip).

Wenn auch § 8 Abs. 1 AngG für den Verhinderungsfall nur Anspruch auf das Entgelt (also das Bezugsprinzip) vorsieht und nicht ausdrücklich auf das regelmäßige Entgelt Bezug nimmt, das gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, wie dies § 3 Abs. 3 EFZG vorsieht, so erklärt sich diese unterschiedliche Formulierung bloß daraus, dass bei Arbeitern das Entgelt i.d.R. größeren Schwankungen (auch hinsichtlich der übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art) unterworfen ist als bei Angestellten ().

Für die Fälle der Fortzahlung des Entgelts nach § 8 Abs. 1 AngG kommt demnach lt. überwiegender Lehre und lt. Rechtsprechung ebenfalls das Ausfallprinzip zum Tragen. Der Angestellte soll durch die Erkrankung keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Es ist daher der Fortzahlung letztlich das regelmäßige Entgelt zu Grunde zu legen, das dem Angestellten gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Krankenentgelt. Dies bestimmt sich nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwands des Angestellten dienen oder (auch) Gegenleistungen für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft sind. Nur dann, wenn Leistungen des Dienstgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Angestellten erbracht werden, gelten sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigungen. Erreicht eine AufwandsentschädigungS. 692 eine Höhe, bei der nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass damit der getätigte Aufwand abgegolten wird, bildet diese einen echten Lohnbestandteil und ist demnach als Arbeitsentgelt anzusehen.

Sachleistungen sind von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, wenn diese ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht widmungsgemäß konsumiert werden könnten und ihre Weitergewährung während einer Arbeitsverhinderung des Dienstnehmers nach dem mit ihnen verbundenen Zweck ins Leere ginge. Nichts anderes trifft auch auf Essensgutscheine zu, die - ebenso wie eine freie oder verbilligte Mahlzeit - widmungsgemäß nur am Arbeitsplatz oder in einer nahen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Da auch sie in Zeiten der Arbeitsverhinderung den Zweck einer arbeitsökonomischen Nahrungsaufnahme verfehlten und, mangels Arbeitsleistung, keine arbeitsbedingten Mehrkosten der Nahrungsaufnahme außer Haus abgelten könnten, sind sie - vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung - nicht in den der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegenden Entgeltbegriff miteinzubeziehen ( z).

Bezüglich anderer Sachbezüge gilt das unter Punkt 20.2. Gesagte.

Eine Vereinbarung, womit mit dem über den kollektivvertraglichen Mindestsätzen liegenden Teil des Ist-Gehalts auch jene Überstundenentlohnungen abgegolten seien, auf die der Angestellte während des Krankenstands Anspruch gem. dem Ausfallprinzip hat, ist rechtsunwirksam ().

Bei der Berechnung des Krankenentgelts ist vorerst immer festzustellen, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während der lt. Gesetz zu zahlenden Anspruchsdauer angefallen wäre. Eine Berechnung nach dem Durchschnitt (Durchschnittsprinzip) kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Leistungen der Arbeitnehmer an den Ausfallzeiten erbracht hätte.

Zur Beurteilung des regelmäßigen Entgelts ist insb. bei schwankenden Entgeltbestandteilen häufig eine Durchschnittsbetrachtung der vor dem Krankenstand bezogenen Entgelte in einem Beobachtungszeitraum notwendig. Über die Dauer des Beobachtungszeitraums gibt das AngG keine Auskunft. Der Rechtsprechung ist diesbezüglich u.a. zu entnehmen:

Der Entgeltanspruch umfasst auch vor der Dienstverhinderung bezogene Überstundenentgelte. War deren Höhe schwankend, so ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen ().

Ist im Hinblick auf die von einem Angestellten in Anspruch genommenen Zeitausgleiche, Urlaube und Krankenstände eine schwankende Verteilung der Nachtdienstleistungen (und damit auch der Nachtdienstzulagen) gegeben, rechtfertigt dies einen Beobachtungszeitraum, der dreizehn Wochen übersteigt, wenn weder das AngG noch ein im vorliegenden Fall anzuwendender Kollektivvertrag einen bestimmten anderen Beobachtungszeitraum vorsehen. Die Kontinuität und die durchschnittliche Nachtdienstleistung in dem herangezogenen längeren Beobachtungszeitraum bilden eine verlässlichere Grundlage für die Durchschnittsberechnung als die Berücksichtigung eines kürzeren Zeitraums. Da die Durchschnittsleistung des Angestellten für dessen Entgeltanspruch maßgebend ist, ist auf die Arbeitsleistung einer Ersatzkraft nicht abzustellen ().

Ebenso ist es richtig, den Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die einzelnen Monatsprämien Schwankungen unterliegen ().

Bei Provisionen (die in unmittelbarer Verbindung mit der akquisitorischen Tätigkeit stehen) ist der Jahresdurchschnitt zu berücksichtigen, wobei Provisionen aus Direktgeschäften (Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Angestellten zu Stande gekommen sind) undS. 693 Folgeprovisionen (Zahlungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags und damit auch während des Krankenstands weiter geleistet werden) unberücksichtigt bleiben ( i).

Provisionen von Dritten sind dann in das Krankenentgelt einzubeziehen, wenn sie dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Angestellten entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt (→ 9.3.10.).

571b Leistungsprämien und Überstundenpauschale gehören zum Entgelt und gebühren daher auch während der Krankheit (). Kam es z.B. zu einer Gehaltserhöhung oder zu einer Erhöhung der Prämien, sind die Überstunden und die Prämie auf Basis der neuen (erhöhten) Beträge ins Krankenentgelt einzubeziehen (Aktualitätsprinzip).

Durch Freizeit abgegoltene Mehrarbeits- bzw. Überstunden sind allerdings in das Krankenentgelt nicht einzurechnen.

Es lässt sich jedenfalls keine allgemein gültige Antwort auf die Frage geben, welcher Zeitraum für die Berechnung des Entgeltanspruchs nach § 8 AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes maßgebend ist. Grundsätzlich ist von den Umständen des Einzelfalls auszugehen, wobei i.d.R. die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt, weil es sich dabei um einen dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechenden Zeitraum handelt (; , 9 ObA 12/15 b).

Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche einzubeziehen (§ 2 a AVRAG).

Da das AngG keine Regelung darüber enthält, wann das Krankenentgelt auszuzahlen ist (anders als beim Urlaubsentgelt), ist dieses grundsätzlich zusammen mit dem Arbeitsentgelt der jeweiligen Abrechnungsperiode fällig (→ 9.4.1.).

25.3.7.2. Vergütung eines Feiertags im Krankheitsfall

572

Auch für den Bereich der Angestellten gibt es eine zur Entscheidung des , gleich lautende arbeitsrechtliche Entscheidung des LG Linz vom , 11 Cga 2/97.

Aus diesem Grund hat der HVSV den Krankenversicherungsträgern empfohlen, die Entscheidung des OGH zum EFZG auch für die Angestellten anzuwenden.

Bei einer kalendertäglichen Abrechnung sind auch Feiertage zu berücksichtigen, welche auf einen Samstag fallen. Aus diesem Grund gebührt für einen solchen Feiertag das Feiertagsentgelt (→ 17.1.2.). Für auf einen Sonntag fallende Feiertage besteht kein Anspruch auf Feiertagsentgelt, sondern Anspruch auf Krankenentgelt.

Das im Punkt 25.2.7.4. dazu Gesagte gilt für Angestellte gleich lautend.

S. 694Beispiele 105-106

Krankenstands- und Krankenentgeltberechnung für Angestellte unter Verwendung des beiliegenden Kalenders.

20..


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
1
2
3
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Sa
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3
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7
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2
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1
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1
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1
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1
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Sa
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Mo
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6
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10
Mo
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3K
6
7
8
9
10
11
12
Mo
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7
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Mo
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31
Mo
Di
31
Mo

Beispiel 105

Krankenstandsberechnung eines Angestellten.

Angaben:

  • Der Angestellte befindet sich im 8. Anspruchsjahr,

  • Krankenstände des laufenden Kalenderjahrs:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1.
    Krankenstand:
    2. 5. - ..
    (Ersterkrankung)
    2.
    Krankenstand:
    11. 7. - ..
    (Arbeitsunfall)
    3.
    Krankenstand:
    8. 8. - ..
    4.
    Krankenstand:
    21. 11. - ..
  • Die im Krankenstand liegenden Feiertage wären arbeitsfrei gewesen.

  • Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.

S. 695Lösung:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundanspruch
halber Grundanspruch
8 Wo voll
8 Wo halb
4 Wo halb
4 Wo viertel

Beispiel 105

Schematische Darstellung der Krankenstände:

Beispiel 105

1) Christi Himmelfahrt

2) Mariä Himmelfahrt

3) Nationalfeiertag

4) Allerheiligen

5) Die Feiertage wurden nicht mitgezählt.

S. 696Anspruch auf Krankenentgelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Angestellte erhält
(Grundanspruch)
(halber Grundanspruch)
volles KE für
halbes KE für
halbes KE für
viertel KE für
kein KE für
Feiertagsentgelt für
1. Krkstd. (20 KT)
20 KT
-
-
-
-
1 KT 2)
2. Krkstd. (14 KT)
14 KT
-
-
-
-
-
3. Krkstd. (88 KT)
22 KT
28 KT
34 KT
-
4 KT 1)
1 KT 2) + 2 KT 3)
4. Krkstd. (7 KT)
-
-
7 KT
-
-
-
56 KT
28 KT
41 KT
-
4 KT
2 KT + 2 KT


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KE
Krankenentgelt
Krkstd.
Krankenstand

1) Für diese Tage erhält der Angestellte nur das Krankengeld (→ 25.1.3.1.).

2) Der jeweils eine Feiertag liegt im Bereich der Tage mit vollem Krankenentgelt; der Angestellte erhält demnach das volle Feiertagsentgelt.

3) Die zwei Feiertage liegen im Bereich der Tage mit halbem Krankenentgelt; der Angestellte erhält für diese Tage nur das halbe Feiertagsentgelt, weil die Gebietskrankenkasse für diesen Tag das halbe Krankengeld zur Auszahlung bringt (→ 25.1.3.1.).

Beispiel 106

Krankenstands- und Krankenentgeltberechnung eines Angestellten.

Angaben:

  • Der Angestellte befindet sich im 4. Anspruchsjahr,

  • monatliche Abrechnung,

  • Monatsgehalt: € 1.860,-,

  • Krankenstände des laufenden Kalenderjahrs:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1.
    Krankenstand:
    7. 3. - ..
    (Ersterkrankung)
    2.
    Krankenstand:
    9. 5. - ..
    (Arbeitsunfall)
    3.
    Krankenstand:
    14. 11. - ..
  • Die im Krankenstand liegenden Feiertage wären arbeitsfrei gewesen.

  • Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.

S. 697Lösung:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundanspruch
halber Grundanspruch
6 Wo voll
6 Wo halb
4 Wo halb
4 Wo viertel

Beispiel 106

Schematische Darstellung der Krankenstände:

Beispiel 106

Ermittlung des Tagesgehalts:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,- :
30 (unabhängig von der tatsächlichen Tagesanzahl des Kalendermonats) oder
€ 1.860,- :
tatsächliche Anzahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (→ 12.2.).

In diesem Beispiel wird das Tagesgehalt nach der zweiten Möglichkeit ermittelt.

S. 698Anspruch auf Kranken- und Arbeitsentgelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Krankenstand:
7. 3. - .. (7 KT)
€ 1.860,- : 31 = € 60,-
Anzahl der KT des Monats März
Krankenentgelt
für die Zeit 7. 3. - ..
=
7 KT
Diese 7 KT können voll bezahlt werden.
€ 60,- × 7 = € 420,-
Arbeitsentgelt
für die Zeit 1. 3. - ..
=
6 KT
14. 3. -..
=
18 KT
24 KT
€ 60,- × 24 = € 1.440,-
2.
Krankenstand:
9. 5. - .. (49 KT)
9. 5. - .. (23 KT)
1. 6. - .. (29 KT)
Mai-Teil
Juni-Teil
Do., 12. 5. Christi Himmelfahrt
Do., 2. 6. Fronleichnam
Mo., 23. 5. Pfingstmontag

Abrechnung Mai:

Verbliebener Anspruch nach dem 1. Krankenstand:

Beispiel 106


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,- : 31 = € 60,-
Anzahl der KT des Monats Mai
Krankenentgelt
für die Zeit
9. 5. - ..
=
21 KT
Diese 21 KT können voll bezahlt werden.
€ 60,- ×
21 = € 1.260,-
Arbeitsentgelt
für die Zeit
1. 5. - ..
=
8 KT
€ 60,- ×
8 = € 480,-
Feiertagsentgelt
für den 12. 5. und ..:
€ 60,- ×
2 = € 120,-

S. 699Abrechnung Juni:

Verbliebener Anspruch nach dem Mai-Teil des 2. Krankenstands:

Beispiel 106


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,- : 30 = € 62,-
Anzahl der KT des Monats Juni
Krankenentgelt
für die Zeit
1. 6. - ..
=
28 KT
Diese 28 KT können voll bezahlt werden.
€ 62,- ×
28 = € 1.736,-
Arbeitsentgelt
für den
..
=
1 KT
€ 62,- ×
1 = € 62,-
Feiertagsentgelt
für den ..: € 62,-
3.
Krankenstand:
14. 11. - .. (7 KT)

Der 3. Krankenstand tritt außerhalb des halben Jahres nach der Ersterkrankung ein und stellt daher selbst wieder eine Ersterkrankung dar. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt daher:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundanspruch
halber Grundanspruch
42 KT voll
42 KT halb
28 KT halb
28 KT viertel


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.860,- : 30 = € 62,-
Anzahl der KT des Monats November
Krankenentgelt
für die Zeit
14. 11. - ..
=
7 KT
Diese 7 KT können voll bezahlt werden.
€ 62,- × 7 = € 434,-
Arbeitsentgelt
für die Zeit
1. 11. - ..
=
13 KT
für die Zeit
21. 11. - ..
=
10 KT
23 KT
€ 62,- × 23 = € 1.426,-

S. 70025.3.8. Mitteilungs- und Nachweispflicht

573

Der Angestellte ist verpflichtet,

  • ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen 1) und

  • auf Verlangen des Dienstgebers 2), das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse 3) oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache 4) und Dauer 5) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (siehe dazu Buch-Rz 582).

1) Die Mitteilung über die Dienstverhinderung kann z.B. mündlich, schriftlich, telefonisch, per Post, per Mail, Telefax oder SMS erfolgen, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Zu empfehlen ist eine innerbetriebliche Vereinbarung, in welcher Form und bei welcher Stelle bzw. Person im Betrieb die Krankmeldung zu erfolgen hat.

2) Eine solche Aufforderung kann bereits am ersten Tag der Dienstverhinderung erfolgen; ein Zuwarten von drei Tagen ist nicht notwendig.

Im Regelfall ist es nicht sinnvoll, bei einem 1-tägigen Krankenstand eine ärztliche Bestätigung zu verlangen, weil dies meist dazu führt, dass der Angestellte für mehrere Tage (sicherheitshalber) vom Arzt krankgeschrieben wird. Hingegen kann in jenen Einzelfällen, in denen der Verdacht besteht, dass in Wahrheit andere Motive der Grund für das Fernbleiben sind, die Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung sinnvoll sein.

3) Die ärztliche Bestätigung kann auch von jedem Vertragsarzt ausgestellt werden, da der Grundsatz der „freien Arztwahl“ gilt ( y).

Die von Ärzten innerhalb der EU ausgestellten Bestätigungen gelten als den inländischen gleichwertig ().

Bei stationärem Aufenthalt in einer öffentlichen Krankenanstalt gilt die an den Krankenversicherungsträger übermittelte bzw. dem Angestellten ausgehändigte Aufnahmeanzeige der behandelnden Einrichtung als Krankmeldung. Sollte der Angestellte im Anschluss an eine stationäre Anstaltspflege weiterhin arbeitsunfähig sein, ist eine neuerliche Krankmeldung durch den behandelnden Arzt erforderlich (Nö. GKK, DGservice Dezember 2011).

Unter „Ursache“ ist nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob es sich um eine Krankheit, einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt. Alle übrigen Umstände in Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Angestellten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (BMAS Erl. , 21.891/56-5/95).

4) Die von einem erkrankten Angestellten auf Verlangen des Dienstgebers vorzulegende ärztliche Bestätigung hat neben Beginn und Ursache der Arbeitsunfähigkeit auch Angaben über die „voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ zu enthalten. Dabei darf der Angestellte grundsätzlich den Angaben und Empfehlungen seines Arztes vertrauen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit (beispielsweise auf Grund eigener unrichtiger Angaben gegenüber dem Arzt) bekannt ist oder bekannt sein muss. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die Krankschreibung als solche, sondern auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und zwar sowohl für deren Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe (z.B. wegen einer psychischen Erkrankung) ( w).

5) Der Dienstgeber muss die ärztliche Bestätigung anlässlich jeder Arbeitsunfähigkeit verlangen (). Die generelle Festlegung der Verpflichtung zur Vorlage dieser Bestätigung im Dienstvertrag oder durch Betriebsvereinbarung ist unwirksam (OLG Wien , 33 Ra 107/93).

Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach,

  • so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt (§ 8 Abs. 8 AngG).

Weitere Folgen sind nicht vorgesehen. Nur bei Hinzutreten weiterer Umstände (siehe nachstehend) kann die Verletzung dieser Pflichten eine Entlassung begründen. Für die Dauer derS. 701 unbezahlten Krankenstandstage ist der Angestellte beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden (→ 6.2.4.).

Die Unterlassung der Meldung eines Krankenstands führt zwar grundsätzlich nur zum Entfall des Entgeltanspruchs des Angestellten, wird der Angestellte jedoch durch ein Schreiben des Dienstgebers aufgefordert, sich zu melden, widrigenfalls ein vorzeitiger Austritt (→ 32.1.6.) angenommen werde, ist er auf Grund seiner Treuepflicht verpflichtet, auf dieses Schreiben zu reagieren. Meldet er sich jedoch nicht bei seinem Dienstgeber, ist dieser berechtigt, einen vorzeitigen Austritt anzunehmen, auch wenn ihm bekannt ist, dass der Angestellte den Betrieb verlassen hat, um zum Arzt zu gehen (OLG Wien , 7 Ra 309/99 h).

Das Musterschreiben an einen unentschuldigt Fernbleibenden finden Sie unter Buch-Rz 562.

573a Die Unterlassung der Meldung der Dienstverhinderung kann nur unter besonderen Umständen - z.B. wenn dem Angestellten die Meldung leicht möglich gewesen wäre und er wusste, dass dem Dienstgeber infolge der Unterlassung der Meldung ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne - dem Entlassungstatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung unterstellt werden. In einem solchen Fall hat aber nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens die zentrale Bedeutung für die Entlassung. Überlegungen des Dienstgebers, er müsse aus Gründen der Disziplin im Betrieb hart gegen den Angestellten durchgreifen, verkennen das Problem und können die Entlassung nicht rechtfertigen, wenn das Fernbleiben des Angestellten vom Dienst berechtigt war ( k).

Die Verpflichtung, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, trifft den Angestellten, der arbeitsunfähig ist, erst nach Aufforderung durch den Dienstgeber. Für die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung ist dem Angestellten eine angemessene Frist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist liegt eine Säumnis des Angestellten vor und der Dienstgeber kann die Entgeltfortzahlung einstellen. Wurde keine oder eine zu kurze Frist gesetzt, so ist von einer angemessenen Frist auszugehen. Lt. Rechtsprechung sind das zumindest drei Tage (OLG Wien , 7 Ra 17/03 a). Das bedeutet, der Angestellte behält für die ersten drei Tage ab Aufforderung den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und verliert ihn am vierten Tag bis zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Krankenstandsbestätigung. Ein unverschuldeter Verzug kann jedenfalls nicht als Säumigkeit i.S.d. Gesetzes angesehen werden.

Das Nichtvorlegen einer Krankenstandsbestätigung ist nach vorausgehender Krankmeldung keinesfalls ein Entlassungsgrund, sondern führt lediglich zum Entfall des Entgeltanspruchs des Dienstnehmers.

Selbst für den Fall, dass ein Arzt die Vergebührung einer ärztlichen Bestätigung verlangt, wäre dieser Betrag über Antrag des Angestellten durch den Dienstgeber rückzuerstatten. Die angebliche Gebührenpflicht stellt keinen Grund dar, der Aufforderung zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nicht zu entsprechen (ASG Wien , 10 Cga 132/95).

Auch unbezahlte Krankenstandstage (Säumnistage) verringern den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Besteht ein Anspruch vor der Säumnis von z.B. sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Bezüge und beträgt die Dauer der Säumnis eine Woche, besteht danach ein Anspruch von nur fünf Wochen volle und vier Wochen halbe Bezüge.

Das im Punkt 25.2.8. über das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit und über das Fehlen einer Krankschreibung Gesagte gilt gleich lautend.

S. 70225.3.9. Beendigung des Dienstverhältnisses

574

Wird der Angestellte während eines Krankenstands 1)

  • gekündigt,

  • ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder

  • trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten,

so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet (§ 9 Abs. 1 AngG) (→ 32.1.4.4.2.).

Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Dienstgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Angestellten etwa dadurch befreit, dass er während der Dienstverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst. Aus diesem Grund soll der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über die arbeitsrechtliche Dauer des Dienstverhältnisses hinaus gewahrt werden.

1) Unter der Formulierung „während eines Krankenstands“ ist nur jener Krankenstand zu verstehen, der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits vorlag (nicht ein später eingetretener weiterer Krankenstand) (vgl. a).

Dazu ein Beispiel: Wird am .. vom Dienstgeber dem in den Betriebsräumlichkeiten bei seiner Arbeit tätigen Angestellten die Kündigung erklärt und legt der Angestellte am nächsten Tag eine Krankenstandsbestätigung für den .. vor, so kann er am .. nicht wegen einer Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein, weil er zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich gearbeitet hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Kündigung noch vor dem Eintritt der Dienstverhinderung erfolgt ist. Es ist also anzunehmen, dass der Angestellte zwar möglicherweise zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs in einem regelwidrigen Körperzustand war, aber noch nicht an der Erbringung der arbeitsvertraglichen Arbeitsleistungen gehindert war (OLG Wien , 7 Ra 111/04 a).

Bei der Dienstgeberkündigung während eines Krankenstands ist zu beachten, dass das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist. Daher ist eine Endabrechnung zum rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses vorzunehmen. Mit der Endabrechnung sind demnach die Ersatzleistung für den offenen Resturlaub und eine allfällige Abfertigung abzurechnen. Der OGH hält auch ausdrücklich fest, dass für die Abfertigung bei einer ordnungsgemäßen Dienstgeberkündigung im Krankenstand kein fiktiver Beendigungszeitpunkt angenommen werden kann, um einen höheren Abfertigungsanspruch zu erlangen. Nur die Entgeltfortzahlung läuft auf Grund des offenen Krankenstands bis zu dessen Ende oder bis zur Ausschöpfung des Anspruchs weiter.

Während der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch bei Kündigung während eines Krankenstands über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen kann, findet ein solcher Anspruch über den Kündigungstermin hinaus bei kollektivvertraglichem Krankenentgelt keine gesetzliche Deckung ( p). Sieht daher ein Kollektivvertrag einen Anspruch auf zusätzliches Krankenentgelt vor, endet dieses jedenfalls mit dem Ende des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses, sofern der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung explizit vorsieht.

Endet ein Dienstverhältnis während des Krankenstands durch eine einvernehmliche Lösung, hat der Angestellte keinen Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. In Ermangelung eines solchen Anspruchs verlängert sich daher auch nicht das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis (; , 2007/08/0040; , 2008/08/0154). In diesem judizierten Fall kam es nicht zu einer Wiedereinstellung.

S. 703Wird ein Angestellter jedoch unmittelbar nach Beendigung des Krankenstands wieder eingestellt, um die Kosten für die Entgeltfortzahlung zu sparen, so liegt u.U. eine „missbräuchliche Gestaltung“ vor. Derartige Vereinbarungen, die zum Nachteil des Angestellten getroffen werden, sind rechtsunwirksam (; , 2008/08/0176). Daher besteht bei einer wirklich endgültig gewollten Beendigung für die Zwischenzeit (vom im Krankenstand vereinbarten Ende bis zum vereinbarten Neubeginn nach der Gesundschreibung) Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe des jeweiligen Anspruchs (vgl. Buch-Rz 784).

Resümee zur vorstehenden Rechtsprechung:

  • Grundsätzlich stellt die einvernehmliche Lösung eines Dienstverhältnisses während eines Krankenstands zwar keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar (→ 6.5.); es handelt sich dabei um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Dienstverhältnis zu beenden.

  • Entscheidend dafür, ob eine einvernehmliche Lösung wirksam zu Stande gekommen ist, ist aber, ob Dienstgeber und Angestellter überhaupt die Absicht hatten, das Dienstverhältnis dauernd zu beenden, ob also ein Beendigungswille bestand und erklärt wurde.

  • Für das Vorliegen einer einvernehmlichen Lösung im Krankenstand, insb. dafür, dass der Angestellte diese Lösung aus freien Stücken wirklich wollte, ist grundsätzlich der Dienstgeber beweispflichtig. Dies fällt besonders dann ins Gewicht, wenn die Initiative zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses nicht vom Dienstgeber ausgegangen ist.

  • Ausschließlich dann, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses wirklich beabsichtigt ist, was auch anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu untersuchen ist, liegt ein zulässiger Zweck einer solchen Vereinbarung vor. Entfällt dieser Zweck, bleibt nur die Umgehungsabsicht der Entgeltfortzahlung als denkbares Motiv übrig. Eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung (§ 539 a Abs. 3 ASVG) wäre in diesem Fall die Unterlassung der einvernehmlichen Lösung.

. Unabdingbarkeit

575

Die Rechte, die dem Angestellten auf Grund der Bestimmungen des § 8 AngG zustehen, können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 40 AngG) (→ 2.1.1.2.).

. Günstigere Regelungen

Die Vereinbarung günstigerer Regelungen ist möglich.

25.4. Abgabenrechtliche Behandlung des Krankenentgelts

576

Die nachstehend angeführten Bestimmungen gelten für Arbeiter und Angestellte.

S. 70425.4.1. Sozialversicherung

577

Als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 1 ASVG gelten nicht (beitragsfrei sind):

Zuschüsse des Dienstgebers 1), die für die Zeit des Anspruchs auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung 2) gewährt werden, sofern diese Zuschüsse

  • weniger als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalls,

wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erhöht werden, weniger als 50 % der erhöhten Bezüge betragen (§ 49 Abs. 3 Z 9 ASVG).

1) = Zuschuss zum Krankengeld, siehe Darstellung B.

2) = Krankengeld, siehe Darstellung B.

Aus den nachstehenden Darstellungen sind alle Zahlungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Krankenstand ersichtlich:

Darstellung A

Das Krankenentgelt beträgt mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge.

25.4.1.  Sozialversicherung

Darstellung B

Das Krankenentgelt beträgt bis zu 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge.

25.4.1.  Sozialversicherung

1) Dienstnehmer haben vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld (§ 138 Abs. 1 ASVG). Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge hat; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge (§ 143 Abs. 1 ASVG) (→ 25.1.3.1.).

S. 705Daher sind Zahlungen des Dienstgebers


Tabelle in neuem Fenster öffnen
vom 1. bis 3. Tag des Krankenstands
vom 4. Tag des Krankenstands an,
sofern diese Zahlungen 50 % (oder mehr) 1) der vollen Geld- und Sachbezüge betragen,
sofern diese Zahlungen weniger als 50 % 1) der vollen Geld- und Sachbezüge betragen,
beitragspflichtig zu behandeln. 2) 3)
beitragspflichtig zu behandeln. 3)
beitragsfrei zu behandeln.

1) Zuschuss zum Krankengeld.

2) Dies gilt nicht für jene Fälle, in denen eine Wiederholungserkrankung i.S.d. ASVG vorliegt und somit für die ersten drei Tage Krankengeld gebührt (§ 139 Abs. 3 ASVG). In diesem Fall ist beitragsrechtlich wie vom 4. Tag des Krankenstands an vorzugehen.

3) Beinhaltet aber das Krankenentgelt für den 1. bis 3. Tag bzw. ein 50 %iges oder höheres Krankenentgelt, z.B. eine Schmutzzulage, ist diese ebenfalls beitragsfrei zu behandeln (§ 49 Abs. 3 Z 21 ASVG) (→ 19.2.).

Das Krankenentgelt bis zu 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge von geringfügig Beschäftigten (→ 31.3.) ist in jedem Fall beitragspflichtig, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Ob im Rahmen einer Selbstversicherung nach § 19 a ASVG (→ 31.3.6.) eine derartige Geldleistung gewährt wird, ist nicht relevant (Nö. GKK, DGservice Juni 2011).

Beitragspflicht besteht für jene Folgeprovisionen (→ 9.3.3.5.), die während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ausbezahlt werden, sofern das Dienstverhältnis noch aufrecht ist. Ob noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

Folgeprovisionen während des Krankengeldbezugs sind als Teilentgelt im Beitragsgrundlagennachweis (→ 37.2.1.3.) auszuweisen (Nö. GKK, DGservice, September 2011).

Bezüglich der Beitragsgrundlagenermittlung bei Vorliegen eines Krankenentgelts von 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge bzw. Folgeprovisionen gilt:

1.

Teilentgelttage sind immer kalendertäglich zu berechnen. Das gilt auch für Monate, die mehr oder weniger als 30 Kalendertage aufweisen.

2.

Die Zuordnung zur allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. zur Teilentgeltbeitragsgrundlage ist in chronologischer Reihenfolge vorzunehmen 1). Dies ist bei Monaten, die nicht exakt 30 Kalendertage dauern, von wesentlicher Bedeutung.

3.

Dabei ist jeweils die Summe nach der allgemeinen Beitragsgrundlage und nach der Teilentgeltbeitragsgrundlage zu bilden. In Summe aber max. die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.

4.

Feiertage sind grundsätzlich gem. ARG zu entlohnen (→ 25.2.7.4.). Sie stellen daher weder ein Teilentgelt noch Teilentgelttage dar. (Die - arbeitsrechtliche - Höhe der Bezahlung des Feiertags entsprechend dem jeweiligen Teilentgelt ändert an diesem Grundsatz nichts.) Die Zuordnung erfolgt in jedem Fall zur allgemeinen Beitragsgrundlage.

1) S. 706Dies deshalb, weil die jeweilige tägliche Höchstbeitragsgrundlage für die allgemeine Beitragsgrundlage und für das Teilentgelt gesondert zu betrachten ist (E-MVB, 045-01-00-003).

Beispiel 1:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
50 %iges Teilentgelt 1. 3. -
2.700,-
Gehalt für
180,-
Teilentgeltbeitragsgrundlage
2.700,-
(max. € 162,- × 30)
Allgemeine Beitragsgrundlage
162,-
(max. € 162,- × 1)
Beitragsgrundlage gesamt
2.862,-
(max. € 162,- × 30)

Beispiel 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
50 %iges Teilentgelt
80,83
Gehalt 2. 3. -
4.850,-
Teilentgeltbeitragsgrundlage
80,83
(max. € 162,- × 1)
Allgemeine Beitragsgrundlage
4.779,17
(Rest auf HBG)
Beitragsgrundlage gesamt
4.860,-

Erhält ein Dienstnehmer vom vierten Tag des Krankenstands an ein Krankenentgelt von weniger als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge, zählen diese Tage nicht als Sozialversicherungstage 1). Ab diesem Zeitpunkt ist der Dienstnehmer auch nicht mehr pflichtversichert 2). Auf Grund eines vereinfachten Ab- und Anmeldeverfahrens gilt die vom Dienstgeber zur Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen auszustellende „Arbeits- und Entgeltsbestätigung“, aus der das Ende des beitragspflichtigen Entgeltanspruchs ersichtlich ist, als Abmeldung. Der Wiederbeginn des Entgeltanspruchs wird in diesem Fall durch die eigenen organisatorischen Einrichtungen der Krankenkasse festgestellt.

1) Dieser Umstand beeinflusst die Ermittlung der Höchstbeitragsgrundlage (→ 12.3.1.1.).

2) Der Versicherungsschutz im Bereich der Krankenversicherung bleibt aber bestehen (§ 122 ASVG).

Beispiel 107

Feststellen der beitragsrechtlichen Behandlung des Krankenentgelts vom 4. Tag des Krankenstands an.

Angaben und Lösung:

Ein Angestellter mit


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• vollem Gehalt zu
€ 1.400,-
=
€ 1.600,-
• und Sachbezug zu
€ 200,-

erhält, bedingt durch einen Krankenstand, in einem Kalendermonat


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a)
ein 50 %iges Gehalt zu
700,-
=
900,-
und einen Sachbezug zu
200,-
b)
ein 25 %iges Gehalt zu
350,-
=
550,-.
und einen Sachbezug zu
200,-

Wenn das Krankenentgelt einschließlich von Werks- oder Dienstwohnungen usw. während des Krankenstands 50 % der vor der Arbeitsunfähigkeit gebührenden Geld- und Sachbezüge (50 % von € 1.600,- = € 800,-) übersteigt, besteht gem. § 49 Abs. 3 Z 9 ASVG Beitragspflicht (E-MVB, 049-03-09-001).

S. 707Demnach sind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
das 25 %ige Gehalt zu
350,-
=
€ 550,-
und der für die Zeit des Krankenentgeltanspruchs
zu 25 % weitergewährte volle Sachbezug zu
200,-

beitragsfrei zu behandeln.

Der einen Beitragszeitraum bildende Kalendermonat wird unabhängig von seiner tatsächlichen Dauer mit 30 Tagen gezählt 1). Der Kalendermonat ist nur dann mit 30 Tagen anzunehmen, wenn die Versicherung den ganzen Kalendermonat gedauert hat, während bei Unterbrechung der Versicherung infolge eines Krankenstands nur die Tage maßgebend sind, an denen der Dienstnehmer auf Grund des aufrechten Dienstverhältnisses (beitragspflichtiges) Entgelt bezog bzw. Anspruch auf (beitragspflichtiges) Entgelt hatte (E-MVB, 044-02-00-001).

1) Im Fall des Vorliegens von beitragspflichtigen Teilentgelttagen richtet sich die Höchstbeitragsgrundlage (die der allgemeinen Beitragsgrundlage und die der Teilentgeltbeitragsgrundlage) aber nach der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage, allerdings begrenzt durch die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (siehe vorstehend).

25.4.2. Lohnsteuer

578

Die auf Grund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen fortgezahlten Bezüge sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und als laufender Bezugsbestandteil in dem Lohnzahlungszeitraum (siehe nachstehend), für den sie gewährt werden, zu versteuern.

Beinhalten die fortgezahlten Bezüge

  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

  • Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge und

  • Überstundenzuschläge,

sind diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zu behandeln (§ 68 Abs. 7 EStG) (→ 19.3.2.6., → 19.3.5.).

Wird während eines Krankenstands ein Sachbezug z.B. in Form einer Dienstwohnung gewährt, ist dieser lohnsteuerpflichtig zu behandeln (siehe Buch-Rz 336c).

Für die Dauer des Krankenstands sind gegebenenfalls

  • das Pendlerpauschale und der Pendlereuro (→ 14.3.) - ev. gedrittelt (siehe Buch-Rz 237b und 241) - und

  • der Freibetrag lt. Mitteilung gem. § 63 EStG (→ 15.2.)

zu berücksichtigen.

578a Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Eine durchgehende Beschäftigung liegt insb. auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen (§ 77 Abs. 1, 2 EStG).

S. 70825.4.3. Zusammenfassung

Das Krankenentgelt für Arbeiter und Angestellte ist wie folgt zu behandeln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.)
DZ (→ 37.3.4.3.)
KommSt (→ 37.4.1.3.)
für den 1. bis 3. Tag 1) des Krankenstands
pflichtig 2) 3) (als lfd. Bez.)
pflichtig 4)
(als lfd. Bez.)
pflichtig 5) 6)
pflichtig 5) 6)
pflichtig 5)
vom 4. Tag 1) des Krankenstands an
50 % und mehr
weniger als 50 %
frei

1) Kalendertag.

2) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 21.1.).

3) Das beitragspflichtige Entgelt für Nichtleistungszeiten ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem die Erkrankung, für die der Dienstnehmer die Vergütung erhält, liegt, weshalb sich eine pauschale „Jahresbetrachtung“ und Zuweisung der Entgelte für das gesamte Jahr jeweils zum Beitragsmonat Dezember als rechtswidrig erweist ().

4) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 19.3.1.).

5) Ausgenommen davon ist das Krankenentgelt der begünstigten behinderten Dienstnehmer i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).

6) Ausgenommen davon ist das Krankenentgelt der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 31.11.).

Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstgeber für die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegenden Personen den BV-Beitrag zu entrichten. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 36.1.3.3.3.

Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.

25.5. Vergütung der Entgeltfortzahlung

579

Den Dienstgebern können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen i.S.d. § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften 1) an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer geleistet werden (§ 53 b Abs. 1 ASVG).

1) Vergütet wird demnach die Entgeltfortzahlung für Arbeiter, Angestellte (auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind) und Lehrlinge.

Die „Zuschussregelung“ ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren

1.

nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer 1) beschäftigen, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist; dabei sind auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer beschäftigt wurden;

2.

S. 709in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der 1½-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage 2) (→ 11.4.1.2.1.);

3.

bei Arbeitsverhinderung

a)

durch Krankheit ab dem elften Tag 3) der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen 4) je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;

b)

nach Unfällen 5) ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.

1) Es kommt nicht auf die Dienstnehmerzahl im Konzern, sondern auf jene beim einzelnen Dienstgeber an ().

Lt. OGH orientiert sich die für Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung relevante Dienstnehmeranzahl nicht am einzelnen Betrieb, sondern an der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Dienstgebers.

Teilbereiche der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Dienstgebers, die sich in Form von „Standorten“, „Filialen“, „Betrieben“ oder „Organisationseinheiten“ verwirklichen, sind unabhängig vom Grad ihrer technisch-organisatorischen Selbstständigkeit der Einheit „Unternehmen“ zuzurechnen. Hingegen ist im Fall eines rechtlich selbstständigen Tochterunternehmens eines Konzerns dieses selbst als Dienstgeber i.S.d. § 53 b ASVG anzusehen, der die Entgeltfortzahlung geleistet hat ( h).

Es zählen nur „echte“ Dienstnehmer, nicht aber freie Dienstnehmer (HVSV-Protokoll vom ).

2) € 162,- × 1,5 = € 243,-/Tag.

3) Für die ersten zehn Tage (Kalendertage) erhält der Dienstgeber keinen Zuschuss. Mit Beginn des neuen Arbeitsjahrs eines Dienstnehmers entsteht wieder ein neues Kontingent für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Im Fall eines durchgehenden Krankenstands, der noch im alten Arbeitsjahr begonnen hat, kommt am Beginn des neuen Arbeitsjahrs keine 10-tägige Selbstbehaltsphase zur Anwendung ( i).

4) Lt. OGH ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass der Zuschuss vom 11. bis zum 52. Tag (also für höchstens 42 Kalendertage) zu erfolgen hat ( w).

5) Dazu zählen Arbeits-, Weg- und Freizeitunfälle.

Darüber hinaus ist dem Dienstgeber der gesamte Aufwand der Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen (auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung) durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu vergüten, wenn Dienstnehmer (Lehrlinge) durch Unfälle an der Arbeit gehindert sind, die sich während eines Einsatzes bei Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe ereignet haben (vgl. § 53 b Abs. 3 ASVG).

Näheres über die Gewährung der Zuschüsse und der Differenzvergütung sowie deren Abwicklung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzusetzen (§ 53 b Abs. 6 ASVG).

Auf Grund des § 53 b Abs. 6 ASVG wurde verordnet (VO vom , BGBl II 2005/64 in der jeweils geltenden Fassung):

S. 710Hinweis: Der Verordnungstext wurde noch nicht an die mit in Kraft getretene Neufassung von § 53 b ASVG angepasst. Dies gilt vor allem für § 2 der Verordnung und die darin geregelte Berechnung der Dienstnehmeranzahl.

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53 b ASVG und deren Abwicklung.

Zuschussberechtigter Dienstgeber/innen/kreis

§ 2. (1) Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber, einschließlich der Dienstgeber von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherten Dienstnehmern Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer in Unternehmen nach Abs. 2 beschäftigt werden.

(2) Als Unternehmen i.S.d. § 53 b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ASVG gelten solche, in denen regelmäßig insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden, wobei die Zählung nach Abs. 4 erfolgt.

(3) Als Dienstnehmer i.S.d. Abs. 2 gelten Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.

(4) Bei wechselnder Dienstnehmerzahl liegt ein Unternehmen nach Abs. 2 auch dann vor, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. Ein Unternehmen nach Abs. 2 liegt auch dann vor, wenn die Zahlengrenze von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in diesem Unternehmen Lehrlinge oder begünstigte Behinderte i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.) beschäftigt werden, sofern die Grenze von 53 Dienstnehmern nicht überschritten wird; Letzteres gilt nicht für Unternehmen, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Unternehmen.

Antragstellung

580 § 3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag 1), der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insb.:

1.

Name und Adresse des Dienstgebers und seines Unternehmens (§ 2 Abs. 2);

2.

Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers, auf Grund dessen Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;

3.

Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach § 53 b Abs. 2 und 3 ASVG;

4.

Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;

5.

Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr i.S.d. § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist.

1) Ist die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung (ELDA) nicht gegeben, ist das Antragsformular „Zuschuss für Entgeltfortzahlung (EFZ) zu verwenden. Dieses Formular ist unter www.auva.at abrufbar.

S. 711Höhe der Zuschüsse

§ 4. (1) Die Zuschüsse betragen 50 % zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar

1.

bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung;

2.

bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem eingetreten ist, jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs. 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das im Abs. 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse i.S.d. Abs. 1 ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum 1½-Fachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraums der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen 1).

1) Dazu ein Beispiel:


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FALL A
FALL B
FALL C
Fortgezahltes tägliches Entgelt
€ 130,-
€ 200,-
€ 250,-
Basis für die Berechnung des Zuschusses
(max. € 162,- × 1,5 = € 243,-))
€ 130,-
€ 200,-
€ 243,-
Höhe des täglichen Zuschusses (50 % + 8,34 %)
€ 75,84
€ 116,68,
€ 141,77

Auszahlung der Zuschüsse

§ 5. (1) Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein, längstens bis zum Ende eines Monats nach dem Ende jenes Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde.

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse

§ 6. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren 1) nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insb. in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht bezahlten Zuschusses in Teilbeträgen zulassen.

1) Diese 2-jährige Verjährungsfrist (lt. Verordnung) ist gesetzwidrig und wurde aufgehoben, weil weder in § 53 b ASVG noch sonst im ASVG eine diesbezügliche Sonderregelung enthalten ist. Demzufolge gilt für die Rückforderung von zu Unrecht geleisteter Zuschüsse die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 107 ASVG (; t).

S. 712Ausschluss der Zuschussgewährung infolge Zeitablaufs

§ 7. Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu stellen.

Datenübermittlung

§ 8. Die Krankenversicherungsträger haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu melden.

Beispiel 108

Ermittlung der Anzahl der Zuschusstage.

Angaben:

  • Arbeiter,

  • Beginn des Arbeitsjahrs: ..,

  • keine Vorerkrankungen.

  • Arbeitsverhinderung vom 15. 1. - .. (56 Kalendertage) auf Grund einer schweren Lungenentzündung (volle Entgeltfortzahlung für 56 Kalendertage).

  • Arbeitsverhinderung vom 18. 6. - .. (49 Kalendertage) infolge eines Verkehrsunfalls (volle Entgeltfortzahlung für 49 Kalendertage).

  • In keinem der vorstehenden Krankenstandszeiträume liegen Feiertage.

Lösung:

Der Dienstgeber erhält das fortgezahlte Krankenentgelt im Ausmaß von 50 % unter Beachtung der 1½-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 %) für folgende Zeiträume erstattet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
25. 1. - ..
(= 42 Kalendertage 1))
18. 6. - ..
(= 42 Kalendertage 2))

1) Kein Zuschuss bei Krankheit für die ersten 10 Kalendertage (15. 1. bis ..).

2) Für Erkrankungen und Unfälle steht jeweils ein eigener Vergütungsanspruch im Ausmaß von 42 Kalendertagen zu.

25.6. Regressrecht des Dienstgebers

581

Trifft einen Dritten am Krankenstand des Dienstnehmers ein Verschulden (z.B. durch einen Autounfall), hat der Dienstgeber gegen den Schädiger (bzw. gegen dessen Versicherung) Anspruch auf

  • Ersatz des fortgezahlten Brutto-Krankenentgelts einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen und auf

  • Ersatz der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung.

Kein Regressanspruch besteht auf den Dienstgeberbeitrag zum FLAF (→ 37.3.3.), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (→ 37.3.4.) und die Kommunalsteuer (→ 37.4.1.) ( a).

S. 713Die volle Regressmöglichkeit setzt allerdings voraus, dass den Dienstnehmer keinerlei Mitverschulden an dem Krankenstand bzw. an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Ein Mitverschulden des Dienstnehmers kann der Schädiger anspruchsmindernd einwenden. In einem solchen Fall besteht der Regressanspruch nur mehr quotenmäßig.

25.7. Krankenstandsabfrage

582

Dienstgeber können die Krankenstandsdaten der gemeldeten Dienstnehmer, Lehrlinge etc. via ELDA abfragen.

Die Online-Krankenstandsbescheinigung ist nahezu identisch mit der österreichweit einheitlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Papierform. Das via ELDA abrufbare PDF-Dokument beinhaltet folgende Daten:

  • Information, ob eine Krank- oder Gesundmeldung vorliegt,

  • Daten des Versicherten (Versicherungsnummer, Name, Adresse) sowie zuständiger Versicherungsträger,

  • Beginn und Ende des Krankenstands,

  • Bestätigung, ob ein (Arbeits-)Unfall oder eine Krankheit vorliegt,

  • Bestätigung über die etwaige Auszahlung von Krankengeld.

Die Krankenstandsbescheinigung beinhaltet keine Diagnose.

Vorteile der Online-Krankenstandsabfrage sind:

  • Gesicherter und rascher Nachweis über Krankenstandsdaten,

  • hoher Datenschutzstandard,

  • Reduzierung der Papierflut,

  • Einforderung der Krankenstandsbescheinigung nach Wiederantritt des Dienstes kann entfallen,

  • die Krankenstandsbescheinigung dient als Grundlage für die Ermittlung der jeweiligen Entgeltfortzahlungsansprüche.

Die elektronische Krankenstandsbescheinigung ersetzt nicht die Verpflichtung des Dienstnehmers, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Dienstgeber bekannt zu geben. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Krankenstände daher in gewohnter Art und Weise (z.B. telefonisch) dem Dienstgeber zu melden.

Um die Online-Krankenstandsbescheinigung nutzen zu können, ist eine einmalige Registrierung auf der ELDA-Homepage erforderlich. Dieses Service kann allerdings (aus datenschutzrechtlichen Gründen) nur genutzt werden, wenn eine Authentifizierung mit der Bürgerkarte, via e-card als Bürgerkarte oder mittels Handysignatur vorliegt.

Dienstgeber, die am Zustandekommen einer Arbeitsunfähigkeit berechtigte Zweifel haben oder denen ein Verhalten des Dienstnehmers bekannt geworden ist, welches dem Heilungsverlauf entgegenwirkt, können im Einzelfall über die nächstgelegene Dienststelle des Krankenversicherungsträges eine Sonderkontrolle unter Angabe der Gründe beantragen (Oö. GKK, DG-Info 152/2001).

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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