Suchen Kontrast Hilfe
OGH 20.02.1973, 4Ob12/73

OGH 20.02.1973, 4Ob12/73

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0043298
Aktenwidrigkeit liegt nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, wenn diese auch unrichtig sind (EvBl 48/623).
Normen
RS0032266
Hat das Finanzamt die Haftung des Arbeitgebers auf Grund des § 72 EStG für zuwenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein; er ist in einem solchen Fall befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß § 1358 ABGB zu fordern.
Normen
RS0010193
Der im Judikatenbuch 33 (neu) ausgesprochene Rechtssatz, daß der Dienstgeber nicht berechtigt ist, vom Dienstnehmer einen irrtümlich ausbezahlten Lohnbetrag, den der Dienstnehmer gutgläubig in Empfang genommen und verbraucht hat, zurückzufordern, ist dann nicht anwendbar, wenn der Dienstgeber zur Bezahlung von zu wenig entrichteter bzw irrtümlich rückvergüteter Lohnsteuer verhalten wird und diese Leistungen vom Dienstnehmer als Steuerschuldner zurückfordert.
Normen
RS0057971
In der bloßen Zusicherung, den vereinbarten Lohn in Hinkunft ohne Abzug der den Arbeitnehmer treffenden Einkommensteuer auszuzahlen, kann nur die gesetzlich unzulässige und rechtsunwirksame Vereinbarung einer Überwälzung der Einkommensteuer auf den Arbeitgeber erblickt werden.
Normen
RS0057974
Kein Schadenersatzanspruch des steuerpflichtigen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus einer verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, könnte die Erstattungspflicht an den Arbeitgeber entfallen; einen solchen besonderen Nachteil müßte der Arbeitnehmer aber dartun.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043298
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-73962