OGH 09.02.1960, 4Ob139/59
OGH 09.02.1960, 4Ob139/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS0043295 | Bei der Berechnung des Entgeltes nach § 8 AngG und bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen. |
Norm | |
RS0028553 | Bei der Bemessung der Abfertigung müssen alle Entgelte berücksichtigt werden, die der Angestellte bezogen hätte, wenn er nicht erkrankt wäre (Arb 3219). |
Normen | ABGB §879 BIIc ABGB §879 BIIh ABGB §1153 C ZusatzKollV für die Angestellten der österreichischen Konsumgenossenschaften allg |
RS0030789 | Die Übernahme der Haftung für etwaige Abgänge durch einen Filialleiter, auch für den Fall, daß ihm kein Verschulden zur Last fällt, widerspricht nicht den guten Sitten. |
Norm | AngG §8 Abs1 IIA |
RS0027931 | Die Bestimmung, daß im Falle der Erkrankung eine Verkaufsprämie nur noch einen Monat hindurch gewährt wird, verstößt gegen die Vorschrift des § 8 AngG. Diese Bestimmung sorgt dafür, daß dem erkrankten Angestellten das bisher bezogene Entgelt durch eine bestimmte Zeit weitergewährt wird. Es kann daher immer nur von dem vor der Erkrankung tatsächlich bezogenen Entgelt ausgegangen werden. Eine Vereinbarung durch die dieses Entgelt im Krankheitsfall geschmälert werden soll, ist unwirksam, weil sie zur Umgehung eines unabdingbaren Anspruches führen würde. |
Norm | AngG §8 Abs1 IIB |
RS0027920 | Die Folgen einer Jahrzehnte zurückliegenden Geschlechtskrankheit können nicht als verschuldet angesehen werden, wenn nicht durch besondere Umstände ein Verschulden begründet wurde. |
Normen | |
RS0029414 | Eine Vereinbarung, wonach Verwalter für die Abgänge in dem von ihnen verwalteten Magazin verantwortlich gemacht werden, ist nicht sittenwidrig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043295 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-74008