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Personalverrechnung in der Praxis 2016
Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 34619 Abgabenrechtliche Behandlung von SEG-Zulagen, SFN-Zuschlägen und Überstundenzuschlägen

19.1. Allgemeines

300 Von der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Zulagen und Zuschläge sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur die


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Schmutzzulagen
beitragsfrei,
lohnsteuerfrei
Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge, Nachtarbeitszuschläge, bestimmte Überstundenzuschläge
beitragspflichtig

zu behandeln (→ 45.).

Die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nennt man in der Praxis SEG-Zulagen, die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit SFN-Zuschläge.

Die Bezeichnung der Zulage oder des Zuschlags ist allerdings ohne Bedeutung. So kann z.B. eine „Hitzezulage“ bei Zutreffen aller für die abgabenfreie Behandlung notwendigen Voraussetzungen als „Erschwerniszulage“ behandelt werden.

19.2. Sozialversicherung

301

Als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 1 ASVG gelten nicht (beitragsfrei sind):

Schmutzzulagen, soweit sie


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nach § 68 Abs. 1
(→ 19.3.1.),
Abs. 5
(→ 19.3.2.1.1., → 19.3.2.1.2.) und
Abs. 7
(→ 19.3.2.6.)
EStG nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen (§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG).

Das ASVG bindet die beitragsfreie Behandlung von Schmutzzulagen an die Befreiungsbestimmungen des EStG (→ 19.3.2.). Daher sind die auf Grund von Einzeldienstverträgen gewährten Schmutzzulagen, der steuerpflichtige Teil einer Schmutzzulage bzw. gänzlich steuerpflichtige Schmutzzulagen beitragspflichtig zu behandeln. Dies erfordert aber auch, dass dem prüfenden Krankenversicherungsträger nachgewiesen wird, um welche ArbeitenS. 347 es sich im Einzelnen handelt und wann diese geleistet wurden (Stundenaufzeichnungen, siehe Buch-Rz 320d).

Schmutzzulagen, die

  • 302 in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sowie an

  • Dienstnehmer im Krankheitsfall

fortgezahlten Entgelt enthalten sind, gelten nicht als Entgelt (§ 49 Abs. 3 Z 21 ASVG) (vgl. → 19.3.2.6.).

Zulagen wie z.B. Staubzulagen oder kombinierte SEG-Zulagen gelten nur dann und in dem Ausmaß als Schmutzzulage, wenn der HVSV (→ 5.3.1.) ihre vollständige oder teilweise Zugehörigkeit zu den Schmutzzulagen festgestellt hat (§ 49 Abs. 4 ASVG) (siehe Buch-Rz 400). Wird eine Schmutzzulage in Kombination mit einer Erschwernis- und/oder Gefahrenzulage gewährt, ist der jeweilige Prozentanteil anzugeben und nachzuweisen.

Bezüglich der Höhe des (beitragspflichtigen) 50 %igen Überstundenzuschlags entschied der VwGH:

Gemäß § 10 Abs. 3 AZG ist zur Berechnung des Überstundenzuschlags der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende „Normallohn“ heranzuziehen. Demnach sind bei der Berechnung des Überstundenentgelts alle Lohnbestandteile (z.B. Schmutz- oder Gefahrenzulagen bzw. Vorarbeiterzuschlag) zu berücksichtigen. Allerdings ist es bei einer kollektivvertraglichen Regelung eines günstigeren Überstundenteilers (hier: Überstundenteiler 1/143 statt eines Teilers von 1/167 bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden) grundsätzlich zulässig, Zulagen und Zuschläge von der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage auszuschließen, soweit diese Regelung im Ergebnis günstiger als die gesetzliche Regelung ist () (vgl. dazu auch die OGH-Urteile unter Buch-Rz 276).

19.2.1. Abgeltung von Gleitzeitguthaben

302a

Ist das Gleitzeitguthaben (Zeitguthaben) zeitraumbezogen zuordenbar, ist dieses beitragsrechtlich den Beitragszeiträumen zuzuordnen, in denen die Gutstunden geleistet wurden, d.h. nach § 44 Abs. 7 ASVG ist eine Aufrollung (→ 24.3.2.1.) durchzuführen (E-MVB, 049-01-00-008).

Ist das Gleitzeitguthaben (Zeitguthaben) nicht konkreten Beitragszeiträumen zuordenbar (bei einem Arbeitszeitkontokorrentkonto), ist dieses beitragsrechtlich mit den laufenden Bezügen jenes Monats abzurechnen, in dem die Abgeltung zur Auszahlung gelangt 1). Führt die Abrechnung im Austrittsmonat zum Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage, ist die Beitragsgrundlage in diesem Monat mit der jeweils anzuwendenden Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (). Dieses Erkenntnis gilt für all jene Fälle, in denen eine Zuordnung von Gutstunden nicht möglich ist (E-MVB, 049-01-00-008). Eine sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts ist daher zu empfehlen (vgl. Buch-Rz 329a).

1) Bei geringfügig Beschäftigten (→ 31.3.) kann es in diesem Fall dazu kommen, dass diese im Austrittsmonat der Vollversicherung unterliegen (). Nachgelagerte Beendigungsansprüche z.B. in Form einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (→ 34.6.1.1.1.) führen wieder zu einer Teilversicherung (siehe Buch-Rz 732).

19.3. Lohnsteuer

303 Die Besteuerung der SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge und Überstundenzuschläge regelt der § 68 EStG.

S. 348Die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle und die dazu ergangenen erlassmäßigen Regelungen, insb. die der

bilden - neben Erläuterungen und Beispielen - den Inhalt dieses Punktes.

19.3.1. Freibeträge

304

Der § 68 EStG sieht drei Freibeträge vor. Bei mehreren parallelen Dienstverhältnissen stehen die Begünstigungen gesondert für jedes Dienstverhältnis zu 1).


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1. Freibetrag gem. § 68 Abs. 1 EStG
2. Freibetrag gem. § 68 Abs. 2 EStG
€ 360,- monatlich 2)
zusätzlich zu dem nebenstehenden Freibetrag sind Zuschläge
für SEG-Zulagen
sowie für SFN-Zuschläge und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge 3);
+
für die ersten zehn Überstunden im Monat 3)
im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt höchstens jedoch € 86,- monatlich, steuerfrei;
3. Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG
anstelle des obigen Freibetrags ein um 50 % erhöhter Freibetrag von
Damit diese drei Freibeträge berücksichtigt werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
€ 540,- monatlich 4)
für jene Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt 6).
Diese sind der Übersichtstabelle im Punkt 19.3.2. zu entnehmen.

1) Im Weg der Veranlagung (→ 38.2.2., → 38.2.3.) erfolgt keine Zurückführung auf das einfache Ausmaß (vgl. → 38.2.5.2.).

2) Der Freibetrag von € 360,- monatlich steht zu für

  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (→ 17.1.2., → 17.1.3.) und für

  • Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 5).

Dieser Freibetrag steht unabhängig von der Zahl der in dieser Zeit geleisteten Arbeitsstunden und vom Ausmaß der Zulagen und Zuschläge zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht dieser Freibetrag für jedes Dienstverhältnis zu.

Wird der Freibetrag von € 360,- durch die insgesamt für einen Monat ausbezahlten Zulagen und Zuschläge überschritten und sind die zehn Überstunden des § 68 Abs. 2 EStG noch nicht ausgeschöpft, ist für die nach § 68 Abs. 1 EStG nicht mehr steuerfreien Überstundenzuschläge (bis höchstens 50 % des Grundlohns) auch die Befreiung des § 68 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen (→ 19.3.2.3.3.).

3) S. 349Überstundenentlohnungen werden im § 68 Abs. 1 und 2 EStG geregelt. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen Überstunden, die an Werktagen mit Ausnahme der Nachtarbeit erbracht werden (Abs. 2), und Überstunden, die an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nachtarbeit geleistet werden (Abs. 1).

4) Der Freibetrag von € 540,- monatlich steht zu für

  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

  • Zuschläge für Sonntags- 5), Feiertags- und Nachtarbeit (→ 17.1.2., → 17.1.3.) und für

  • Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags- 5), Feiertags- und Nachtarbeit.

Dieser Freibetrag ist ein gemeinsamer Freibetrag für alle Arbeitsverrichtungen, die Zulagen und Zuschläge i.S.d. § 68 Abs. 1 EStG auslösen. Er steht zu, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der „steuerlichen“ Nacht (von 19 Uhr bis 7 Uhr) erbracht wird. Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Gesamtnormalarbeitszeit in die begünstigte Nachtzeit fällt. Die Blockzeit von mindestens drei Stunden (→ 19.3.2.2.1.) ist hiebei nicht erforderlich.

5) 305 Sieht eine lohngestaltende Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG (→ 19.3.2.3.1.) vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen (§ 68 Abs. 9 EStG) (→ 19.3.2.3.4.).

Der Ersatzruhetag tritt in diesem Fall an die Stelle des Sonntags. Alle Zuschläge, die für diesen Ersatzruhetag gewährt werden, sind steuerlich wie Sonntagszuschläge zu behandeln und daher steuerfrei. Ebenso sind Zuschläge für Überstunden wie Sonntagsüberstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln.

Es gilt der Grundsatz, dass entweder für den Sonntag oder für den Ersatzruhetag die Steuerfreiheit der Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 EStG zusteht. Für beide Tage kann die Steuerfreiheit gem. § 68 Abs. 1 EStG nicht gewährt werden. Stehen nach Maßgabe der lohngestaltenden Vorschrift für den Sonntag und für den Ersatzruhetag Zuschläge zu, dann sind die Zuschläge für den Sonntag steuerfrei gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln, während jene für den Ersatzruhetag steuerpflichtig sind bzw. Überstundenzuschläge gegebenenfalls nur nach § 68 Abs. 2 EStG begünstigt behandelt werden können.

Zahlreiche Kollektivverträge (z.B. für das Hotel- und Gastgewerbe oder für Transportbetriebe) sehen vor, dass der Sonntag wie ein „normaler Arbeitstag“ zu entlohnen ist (kein Sonntagszuschlag, keine Zuschläge für Sonntagsüberstunden). Anstelle des Sonntags steht diesen Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag (Wochenruhe) zu. Wenn nun an diesem Ersatzruhetag (ausnahmsweise) gearbeitet wird und die lohngestaltende Vorschrift dafür einen besonderen Zuschlag bzw. besondere Überstundenzuschläge vorsieht, sollen diese wie Sonntagszuschläge behandelt werden. Werden hingegen für den Sonntag ohnehin besondere Sonntagszuschläge gewährt (für die „normale“ Sonntagsarbeit oder für die Überstunden), soll diese Begünstigung für den Ersatzruhetag nicht in Anspruch genommen werden können (keine doppelte Begünstigung für den Sonntag und den Ersatzruhetag) (→ 19.3.2.3.4.).

6) Siehe Buch-Rz 312a.

19.3.2. Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Freibeträge

306

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge

  • neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden.

Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohns sein 1). Allen (steuerfreien und steuerpflichtigen) Zulagen und Zuschlägen i.S.d. § 68 EStG ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (→ 23.3.2.2.).

S. 350Neben dieser Grundvoraussetzung müssen noch nachstehende Voraussetzungen vorliegen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fragen nach diesen Voraussetzungen:
SEG-Zulagen
SFN-Zuschläge
Überstundenzuschläge
Vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzungen:
1.
Muss eine bestimmte Arbeit geleistet werden 2)?
ja
(→ 19.3.2.1.1.)
ja
(→ 19.3.2.2.1.)
ja
(→ 19.3.2.3.1.)
2.1.
Muss der Anspruch auf diese Zulagen/Zuschläge in einer im § 68 EStG angeführten lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen sein 3)?
ja
(→ 19.3.2.1.2.)
ja
(diese Voraussetzung kann, muss aber nicht erfüllt sein)
ja
(→ 19.3.2.3.2.)
2.2.
Kann die Bezahlung aus lohnsteuerrechtlicher Sicht auch freiwillig erfolgen?
nein
ja
(→ 19.3.2.2.2.)
nein
Voraussetzung lt. Erlass und VwGH:
3.
Muss die Aufzeichnungspflicht erfüllt sein?
ja
(→ 19.3.2.4.)
ja
ja
(→ 19.3.2.4.)
4)

1) Funktionelle Bedingung.

2) Materiellrechtliche Bedingung.

3) Formellrechtliche Bedingung.

4) In diesen Fällen ist nach

der Lage der Arbeitszeit und nach

der Dauer der Arbeitszeit

zu differenzieren.

Die Lage der Arbeitszeit kann Zuschläge auslösen (z.B. einen Nachtzuschlag), für das Vorliegen einer Überstundenarbeit ist ausschließlich maßgebend, ob die Dauer der Normalarbeitszeit überschritten wurde.

Liegt nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, müssen die Zulagen und Zuschläge (zusammen mit den anderen laufenden Bezugsbestandteilen) mit dem Lohnsteuertarif (→ 11.4.2.2.) versteuert werden.

Das Gleiche gilt für den die Freibeträge übersteigenden Teil der Zulagen und Zuschläge (§ 68 Abs. 3 EStG).

Die nach dem Lohnsteuertarif zu versteuernden Zulagen und Zuschläge werden bei einer allfälligen Veranlagung (→ 38.2.2., → 38.2.3.) einbezogen.

S. 35119.3.2.1. SEG-Zulagen

307

19.3.2.1.1. Beschreibung der zu leistenden Arbeiten

Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,

  • im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (in dieser Branche) eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder

  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen (§ 68 Abs. 5 EStG).

Es ist - bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten - zu prüfen, ob diese Arbeiten überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr führen. Die Frage einer außerordentlichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr ist nicht allein anhand der Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese besonderen Arbeitsbedingungen verbunden sind. Vielmehr ist bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb des Zeitraums, für den der Arbeitnehmer eine Zulage zu erhalten hat, zu prüfen, ob sie überwiegend (= mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird) eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken. Wird die SEG-Zulage nur für jeweils eine Stunde gewährt, ist für das zeitliche Überwiegen auf die einzelne Stunde abzustellen (siehe nachstehendes Beispiel 3). Die Möglichkeit der Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr kann somit nicht berücksichtigt werden, wenn die damit verbundene Tätigkeit nur einen geringen Teil der Arbeitszeit, für die eine Zulage zusteht, ausmacht.

Beispiel 1:

Die Einsatzzeit des Lenkers eines Reisebusses mit mehr als 50 Sitzplätzen, für die ihm eine Erschwerniszulage zusteht, beträgt 140 Stunden. Lt. Kollektivvertrag steht ihm pro Stunde der Einsatzzeit eine Erschwerniszulage für das Lenken und Betreuen eines überlangen Fahrzeugs in der Höhe von € 0,73 zu. Üblicherweise entfallen auf die Stehzeiten 25 % der Einsatzzeit, während der restlichen Zeit liegt eine besondere Erschwernis vor.

Die Erschwerniszulage ist zur Gänze steuerfrei. Betragen hingegen die Stehzeiten während der Einsatzzeit mindestens 50 %, liegt im Einsatzzeitraum überwiegend keine Erschwernis vor, sodass die gesamte Zulage steuerpflichtig ist.

Beispiel 2:

Ein Arbeiter im Metallgewerbe bekommt an zwei Arbeitstagen im Monat eine Erschwerniszulage von € 0,386 pro Stunde (insgesamt für 16 Stunden), weil die Arbeiten unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden. Für den Rest des Monats liegt keine Erschwernis vor; die Zulage wird daher auch nicht gewährt.

Für die Steuerfreiheit der Zulage ist nur zu prüfen, ob an diesen zwei Tagen überwiegend eine Erschwernis vorlag. Ist dies der Fall, so ist die Zulage, die für diese zwei Tage gewährt wurde, zur Gänze steuerfrei.

S. 352Beispiel 3:

Ein Arbeiter im Metallgewerbe bekommt eine Erschwerniszulage von € 0,386 pro Stunde (an verschiedenen Arbeitstagen), wenn Arbeiten während dieser Zeit (= Stunde) unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden (z.B. 30 Stunden erschwerte Bedingungen = 30 × € 0,386 Erschwerniszulage im Monat). Für die restlichen Stunden des Monats liegt keine Erschwernis vor, die Zulage wird daher auch nicht gewährt.

Bei stundenweiser Gewährung einer SEG-Zulage ist für das zeitliche Überwiegen auf die einzelne Stunde abzustellen.

Mit einer pauschal, nämlich mit einem bestimmten monatlichen Betrag gewährten Gefahrenzulage für einen Desinfektor und mit Erschwerniszulagen für Lenker von Lkw, Traktoren und Straßenkehrmaschinen liegt die Voraussetzung der Steuerfreiheit, nämlich dass die Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den erschwerten Umständen erfolgt sind, nicht vor ().

Die Bezeichnung einer Zulage ist für ihre steuerliche Behandlung nicht ausschlaggebend. Wird eine Zulage z.B. als Erschwerniszulage bezeichnet, wobei eine nicht anderweitig berücksichtigte Gefährdungskomponente abgegolten wird, können diese Zulagen in einem angemessenen Rahmen als Gefahrenzulagen steuerfrei behandelt werden. Dies gilt auch für Zulagen allgemeiner Art, die nicht ausdrücklich als Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bezeichnet werden (z.B. Bauzulagen, die Gefährdungs- oder Verschmutzungskomponenten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf Baustellen abgelten). Dabei wird zu beachten sein, ob die Arbeiten im Innen- oder Außendienst bzw. auf Baustellen oder in Büroräumen verrichtet werden.

307a Unter Schmutzzulagen sind jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung (Verunreinigung) des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (z.B. Arbeiten mit Teer, Arbeiten im Zusammenhang mit Tierkörperbeseitigung, Kesselreinigung, Verstaubung, Verschlammung, Arbeiten am Schlachthof).

Darunter sind nach der Verkehrsauffassung nur solche Umstände zu verstehen, die von außen einwirken. Nur dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, die bestimmte Arten von Tätigkeiten begünstigen will. „Verschmutzung“ durch Schweißabsonderung kann darunter nicht verstanden werden, zumal das Ausmaß der Schweißabsonderung wesentlich von der physischen Kondition des Arbeitnehmers und weniger von der Art der Tätigkeit abhängt.

Findet die eigentliche Tätigkeit unter verschmutzenden Bedingungen i.S.d. § 68 Abs. 5 EStG statt, haben Hilfstätigkeiten ebenso wie z.B. Arbeitspausen bei der Überprüfung der Ausschließlichkeit oder des Überwiegens der Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für mit den qualifizierten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Hilfstätigkeiten, wie die notwendigen Fahrten zu bzw. zwischen verschiedenen Tätigkeitsorten, an denen die verschmutzende Tätigkeit ausgeübt wird (z.B. mobiler Reinigungsdienst für Toiletten).

Für Arbeiten, die ihrer Art nach grundsätzlich weder die Gewährung einer Schmutz- noch einer Erschwerniszulage rechtfertigen, stehen solche steuerfreien Zulagen auch dann nicht zu, wenn sie vorübergehend, infolge äußerer - durch die betreffende Arbeit selbst in keiner Weise bedingte - Einflüsse, unter unangenehmeren Verhältnissen ausgeübt werden müssen. Vorübergehende Umbauarbeiten in einem Büro mit Parteienverkehr rechtfertigen daher keine steuerbegünstigte Schmutzzulage bzw. Erschwerniszulage.

S. 353Die Tätigkeit eines Tankwarts bewirkt nicht zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung eines Arbeitnehmers und seiner Kleidung. Lediglich beim Ölwechsel, bei der Aufbringung von Unterbodenschutz und ähnlichen Arbeiten ist die Gefahr einer erheblichen Verschmutzung gegeben, doch machen derartige Tätigkeiten üblicherweise nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit eines Tankwarts aus.

307b Die Steuerfreiheit von Erschwerniszulagen besteht nicht auf Grund der Bezeichnung der Zulage, sondern setzt voraus, dass eine außerordentliche Erschwernis gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen vorliegt.

Bildschirmzulagen stellen auf Grund des heutigen Stands der Bürotechnik daher keine Erschwerniszulagen dar.

Ebenfalls keine außerordentliche Erschwernis liegt bei Schreibarbeiten, bei bloßer Rufbereitschaft, bei der Tätigkeit als Hausarbeiter oder Portier oder bei der Tätigkeit im telefonischen Auskunftsdienst vor.

Der Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen muss innerhalb der jeweiligen Berufssparte gezogen werden. Ein Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen „schlechthin“ ist nicht möglich, weil es an allgemein vergleichbaren Arbeitsbedingungen fehlt. Der Vergleichsrahmen muss somit Gruppen mit vergleichbaren Arbeitsbedingungen umfassen. Der Vergleichsrahmen darf dabei nicht zu eng gezogen werden.

Beispiele:

Vergleichsgruppe Anstreicher:

Anstreicher unter besonders schwierigen Bedingungen begünstigt;

Vergleichsgruppe Bauarbeiter (nicht einzelne Sparten wie Gerüster, Dachdecker):

Gerüster begünstigt;

Dachdecker begünstigt;

Vergleichsgruppe Arbeitnehmer im Baugewerbe und der Bauindustrie, die auf Grund des Kollektivvertrags Anspruch auf Bauzulage haben:

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Arbeitnehmer, die auf Baustellen Arbeitstätigkeiten im Freien erbringen und kollektivvertraglichen Anspruch auf Auszahlung einer Bauzulage haben (z.B. Baupoliere), diese im Rahmen des § 68 Abs. 1 EStG begünstigt erhalten. Als im Freien tätig anzusehen sind Arbeitnehmer im Baugewerbe dann, wenn am zu errichtenden Objekt die „Endreinigung“ noch nicht vorgenommen wurde. In Zweifelsfällen ist die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen (z.B. durch das Bautagesberichtsbuch);

Vergleichsgruppe Koch:

auch durch Hitze usw. belasteter Koch nicht begünstigt;

Vergleichsgruppe Autobuslenker:

Aus der Lenkung und Betreuung überlanger Fahrzeuge (mehr als 10,90 m) ergibt sich eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zur Tätigkeit von Autobuslenkern im Allgemeinen;

Vergleichsgruppe Arzt (nicht Ärzte der einzelnen Fachrichtung):

begünstigt z.B. Ärzte in Unfall-, Intensivstationen sowie in psychiatrischen Stationen; nicht begünstigt z.B. Anästhesist, Kurarzt; Infektions- bzw. Strahlenzulage eines Facharztes für Röntgenologie dem Grund nach steuerfreie Gefahrenzulage;

S. 354Vergleichsgruppe Pflegepersonal in Altersheimen und Krankenanstalten (nicht Krankenschwestern in bestimmten Fachrichtungen):

begünstigt z.B. bei ekelerregenden Arbeiten, bei Tätigkeit in Unfall- und Intensivstationen und in psychiatrischen Stationen; begünstigt überdies bei Heben/Legen bewegungsunfähiger Menschen, weiters bei kurzfristigen medizinischen Entscheidungen ohne Anstaltsarzt, und dies alles ohne den in einer Krankenanstalt vorhandenen Arbeitserleichterungen;

Vergleichsgruppe Schreibkräfte im Bürodienst:

Krankenhausschreibkräfte nicht begünstigt;

Vergleichsgruppe Bergleute:

Unter-Tag-Arbeiten begünstigt.

307c Eine Gefahrenzulage ist nach § 68 Abs. 5 EStG nur begünstigt, wenn sie eine typische Berufsgefahr abgilt. Eine solche liegt bei Erteilung eines Fahrschulunterrichts grundsätzlich nicht vor. Die Erteilung von Fahrunterricht auf Solomotorrädern kann allerdings für den Fahrlehrer mit einer erhöhten Sturzgefahr verbunden sein. Gesundheitsgefährdungen, die der Betrieb von Kraftfahrzeugen, die Teilnahme am Straßenverkehr oder die Witterungsverhältnisse mit sich bringen (z.B. mögliche Bandscheibenschäden, Abgasschädigungen oder Rheuma), sind mit der Teilnahme am Straßenverkehr bzw. mit Arbeiten im Freien (Angehörige von Wachkörpern, Landwirte usw.) ganz allgemein verbunden und bedeuten daher keine typische Berufsgefahr. Eine Berufsgefahr wird aber bei Angestellten in medizinischen (ärztlichen) Ordinationen gegeben sein, die im Strahlenbereich arbeiten und tätig werden und hiefür eine nach lohngestaltenden Vorschriften abgesicherte Zulage (Strahlenzulage) erhalten.

Zulagen, die Bankkassieren im Hinblick auf die durch mögliche Banküberfälle drohende Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit gezahlt werden, stellen keine Gefahrenzulagen i.S.d. § 68 Abs. 5 EStG dar, weil diese Gefahr nicht eine mit dem Beruf eines Bankkassiers zwangsläufig verbundene, typische Berufsgefahr ist, sondern eine von dieser Gesetzesstelle nicht umfasste Allgemeingefahr.

19.3.2.1.2. Regelungen über die Bezahlung

308

Die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind nur begünstigt, soweit sie

1.

auf Grund gesetzlicher Vorschriften,

2.

auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,

3.

auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.

auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,

5.

auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind 1),

6.

auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils (§ 4 ArbVG) auf der Arbeitgeberseite 2) zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden 3),

7.

innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

gewährt werden (§ 68 Abs. 5 EStG).

1) Darunter sind solche Betriebsvereinbarungen zu verstehen, deren Abschluss im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehen ist (→ 3.2.5.1.). In diesem Fall muss der Kollektivvertrag ausdrücklichS. 355 den Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bezüglich der Bezahlung einer solchen Zulage enthalten.

2) Z.B. bei Vereinen, die als Arbeitgeber nicht kollektivvertragsangehörig sind.

3) § 68 Abs. 5 Z 6 EStG spricht ausdrücklich von Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen sind gem. § 29 ArbVG schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits abgeschlossen werden. Die Einbindung eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf der Arbeitnehmerseite ist arbeitsrechtlich für Betriebsvereinbarungen grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 68 Abs. 5 Z 6 EStG ist derart auszulegen, dass die Gewährung solcher Zulagen durch eine Betriebsvereinbarung i.S.d. § 29 ArbVG zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat zu regeln ist und - als zusätzliches steuerliches Erfordernis - durch den zuständigen kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite (für Vereine die Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr; → 3.2.4.1.) zu unterzeichnen ist (LStR 2002 - Beispielsammlung, Rz 10735 c 4).

4) Die erlassmäßige Regelung durch die Beispielsammlung zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 bezieht sich zwar auf den Dienstreisebegriff des § 26 Z 4 EStG; es muss diese jedoch (des gleichen Verweises auf den § 68 Abs. 5 Z 6 EStG wegen) auch auf die Gewährung solcher Zulagen angewendet werden (siehe dazu Buch-Rz 460).

Die Begriffe „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen“ werden im Gesetz definiert und sind nur begünstigt, soweit sie auf Grund oben genannter lohngestaltender Vorschriften gewährt werden. Liegt eine lohngestaltende Vorschrift als formelle Voraussetzung für die Begünstigung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen vor, ist weiter zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen einer Verschmutzung, Erschwernis und Gefahr i.S.d. Legaldefinition des § 68 Abs. 5 EStG gegeben sind und das Ausmaß der Zulage angemessen ist.

Beispiel 1:

In einem Betrieb ist im Kollektivvertrag für Arbeiter für eine bestimmte Tätigkeit eine Schmutzzulage vorgesehen, die richtigerweise steuerfrei behandelt wird. Es werden nunmehr einige dieser Arbeiter Angestellte; im Kollektivvertrag für Angestellte ist eine derartige Zulage nicht vorgesehen. Da die nunmehrigen Angestellten die gleiche Tätigkeit wie bisher ausüben, steht ihnen auch weiterhin die Steuerfreiheit dieser Schmutzzulage zu. Es ist allerdings eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gem. § 68 Abs. 5 Z 7 EStG erforderlich, wodurch in allen gleichartigen Fällen eine gleichartige Zulage vorgesehen wird.

Von einem angemessenen Ausmaß der Zulage wird im Regelfall dann auszugehen sein, wenn die Zulage der Höhe nach einer lohngestaltenden Vorschrift - insb. einer lohngestaltenden Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG - entspricht. Zahlt ein Arbeitgeber höhere Bezüge als die in der maßgebenden lohngestaltenden Vorschrift vorgesehenen Mindestlöhne, werden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen grundsätzlich insoweit als angemessen anzusehen sein, als die Zulage im selben Ausmaß erhöht wird wie der Lohn (LStR 2002, Rz 1129).

Beispiel 2:

Der kollektivvertragliche Bruttomonatslohn eines Transportarbeiters beträgt € 1.318,70. Für die Dauer der Beschäftigung in Kühlräumen gebührt dem Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage von € 1,42 pro Stunde.

Ein Arbeitgeber gewährt einem Transportarbeiter tatsächlich einen Bruttomonatslohn von € 1.500,-. Die Überzahlung beträgt daher 13,75 % des kollektivvertraglichen Lohns.

Es bestehen in diesem Beispiel keine Bedenken, die Erschwerniszulage bis zu einem Betrag von € 1,62 pro Stunde (113,75 % von € 1,42) gem. § 68 EStG begünstigt zu behandeln.

S. 356Beispiel 3:

Der kollektivvertragliche Bruttostundenlohn eines Hilfsarbeiters im Güterbeförderungsgewerbe beträgt € 6,60. Für die Dauer einer bestimmten verschmutzenden Tätigkeit gebührt dem Arbeitnehmer eine Schmutzzulage im Ausmaß von 10 % des maßgebenden kollektivvertraglichen Stundenlohns, das sind in diesem Fall € 0,66.

Ein Arbeitgeber gewährt einem Hilfsarbeiter tatsächlich einen Stundenlohn von € 7,-.

Es bestehen in diesem Beispiel keine Bedenken, die Schmutzzulage bis zu einem Betrag von € 0,70 pro Stunde (10 % von € 7,-) gem. § 68 EStG begünstigt zu behandeln.

Soweit eine den Voraussetzungen grundsätzlich entsprechende Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage das angemessene Ausmaß übersteigt, ist sie steuerpflichtig. Soweit derartige Zulagen gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegt sind, sind darüber hinausgehende Zulagen auf Grund anderer lohngestaltenden Vorschriften nur in besonders gelagerten Fällen begünstigt.

Der Umstand, dass Erschwerniszulagen allgemein und ohne Differenzierung nach einer tatsächlichen Erschwernis an sämtliche Angehörige einer Vergleichsgruppe ausbezahlt werden, schließt für sich die steuerfreie Behandlung bei bestimmten Angehörigen dieser Vergleichsgruppe nicht aus (sofern von diesen bestimmten Angehörigen Arbeiten verrichtet werden, die eine außerordentliche Erschwernis gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen aufweisen).

Wird sowohl eine allgemeine Erschwerniszulage an sämtliche Angehörige einer Vergleichsgruppe ausbezahlt als auch (zusätzlich) eine besondere Zulage an bestimmte Angehörige der Vergleichsgruppe, so gilt Folgendes: Bei jenen Angehörigen der Vergleichsgruppe, bei denen eine Erschwernis i.S.d. § 68 EStG auftritt, sind beide Zulagen insoweit steuerfrei, als sie in Summe ihrer Höhe nach angemessen sind.

Eine Einschränkung des Begriffs der Erschwernis auf „körperliche Erschwernisse“ findet im Gesetz keine Stütze. Zum Vergleich sind die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitstätigkeiten heranzuziehen. Die Erschwernis kann nicht nur „Umgebungseinflüssen“, sondern auch aus Schwierigkeiten der Arbeit selbst oder der Dringlichkeit ihrer Durchführung entspringen (betreffend Erschwerniszulage im Zusammenhang mit dem Lenken und Betreuen überlanger Fahrzeuge).

309 Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind Großgruppen wie z.B. alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie z.B. Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Arbeitnehmer eine Gruppe im obigen Sinn dar. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Die leitenden Angestellten eines Unternehmens sind daher keine Gruppe. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen kann. Der Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind (LStR 2002, Rz 76).

S. 35719.3.2.2. SFN-Zuschläge

310

19.3.2.2.1. Beschreibung der zu leistenden Arbeiten

Der § 68 EStG enthält bezüglich der Sonn- und Feiertagszuschläge keinen Hinweis auf zutreffende Arbeiten; dies deshalb, weil der Begriff „Sonntag“ keiner Erläuterung bedarf (→ 17.1.) und der Begriff „Feiertag“ im Gesetz bereits geregelt ist.

Als Feiertage gelten die im ARG aufgezählten Feiertage und Feiertage, die in den einzelnen Bundesländern durch Landesgesetz als Landesfeiertage festgesetzt sind (→ 17.1.1.). Gleich lautende Bestimmungen finden sich außerhalb des Anwendungsbereichs des ARG im Feiertagsruhegesetz und im BäckereiarbeiterInnengesetz.

311 Die Nachtarbeit wird im § 68 Abs. 6 EStG definiert. Als Nachtarbeit im Sinn dieser Gesetzesstelle gelten Arbeitszeiten (ob Normal-, Mehrarbeits- oder Überstunden ist unerheblich), die den folgenden Voraussetzungen entsprechen:

Sie müssen

  • auf Grund betrieblicher Erfordernisse (→ 19.3.2.3.3.2.)

  • zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und

  • 312 in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden dauern (Blockzeit).

Um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle drei genannten Erfordernisse erfüllt sein. Allfällige günstigere Nachtarbeitsregelungen in lohngestaltenden Vorschriften sind nicht anzuwenden.

Die Blockzeit gilt als erreicht, wenn eine Arbeitsleistung von ununterbrochen zumindest drei Stunden, die in die Zeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr fällt, erbracht wird.

Der erhöhte Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG steht zu, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in die Nachtzeit fällt.

312a Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit im maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum in die begünstigte Nachtzeit fällt.

Als überwiegende Nachtarbeit gilt eine Arbeitsleistung von mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit zwischen 19 und 7 Uhr, wobei die Blockzeit von drei Stunden nicht zu prüfen ist.

Beispiel:

Normalarbeitszeit eines Druckers im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) 173 Stunden, davon

  • 5 Stunden zwar in der Nacht, aber außerhalb einer Blockzeit, und

  • 84 Stunden in der Nacht und innerhalb der Blockzeit. Maßgeblich für das Überwiegen sind 89 Nachtstunden; da somit die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in die Nachtzeit fällt, beträgt der Freibetrag € 540,-; Zuschläge für 5 Nachtstunden außerhalb der Blockzeit sind innerhalb des Freibetrags steuerfrei.

Während der Nachtzeit erbrachte Überstunden auf Grund von Arbeits- bzw. Zeiteinteilungen rechtfertigen nicht die Anwendung des § 68 Abs. 6 EStG (siehe dazu auch Beispiel 28).

312b Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Nachtarbeit ist ein betriebliches Erfordernis ihrer Ableistung. Dieses ist nur dann gegeben, wenn die Arbeitszeiten nicht willkürlich in die Nacht verlagert werden (z.B. durch Zusammenkommenlassen von Arbeit). Gemäß § 68 Abs. 1 EStG sind nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die gezwungen sind, zu den dort angeführten Zeiten (Sonntag, Feiertag, Nacht) Leistungen zu erbringen. Hierbei muss auch der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen und Zeiten die TätigkeitenS. 358 zu erbringen, nachgewiesen werden. Ansonsten hätten es Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung des Arbeitslohns durch Verlagerung der (Überstunden-)Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen. Die betrieblichen Gründe müssen derart gestaltet sein, dass sie die Nachtarbeit notwendig erscheinen lassen. Eine derartige Nachtarbeit kann demnach nur am Dienstort bzw. anlässlich einer Dienstreise anfallen. Wenn die Nachtarbeit nicht am Dienstort verrichtet wird bzw. nicht unmittelbar an die Tagesarbeitszeit anschließt, wird i.d.R. von Nachtarbeit nicht gesprochen werden können. Ausnahmen sind bei EDV-Technikern, Reparaturdiensten usw. denkbar.

Bei Wechselschichten ist die auf die Nachtzeit entfallende Schichtzulage dann als begünstigter Nachtarbeitszuschlag zu behandeln, wenn die Blockzeit erfüllt ist (siehe Beispiel 29).

Fälle von Unterbrechungen der Tagesarbeitszeit und anschließender Blockzeit im Zusammenhang mit dem betrieblichen Erfordernis:

a)

Arbeitsunterbrechungen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften sind für sich gesehen kein Hindernis, von einem betrieblichen Erfordernis für das Ableisten von Nachtarbeit auszugehen.

b)

Der Umstand, dass auf Grund der Länge der Arbeitsverrichtung auch bei unmittelbarem Anschluss an die Normalarbeitszeit die Voraussetzungen für die Blockzeit erfüllt wären, spricht nicht für ein betriebliches Erfordernis für die Nachtarbeit. Arbeitspausen vor Beginn der Blockzeit in einer Dauer bis zu 30 Minuten beeinträchtigen nicht das betriebliche Erfordernis. Längere Arbeitsunterbrechungen hemmen die Blockzeit, d.h., sie werden von der Nachtarbeitszeit abgezogen.

c)

Unterbrechungen sind der Steuerbefreiung weiters dann nicht abträglich, wenn sich an die Unterbrechung ein betrieblich erforderlicher Schichtdienst anschließt.

d)

In allen übrigen Fällen einer Unterbrechung der Arbeitszeit (vor Beginn der Nachtarbeit) sind die Nachtarbeitszuschläge hingegen i.d.R. nicht steuerfrei, es sei denn, die Unterbrechung ergibt sich aus zwingenden betrieblichen Gründen (z.B. Maschinenausfall).

313 Zuschläge für nicht im Rahmen einer Blockzeit geleistete Nachtarbeit können grundsätzlich nicht gem. § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei behandelt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Tätigwerden auf Grund der Rufbereitschaft (→ 16.2.5.). Die bloße Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz ist nicht als Arbeitszeit zu werten und kann daher nicht als Mehrarbeitsvergütung gelten. Rufbereitschaft während der Nachtstunden oder an Sonn- und Feiertagen kann daher nicht unter die Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG fallen. Wird tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht, können entsprechend den einschlägigen Bestimmungen die Begünstigungen des § 68 EStG in Anspruch genommen werden. Führt die Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz während der Nachtstunden, so entfällt hinsichtlich der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG für die Steuerbegünstigung für Nachtzuschläge das Erfordernis der Erfüllung der Blockzeit.

19.3.2.2.2. Regelungen über die Bezahlung

Der § 68 EStG enthält keine Regelungen über die Bezahlung von SFN-Zuschlägen. Daher können auch freiwillig gewährte SFN-Zuschläge steuerfrei behandelt werden. Allerdings dürfen auch hier keine überhöhten Zahlungen vorliegen (→ 19.3.2.1.2.).

Grundsätzlich können nur einzeln abgerechnete SFN-Zuschläge steuerfrei gem. § 68 Abs. 1 EStG behandelt werden. Den Erkenntnissen des VwGH ist zu entnehmen, dass eine pauschale steuerfreie Bezahlung solcher Zuschläge nur dann möglich ist, wenn eine Arbeitsleistung an Sonn-, Feiertagen oder in der Nacht

  • in gleich bleibender Höhe,

  • S. 359zwingend betrieblich verursacht und

  • regelmäßig

(z.B. im Rahmen von Schichtarbeit) erbracht wird.

Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten.

19.3.2.3. Überstundenzuschläge

314

19.3.2.3.1. Beschreibung der zu leistenden Arbeiten

Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund

1.

gesetzlicher Vorschriften,

2.

von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,

3.

aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.

der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,

5.

von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind 1),

6.

von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils (§ 4 ArbVG) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden 2),

festgesetzt wird, oder die

7.

innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (→ 19.3.2.1.2.) allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch (in diesem Fall) nur jene Arbeitszeit, die vierzig Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens vierzigstündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt (§ 68 Abs. 4 EStG).

1) ) Darunter sind solche Betriebsvereinbarungen zu verstehen, deren Abschluss im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehen ist (→ 3.2.5.1.). In diesem Fall muss der Kollektivvertrag ausdrücklich den Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bezüglich der Herabsetzung der Normalarbeitszeit enthalten.

2) Siehe Buch-Rz 308, Fußnotentext 2) bis 4).

Leitende Angestellte, die dem AZG nicht unterliegen (→ 16.1.), haben nur dann Anspruch auf einen steuerbegünstigten Überstundenzuschlag, wenn auf ihr Dienstverhältnis der Kollektivvertrag Anwendung findet. Einzelvertraglich vereinbarte Überstundenzuschläge können nicht nach § 68 EStG steuerbegünstigt behandelt werden.

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie unter Punkt 19.3.2.3.3.

S. 36019.3.2.3.2. Regelungen über die Bezahlung

Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften i.S.d. (vorhin angeführten) Z 1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die i.S.d. (vorhin angeführten) Z 7 innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge (§ 68 Abs. 4 EStG).

Unter dem Wort „Überstundenzuschläge“ sind sowohl


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zuschläge für kollektivvertragliche Mehrarbeit
(→ 16.2.2.)
als auch
Zuschläge für Überstundenarbeit (→ 16.2.3.5.)

zu verstehen. In beiden Fällen handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung zum Grundlohn für die die Normalarbeitszeit überschreitenden Arbeitszeiten (→ 19.3.2.3.1.).

Stundenteiler für die Ermittlung der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zuschläge für Mehrarbeit
Zuschläge für Überstundenarbeit
ist der auf Grund einer Vorschrift gem. Z 1-7 jeweils maßgebliche Teiler.

Zusammenfassung:

Erfolgt z.B. die Regelung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
einer 38-stündigen Normalarbeitszeit pro Woche
auf Grund einer Vorschrift gem. Z 1-6,
des Zuschlags für die Mehrarbeit
auf Grund einer Vorschrift gem. Z 1-7,

kann der Mehrarbeitszuschlag im eingeschränkten Ausmaß von zehn Stunden pro Monat zu höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt höchstens jedoch € 86,-, steuerfrei behandelt werden.

Erfolgt z.B. die Regelung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
einer 38-stündigen Normalarbeitszeit pro Woche
auf Grund einer Vorschrift gem. Z 7,
des Zuschlags für die Mehrarbeit
auf Grund einer Vorschrift gem. Z 7,

kann der Mehrarbeitszuschlag nur steuerpflichtig behandelt werden.

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie unter Punkt 19.3.2.3.3.

S. 36119.3.2.3.3. Gemeinsame Erläuterungen

315 Das Gesetz unterscheidet zwischen Überstunden,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
die an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nacht 1) (§ 68 Abs. 1 bzw. 6 EStG, → 19.3.2.3.3.2.)
bzw.
die an Wochentagen 2) mit Ausnahme der Nachtarbeit (§ 68 Abs. 2 EStG, → 19.3.2.3.3.1.)

erbracht werden.

1) So genannte „qualifizierte“ Überstunden.

2) So genannte „gewöhnliche“ Überstunden.

Der Freibetrag gem. § 68 Abs. 1 und 2 EStG kann bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums sowie bei mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig von beiden oder mehreren Arbeitgebern stets in voller Höhe berücksichtigt werden.

Überschreiten die insgesamt für einen Monat ausbezahlten Zulagen und Zuschläge den Freibetrag des § 68 Abs. 1 EStG von € 360,- und sind die zehn Überstunden des § 68 Abs. 2 EStG noch nicht ausgeschöpft, kann für die nach Abs. 1 nicht mehr begünstigten Überstundenzuschläge (bis höchstens 50 % des Grundlohns) auch die Befreiung des Abs. 2 in Anspruch genommen werden (vgl. LStR 2002, Rz 1147).

Dazu ein Beispiel:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Feiertagszuschlag für die Arbeit an einem Feiertag (innerhalb
der ausfallenden Normalarbeitszeit) beträgt
382,50,
davon sind steuerfrei gem. § 68 Abs. 1 EStG
360,-,
verbleiben steuerpflichtig
22,50.

Der lt. Kollektivvertrag zu bezahlende Überstundenzuschlag zu 100 % für die an diesem Feiertag zusätzlich geleisteten 3,5 Überstunden beträgt: 3,5 × € 45,- = € 157,50. Da der Freibetrag gem. § 68 Abs. 1 EStG durch den Feiertagszuschlag bereits ausgeschöpft wurde und (sofern keine „gewöhnlichen“ Überstundenzuschläge gegeben sind), können von diesen Überstundenzuschlägen (für max. 10 Stunden, zu max. 50 %, zu max. € 86,-) in diesem Fall für 3,5 Überstunden 50 % von € 157,50, also € 78,75, steuerfrei gem. § 68 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden.

19.3.2.3.3.1. Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 2 EStG)

316

Die Berechnungsbasis für die Ermittlung der Zuschläge wird in § 68 Abs. 2 EStG als „Grundlohn“ bezeichnet; dieser Begriff umfasst gem. § 10 Abs. 3 AZG den auf die einzelnen Arbeitsstunden entfallenden Normallohn (dazu zählen auch diverse regelmäßig anfallende Zulagen) (→ 16.2.3.5.).

Gemäß § 68 Abs. 2 EStG sind (zusätzlich zu der Begünstigung nach Abs. 1) Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt höchstens € 86,- monatlich, steuerfrei. Als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit, die sich auf Grund der verkürzten kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt. Dies gilt jedoch nicht für Mehrarbeitszeitzuschläge (25 %) i.S.d. § 19 d Abs. 3 a AZG im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung (→ 16.2.2.2.), da sie nicht für Arbeitsleistungen gebühren, durch die die (gesetzliche bzw. kollektivvertragliche) NormalarbeitszeitS. 362 überschritten wird. Diese Zuschläge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie für eine Mehrarbeit geleistet werden, die an einem Sonn-, Feiertag oder in der Nacht erbracht wird.

Das Ausmaß der steuerfreien Zuschläge ist im § 68 Abs. 2 EStG festgehalten. Der Stundenteiler für die Ermittlung des Grundlohns wäre bei einer 40-Stunden-Woche 173. Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ein anderer Stundenteiler vorgesehen, ist dieser maßgeblich.

Werden in einem Monat zuerst Zuschläge von weniger als 50 % und erst später Zuschläge von (mindestens) 50 % ausbezahlt, sind die (mindestens) 50 %igen Überstunden begünstigt. Sind die Zuschläge generell unter 50 %, sind dennoch nur zehn Überstunden begünstigt (ein Zusammenrechnen ist unzulässig). Fallen Zuschläge über 50 % aber pro Monat für weniger als zehn Überstunden an, so sind die Zuschläge dennoch nur im Ausmaß von 50 % steuerfrei.

Beispiele:
  • Im Monat August zuerst 10 Mehrstunden mit 25 % Zuschlag (€ 7,50 pro Stunde), dann 15 Überstunden mit 50 % Zuschlag (€ 15,- pro Stunde); steuerfrei sind 50 %ige Zuschläge für 10 Überstunden (das wären € 150,-), höchstens jedoch € 86,-.

  • Im Monat August 10 Mehrstunden mit 25 % Zuschlag (€ 7,50 pro Stunde); steuerfrei sind 25 %ige Zuschläge für 10 Mehrstunden (also € 75,-).

  • Im Monat August 3 Überstunden mit 100 % Zuschlag (€ 30,- pro Stunde); steuerfrei sind Zuschläge für 3 Überstunden bis höchstens 50 %, also € 45,-.

316a Überstunden liegen bei Teilzeitarbeit bereits dann vor, wenn bei einer zu Grunde liegenden Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden die tägliche Arbeitszeit mehr als acht Stunden beträgt. Liegt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit unter 40 Stunden, ist die tägliche Arbeitszeit, welche für die Überstundenberechnung maßgebend ist, entsprechend zu kürzen (vgl. → 16.2.3.).

Zuschläge für Samstagsarbeit können grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 EStG steuerfrei bleiben, es sei denn, es liegt Nachtarbeit i.S.d. Abs. 6 vor, bzw. der Samstag ist ein Feiertag. In beiden Fällen stellen die Zuschläge Nachtarbeits- bzw. Feiertagszuschläge gem. Abs. 1 dar.

Bezüglich der pauschal abgegoltenen bzw. im Gehalt enthaltenen Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 2 EStG siehe die Punkte19.3.4.2. und → 19.3.4.3.

19.3.2.3.3.2. Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 68 Abs. 1 und 6 EStG)

317

Der Freibetrag von € 360,- (Abs. 1) bzw. der erhöhte Freibetrag von € 540,- (Abs. 6) ist jeweils ein gemeinsamer Freibetrag für alle Arbeitsverrichtungen, die Zulagen und Zuschläge i.S.d. Abs. 1 auslösen.

Ist die Begünstigung für zehn Werktagsüberstunden zur Tagzeit (Abs. 2) nicht ausgeschöpft, so sind Zuschläge (max. 50 %) für (restliche) zehn Überstunden zusätzlich zum (erhöhten) Freibetrag steuerfrei, insgesamt höchstens jedoch € 86,-.

Auch bei Nachtüberstunden muss die Blockzeit (→ 19.3.2.2.1.) erfüllt sein.

Beispiel 1:

Die Normalarbeitszeit (→ 16.2.1.) endet um 16 Uhr, danach werden bis 21 Uhr 5 Überstunden geleistet; für die ab 20 Uhr geleisteten Überstunden sieht der Kollektivvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor.

S. 363Da die Blockzeit in der Nacht nicht gegeben ist, sind die Zuschläge dieser 5 Überstunden gem. § 68 Abs. 2 EStG zu behandeln.

Beispiel 2:

Die Normalarbeitszeit endet um 16 Uhr, danach werden bis 23 Uhr sieben Überstunden geleistet; für die ab 20 Uhr geleisteten Überstunden sieht der Kollektivvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor.

Da die Blockzeit in der Nacht gegeben ist, sind

  • die Zuschläge für die ab 19 Uhr geleisteten Überstunden und

  • die ab 20 Uhr gezahlten Nachtarbeitszuschläge

gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln (LVR 1989).

Wird für SFN-Überstunden ein höherer Zuschlag als für Überstunden an Werktagen außerhalb der Nacht bezahlt, ist der gesamte Zuschlag gem. § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei zu behandeln.

Wichtiger Hinweis: Das unter Punkt 19.3.2.2.1. über die Nachtarbeit Gesagte gilt gleich lautend auch für Nachtüberstunden.

Für eine steuerfreie pauschale Bezahlung von SFN-Überstunden sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Derartige Pauschalien müssen nach der gegebenen Sachlage wirtschaftlich fundiert sein,

  • anhand von Aufzeichnungen (→ 19.3.2.4.) über die tatsächlich gleich bleibend geleisteten Überstunden von Arbeitnehmern in mehreren bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen muss die gerechtfertigte Höhe der Pauschalien nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden,

  • für den Bereich des Abgabenrechts müssen anzuerkennende Vereinbarungen über Pauschalien in bestimmter Höhe getroffen worden sein ().

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängende Überstunden können aus Überstundenpauschalien grundsätzlich nicht herausgeschält werden.

Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Auch bei einer pauschalen Abgeltung ist erforderlich, dass der Betrag den durchschnittlich geleisteten Stunden entspricht. Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten. Da bereits bestehende Überstundenpauschalien i.d.R. nur auf Arbeitszeiten während der Werktage außerhalb der Nachtarbeit abgestellt sind, ist ein Herausschälen bzw. Abspalten in Normalüberstunden und qualifizierte Überstunden durch nachträgliche Aufzeichnungen nicht zulässig.

Wird für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ein eigenes Pauschale bezahlt und werden über die tatsächliche Leistung derartiger Überstunden entsprechende Aufzeichnungen geführt, können die Überstundenzuschläge im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei belassen werden.

In Anbetracht der dem § 68 Abs. 1 EStG zu Grunde liegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die gezwungen sind, zu den im Gesetz genannten begünstigten Zeiten Leistungen zu erbringen, muss der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen und Zeiten bestimmte Tätigkeiten auszuüben, nachgewiesen werden. Hätte es doch ansonsten etwa der Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung seines Arbeitslohns, der bei einer Pauschalabgeltung in der Höhe gegenüber demS. 364 Arbeitgeber unverändert bleibt, durch Verlagerung seiner (Überstunden-)Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen (; , 2000/13/0073).

Werden jedoch über die tatsächliche Leistung derartiger Überstunden entsprechende Aufzeichnungen geführt, können die Überstundenzuschläge im Rahmen der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei belassen werden.

Beispiel 3:

Führungskräften wird mit dem Dienstvertrag ein gesondertes Überstundenpauschale eingeräumt, das 15 Normalüberstunden (mit 50 %igem Zuschlag) und 10 Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeits-Überstunden (mit 100 %igem Zuschlag) vorsieht. Für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeits-Überstunden werden Aufzeichnungen geführt. Werden diese Überstunden in einem Kalendermonat nicht geleistet, werden die Zuschläge voll besteuert, ansonsten bleiben sie gem. § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei.

Für eine steuerfreie Bezahlung von im Gehalt enthaltenen SFN-Überstunden sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nur in Betracht, wenn

  • die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und

  • die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen.

Vom Erstgenannten dieser Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen ist ().

Unerlässliches Erfordernis eines relevanten Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die Anzahl der in den Gesamtstundenleistungen enthaltenen und zu leistenden Überstunden, wozu auch die vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung gehört, weil ohne eine solche vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung die Prüfung nicht möglich ist, wann durch die Gewährung eines Zuschlags der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlags aus dem Grundlohn erfolgt ().

In Anbetracht der dem § 68 Abs. 1 EStG zu Grunde liegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die gezwungen sind, zu den im Gesetz angeführten Zeiten Leistungen zu erbringen, muss der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen und Zeiten die Tätigkeiten zu erbringen, nachgewiesen werden. Hätten es doch sonst Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung des Arbeitslohns durch Verlagerung der (Überstunden-)Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen ().

318 Erläuterungen lt. Beispielsammlung zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002:

Der in § 68 Abs. 1 EStG genannte Betrag ist grundsätzlich ein Monatsbetrag. Der Freibetrag gem. § 68 Abs. 1 EStG kann bei Pauschalvergütungen dann monatlich berücksichtigt werden, wenn durch die Gesamtentlohnung sowohl die Normalarbeitszeit als auch die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgegolten werden. Die gleichbleibenden Verhältnisse müssen sich überdies auch auf die zeitliche Lagerung von „Normalüberstunden“ und „qualifizierten Überstunden“ erstrecken. Ändern sich die Verhältnisse zwischen den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nur geringfügig oder deshalb, weil der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub konsumiert, steht der Freibetrag gem. § 68 Abs. 1 EStG dennoch zu. In der GesamtentlohnungS. 365 enthaltene Überstunden, die wegen Erkrankung des Arbeitnehmers von diesem nicht geleistet werden (können), sind gem. § 68 Abs. 7 EStG (→ 19.3.2.6.) wie abgeleistete Überstunden zu behandeln. Die Überstunden sind jedenfalls durchgehend aufzuzeichnen (LStR 2002 - Beispielsammlung, Rz 11163).

Ob Überstunden in Form von Zeitausgleich oder finanziell abgegolten werden, obliegt einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach ein Teil der Überstunden durch Zeitausgleich, ein anderer Teil durch Entgelt abgegolten wird, liegt kein Umgehungstatbestand vor. Die betriebliche Notwendigkeit von Nachtarbeit muss gegeben sein. Eine willkürliche Verschiebung ist nicht zulässig (LStR 2002 - Beispielsammlung, Rz 11151). Demnach können die „qualifizierten“ Überstundenzuschläge für Arbeiten von 20 Uhr bis 22 Uhr nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei belassen werden, wenn die vorher geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden.

19.3.2.3.4. Sonderheiten im Gastgewerbe

319

Infolge der Einführung der 5-Tage-Woche ist nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe die am sechsten Tag geleistete Arbeitszeit in jedem Fall mit einem 50 %igen Zuschlag auf den Grundlohn abzugelten. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um keine Überstunden handelt. Der Zuschlag für die am sechsten Tag erbrachten Arbeitsleistungen steht allerdings für an diesem Tag tatsächlich geleistete Überstunden nicht zu, weil insoweit vorrangig ein Überstundenzuschlag von 50 % zu leisten ist.

Beim Zuschlag für die am sechsten Tag geleistete Arbeitszeit handelt es sich daher weder um einen Überstundenzuschlag noch um einen Sonntagszuschlag, und zwar auch dann nicht, wenn als sechster Arbeitstag der Sonntag vereinbart wurde.

Die Steuerbegünstigung gem. § 68 EStG steht daher nur für Überstundenzuschläge für die am sechsten Tag geleisteten Überstunden zu (LStR 2002, Rz 1160 a).

Beispiel 27

Zuschlag für den sechsten Tag versus Überstunden.

FALL A:

Angaben und Lösung:

  • Montag ist Ruhetag.

  • Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Dienstag bis Samstag = 5 Tage zu 7 Std.
    = 35 Std.
    Sonntag
    = 5 Std.
    insgesamt
    = 40 Std.
  • Für die 5 Normalarbeitsstunden am Sonntag (= 6. Arbeitstag) gebührt lt. Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe ein Zuschlag in der Höhe von 50 % pro Stunde.

  • Der für die Sonntagsstunden gebührende Zuschlag in der Höhe von 50 % ist lohnsteuerpflichtig zu behandeln.

  • Begründung: Durch den Zuschlag wird ausschließlich der Umstand abgegolten, dass die Normalarbeitszeit nicht auf fünf, sondern auf sechs Tage verteilt wird.

S. 366FALL B:

Angaben und Lösung:

  • Montag ist Ruhetag.

  • Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Dienstag bis Samstag = 5 Tage zu 8 Std.
    = 40 Std.
  • Am Sonntag werden 8 Überstunden geleistet. Dafür gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 50 % pro Überstunde.

  • Der für die Sonntagsüberstunden gebührende Überstundenzuschlag in der Höhe von 50 % ist gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln.

    Begründung: Hier handelt es sich um einen Sonntagsüberstundenzuschlag und nicht um den lt. Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe zustehenden Zuschlag dafür, dass die Normalarbeitszeit nicht auf fünf, sondern auf sechs Tage verteilt wurde.

FALL C:

Angaben und Lösung:

  • Die betriebliche Normalarbeitszeit (Mittwoch bis Sonntag)

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    beträgt 5 Tage zu 8 Std.
    = 40 Std.
  • Der Sonntag ist ein normaler Arbeitstag; an diesem Tag werden 9 Stunden geleistet. Für die 9. Stunde (Überstunde) gebührt lt. Kollektivvertrag ein Zuschlag zu 50 %.

  • Der für die Sonntagsüberstunde gebührende Überstundenzuschlag in der Höhe von 50 % ist gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln.

    Begründung: Es gilt der Grundsatz, dass entweder für den Sonntag oder für den Ersatzruhetag die Steuerfreiheit der Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 EStG zusteht. Für beide Tage kann die Steuerfreiheit gem. § 68 Abs. 1 EStG nicht gewährt werden.

FALL D:

Angaben und Lösung:

  • Die betriebliche Normalarbeitszeit (Mittwoch bis Sonntag)

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    beträgt 5 Tage zu 8 Std.
    = 40 Std.
  • Der Dienstag ist der Ersatzruhetag; an diesem Tag werden ausnahmsweise 10 Std. geleistet. Dafür hat der Arbeiter am Sonntag arbeitsfrei.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    8 Std. liegen innerhalb der Normalarbeitszeit 1), dafür gebührt lt. Kollektivvertrag der Normalstundenlohn.
    2 Std. sind Überstunden, dafür gebührt lt. Kollektivvertrag ein Zuschlag in der Höhe von 50 % pro Überstunde.
    Der Normalstundenlohn ist lohnsteuerpflichtig zu behandeln.
    Der Zuschlag ist gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln 2).
    S. 367Begründung: Sieht eine lohngestaltende Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG (→ 19.3.2.3.1.) vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für den Sonntag nicht zustehen (§ 68 Abs. 9 EStG) (→ 19.3.1.).

1) Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 AZG ist die Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

2) Da diese am Tag der Wochenruhe geleistet wurden.

Für den Fall, dass der Arbeiter am Sonntag arbeitet, liegt Überstundenarbeit vor; die Überstundenzuschläge sind gem. § 68 Abs. 1 EStG zu behandeln. Allerdings sind die Zuschläge für die zwei Überstunden am Dienstag gem. § 68 Abs. 2 EStG zu behandeln (→ 19.3.1.).

19.3.2.4. Aufzeichnungspflicht

320

19.3.2.4.1. Erlassmäßige Regelungen und Erkenntnisse

Die erlassmäßigen Regelungen bestimmen für


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 bzw. 6 EStG:
Zuschläge gem. § 68 Abs. 2 EStG:
Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten (bzw. Arbeiten) muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten. Die Freibeträge von € 360,- bzw. € 540,- monatlich stehen daher grundsätzlich nur dann zu, wenn fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden.
Für die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen von höchstens 50 % für max. zehn Überstunden im Monat, insgesamt höchstens jedoch € 86,-, sind grundsätzlich keine gesonderten Aufzeichnungen erforderlich, sofern bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in diesem oder einem höheren Ausmaß erbracht und bezahlt wurden (vgl. dazu aber Punkt 16.1.).

S. 368320a Daraus folgt, dass die bisherige Judikatur des VwGH analoge Anwendung findet.

Dazu einige Erkenntnisse:

Die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge kommt nur in Betracht, wenn

die genaue Anzahl und

die zeitliche Lagerung aller Überstunden und

die genaue Höhe der dafür bezahlten Zuschläge

feststehen ().

Den geforderten Nachweis über die Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden werden in aller Regel nur zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbringen können, aus denen hervorgeht,

an welchem Tag,

zu welchen Tagesstunden

der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden geleistet hat. Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können solche Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen ().

Für den Nachweis sind auch Dienstpläne und Eintragungen in Lohnkonten ungeeignet ( 78/14/1727).

Aus den Lohnkonten ersichtliche Zahlungen an Arbeitnehmer sind (für sich allein) nicht geeignet, einen Beweis über die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung der einzelnen vom Arbeitnehmer konkret geleisteten Überstunden zu liefern ( 78/851).

Schichtzetteln, aus denen hervorgeht, auf welcher Baustelle die Arbeitnehmer tätig gewesen sind, dienen nicht als Nachweis für die steuerfreie Behandlung von SEG-Zulagen ( 69/1136).

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigung für Schmutz- und Erschwerniszulagen (und wohl auch für Gefahrenzulagen) ist u.a., dass der Arbeitnehmer entsprechende Arbeiten (→ 19.3.2.1.1.) verrichtet. Dies erfordert, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen handelt und wann diese geleistet wurden (; , 94/15/0156).

Werden über einen längeren Zeitraum Aufzeichnungen geführt, aus denen sich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die Tatsache, dass die Arbeit überwiegend u. U. erfolgt, die eine erhebliche und zwangsläufige Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, ergeben, oder ist das Überwiegen schon im Hinblick auf die erwiesene Art der Berufstätigkeit evident, können pauschalierte Zulagen begünstigt besteuert werden. Für daran anschließende Lohnzahlungszeiträume ist nur mehr nachzuweisen, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben ().

Die Begünstigung des § 68 Abs. 1 und 6 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit überwiegend mit den zulagenbegründenden Arbeiten gem. § 68 Abs. 5 EStG betraut sein muss. Ev. Hilfstätigkeiten oder Arbeitspausen haben bei der Überprüfung der Ausschließlichkeit oder des Überwiegens der Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Dies gilt ev. auch für mit den qualifizierten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden notwendigen Fahrten zu bzw. zwischen verschiedenen Tätigkeitsorten. Wird während der „eigentlichen“ Tätigkeit ausschließlich die zulagenbegründende Arbeit verrichtet und kann dies „in anderer Weise“ glaubhaft gemacht werden, sind darüber keine Grundaufzeichnungen (z.B. „Aufzeichnungen der Schmutzzulagen“,S. 369 siehe nachstehendes Muster) notwendig (; ).

Eine erlassmäßige Regelung über die Aufzeichnung der geleisteten Normalarbeitszeit ist nicht gegeben, doch wird diese i.d.R.

bei Pauschalierungen von Zuschlägen gem. § 68 Abs. 1 EStG und

bei Nachtarbeit gem. § 68 Abs. 6 EStG (wegen der betrieblichen Erfordernis, siehe Buch-Rz 312b)

empfehlenswert bzw. als Nachweis anzusehen sein.

320b Für die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen i.S.d. § 68 Abs. 2 EStG sind grundsätzlich keine gesonderten Aufzeichnungen erforderlich, sofern bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in diesem oder einem höheren Ausmaß erbracht und bezahlt wurden 1).

Bei Beginn des Dienstverhältnisses bzw. erstmaliger Ableistung von Überstunden sind diese jedenfalls über einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuzeichnen. Werden vom Arbeitgeber Aufzeichnungen auf Grund des AZG oder auf Grund innerbetrieblicher Regelungen geführt, sind diese auch für steuerliche Zwecke maßgeblich.

Bei der Herausschälung von steuerfreien Zuschlägen i.S.d. § 68 Abs. 2 EStG aus einer Gesamtgehaltsvereinbarung (→ 19.3.4.3.) entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie bisher die Anzahl der steuerfreien Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet und nur zehn Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem 50 %igen Zuschlag, insgesamt höchstens jedoch € 86,-, steuerbegünstigt behandelt werden. Die für die Grundlohnermittlung erforderliche Anzahl der Überstunden ist - sofern kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt - glaubhaft zu machen 1).

1) Der Entfall der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke betrifft allerdings nur leitende Angestellte, da diese nicht dem AZG unterliegen (→ 16.1.), sofern ein ev. anzuwendender Kollektivvertrag keine anderslautenden Regelungen vorsieht. Allerdings müssen auch für neu eingestellte leitende Angestellte (bzw. bei erstmaliger Überstundenleistung) für einen Zeitraum von sechs Monaten Aufzeichnungen (für steuerliche Zwecke) geführt werden.

Muster 8

320c Aufzeichnungsformular für geleistete Mehrarbeits- und Überstunden (siehe nächste Seite).

S. 370

Muster 8

S. 371Muster 9

320d Aufzeichnungsformular für Schmutzzulagen.

Muster 9

S. 37219.3.2.4.2. Sonstige Bestimmungen

Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (Normalarbeits-, Mehrarbeits- und Überstunden) zu führen (§ 26 Abs. 1 AZG). Es ist Aufgabe des Arbeitsinspektorats, der Arbeiterkammer und des Betriebsrats, diese Aufzeichnungen zu kontrollieren (→ 16.1.).

Im Gegensatz zu den steuerrechtlichen Vorschriften sieht das AZG für die Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden keine bestimmte inhaltliche Gestaltung vor. Aufzeichnungen u.a. in Form von Schichtlisten erfüllen durchaus diese Vorschriften.

Die Personalverrechnung ist ein Teilbereich der Buchhaltung. Daher bilden Belege die Grundlage der Personalverrechnung. Es gilt das sog. „Belegprinzip“, d.h., dass z.B. ohne Überstundenbelege keine Überstundenverrechnung durchgeführt werden kann (→ 10.1.1.).

Diesem Belegprinzip entspricht (im Gegensatz zu den steuerrechtlichen Vorschriften) u.a. eine Liste, in der alle Arbeitnehmer und deren geleistete Überstunden eingetragen sind.

19.3.2.5. Arbeitgeberwechsel - Lohnzettel

321

Der Freibetrag gem. § 68 Abs. 1 und 2 EStG kann bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums von beiden Arbeitgebern stets in voller Höhe berücksichtigt werden.

19.3.2.6. Fortgezahlte Zulagen und Zuschläge

322

Sollten Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG im fortgezahlten Entgelt enthalten sein, sind diese wie folgt zu behandeln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Fortzahlung
Lohnsteuerfrei, soweit die Freibeträge nicht überschritten werden (§ 68 Abs. 7 EStG)
Mit dem Lohnsteuertarif zu versteuern
Feiertagsentgelt (→ 17.1.2.)
-
ja
Krankenentgelt 1) (→ 25.2.7., → 25.3.7.)
ja 2)
-
Urlaubsentgelt 3)
-
ja
Entgeltfortzahlung bei sonstigen bezahlten Dienstfreistellungen (z.B. Pflegefreistellung, → 26.2.6.)
-
ja
Entgeltfortzahlung an einen freigestellten Betriebsrat 4) 5)
ja 2)
-
Entgeltfortzahlung bei vereinbarter Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
-
ja

1) Bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen für die Zeit vor der Erkrankung (für den Durchrechenzeitraum, → 25.2.7., → 25.3.7.) eindeutige Aufzeichnungen vorliegen.

2) In diesen Fällen erhöht sich der Freibetrag von € 360,- nicht um 50 %, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt (§ 68 Abs. 6, 7 EStG).

323 Gemäß § 68 Abs. 7 EStG ist die Bestimmung des den höheren Freibetrag von € 540,- betreffenden Abs. 6 für Arbeitslöhne nicht anzuwenden, die an freigestellte Mitglieder des Betriebsrats gewährter Entgelte enthalten sind, weiters nicht bei Fortzahlungen an Personalvertreter bzw. bei WeiterzahlungenS. 373 im Krankheitsfall. Das bedeutet, dass die Begünstigung des Abs. 6 nur dann zur Anwendung kommt, wenn trotz vorübergehender Erkrankung bzw. Verhinderung dennoch das erforderliche Überwiegen in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum (Monat) gegeben ist (siehe Beispiel 28).

3) Während des Urlaubs mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausgezahlte SEG-Zulagen sind steuerpflichtig, weil während dieser Zeit keine Arbeitsleistungen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erbracht werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Berücksichtigung der Urlaubszeit die Steuerfreiheit für elf von zwölf Kalendermonaten gewährt wird.

Der VwGH hat allerdings Bezug nehmend auf den Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe und der darin geregelten Schmutzzulage wie folgt judiziert: Des pauschalen und nicht zeitraumbezogenen Charakters der Schmutzzulage wegen kann deren Steuerfreiheit bei der Fortzahlung während des Urlaubs angenommen werden, da der Gesetzgeber - anders als bei der Beitragsfreiheit der Schmutzzulage bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - die Steuerfreiheit während des Urlaubs als nicht gesondert regelungsbedürftig erachtet hat ().

4) Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG sind, soweit diese im Urlaubsentgelt für freigestellte Betriebsräte enthalten sind, mit dem Lohnsteuertarif zu versteuern.

5) Ein freigestellter Betriebsrat erhält jenes Entgelt weitergezahlt, welches er nach dem „gewöhnlichen Verlauf der Dinge“ weiter bezogen hätte (Judikatur zu § 117 ArbVG). Variable Entgeltbestandteile sind dann nicht mehr weiterzuzahlen, wenn die Umstände, unter denen sie vor der Freistellung gewährt wurden, nicht mehr gegeben sind, z.B. bei Wegfall oder erheblicher Verringerung der Überstundenleistung (). Auch hier müssen zumindest für die Zeit vor der Freistellung eindeutige Aufzeichnungen vorliegen.

19.3.2.7. Auszahlungszeitpunkt

Zulagen und Zuschläge werden in der Praxis nicht immer mit dem Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums bezahlt, in dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde. Grundsätzlich stellen spätere Zahlungen von Arbeitslohn Nachzahlungen (→ 24.3.1.) dar und wären aufzurollen (→ 24.3.2.2.).

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird es von Seiten der Abgabenbehörde nicht beanstandet, wenn solche Bezugsbestandteile regelmäßig (und zeitverschoben) dem Arbeitslohn jenes Lohnzahlungszeitraums hinzugerechnet werden, in dem sie zur Auszahlung gelangen. Die Abrechnung und Versteuerung sollte jedoch spätestens in dem der Leistung der entsprechenden Arbeit anschließenden Lohnzahlungszeitraum erfolgen 1).

Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre sind wie Nachzahlungen (→ 24.3.2.2.) zu versteuern 1). Erfolgt die nachträgliche Zahlung auf Grund der im AZG bzw. ARG vorgesehenen Regelungen über die Normalarbeitszeit, liegen zwingende wirtschaftliche Gründe für die nachträgliche Auszahlung vor. Grundsätzlich ist bei Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre davon auszugehen, dass die jeweils ältesten Zeitguthaben zuerst (in Freizeit) ausgeglichen werden. Die Vergütung des Gleitzeitsaldos stellt allerdings keine Nachzahlung dar, da bis zum Zeitpunkt der Abrechnung der Gleitzeitperiode der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung des Gleitzeitguthabens hat (→ 19.3.4.5.) (LStR 2002, Rz 1106).

Werden hingegen Überstunden für das laufende Jahr bzw. bis zum 15. Februar des Folgejahrs (→ 24.9.2.) nachgezahlt, dann bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 1 und 2 EStG im Zeitpunkt der Leistung der Überstunden auch bei einer späteren Auszahlung der Überstundenentgelte (innerhalb desselben Kalenderjahrs) erhalten 2). Kommt es zu einem teilweisen Zeitausgleich geleisteter Überstunden und wird der restliche Teil der Überstundenentgelte ausbezahlt, bestehen keine Bedenken, davon auszugehen, dass vorrangig die steuerlich nicht begünstigten über die zehn Überstunden hinausgehenden Überstunden in Form von Freizeit ausgeglichen werden, die Überstundenentgelte für die steuerfreien Zuschläge für die ersten zehn Überstunden samt dem Überstundenentgelt aber ausbezahlt werden (bei Vorliegen einer Gleitzeitvereinbarung siehe PunktS. 374 19.3.4.5.). Wird die Überstunde durch Zeitausgleich abgegolten, der Überstundenzuschlag hingegen ausbezahlt, dann ist eine Steuerfreiheit gem. § 68 EStG nicht gegeben, weil die Voraussetzung für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG geregelten Zulagen und Zuschläge nur dann vorliegt, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Grundlohn bezahlt werden (LStR 2002, Rz 1151).

1) Bei regelmäßig um einen Monat zeitverschobenen Auszahlungen von Zulagen und Zuschlägen ist nicht von einer Nachzahlung auszugehen (LStR 2002 - Beispielsammlung, Rz 11106).

2) Demnach ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen (→ 11.4.2.4.).

Bezüglich Nachzahlungen in Form eines „13. Abrechnungslaufs“ siehe Punkt 24.9.2.

19.3.3. Beispiele und Erläuterungen zu den SFN-Zuschlägen

Bei Arbeit oder Nichtarbeit an einem

  • 324 Sonntag, Feiertag oder in der Nacht

sind nachstehende Entlohnungsarten möglich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für den Sonntag oder für die Nacht:
Bei Arbeitsleistung
Bei Nichtarbeit erfolgt
innerhalb der Normalarbeitszeit erfolgt die Entlohnung durch
außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgt die Entlohnung durch
  • grundsätzlich keine Entlohnung
  • das normale erarbeitete Entgelt 1) (dafür gibt es keine besondere Bezeichnung) (→ 17.1.3., → 17.2.)
  • den Überstundengrundlohn 1) (→ 16.2.3.5.)
und ev. auf Grund lohngestaltender Vorschriften oder freiwillig einen
und den auf Grund lohngestaltender Vorschriften geregelten
Für den Feiertag:
Zusätzlich zum Feiertagsentgelt erhält der Arbeitnehmer bei Arbeitsleistung
Bei Nichtarbeit erfolgt die Entlohnung durch
innerhalb der Normalarbeitszeit
außerhalb der Normalarbeitszeit 5)
  • das Feiertagsentgelt 1) (das normale fortlaufende Entgelt) (→ 17.1.2.).
  • das Feiertagsarbeitsentgelt 1)3) (das erarbeitete Entgelt) (→ 17.1.3.)
  • den Überstundengrundlohn 1) (→ 16.2.3.5.)
und ev. auf Grund lohngestaltender Vorschriften oder freiwillig einen
und den auf Grund lohngestaltender Vorschriften geregelten
  • Feiertagszuschlag 2) (→ 17.1.3.).

1) S. 375Diese Bezugsbestandteile sind (zusammen mit den anderen laufenden Bezugsbestandteilen) mit dem Lohnsteuertarif (→ 11.4.2.2.) zu versteuern.

2) Diese Bezugsbestandteile können unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 bzw. 6 EStG steuerfrei behandelt werden.

3) Im Fall der Erbringung von Arbeitsleistungen an einem Feiertag könnten, wenn kein weiterer Grundlohn (gemeint ist das Feiertagsarbeitsentgelt) gebührt, geleistete Zahlungen als Feiertagszuschläge gem. § 68 Abs. 1 bzw. 6 EStG angesehen werden.

Gemäß § 9 Abs. 5 ARG hat aber der Arbeitnehmer Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt für geleistete Feiertagsarbeit 4); dieser Entgeltteil ist ebenso wie der für anfallende Überstunden am Feiertag zu zahlende Grundlohn lohnsteuerpflichtig. Der Feiertags- sowie der Überstundenzuschlag ist lohnsteuerfrei gem. § 68 Abs. 1 bzw. 6 EStG („die lohnsteuer in frage und antwort“, Ausgabe 2012 von sailer, bernold, mertens, in Abstimmung mit dem BMF).

Einer anderen Rechtsmeinung zufolge stellt das Feiertagsentgelt bereits die Grundentlohnung dar, sodass das Feiertagsarbeitsentgelt als steuerfreier Zuschlag anzusehen ist.

Bezüglich der tatsächlichen lohnsteuerlichen Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts bestimmt weder das EStG Konkretes noch findet sich dazu in den LStR 2002 eine erklärende Aussage.

Eine Entscheidung des VwGH bleibt demnach abzuwarten. Der Praxis wird empfohlen, eine diesbezügliche Anfrage an das zuständige Finanzamt zu richten (→ 39.1.2.2.3.).

4) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Feiertagsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (gemeint ist das Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich i.S.d. § 7 Abs. 6 ARG vereinbart (§ 9 Abs. 5 ARG) (→ 17.1.3.).

5) Die Arbeitsleistung an einem Feiertag ist erst dann als Überstundenarbeit zu beurteilen, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer über das Maß der täglichen Normalarbeitszeit hinausgeht (→ 16.2.3.).

Hätte ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, wenn dieser ein Werktag gewesen wäre, nach der im Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung z.B. acht Stunden zu arbeiten gehabt, hat er für eine Arbeitsleistung bis zu acht Stunden das Feiertagsarbeitsentgelt und ev. einen Feiertagszuschlag und erst für eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung eine Überstundenvergütung zu bekommen ().

S. 376Beispiel 28

Feststellen der überwiegenden Nachtarbeit bei Vorliegen eines Krankenstands.

Angaben:

  • Die Normalarbeitszeit (→ 16.2.1.) eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums beträgt 167 Stunden.

  • Diese 167 1) Stunden teilen sich in

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    tatsächlich geleistete Stunden
    Krankenstandsstunden:
    außerhalb der Nacht (7 Uhr bis 19 Uhr):
    innerhalb der Nacht (19 Uhr bis 7 Uhr):
    50 Stunden,
    60 Stunden;
    57 Stunden.

Lösung:

Vergleich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Normalarbeitszeit in diesem Lohnzahlungszeitraum beträgt 167 Stunden;
:
Die Nachtarbeitszeit in diesem Lohnzahlungszeitraum beträgt 60 Stunden.

In diesem Lohnzahlungszeitraum liegt keine überwiegende Nachtarbeit vor. Aus diesem Grund kann der Freibetrag gem. § 68 Abs. 6 EStG nicht berücksichtigt werden.

Bei Vorliegen eines Urlaubs, einer Dienstfreistellung und dergleichen erfolgt die Feststellung des Überwiegens der Nachtarbeit nach der gleichen Art.

1) Eventuelle Mehrarbeitsstunden sowie Überstunden sind bei dieser Beurteilung auszuklammern.

Beispiel 29

325 Steuerliche Behandlung von Schichtzulagen und Nachtzuschlägen.

Angaben und Lösung:

In einem Betrieb wird in einem Dreischichtdienst (Wechselschichtdienst) gearbeitet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für die erste Schicht von 6 Uhr bis 14 Uhr erhalten die Arbeitnehmer
pro Stunde € 1,20,
für die zweite Schicht von 14 Uhr bis 22 Uhr erhalten die Arbeitnehmer
pro Stunde € 1,20

als Schichtzulage, und


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für die dritte Schicht von 22 Uhr bis 6 Uhr erhalten die Arbeitnehmer
pro Stunde € 1,80

als Nachtzuschlag.

S. 377Bei Wechselschichten ist die auf die Nachtzeit entfallende Schichtzulage dann als steuerfreier Nachtarbeitszuschlag zu behandeln, wenn die Blockzeit erfüllt ist (→ 19.3.2.2.1.).

Für die zweite Schicht ist die Schichtzulage für die Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr (3 Stunden) in der Höhe von € 1,20 pro Stunde, für die dritte Schicht ist der Nachtzuschlag für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in der Höhe von € 1,80 pro Stunde gem. § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei zu behandeln.

19.3.4. Beispiele und Erläuterungen zu den Mehrarbeits- und Überstundenzuschlägen

19.3.4.1. Vergütung tatsächlich anfallender Mehrarbeits- und Überstunden

326

Die Vergütung tatsächlich anfallender Überstunden behandelt der Punkt 16.2.3.5.1.

Beispiel 30

Steuerliche Behandlung tatsächlich anfallender Überstunden.

Angaben:

  • Normalarbeitszeit lt. Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Montag - Donnerstag:
    8-12 Uhr, 13-18 Uhr,
    40 Stunden pro Woche.
    Freitag:
    8-12 Uhr,
  • Der Überstundengrundlohn beträgt € 10,-.

  • Die Überstundenzuschläge betragen lt. Kollektivvertrag:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Für Überstunden an Werktagen von 6-20 Uhr
    50 %,
    von 20- 6 Uhr
    100 %,
    für Überstunden an Sonn- und Feiertagen
    100 %.
  • Die Anzahl der geleisteten Überstunden ist der Überstundenaufzeichnung zu entnehmen (siehe nächste Seite).

Lösung:

Die vom Dienstgeber dem § 68 Abs. 1, 2 und 3 EStG zugeordneten Überstundenzuschläge sind der Überstundenaufzeichnung zu entnehmen.

Erläuterungen:

Dienstag, 6. d. M.:

Die steuerliche Nacht beginnt um 19 Uhr. Der Arbeitnehmer arbeitet nur zwei Stunden in der steuerlichen Nacht. Die Blockzeit ist nicht erfüllt.

Mittwoch, 14. d. M.:

Die steuerliche Nacht beginnt um 19 Uhr. Der Arbeitnehmer arbeitet vier Stunden in der steuerlichen Nacht. Aus diesem Grund sind diese vier Überstunden (1 × 50 % und 3 × 100 %) dem Abs. 1 zuzuordnen.

S. 378

Beispiel 30

S. 379Dienstag, 20. d. M.:

Die steuerliche Nacht beginnt um 19 Uhr. Der Arbeitnehmer arbeitet nur eine Stunde in der steuerlichen Nacht. Die Blockzeit ist nicht erfüllt.

Freitag, 23. d. M.:

Die steuerliche Nacht beginnt um 19 Uhr. Der Arbeitnehmer arbeitet nur zwei Stunden in der steuerlichen Nacht. Die Blockzeit ist nicht erfüllt.

Die Überstundenentlohnung teilt sich in


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 180,-
€ 35,-
€ 50,-
€ 30,-
Der Überstundengrundlohn ist nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.
Dieser Zuschlagsteil ist gem. § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei zu behandeln.
Dieser Zuschlagsteil ist gem. § 68 Abs. 2 EStG steuerfrei zu behandeln.
Dieser Zuschlagsteil ist gem. § 68 Abs. 3 EStG nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.

Beispiel 31

Steuerliche Behandlung tatsächlich anfallender Mehrarbeits- und Überstunden.

Angaben:

  • Normalarbeitszeit lt. Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Montag - Donnerstag:
    8-12 Uhr, 13-17.30 Uhr,
    38 Stunden pro Woche.
    Freitag:
    8-12 Uhr,
  • Der Mehrarbeitsgrundlohn beträgt € 8,50,-.

  • Der Überstundengrundlohn beträgt € 10,-.

  • Der Mehrarbeitszuschlag beträgt lt. Kollektivvertrag 30 %.

  • Die Überstundenzuschläge betragen lt. Kollektivvertrag:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Für Überstunden an Werktagen von 6-20 Uhr
    50 %,
    von 20- 6 Uhr
    100 %,
    für Überstunden an Sonn- und Feiertagen
    100 %.
  • Ergänzend zur Mehrarbeit bestimmt der Kollektivvertrag:

    Nicht als Mehrarbeit gelten eine Überschreitung der Tageshöchstgrenze von 9 Stunden und Arbeitszeiten, für die ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt.

  • Die geleisteten Mehrarbeits- und Überstunden sind der Aufzeichnung zu entnehmen (siehe nächste Seite).

Lösung:

Die vom Dienstgeber dem § 68 Abs. 1, 2 und 3 EStG zugeordneten Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge sind der Überstundenaufzeichnung zu entnehmen.

S. 380

Beispiel 31

S. 381Erläuterungen:

Zu den im Vorbeispiel angeführten und für dieses Beispiel gleich lautenden Erläuterungen über die steuerlichen Nachtstunden ist noch zu bemerken:

Gemäß § 68 Abs. 2 EStG sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt höchstens jedoch € 86,-, steuerfrei. Auf Grund der erlassmäßigen Regelung können in Monaten, in denen z.B. 30 %ige und 50 %ige Zuschläge zur Verrechnung kommen, zuerst die 50 %igen Zuschläge auf die zehn Überstunden angerechnet werden (→ 19.3.1.).

Die Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung teilt sich in


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 120,50
€ 25,-
€ 40,15
€ 2,50
Der Mehrarbeits- und Überstundengrundlohn ist nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.
Dieser Zuschlagsteil ist gem. § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei zu behandeln.
Dieser Zuschlagsteil ist gem. § 68 Abs. 2 EStG steuerfrei zu behandeln.
Dieser Zuschlagsteil ist gem. § 68 Abs. 3 EStG nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.

Beispiel 32

Aufteilung der Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 2 und 3 EStG.

Beispiel 32

S. 382

Beispiel 32

19.3.4.2. Pauschal abgegoltene Überstunden gem. § 68 Abs. 2 EStG

327

Für die Lohnsteuerberechnung ist das Überstundenpauschale (→ 16.2.3.5.2.) in den


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überstundengrundlohn
und
Überstundenzuschlag

zu teilen.

Dies ist allerdings nur bei Vorliegen einer auch für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennenden Vereinbarung über die Pauschalierung, aus der die Anzahl der zu leistenden und abgegoltenen Überstunden hervorgeht, möglich.

327a Die tatsächlich geleisteten Überstunden müssen im Durchschnitt die Anzahl der Überstunden ergeben, die mit dem Überstundenpauschale abgegolten werden (Deckungsprüfung). Ist dies nicht der Fall, ist die steuerliche Behandlung wie im nachstehenden Beispiel vorzunehmen.

Aufzeichnungen sind grundsätzlich zu führen (→ 19.3.2.4.).

Der Zuschlag für pauschalierte Überstunden bis zu zehn Überstunden steht nicht nur für die Tätigkeit eines vollen Kalendermonats zu, sondern für geleistete Überstunden, die auch in Monaten anfallen, in denen der Arbeitnehmer auf Urlaub ist. Es entspricht der gegenwärtigen Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis, Zuschläge auch für jene Kalendermonate steuerfrei zu belassen, in denen der Arbeitnehmer Urlaub in Anspruch nimmt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden erfolgt (z.B. Überstunden werden regelmäßig stets nur in sechs Monaten geleistet, aber die Auszahlung wird aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt). Das heißt, leistet ein Arbeitnehmer in einzelnen Monaten weniger als zehn Überstunden bzw. keine, bleibt die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 2 EStG auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens 120 Überstunden (12 × 10) leistet.

S. 383Dazu ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer leistet

  • von Jänner - Mai jeweils 15 Überstunden,

  • von Juni - Juli (Urlaub) keine Überstunden,

  • von August - Dezember jeweils 15 Überstunden,

  • in Summe: 150 Überstunden.

Da im Durchschnitt 12,5 (150 : 12) Überstunden pro Monat geleistet werden, können die im Überstundenpauschale enthaltenen Zuschläge für die ersten zehn (max. 50 %igen) Überstunden in den Monaten Jänner bis Dezember bis zum Höchstausmaß von € 86,- monatlich steuerfrei behandelt werden (LStR 2002 - Beispielsammlung, Rz 11162 a).

Beispiel 33

Steuerliche Behandlung pauschal abgegoltener Überstunden gem. § 68 Abs. 2 EStG anhand der sog. Deckungsprüfung.

Angaben:

  • Angestellter,

  • Monatsgehalt: € 1.500,-,

  • Überstundenteiler lt. Kollektivvertrag: 1/150 1),

  • Überstundenpauschale für 20 Überstunden mit 50 % Zuschlag: pro Monat € 300,-.

Lösung:

€ 1.500,- : 150 = € 10,- (Überstundengrundlohn)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fall
Durchschnittlich geleistete Überstunden (lt. Aufzeichnungen) 2)
Wert der im Durchschnitt geleisteten Überstunden
Teilung des Überstundenpauschals von € 300,- in den
Üst-Grundlohn LSt-pflichtig
Üst-Zuschlag
LSt-frei gem. § 68 Abs. 2 EStG
LSt-pflichtig gem. § 68 Abs. 3 EStG
A
20
GL € 200,-
€ 200,-
€ 50,-
€ 50,-
Z € 100,-
Z € 300,-
B
12
GL € 120,-
€ 120,-
€ 60,- : 12 × 10 = € 50,-
€ 10,-
Z € 60,-
€ 120,- 3)
€ 180,-
€ 240,-
C
30
GL € 300,-
€ 300,-
-
-
Z € 150,-
€ 450,-


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GL
Überstundengrundlohn
Z
Überstundenzuschlag
LSt
Lohnsteuer
Üst
Überstunde

1) S. 384Bei einem Überstundenpauschale sind Zuschläge für zehn Überstunden nach dem maßgeblichen Überstundenteiler (→ 16.2.3.5.) herauszurechnen.

2) Als Durchrechenzeitraum (= Beobachtungszeitraum) ist das Kalenderjahr heranzuziehen ( a).

3) Überzahlung.

Erläuterungen:

FALL A:

Die aus den Aufzeichnungen (→ 19.3.2.4.) ersichtliche Anzahl der im Durchschnitt geleisteten Überstunden entspricht dem Wert des Überstundenpauschals.

Das Überstundenpauschale kann daher wie folgt geteilt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überstundengrundlohn (20 × € 10,-)
= € 200,-
Überstundenzuschlag:
lohnsteuerfreier Teil (10 × € 5,-)
= € 50,-
lohnsteuerpflichtiger Teil (10 × € 5,-)
= € 50,-
€ 300,-

FALL B:

Die aus den Aufzeichnungen ersichtliche Anzahl der im Durchschnitt geleisteten Überstunden entspricht nicht dem Wert des Überstundenpauschals. Da im Durchschnitt nur zwölf Überstunden geleistet werden, kann nur der Zuschlag der tatsächlich geleisteten Überstunden berücksichtigt werden.

Das Überstundenpauschale muss daher wie folgt geteilt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überstundengrundlohn (12 × € 10,-) inkl. Überzahlung
= € 240,-
Überstundenzuschlag:
Der im Überstundenpauschale enthaltene Zuschlag für 12 Überstunden beträgt € 60,-.
Der darin enthaltene Anteil für 10 Überstunden beträgt: € 60,- : 12 × 10 = € 50,-
lohnsteuerfreier Teil
= € 50,-
lohnsteuerpflichtiger Teil
= € 10,-
€ 300,-

FALL C:

Werden pauschal entlohnte Überstunden geringer entlohnt, als sich bei einer tatsächlichen Entlohnung im Durchschnitt ergeben würde, können u.U. keine steuerfreien Überstundenzuschläge berücksichtigt werden.

Das Überstundenpauschale muss daher wie folgt geteilt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
• Überstundengrundlohn
=
300,-
• Überstundenzuschlag
=
-
300,-

Bezüglich der pauschal abgegoltenen Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 1 und 6 EStG siehe Punkt 19.3.2.3.3.2..

S. 38519.3.4.3. Im Grundbezug enthaltene Überstunden („All-in-Vereinbarung“) gem. § 68 Abs. 2 EStG

328

Gelegentlich werden Dienstverträge so gestaltet, dass mit dem monatlichen Gehalt (bzw. Lohn) entweder eine bestimmte Anzahl oder alle Überstunden abgegolten sind. Eine Vereinbarung bezüglich der Abgeltung aller Überstunden trifft man häufig mit leitenden Angestellten (→ 10.2.2., → 16.1., → 16.2.3.5.3.).

Für das Herausrechnen (Herausschälen) des steuerfreien Überstundenzuschlags aus dem Gehalt müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Die Normalarbeitszeit muss auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (→ 19.3.2.3.1.) geregelt bzw. bei leitenden Angestellten für diese verbindlich sein.

2.

Aus dem Dienstvertrag oder einem Zusatz zum Dienstvertrag muss die genaue Anzahl der zu leistenden und im Gehalt enthaltenen Überstunden hervorgehen, oder darin geregelt sein, dass mit dem Gehalt sämtliche Überstundenleistungen als vergütet anzusehen sind 1).

3.

Aufzeichnungen sind grundsätzlich zu führen (→ 19.3.2.4.).

1) Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen erforderliche Anzahl der 50 %igen Überstunden ist - sofern kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt - glaubhaft zu machen. In diesen Fällen sind für die Ermittlung der Zuschläge gem. § 68 Abs. 2 EStG 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohns zu unterstellen. Unabhängig von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ist in diesen Fällen von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (173 Stunden monatlich zuzüglich 20 Überstunden zuzüglich 10 Stunden für Überstundenzuschläge) auszugehen, wodurch sich ein Teiler von 203 ergibt (LStR 2002, Rz 1162).

Hinweis: Diese Berechnungsmethode gilt allerdings nur für steuerrechtliche Zwecke. Hinsichtlich arbeitsrechtlicher Ansprüche gilt das im Punkt 16.2.3.5.3. Gesagte.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge bei Gesamtgehaltsvereinbarungen ist, dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden erfolgt (z.B. Überstunden werden regelmäßig stets nur in sechs Monaten geleistet, aber die Auszahlung wird aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt). Das heißt, leistet ein Arbeitnehmer in einzelnen Monaten weniger als zehn Überstunden bzw. keine, bleibt die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 2 EStG auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens 120 Überstunden (12 × 10) leistet.

Dazu ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer leistet

  • von Jänner - Mai jeweils 15 Überstunden,

  • von Juni - Juli (Urlaub) keine Überstunden,

  • von August - Dezember jeweils 15 Überstunden,

  • in Summe: 150 Überstunden.

Da im Durchschnitt 12,5 (150 : 12) Überstunden pro Monat geleistet werden, können die in der Gesamtentlohnung enthaltenen Zuschläge für die ersten zehn (max. 50 %igen) Überstunden in den Monaten Jänner bis Dezember bis zum Höchstausmaß von € 86,- monatlich steuerfrei behandelt werden (LStR 2002 - Beispielsammlung, Rz 11162 a).

328a Der im Kollektivvertrag angegebene Überstundenteiler darf keinesfalls berücksichtigt werden, da dieser nur dann angewendet werden darf, wenn Überstunden zusätzlich zum Gehalt bezahlt werden ().

S. 386Werden Überstunden mit dem Gehalt abgegolten, ist als Normalarbeitszeit anzusetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Liegt keine zahlenmäßige Vereinbarung vor (wie im Vorbeispiel angenommen), ist unabhängig von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 173 pro Monat (40 × 4,33) anzusetzen.
Liegt eine zahlenmäßige Vereinbarung vor, ist die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (z.B. 38,50 × 4,33 = 166,71, gerundet 167 pro Monat) anzusetzen.

Hinweis: Diese Berechnungsmethode gilt allerdings nur für steuerliche Zwecke. Hinsichtlich arbeitsrechtlicher Ansprüche gilt das im Punkt 16.2.3.5.3. Gesagte.

Beispiele 34-36

Steuerliche Behandlung im Gehalt enthaltender Überstunden (Herausschälen von Überstunden gem. § 68 Abs. 2 EStG).

Beispiel 34

Angaben:

  • Der Dienstvertrag bestimmt:

    Das Monatsgehalt beträgt € 4.500,-; mit diesem Betrag sind 30 über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten.

  • Die kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit beträgt pro Woche 40 Stunden.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit pro Monat (40 × 4,33)
=
173,20
Stunden
+
Überstunden
=
30
Stunden
+
der in Stunden umgerechnete Überstundenzuschlag (50 % von 30 Stunden)
=
15
Stunden
218,20
Stunden
gerundet
218
Stunden
4.500,- :
218 =
€ 20,64
20,64 ×
(10 :2) =
€ 103,20
(10 : 2) = der in Stunden umgerechnete Zuschlag für zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns.
max.
€ 86,-

Der im Gehalt enthaltene steuerfreie Überstundenzuschlag beträgt € 86,-.

S. 387Beispiel 35

Angaben:

  • Der Dienstvertrag bestimmt:

    Das Monatsgehalt beträgt € 4.500,-; mit diesem Betrag sind 20 über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeitsstunden und Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten.

  • Die kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit beträgt pro Woche 38 Stunden.

  • Für die Mehrarbeit sieht keine der im § 68 Abs. 4 Z 1-7 EStG genannten Vorschriften (→ 19.3.2.3.1.) einen Mehrarbeitszuschlag vor.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit pro Monat (38 × 4,33)
=
164,54
Stunden
+
Mehrarbeitsstunden (2 × 4,33)
=
8,66
Stunden
+
Überstunden (20 minus 8,66)
=
11,34
Stunden
+
der in Stunden umgerechnete Überstundenzuschlag (50 % von 11,34 Stunden)
=
5,67
Stunden
190,21
Stunden
gerundet
190
Stunden
4.500,- :
190 =
€ 23,68
23,68 ×
(10 : 2) =
€ 118,40
(10 : 2) = der in Stunden umgerechnete Zuschlag für zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns.
max.
€ 86,-

Der im Gehalt enthaltene steuerfreie Überstundenzuschlag beträgt € 86,-.

Beispiel 36

Angaben:

  • Der Dienstvertrag bestimmt:

    Das Monatsgehalt beträgt € 4.500,-; mit diesem Betrag sind alle über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten.

  • Die kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit beträgt pro Woche 38 Stunden.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesetzliche Normalarbeitszeit pro Monat (40 × 4,33)
=
173,20
Stunden
+
Überstunden
=
20
Stunden
+
der in Stunden umgerechnete Überstundenzuschlag (50 % von 20 Stunden)
=
10
Stunden
203,20
Stunden
gerundet
203
Stunden 1)
4.500,- :
203 =
€ 22,17
22,17 ×
(10 : 2) =
€ 110,85
(10 : 2) = der in Stunden umgerechnete Zuschlag für zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns.
max.
€ 86,-

S. 388Der im Gehalt enthaltene steuerfreie Überstundenzuschlag beträgt € 86,-.

1) Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen erforderliche Anzahl der 50 %igen Überstunden ist - sofern kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt - glaubhaft zu machen. In diesen Fällen sind für die Ermittlung der Zuschläge gem. § 68 Abs. 2 EStG 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohns zu unterstellen. Unabhängig von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ist in diesen Fällen von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (173 Stunden monatlich zuzüglich 20 Überstunden zuzüglich 10 Stunden für Überstundenzuschläge) auszugehen, wodurch sich ein Teiler von 203 ergibt (LStR 2002, Rz 1162).

Hinweis: Diese Berechnungsmethode gilt allerdings nur für steuerliche Zwecke. Hinsichtlich arbeitsrechtlicher Ansprüche gilt das im Punkt 16.2.3.5.3. Gesagte.

Bezüglich der im Gehalt enthaltenen Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 1 und 6 EStG siehe Punkt 19.3.2.3.3.2.

19.3.4.4. Durch Zeitausgleich abgegoltene Überstunden

329

Wird die Überstunde durch Zeitausgleich abgegolten, der Überstundenzuschlag hingegen ausbezahlt, dann ist eine Steuerfreiheit gem. § 68 EStG nicht gegeben, weil die Voraussetzung für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG geregelten Zulagen und Zuschläge nur dann vorliegt, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Grundlohn bezahlt werden (LStR 2002, Rz 1151).

19.3.4.5. Durch Gleitzeitguthaben abgegoltene Überstunden

329a

Bei Gleitzeitvereinbarungen (→ 16.2.1.2.2.) ist bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode auf Grund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Normalarbeitszeit auszugehen. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass gem. § 6 Abs. 1 a AZG nicht als Überstunden jedenfalls die am Ende einer Gleitzeitperiode bestehenden Zeitguthaben gelten, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass die nicht übertragbaren Guthaben daher Überstunden darstellen.

Bei einem Gleitzeitguthaben kommt am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen Zeiträume nicht in Betracht, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher nur jenem Zeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wurde.

Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die Befreiung im Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG kann für die abgegoltenen Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.

Werden allerdings im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung vom Arbeitnehmer angeordnete Überstunden (z.B. auf Grund einer Überstundenvereinbarung) geleistet, dann können für die monatlich tatsächlich geleisteten und bezahlten Überstunden die Begünstigungen gem. § 68 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden (LStR 2002, Rz 1150 a).

Bezüglich Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses finden Sie die diesbezüglichen Rechtsansichten unter Buch-Rz 857.

S. 38919.3.5. Beispiele und Erläuterungen zu den Zulagen und Zuschlägen im Krankheitsfall

330

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 bis 5 EStG sind steuerfrei zu behandeln:

  • Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind (§ 68 Abs. 7 EStG) (→ 19.3.2.6.).

Beispiel 37

Steuerliche Behandlung von Zulagen und Zuschlägen im Krankheitsfall.

Angaben:

  • Angestellter,

  • monatliche Abrechnung für April 20..,

  • Überstundengrundlohn: € 12,-,

  • Krankenstandsdauer: 11. 4.-.. (14 Kalendertage),

  • das Krankenentgelt wird in voller Höhe ausbezahlt,

  • die Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 bis 3 EStG des objektivsten Durchrechenzeitraums betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abs. 1
Abs. 2
Abs. 3
Jänner
€ 90,-
€ 60,-
€ 42,-
Februar
€ 72,-
€ 60,-
€ 36,-
März
€ 48,-
€ 60,-
€ 30,-
€ 210,-
€ 180,-
€ 108,-

Lösung:

1.

Der arbeitsrechtliche Durchschnittsanspruch auf diese Zulagen und Zuschläge (ohne Überstundengrundlohn) beträgt für die Dauer des Krankenstands:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 210,-
€ 180,-
€ 108,-
€ 498,-
€ 498,- : 3 : 30 × 14 = € 77,47
2.

Der steuerfreie Teil des Durchschnittsanspruchs dieser Zulagen und Zuschläge (ohne Überstundengrundlohn) beträgt für die Dauer des Krankenstands:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abs. 1
Abs. 2
€ 90,-
€ 60,-
€ 72,-
€ 60,-
€ 48,-
€ 60,-
€ 210,-
€ 180,-
€ 210,- : 3 : 30 × 14 = € 32,67 1)
€ 180,- : 3 : 30 × 14 = € 28,- 2)
3.

S. 390Der steuerpflichtige Teil des Durchschnittsanspruchs dieser Zulagen und Zuschläge (ohne Überstundengrundlohn) beträgt für die Dauer des Krankenstands:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 77,47
- € 32,67
- € 28,- 2)
€ 16,80

1) Dieser Betrag ist der für die Dauer des Krankenstands zu berücksichtigende steuerfreie Teil des Abs. 1.

Hinweis: Für die Zeit eines Krankenstands erhöht sich der Freibetrag von € 360,- nicht um 50 % (also auf € 540,-), wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt (§ 68 Abs. 7 EStG) (→ 19.3.2.6.).

Dieser Umstand bewirkt, dass für einen Krankenstand im Ausmaß von 14 Kalendertagen in jedem Fall höchstmöglich steuerfrei sein können:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 360,- : 30 × 14 = € 168,-

2) Dieser Betrag ist nur dann steuerfrei, wenn der Freibetrag des Abs. 2 (€ 6,- × 10 = = € 60,-) nicht durch Zuschläge für Überstunden, die in diesem Lohnzahlungszeitraum vor bzw. nach dem Krankenstand geleistet wurden, ausgeschöpft ist.

19.4. Zusammenfassung

Die Schmutzzulage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.)
DZ (→ 37.3.4.3.)
KommSt (→ 37.4.1.3.)
ist im Ausmaß der Freibeträge (→ 19.3.1.)
frei 1)
frei 1)
pflichtig 2) 3)
pflichtig 2) 3)
pflichtig 2)
der die Freibeträge übersteigende Teil ist
pflichtig (als lfd. Bez.)
pflichtig (als lfd. Bez.)

zu behandeln.

Die EG-Zulagen, SFN-Zuschläge und Überstunden(Mehrarbeits)zuschläge


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.)
DZ (→ 37.3.4.3.)
KommSt (→ 37.4.1.3.)
sind im Ausmaß der Freibeträge (→ 19.3.1.)
pflichtig (als lfd. Bez.)
frei 1)
pflichtig 2) 3)
pflichtig 2) 3)
pflichtig 2)
der die Freibeträge übersteigende Teil ist
pflichtig (als lfd. Bez.)
pflichtig (als lfd. Bez.)

zu behandeln.

1) S. 391Dies gilt nicht für im Feiertags-, Urlaubsentgelt, Entgelt bei Pflegefreistellung und in der Entgeltfortzahlung bei vereinbarter Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist enthaltene Zulagen und Zuschläge (siehe Buch-Rz 322).

2) Ausgenommen davon sind die Zulagen und Zuschläge der begünstigten behinderten Dienstnehmer und der begünstigten behinderten Lehrlinge i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).

3) Ausgenommen davon sind die Zulagen und Zuschläge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 31.11.).

Feiertagsentgelte sind abgabenrechtlich wie folgt zu behandeln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.)
DZ (→ 37.3.4.3.)
KommSt (→ 37.4.1.3.)
Feiertagsentgelt
pflichtig 1) (als lfd. Bez.)
pflichtig (als lfd. Bez.)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3)
Feiertagsarbeitsentgelt
pflichtig (als lfd. Bez.)
frei/pflichtig 5)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3)
Feiertagszuschlag
pflichtig (als lfd. Bez.)
frei 2)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3)
(Feiertags-) Überstundengrundlohn
pflichtig (als lfd. Bez.)
pflichtig (als lfd. Bez.)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3)
(Feiertags-) Überstundenzuschlag
pflichtig (als lfd. Bez.)
frei 2)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3) 4)
pflichtig 3)

1) Das beitragspflichtige Entgelt für Nichtleistungszeiten ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem der Feiertag, für den der Dienstnehmer die Vergütung erhält, liegt, weshalb sich eine pauschale „Jahresbetrachtung“ und Zuweisung der Entgelte für das gesamte Jahr jeweils zum Beitragsmonat Dezember als rechtswidrig erweist ().

2) Im Ausmaß des Freibetrags gem. § 68 Abs. 1 bzw. 6 EStG; wird dieser Freibetrag überschritten, wird dieser Teil als laufender Bezug lohnsteuerpflichtig behandelt.

3) Ausgenommen davon sind die Feiertagsentgelte der begünstigten behinderten Dienstnehmer und der begünstigten behinderten Lehrlinge i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).

4) Ausgenommen davon sind die Feiertagsentgelte der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 31.11.).

5) Siehe dazu Punkt 19.3.3.

Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten. Dieser Hinweis gilt für alle drei vorstehenden Zusammenfassungen.

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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