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Personalverrechnung in der Praxis 2016
Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 134841 Schuldung - Haftung - Regressansprüche

41.1. Im Bereich der Sozialversicherung

41.1.1. Schuldung

1045

Die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen (§ 58 Abs. 2 ASVG). Abweichend davon schulden bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (→ 31.7.) der Dienstgeber und/oder der Dienstnehmer für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gem. § 43 Abs. 2 ASVG (→ 31.7.3.) zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen (§ 58 Abs. 3 ASVG).

Die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insb. dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 58 Abs. 5 ASVG).

Bezüglich der Schuldung in Fällen, in denen der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte hat, siehe Punkt 37.2.6.

41.1.2. Haftung

1046

Das ASVG kennt die Haftung für Beitragsschulden u.a. in nachstehenden Fällen:

  • Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen ein und denselben Dienstnehmer, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, beschäftigen, haften die Dienstgeber zur ungeteilten Hand.

  • Wenn Dienstgeber auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften die Dienstgeber ebenfalls zur ungeteilten Hand 1).

  • Bei Übereignung des Betriebs (z.B. Kauf, Schenkung) haftet der Erwerber grundsätzlich für jene Beiträge, die sein Vorgänger in den letzten zwölf Monaten, vom Tag des Erwerbs zurückgerechnet, zu zahlen gehabt hätte (§ 67 Abs. 1-10 ASVG).

1) Tritt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR) als Dienstgeber auf, ist jeder Gesellschafter als Solidarschuldner, ungeachtet von internen Enthaftungserklärungen, bei Abtretung von Gesellschaftsanteilen für Beitragsschulden aus Zeiten haftbar, in denen er Gesellschafter gewesen ist ().

Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als dieS. 1349 Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend (§ 67 Abs. 10 ASVG).

1046a Zusätzlich zu den vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen sowie bei der Reinigung von Bauwerken nachstehende Haftungsbestimmungen:

Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1 a des UStG 1) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen = Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen (Subunternehmen) an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet 2), bis zum Höchstausmaß von 20% des geleisteten Werklohns, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt 3) (§ 67 a Abs. 1 ASVG).

1) Als Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung 4), Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

2) Die Haftung des Auftraggebers erstreckt sich auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Weitergabe des Bauauftrags nur dazu dient, die Haftung zu umgehen.

3) Die Haftung entfällt, wenn

1.

sich der Subunternehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) findet oder

2.

der Auftraggeber 20% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (eingerichtet bei der Wiener Gebietskrankenkasse) überweist (die Leistung wirkt schuldbefreiend).

In die HFU-Liste kann grundsätzlich der Auftragnehmer aufgenommen werden, wenn

1.

das Unternehmen drei Jahre im Baubereich tätig ist (lt. Umsatzsteuererklärungen) und als Dienstgeber angemeldete Dienstnehmer i.S.d. ASVG beschäftigt,

2.

keine Beitragsrückstände (abgesehen von einer Bagatellgrenze) und alle Beitragsnachweisungen rechtzeitig vorliegen sowie

3.

keine sonstigen Bedenken gegen den Dienstgeber vorliegen.

Nach dem GSVG versicherte Einzelunternehmen können aber auch dann in die HFU-Liste aufgenommen werden, wenn sie keine Dienstnehmer i.S.d. ASVG beschäftigen.

Um in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, kann der Auftragnehmer einen Antrag beim Dienstleistungszentrum (eingerichtet bei der Wiener Gebietskrankenkasse) stellen, über den innerhalb von acht Wochen zu entscheiden ist.

Auf der Homepage der Wiener Gebietskrankenkasse (www.wgkk.at) finden Sie umfangreiche Informationen zur AuftraggeberInnen-Haftung, einen Fragen-Antworten-Katalog sowie Musterformulare.

4) Informationen hinsichtlich der Haftungsbestimmungen bei der Reinigung von Bauwerken finden Sie im , 01 0219/0321-VI/4/2010.

Erfasst ist nicht nur die Bauendreinigung. Der Begriff der Reinigung wird nach dem angeführten Erlass sehr umfassend als jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines (Hoch- oder Tief-)Bauwerks sind, interpretiert (Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen [Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw.], Straßen oder Parkplätzen [Schneeräumung, Kehrleistung, Straßenwaschung] usw.).

Außerhalb des ASVG existieren noch zivilrechtliche Haftungen, wie z.B. die Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach der Insolvenzordnung, die Gesellschafterhaftung nach dem Unternehmensgesetzbuch und die Haftung bei der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Auch das Strafgesetzbuch beinhaltet einen umfangreichen Komplex an Haftungsbestimmungen (siehe Buch-Rz 1037, 1038).

S. 1350Bezüglich der Haftung in Fällen, in denen der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte hat, siehe Punkt 37.2.6.

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Frist verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen (§ 68 Abs. 1 ASVG) (→ 44.1.1.).

41.1.3. Regressansprüche

1047

Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom laufenden Entgelt in bar abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teils dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Fall der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen (§ 60 Abs. 1 ASVG).

Liegt also ein Verschulden des Dienstgebers an der Nichteinbehaltung der Beiträge


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vor,
nicht vor,
kann dieser nur die nachzuzahlenden Beiträge des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums einbehalten, da das Recht auf Beitragsabzug spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags (→ 37.2.1.2.) nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden muss.
kann dieser die nachzuzahlenden Beiträge auch für weiter zurückliegende Lohnzahlungszeiträume (→ 44.1.1.) einbehalten, wobei bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden dürfen, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen. Dabei sind die Beiträge des laufenden Lohnzahlungszeitraums und die nachzuzahlenden Beiträge zusammenzurechnen.

Ein Verschulden des Dienstgebers an der Nichteinbehaltung der Beiträge liegt z.B. vor, wenn dieser eine der Beitragspflicht unterliegende Schmutzzulage (→ 19.2.) beitragsfrei behandelt hat. Es ist Aufgabe des Dienstgebers, sich die nötigen gesetzlichen Unterlagen zu verschaffen oder die entsprechenden Erkundigungen einzuziehen.

1048 Der Dienstgeber verliert aber nicht das Recht, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt abzuziehen, wenn er (aus welchem Grund auch immer) nicht nur mit dem Beitragsabzug, sondern auch mit der Entgeltzahlung in Verzug ist. Vermieden werden soll nur die nachträgliche Belastung laufenden Entgelts mit bei früheren Entgeltzahlungen (durch Verschulden des Dienstgebers) unterbliebenen Lohnabzügen ().

Kein Verschulden des Dienstgebers wird dann vorliegen, wenn der Dienstnehmer selbst an der Nachentrichtung schuld ist (z.B. durch falsche Reiseberichte oder falsche Fahrtenbuchaufzeichnungen) oder der Krankenversicherungsträger keine oder eine falsche Auskunft erteilt hat.

Für Sonderbeiträge (Beiträge für Sonderzahlungen) gilt das obige Abzugsrecht des Dienstnehmeranteils mit der Maßgabe, dass dieser Anteil nur von der Sonderzahlung und nicht vom laufenden Entgelt abgezogen werden darf. Ein Dienstgeber, der es verabsäumt hat,S. 1351 diesen Sonderbeitrag abzuziehen, ist daher nicht berechtigt, diesen Abzug bei der nächsten Sonderzahlung nachzuholen, es sei denn, die nächste Sonderzahlung wird im nächstfolgenden Lohnzahlungszeitraum abgerechnet (siehe vorstehend). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn eine Sonderregelung gem. § 54 Abs. 2 ASVG (→ 11.4.1.4.) vereinbart worden ist (§ 60 Abs. 3 ASVG).

41.2. Im Bereich der Lohnsteuer

41.2.1. Schuldung und Haftung

1049


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Der Arbeitnehmer
ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner (§ 83 Abs. 1 EStG).
Der Arbeitgeber
haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 EStG (siehe nachstehend) vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen (§ 82 EStG).

Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG vorliegen (Pflichtveranlagung, → 38.2.2.),

2.

entfallen (!),

3.

die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gem. § 18 Abs. 4 EStG vorliegen (Sonderausgaben, → 15.1.2.),

4.

eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2 EStG) durchgeführt wird (Antragsveranlagung, → 38.2.3.),

5.

eine ausländische Einrichtung i.S.d. § 5 Z 4 PKG die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 EStG) nicht erhoben hat (§ 83 Abs. 2 EStG).

Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt (§ 83 Abs. 3 EStG).

In Betrugsfällen kann - wenn die Haftung beim Arbeitgeber (z.B. wegen Insolvenz) ins Leere geht - der Arbeitnehmer direkt zur Lohnsteuerzahlung herangezogen werden. Die unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers liegt jedoch im Ermessen der Abgabenbehörde, sodass primär der Arbeitgeber im Haftungsweg und nur subsidiär (nachrangig) der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen ist (LStR 2002, Rz 1216 a).

Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf sämtliche durch Lohnsteuerabzug zu erhebende Beträge, also sowohl auf die Lohnsteuer von laufenden Bezügen als auch auf die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen. Hat der Arbeitgeber Abfertigungsverpflichtungen (Jubiläumsgeldverpflichtungen) ausgegliedert, haftet er dennoch für die Lohnsteuerabfuhr. Die Haftung betrifft auch jene Vergütungen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistet werden, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden (LStR 2002, Rz 1208).

Die Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen (Jubiläumsgeldverpflichtungen) lässt die lohnsteuerlichen Pflichten des auslagernden Arbeitgebers zur Führung eines Lohnkontos sowie die Haftung für die Lohnsteuerabfuhr unberührt. Die Versicherung hat im Leistungsfall (Fälligkeit des Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldanspruchs) daher entweder die auf die Abfertigung (das Jubiläumsgeld) entfallende Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitgebers (Versicherungsnehmers)S. 1352 an sein Finanzamt abzuführen oder die auf die Abfertigung (das Jubiläumsgeld) entfallende Lohnsteuer dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) zum Zweck der Lohnsteuerabfuhr durch ihn zu überweisen. In beiden Fällen gelangt nur die um die Lohnsteuer gekürzte (Netto-)Leistung an den bezugsberechtigten Arbeitnehmer zur Auszahlung. Die Bestimmungen des § 86 EStG (Lohnsteuerprüfung) und § 87 EStG (Verpflichtung der Arbeitgeber) werden durch die Ausgliederung der Abfertigungsvorsorge ebenfalls nicht berührt (LStR 2002, Rz 1183).

Hat der Arbeitnehmer bereits im Rahmen der Veranlagung (→ 38.2.) oder im Weg von Vorauszahlungen gem. § 45 EStG (→ 38.2.2.3.) eine nicht einbehaltene Lohnsteuer entrichtet, so kann der Arbeitgeber dafür nicht mehr in Anspruch genommen werden 1). Die bloße Behauptung des Arbeitgebers, die Steuerschuld wäre durch Zahlung des Arbeitnehmers bereits erloschen, genügt nicht; der Arbeitgeber muss diese Behauptung beweisen oder der Abgabenbehörde jene Daten bekannt geben, die erforderlich sind, eine solche Behauptung ohne Aufwand zu überprüfen. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 EStG vorliegen (Veranlagungstatbestände, siehe vorstehend), steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Vom Arbeitgeber nachgeforderte Lohnsteuer kann erst dann bei der Veranlagung des Arbeitnehmers angerechnet werden, wenn diese tatsächlich (wirtschaftlich gesehen) vom Arbeitnehmer getragen wurde (LStR 2002, Rz 1211).

1) Das trifft meist dann zu, wenn im Rahmen einer GPLA (→ 39.1.1.3., → 39.1.2.3.) ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag nicht anerkannt wird und der Arbeitnehmer die Einkommensteuer für diese Einkünfte nachweislich bereits entrichtet hat.

Jene Lohnsteuer, für die der Arbeitnehmer gem. § 83 Abs. 2 Z 3 EStG (siehe vorstehend) unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, darf beim Arbeitgeber grundsätzlich nicht nachgefordert werden. Veranlagungstatbestände nach § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 EStG (siehe vorstehend) entbinden jedoch den Arbeitgeber nicht von der Haftung nach § 82 EStG (LStR 2002, Rz 1214).

Voraussetzung für die Haftung des Arbeitgebers für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer ist nicht ein Verschulden des Arbeitgebers. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Betrag an Lohnsteuer bei Auszahlung des Arbeitslohns einzubehalten wäre und welcher Betrag an Lohnsteuer vom Arbeitgeber tatsächlich einbehalten worden ist ().

Der Arbeitgeber ist aber auch verpflichtet, den Angestellten, der mit der Gebarung der Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge zum FLAF betraut ist, entsprechend zu überwachen ( 401/67) (→ 10.2.1.).

Kommt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen gem. §§ 82 und 83 EStG nicht nach, ist die zuwenig abgeführte oder die überhaupt nicht abgeführte Lohnsteuer nachzuzahlen. Für die Behörde besteht aber erst nach Erlassung eines förmlichen Bescheids (→ 42.3.) eine gesetzliche Handhabe für die Entgegennahme eines Lohnsteuerbetrags ( 797 und 798/65).

Die Inanspruchnahme des


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Arbeitgebers
Arbeitnehmers
1050 erfolgt mit einem Haftungs- und Zahlungsbescheid (Drucksorte L 20);
erfolgt mit einem Widerrufs- und Nachforderungsbescheid (Drucksorte L 51).

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt der Verjährung (§ 207 Abs. 1 BAO). Die Verjährungsfrist bei der Lohnsteuer beträgt fünf Jahre, bei hinterzogener Lohnsteuer (→ 40.2.) zehn Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 BAO) (→ 44.1.2.).

S. 1353Im Fall der Heranziehung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zur Nachzahlung von Lohnsteuer durch einen Bescheid steht dem Arbeitgeber als Haftender oder dem Arbeitnehmer als Schuldner das Rechtsmittel der Beschwerde zu (→ 42.3.).

1050a Zusätzlich zu den vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen sowie bei der Reinigung von Bauwerken nachstehende Haftungsbestimmungen:

Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1 a UStG 1) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen = Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen (Subunternehmen) abzuführen hat 2), bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohns 3) (§ 82 a Abs. 1 EStG).

Die Haftung für lohnabhängige Abgaben knüpft zum großen Teil an dieselben Voraussetzungen wie die Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts für Beiträge und Umlagen an österreichische Krankenversicherungsträger nach §§ 67 a ff. ASVG (siehe Buch-Rz 1046a).

Die Haftung für lohnabhängige Abgaben umfasst auch (ausländische) beauftragte Unternehmen, die nicht unter die Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts fallen, da deren Arbeitnehmer in einem anderen EU-/EWR-Staat der Versicherungspflicht unterliegen. Bei Bauleistungen im Ausland kommt die Haftung dann zum Tragen, wenn Österreich ein Besteuerungsrecht an den Bezügen der betroffenen Arbeitnehmer zukommt oder davon in Österreich Lohnabgaben zu entrichten sind (z.B. Dienstgeberbeitrag zum FLAF). Die Auftraggeberhaftung besteht unabhängig von einer Abzugsteuer gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG (LStR 2002, Rz 1212 a).

Weitere Erläuterungen zur Auftraggeberhaftung bei Weitergabe von Bauleistungen finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter den Randzahlen 1212 a bis 1212 f.

1) Als Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung 4), Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

2) Die Haftung des Auftraggebers erstreckt sich auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Weitergabe des Bauauftrags nur dazu dient, die Haftung zu umgehen.

3) Die Haftung entfällt, wenn

1.

sich der Subunternehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) findet oder

2.

der Auftraggeber 5% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (eingerichtet bei der Wiener Gebietskrankenkasse) überweist (die Leistung wirkt schuldbefreiend).

4) Informationen hinsichtlich der Haftungsbestimmungen bei der Reinigung von Bauwerken finden Sie im , 01 0219/0321-VI/4/2010.

Erfasst ist nicht nur die Bauendreinigung. Der Begriff der Reinigung wird nach dem angeführten Erlass sehr umfassend als jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines (Hoch- oder Tief-)Bauwerks sind, interpretiert (Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen [Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw.], Straßen oder Parkplätzen [Schneeräumung, Kehrleistung, Straßenwaschung] usw.).

Weitere Erläuterungen hinsichtlich Dienstleistungszentrum und HFU-Gesamtliste finden Sie unter der Buch-Rz 1046a.

S. 135441.2.2. Regressansprüche

1051


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Der Arbeitgeber, dessen Haftung vom Finanzamt auf Grund des § 82 EStG mittels eines Haftungs- und Zahlungsbescheids in Anspruch genommen wird,
tritt in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (der Republik Österreich) ein und
ist daher befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gem. § 1358 erster Satz ABGB zu fordern ().

Dabei ist es belanglos, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer irrtümlich unrichtig oder auf Grund einer falschen Rechtsauffassung unrichtig berechnet hat ().

Zu beachten ist aber, dass gem. § 7 Abs. 1 BAO Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern gem. § 891 ABGB werden. Aus dieser Schuldnergemeinschaft des Arbeitgebers und Arbeitnehmers folgt, dass jeder Mitschuldner die Interessen der Gemeinschaft zu wahren hat und eine Verletzung dieser Interessen seinen Anspruch auf die Schuld mindern oder gänzlich entfallen lassen kann.

Dies besagt, dass der Arbeitgeber nur dann einen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer geltend machen kann, wenn er im Zuge des Lohnsteuerprüfungsverfahrens (→ 39.1.2.3.) die Interessen des Arbeitnehmers auch gewahrt hat () oder wenn er im Zuge einer Bescheidbeschwerde zugleich auch jene Rechte geltend gemacht hat, die dem Arbeitnehmer als Abgabepflichtigen zustehen (§ 248 BAO) 1). Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft Aufklärungs- und Anleitungspflichten, steht dem Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch in der Höhe der Lohnsteuerdifferenz zu (ASG Wien , rk, 18 Cga 35/94 m).

1) Der Arbeitgeber sollte daher den Arbeitnehmer zunächst auffordern, fristgerecht Einwände darzulegen, die ein entsprechendes Rechtsmittel begründen können. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist bzw. nach Abweisung des Rechtsmittels könnte die Rückforderung des vom Arbeitgeber nachgezahlten Lohnsteuerbetrags erfolgen.

Einer vom Arbeitgeber als Haftender eingebrachten Bescheidbeschwerde (→ 42.3.) kann der Arbeitnehmer beitreten (§ 257 Abs. 1 BAO), nicht aber das Rechtsmittel selbst ergreifen (). Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen (§ 257 Abs. 2 BAO).

1052 Ist der Arbeitgeber befugt, den Ersatz der bezahlten Steuerschuld vom Arbeitnehmer zu fordern, kann der Arbeitnehmer dem vom OGH entwickelten Rechtsgedanken über die Rückforderung gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitsentgelts (§ 1431 ABGB) (→ 9.8.) nicht geltend machen, da diesem Anspruch die rechtliche Qualifikation einer Forderung auf Nachzahlung zu wenig (oder gar nicht) entrichteter Lohnsteuer zukommt ().

Das Forderungsrecht des Arbeitgebers verjährt erst nach dreißig Jahren (§ 1479 ABGB). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Lohnsteuernachforderung.

Eine betragliche Limitierung pro Lohnzahlungszeitraum bezüglich der vom Arbeitnehmer nachzuzahlenden Lohnsteuer bestimmt das EStG nicht.

1053 Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers, für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen (§ 86 Abs. 3 EStG) (vgl. → 13.1.). Solche Lohnsteuerbeträge können bei der Veranlagung allerdings nicht angerechnet werden (→ 38.2.4.1.).

Eine Regressforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezüglich nicht einbehaltener, vom Finanzamt gem. § 82 EStG nachgeforderter Lohnsteuer ist dann nicht möglich, wenn sich die Parteien bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf einen Vergleich geeinigt haben,S. 1355 mit dem u.a. „alle wechselseitigen Ansprüche aus dem ehemaligen Dienstverhältnis abgegolten und verglichen sein sollten“ (). Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs umfasst insb. auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichs zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (§ 1389 ABGB) (→ 9.7.).

41.3. Im Bereich der anderen Abgaben

1054

Beim Dienstgeberbeitrag zum FLAF und beim Zuschlag zum DB finden die Bestimmungen wie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) sinngemäß Anwendung (§ 43 Abs. 2 FLAG, § 122 Abs. 7, 8 WKG).

Für den Bereich der Kommunalsteuer gelten die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes (→ 37.4.1.4.); für den Bereich der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien gelten die Bestimmungen des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes (→ 37.4.2.6.).

Die Möglichkeit eines Regresses ist bei diesen Abgaben nicht gegeben, da diese vom Dienstgeber selbst zu tragen sind.

41.4. Im Bereich der Lohnpfändung

1055

Auf Grund der Bestimmungen der Exekutionsordnung haftet der Dienstgeber (Drittschuldner) dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der aus einer schuldhaften Verweigerung der Drittschuldnererklärung oder aus einer grob schuldhaft unrichtigen oder unvollständigen Drittschuldnererklärung entsteht (→ 43.1.4.2.).

Nach Einlangen eines Zahlungsverbots ist es dem Drittschuldner untersagt, den gepfändeten Betrag an den Dienstnehmer auszuzahlen. Gleichzeitig wird ihm dadurch die Verpflichtung aufgetragen, den gepfändeten Betrag an den betreibenden Gläubiger zu überweisen. Kommt der Drittschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er dem betreibenden Gläubiger für den nicht überwiesenen gepfändeten Betrag.

Kommt der Drittschuldner seiner Verpflichtung bezüglich der Verständigung vom Bezugsende nicht nach, haftet er bis € 1.000,- (→ 43.1.4.2.).

41.5. Im Bereich des Arbeitsrechts

1056

Ein vom Arbeitgeber verursachter steuerlicher Schaden des Arbeitnehmers ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundlagen zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Der Arbeitgeber haftet daher für die erhöhte Steuerbelastung des Arbeitnehmers, dem seine Bezüge infolge einer unwirksamen Entlassung vier Jahre lang zu Unrecht vorenthalten und dann in Form einer (steuerlich ungünstigen) Einmalzahlung nachentrichtet wurden ( k). Ein Verschulden kann auf Arbeitgeberseite lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn die pünktliche Zahlung infolge einer vertretbaren Rechtsansicht verweigert wurde.

Ab der rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens 1) haftet ein Auftrag gebender Unternehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.

1) Siehe Punkt 39.1.1.1.

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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