Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 92631 Personen mit besonderer abgabenrechtlicher Behandlung
Für einige Personengruppen sieht der Gesetzgeber andere als die bisher behandelten abgabenrechtlichen Bestimmungen vor. Im Bereich des
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Die vorstehend angeführten Personen sind

1) Aus diesem Grund gelten vollinhaltlich alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
2) Den Dienstnehmern i.S.d. ASVG gleichgestellte Personen.
Darüber hinaus finden in diesem Punkt die
Ferialpraktikanten (→ 31.4.1.),
Schnupperlehrlinge (→ 31.4.3.),
Vorstandsmitglieder (→ 31.8.),
Geschäftsführer (→ 31.9.),
Grenzgänger (→ 31.10.)
älteren Personen (→ 31.11.) und die
Personen mit geringem Entgelt (→ 31.12.)
Behandlung.
S. 92731.1. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
730a
31.1.1. Begriff
Der Punkt 7.2. hat die steuerrechtlichen Voraussetzungen, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, zum Inhalt. Darauf aufbauend wird in diesem Punkt die Art der Lohnsteuerberechnung behandelt.
31.1.2. Berechnung der Lohnsteuer
Soweit ein ev. geltendes Doppelbesteuerungsabkommen (→ 7.2.) nichts anderes bestimmt, ist die Lohnsteuer beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wie folgt zu berechnen:
Soweit nicht Z 2 (siehe nachstehend) zur Anwendung kommt, nach
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• |
§ 33 Abs. 5 Z 1 (Verkehrsabsetzbetrag) und | |
Z 2 (erhöhter Verkehrsabsetzbetrag) sowie | ||
Abs. 6 |
(Pensionistenabsetzbetrag) (→ 30.1.2.2.2.) EStG und | |
• |
§ 33 EStG (Berechnung der Lohnsteuer, → 11.4.2.1., → 38.1.1.3.4.2.) mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG (Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag, → 14.2.) nicht zu berücksichtigen sind. | |
Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit i.S.d. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG (z.B. Künstler, Vortragende, Sportler) mit 20% des vollen Betrags dieser Bezüge (Bruttobesteuerung).
730b Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden (Nettobesteuerung), wenn sie ein in einem EWR-(EU-)Staat ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 25% (Abzugsteuer) (§ 70 Abs. 2 EStG).
Von den Regelungen der Z 1 leitet sich nachstehende Zusammenfassung ab:
Für die laufenden Bezüge gilt:
Die Versteuerung aller Bezugsbestandteile erfolgt wie bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (→ 11.4.2.1.).
Der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag ist vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen (→ 14.2.).
Für die sonstigen Bezüge gilt:
Sonstige Bezüge sind wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern zu behandeln (→ 23.3.2.).
Erlassmäßige Regelung über die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach Z 1:
In den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG wird die Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 66 EStG) vorgenommen. Ist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis, so steht ihm der Verkehrsabsetzbetrag (siehe vorstehend) zu. Pensionisten haben Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag. Der Alleinverdienerabsetzbetrag (Alleinerzieherabsetzbetrag) steht weder aktiven Dienstnehmern noch Pensionisten zu (LStR 2002, Rz 1179).
S. 928Steuerfreie Bezüge i.S.d. § 3 EStG (→ 21.2.) sind bei Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte abzuziehen. Bezüge i.S.d. § 26 EStG (→ 21.3.) bleiben außer Ansatz. Die Bestimmungen der §§ 67 und 68 EStG (→ 23.3.2., → 19.3.1.) kommen zur Anwendung. Das Werbungskostenpauschale (→ 15.1.1.) und das Sonderausgabenpauschale (→ 15.1.2.) stehen ebenfalls zu. Außergewöhnliche Belastungen (→ 15.1.3.) sowie der Freibetrag gem. § 105 EStG werden nicht berücksichtigt (LStR 2002, Rz 1180).
Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zustehen, ist es unmaßgeblich, ob die Wohnung und/oder die Arbeitsstätte im Inland oder Ausland gelegen sind. Daher stehen bei Fahrten zwischen einer inländischen Arbeitsstätte und einer im Ausland gelegenen Wohnung für die gesamte Fahrtstrecke das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zu. Auch Grenzgängern (→ 31.10.) stehen die Pauschalbeträge für die gesamte Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte zu (LStR 2002, Rz 252).
Erlassmäßige Regelungen über die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach Z 2 (z.B. Künstler, Sportler) finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter den Randzahlen 1181 bis 1182a und in der Beispielsammlung zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002.
Erlassmäßige Regelungen betreffend die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter den Randzahlen 1241 a bis 1241 m.
Tritt rückwirkend die unbeschränkte Steuerpflicht ein, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur dann rückwirkend neu zu berechnen, wenn dem Arbeitnehmer der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Dem Arbeitnehmer ist das Steuerguthaben für das laufende Kalenderjahr zu erstatten; für das abgelaufene Kalenderjahr besteht die Möglichkeit, eine Veranlagung (→ 38.2.3.) bzw. eine Erstattung gem. § 240 Abs. 3 BAO (→ 38.1.3.3.) zu beantragen.
Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EWR-(EU-)Staates können gem. § 1 Abs. 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen die unbeschränkte Steuerpflicht in Anspruch nehmen (LStR 2002, Rz 1178) (→ 7.2.).
Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist ein Lohnzettel auszuschreiben (§ 84 Abs. 4 EStG) (→ 35.1.).
31.1.3. Zusammenfassung
Die lohnsteuerliche Behandlung und die sonstige abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ist wie folgt vorzunehmen:
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SV |
LSt |
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.) |
DZ (→ 37.3.4.3.) |
KommSt (→ 37.4.1.3.) | |
laufende Bezüge |
pflichtig
1) |
pflichtig 2) 3) 4) |
pflichtig
3)
5)
6)
7) |
pflichtig
3)
5)
6)
7) |
pflichtig
3)
5)
6) |
Sonderzahlungen |
pflichtig
1) |
frei/pflichtig (→ 23.5.) |
pflichtig
3)
5)
6)
7) |
pflichtig
3)
5)
6)
7) |
pflichtig
3)
5)
6) |
1) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 21.1.).
2) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 19.3.1., → 21.2.).
3) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren Bezüge (→ 21.3.).
4) Der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag ist nicht zu berücksichtigen.
5) Ausgenommen davon sind einige lohnsteuerfreie Bezüge (→ 37.3.3.3., → 37.4.1.3.).
6) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer und der begünstigten behinderten Lehrlinge i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).
7) S. 929Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 31.11.).
Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.
31.2. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
731
31.2.1. Begriff
Für vorübergehend (nur für kurze Zeit) beschäftigte Arbeitnehmer, die bestimmte Arbeiten verrichten, sieht das EStG nachstehende Regelung vor:
Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden (in einem Dienstverhältnis stehen), die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den üblichen Besteuerungsbestimmungen mit einem Pauschbetrag gestatten (§ 69 Abs. 1 EStG).
Von diesen drei vorübergehend beschäftigten Personengruppen beschäftigt man in der Praxis am ehesten ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer. Daher nimmt dieses Fachbuch nur auf diese Personen Bezug.
Unter „ausschließlich körperlicher Arbeitsleistung“ eines Arbeitnehmers ist eine einfache manuelle Tätigkeit (z.B. als Abwäscherin) zu verstehen, die keiner besonderen Vorbildung bedarf und ohne besondere Einschulung verrichtet werden kann. Arbeiten, wie etwa das Schnee- oder Kohlenschaufeln, Holzzerkleinern oder Autowaschen, sind jedenfalls als ausschließlich körperliche Tätigkeiten einzustufen. Die Tätigkeit von Aushilfschauffeuren fällt nicht unter § 69 Abs. 1 EStG (LStR 2002, Rz 1169).
Das EStG enthält keine Begrenzung, wie oft ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber im Kalenderjahr beschäftigt werden können. Dies kann daher des Öfteren im Kalenderjahr der Fall sein (). Eine kontinuierliche Tätigkeit darf nicht erkennbar sein ( 176/80).
Das Wort „ununterbrochen“ bezieht sich nicht auf das tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (LStR 2002, Rz 1168).
31.2.2. Berechnung der Lohnsteuer
Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf
höchstens 7,5% des vollen Betrags der Bezüge (der steuerbaren Bruttobezüge, → 7.5.) betragen.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Taglohn € 55,- oder der Wochenlohn 1) € 220,- übersteigt (§ 69 Abs. 1 EStG).
1) Eine Woche = 7 zusammenhängende Kalendertage (nicht identisch mit der Kalenderwoche).
Auf Grund der Verordnung (→ 3.2.3.) des BGBl 1988/594,
beträgt der Pauschbetrag 2%.
S. 930Bemessungsgrundlage für die Anwendung des festen Steuersatzes ist der Bruttolohn. Es dürfen daher weder steuerfreie Bezugsbestandteile ausgeschieden noch etwa zu zahlende Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung in Abzug gebracht werden. Nicht steuerbare Bezugsbestandteile i.S.d. § 26 EStG (→ 21.3.) sind in den Bruttolohn nicht einzubeziehen (LStR 2002, Rz 1170).
Die Pauschbeträge für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer anderer Gruppen sind der vorstehend angeführten Verordnung zu entnehmen.
Die pauschaliert besteuerten Einkünfte bleiben (als sog. „endbesteuerte“ Einkünfte) im Fall einer Veranlagung (→ 38.2.2., → 38.2.3.) außer Ansatz (§ 41 Abs. 4 EStG).
Der Lohnzettel für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (mit der Pauschalbesteuerung) ist auf eine spezielle Art auszustellen. Näheres dazu siehe Buch-Rz 887a.
Der Arbeitnehmer kann jedoch in allen Fällen des § 69 Abs. 1 EStG anstatt der Pauschalbesteuerung die Besteuerung nach dem Tarif beanspruchen (LStR 2002, Rz 1170).
31.2.3. Zusammenfassung
Die lohnsteuerliche Behandlung und die sonstige abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge vorübergehend ausschließlich körperlich tätiger Arbeitnehmer ist wie folgt vorzunehmen:
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SV |
LSt |
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.) |
DZ (→ 37.3.4.3.) |
KommSt (→ 37.4.1.3.) | ||
Bruttobezug bis zu einem |
pflichtig (als lfd. Bez. bzw. als SZ) |
2%
2) |
pflichtig
2)
3)
4) |
pflichtig
2)
3)
4) |
pflichtig
2)
3) | |
• |
Taglohn | |||||
von € 55,- | ||||||
und | ||||||
• |
Wochenlohn | |||||
von € 220,- | ||||||
bei Überschreiten dieser Beträge
1) |
pflichtig
2) (als lfd. Bez. bzw. als sonst. Bez., → 23.5.) | |||||
1) Werden diese Beträge überschritten, kann der Arbeitnehmer nicht als ein vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer behandelt werden.
2) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren Bezüge (→ 21.3.).
3) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).
4) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 31.11.).
Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.
S. 93131.3. Geringfügig Beschäftigte
732
31.3.1. Begriff
Hinweis: Das folgende Kapitel (inkl. der Beispiele) wird anhand der zum geltenden Rechtslage dargestellt. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2015/79, wurde die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze mit Wirkung ab 1) beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt wird das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung ausschließlich anhand der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überprüft. Dabei ist für Beschäftigungen, die mindestens einen Monat 2) oder auf unbestimmte Zeit vereinbart werden, (wie bisher) eine Hochrechnung auf einen Monatsbezug vorgesehen, wenn die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
1) Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 vom , BGBl I 2015/162, wurde der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigt, durch Verordnung einen früheren Zeitpunkt festzusetzen. Bei Drucklegung lagen zu einem möglichen Inkrafttretenstermin jedoch noch keine Informationen vor.
2) Dabei ist es nach den EBzRV - anders als nach bisheriger Rechtslage - ohne Relevanz, ob die Beschäftigung eine Kalendermonatsgrenze überschreitet oder innerhalb eines Kalendermonats liegt. Für Beschäftigungen, die für weniger als einen (Natural-)Monat vereinbart werden, ist somit keine Hochrechnung vorzunehmen.
Als geringfügig Beschäftigte gelten sowohl
Tabelle in neuem Fenster öffnen
geringfügig beschäftigte Dienstnehmer |
als auch |
geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer. |
Wichtiger Hinweis: Dieser Punkt beinhaltet für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer nur
die Zuordnung zu den geringfügig Beschäftigten und
die daraus resultierende beitragsrechtliche Behandlung.
Alle darüber hinausgehenden Bestimmungen finden Sie unter Punkt 31.7.
Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer und freie Dienstnehmer gilt:
Ein Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) i.S.d. ASVG gilt als geringfügig (als nur unfallversicherungspflichtig und daher nur teilversichert), wenn es
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1. |
für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat
1) vereinbart ist und |
Gilt auch für fallweise beschäftigte Personen (→ 31.5.). | |||
• |
für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 31,92, | ||||
• |
insgesamt jedoch von höchstens € 415,72 | ||||
gebührt
2) oder | |||||
2. |
für mindestens einen Kalendermonat
1) oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und | ||||
• |
im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 415,72 | ||||
gebührt
2) (§ 5 Abs. 2 ASVG). | |||||
1) S. 932Ein Kalendermonat = gemeint ist der Zeitraum vom ersten bis längstens zum letzten Tag eines Kalendermonats. Als für eine längere Zeit als ein Kalendermonat vereinbart gilt z.B. auch eine Beschäftigung vom 31. 1. bis 1. 2. (E-MVB, 005-02-00-001).
2) ... bzw. Anspruch hat (Anspruchsprinzip, → 6.2.10.).
Bei der Feststellung der Geringfügigkeit (€ 31,92 bzw. € 415,72) sind Sonderzahlungen nicht mit einzubeziehen (E-MVB, 005-02-00-002).
Scheidet ein geringfügig Beschäftigter aus einem Dienstverhältnis aus und erhält er anlässlich des Ausscheidens eine Abgeltung eines Zeitguthabens aus einem Arbeitszeitdurchrechnungsmodell (→ 33.6.) und eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (→ 34.6.1.1.1.), dann ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wie folgt zu differenzieren:
Ist die Abgeltung des Zeitguthabens zeitraumbezogen zuordenbar, dann sind die Zahlungen den jeweiligen Anspruchsmonaten zuzurechnen (Rollung). Ist das Zeitguthaben nicht konkreten Kalendermonaten zuordenbar (dies wird bei periodenübergreifenden Arbeitszeitkontokorrentmodellen der Fall sein), dann handelt es sich um einen laufenden Bezug (mangels Wiedergewährung handelt es sich um keine Sonderzahlung), der dem Auszahlungsmonat zuzurechnen ist (vgl. ). Es kann in diesem Fall daher selbst bei an sich geringfügig Beschäftigten zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommen.
Die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt führt zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung. Hier wird daher (allein wegen dieser Auszahlung) weiterhin nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen (HVSV-Protokoll vom , 32-MVB-51.1/10 Sbm/Mm).
Den Geringfügigkeitsbestimmungen unterliegen nicht:
Dienstnehmer, die infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreichen (Kurzarbeit gem. § 27 Abs. 1 lit. b AMFG) (→ 27.3.3.),
Hausbesorger i.S.d. Hausbesorgergesetzes (BGBl 1970/16) 1), außer für die Dauer einer Karenz (→ 27.1.4.3.) und des Beschäftigungsverbots gem. MSchG (→ 27.1.3.),
Dienstnehmer, deren Entgelt nur deshalb den monatlichen Grenzbetrag nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde (§ 5 Abs. 2 ASVG).
Lehrlinge i.S.d. Berufsausbildungsgesetzes (BGBl 1969/142) (→ 28.1.) (§ 4 Abs. 1 ASVG).
1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG) (→ 4.4.3.1.4.).
Feststellung einer Teil- bzw. einer Vollversicherung bei einem vereinbarten Beschäftigungsverhältnis für kürzere Zeit als einen Kalendermonat.
Angaben:
Dienstnehmer,
befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 1. 2. - ,
2 Arbeitstage (AT) pro Woche (insgesamt 6 AT),
Entgelt insgesamt: € 120,-.
S. 933Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis ist für kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der arbeitstäglichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 120,- : 6 AT = € 20,-;
€ 20,- sind kleiner als € 31,92.
Vergleich mit der insgesamten Geringfügigkeitsgrenze:
€ 120,- sind kleiner als € 415,72.
Für die Zeit vom 1. 2. bis liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
befristetes Vertragsverhältnis am ,
1 Arbeitstag,
Entgelt: € 35,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist für kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der arbeitstäglichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 35,- sind größer als € 31,92.
Vergleich mit der insgesamten Geringfügigkeitsgrenze kann entfallen.
Für den (→ 31.7.2.) liegt Vollversicherung vor.
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
befristetes Vertragsverhältnis vom 7. 3. - ,
14 Kalendertage = 10 Arbeitstage (AT),
Entgelt insgesamt: € 330,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist für kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der arbeitstäglichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 330,- : 10 AT = € 33,-;
€ 33,- sind größer als € 31,92.
Vergleich mit der insgesamten Geringfügigkeitsgrenze kann entfallen.
Für die Zeit vom 7. 3. bis (→ 31.7.2.) liegt Vollversicherung vor.
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
befristetes Vertragsverhältnis vom 7. 3. - ,
14 Kalendertage (KT), die Anzahl der Arbeitstage ist nicht bekannt,
Entgelt insgesamt: € 330,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist für kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der arbeitstäglichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 330,- : 14 KT 1) = € 23,57;
€ 23,57 sind kleiner als € 31,92.
Vergleich mit der insgesamten Geringfügigkeitsgrenze:
€ 330,- sind kleiner als € 415,72.
Für die Zeit vom 7. 3. bis (→ 31.7.2.) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
1) Ist die Anzahl der Arbeitstage nicht bekannt, kann die Beurteilung nach Kalendertagen erfolgen. Die Anzahl der Arbeitstage entspricht in diesem Fall der Anzahl der Kalendertage (E-MVB, 005-02-00-001). Tage, an denen keine Möglichkeit besteht, tätig zu sein, sind auszuklammern.
Feststellung einer Teil- bzw. einer Vollversicherung bei einem vereinbarten Beschäftigungsverhältnis für längere Zeit als einen Kalendermonat.
Angaben:
Dienstnehmer,
befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 29. 1. - ,
4 Kalendertage (KT) = 4 Arbeitstage je 8 Stunden,
Stundenlohn: € 8,-,
Entgelt für Jänner: € 192,-,
Entgelt für Februar: € 64,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis ist für längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart 1).
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner: |
€ 192,- : 3 KT × 30 = € 1.920,- |
Februar: |
€ 64,- : 1 KT × 30 = € 1.920,- |
Beide Beträge sind jeweils größer als € 415,72.
Für die Zeit vom 29. 1. bis liegt Vollversicherung vor.
1) Ein Beschäftigungsverhältnis, welches in einem Kalendermonat beginnt und im darauf folgenden Kalendermonat endet, gilt nach Ansicht des HVSV als „für längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart“ (E-MVB, 005-02-00-001).
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
befristetes Vertragsverhältnis vom 26. 7. - ,
7 Kalendertage (KT) = 7 Arbeitstage je 8 Stunden,
Stundenlohn: € 10,-,
Entgelt für Juli: € 480,-,
Entgelt für August: € 80,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist für längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für Juli: |
€ |
480,- sind größer als € 415,72. |
Für August: |
€ |
80,- : 1 KT × 30 = € 2.400,-; |
€ |
2.400,- sind größer als € 415,72. |
Für die Zeit vom 26. 7. bis (→ 31.7.2.) liegt Vollversicherung vor.
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
befristetes Vertragsverhältnis vom 1. 8. - ,
6 Arbeitstage (jeden Montag) zu € 120,-,
Entgelt für August: € 600,-,
Entgelt für September: € 120,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist für längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
Anzahl der fiktiven Arbeitstage im August: 5
€ 120,- × 5 = € 600,-
Anzahl der fiktiven Arbeitstage im September: 4
€ 120,- × 4 = € 480,-
Beide Beträge (€ 600,- und € 480,-) sind jeweils größer als € 415,72.
Für die Zeit vom 1. 8. bis (→ 31.7.2.) liegt Vollversicherung vor.
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
befristetes Vertragsverhältnis vom 28. 1. - ,
6 Kalendertage,
im Voraus bestimmtes Gesamtentgelt: € 300,-.
S. 936Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist für längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 300,- : 2 1) = € 150,-;
€ 150,- sind kleiner als € 415,72.
Für die Zeit vom 28. 1. bis (→ 31.7.2.) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
1) Bei freien Dienstnehmern mit einem Arbeitsverdienst für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat ist der für einen Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch eine Monatsteilung zu ermitteln (E-MVB, 005-02-00-001) (→ 31.7.4.1.).
Feststellung einer Teil- bzw. einer Vollversicherung bei einem vereinbarten Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Angaben:
Dienstnehmer,
Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit,
Beschäftigungsbeginn: ,
Lösung während der Probezeit mit ,
Monatslohn: € 1.300,-,
Entgelt für Juli: € 531,82,
Entgelt für August: € 59,09.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 1.300,- sind größer als € 415,72.
Für die Zeit vom 21. 7. bis liegt Vollversicherung vor.
Angaben:
Dienstnehmer bzw. freier Dienstnehmer,
Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) auf unbestimmte Zeit,
Beschäftigung: jeden letzten Freitag im Monat,
Entgelt pro Arbeitstag: € 120,-.
S. 937Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 120,- sind kleiner als € 415,72.
Es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit,
monatliches Entgelt: € 300,-,
für eine über das ganze Kalenderjahr verteilte zusätzliche Leistungsbereitschaft werden 4-mal jährlich insgesamt € 1.000,- gewährt.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 300,- × 12 = |
€ 3.600,- |
€ 1.000,-
1) | |
€ 4.600,- : 12 = € 383,33 |
€ 383,33 sind kleiner als € 415,72.
Es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
1) Ist ein Entgeltbestandteil einzelnen Monaten nicht eindeutig zuordenbar, ist eine Monatsteilung vorzunehmen (→ 31.7.4.1.).
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit,
monatliches Entgelt: € 300,-,
für eine über das ganze Kalenderjahr verteilte zusätzliche Leistungsbereitschaft werden 4-mal jährlich insgesamt € 1.200,- gewährt,
keine Arbeitsleistung und keine Entgeltzahlung in den Monaten Juli und November (wegen Urlaub, Krankheit usw., → 31.7.2.).
S. 938Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 300,- × 10 = |
€ 3.000,- |
€ 1.200,-
1) | |
€ 4.200,- : 10 = € 420,- |
€ 420,- sind größer als € 415,72.
Es liegt für 10 Kalendermonate Vollversicherung vor.
1) Ist ein Entgeltbestandteil einzelnen Monaten nicht eindeutig zuordenbar, ist eine Monatsteilung vorzunehmen (→ 31.7.4.1.).
31.3.2. Meldevorschriften und Beitragsverrechnung
733
Hinweis: Das folgende Kapitel wird anhand der zum geltenden Rechtslage dargestellt. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2015/79, wurden zahlreiche Änderungen im Bereich des Meldewesens beschlossen. Diese treten jedoch nach derzeitigem Stand erst mit in Kraft 1) und werden daher in weiterer Folge nicht behandelt.
Nähere Details zu den Änderungen durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz finden Sie in PV-Info 10/2015, Linde Verlag Wien.
1) Vgl. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 vom , BGBl I 2015/162.
Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung (→ 6.2.) (und Arbeitslosenversicherung) ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG). Sie unterliegen nur der Unfallversicherung (Teilversicherung, → 6.2.2.) (§ 7 Z 3 lit. a ASVG). Die
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An- und Abmeldung |
Verrechnung der | |
Unfallversicherungsbeiträge |
Dienstgeberabgabe | |
dieser Beschäftigten erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist (→ 31.7.2., → 39.1.1.1.1.) beim |
dieser Beschäftigten erfolgt nach dem jeweils dafür vorgesehenen Verfahren mit dem | |
zuständigen Träger der Krankenversicherung. | ||
↓ |
↓ |
↓ |
① |
② |
③ |
S. 939734 Hinweise zu den Meldungen:
Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer gilt u.a.:
Auf dem Anmeldeformular ist die Frage
„geringfügig beschäftigt“ mit „Ja“ zu beantworten.
Unter „Das Arbeitsverhältnis unterliegt folgenden gesetzlichen Regelungen 1)“ ist
bei Arbeitern das Entgeltfortzahlungsgesetz 2),
bei Angestellten das Angestelltengesetz
anzukreuzen.
1) Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind grundsätzlich arbeitsrechtlich gleich zu behandeln wie vollbeschäftigte Dienstnehmer. Dies gilt insb. bei Krankheit (→ 25.1.1.), hinsichtlich Urlaub (→ 26.2.1.) (siehe Beispiel 109), Sonderzahlungen (→ 23.2.1.) und bei den Bestimmungen im Zusammenhang mit der Lösung des Dienstverhältnisses (→ 32.1.). Das Angestelltengesetz macht allerdings die Anwendbarkeit der Kündigungsbestimmungen abhängig von einem Mindestmaß an Arbeitszeit (→ 32.1.4.2.1., → 32.1.4.3.1.).
2) Für geringfügig beschäftigte Arbeiter gelten für den Erkrankungsfall die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG, → 25.2.); für Angestellte die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG, → 25.3.). Auf Grund der Nichtversicherung in der Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Krankengeld (→ 25.1.3.1.). Liegt allerdings eine Selbstversicherung (→ 31.3.5.) oder eine Pflichtversicherung wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (→ 31.3.6.) vor, besteht Anspruch auf Krankengeld.
Dauert die Erkrankung eines geringfügig beschäftigten nur teilversicherten Dienstnehmers längere Zeit und ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. bei Wiederaufleben des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu erfolgen. Bei Vorliegen einer Pflichtversicherung wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze (→ 31.3.6.) ist statt einer Ab- und Anmeldung eine sog. Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen.
Für das Ausfüllen des Abmeldeformulars gelten die dafür üblichen Bestimmungen (→ 39.1.1.1.1.).
734a Hinweis zur Änderungsmeldung:
Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das die Vollversicherung begründet, durch Verringerung des Entgelts die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung mit Ende des laufenden Beitragszeitraums. Tritt der Umstand bereits am ersten Tag des Beitragszeitraums ein, endet die Vollversicherung mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraums (§ 11 Abs. 4 ASVG).
Dazu ein Beispiel:
Ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) ist auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Entgelt von € 1.350,- beschäftigt und daher voll versichert. Am 11. des laufenden Monats nimmt er eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von € 270,- beim selben Dienstgeber auf.
Das Entgelt für diesen Monat beträgt:
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Vom 1. - 10. (€ 1.350,- : 30 × 10) = |
€ 450,- |
vom 11. - 30. (€ 270,- : 30 × 20) = |
€ 180,- |
€ 630,- |
S. 940In diesem Fall ist der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) noch bis zum Ende des laufenden Beitragszeitraums voll versichert 1).
Für den umgekehrten Fall bedeutet dies: Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das die Teilversicherung begründet, durch Erhöhung des Entgelts die Voraussetzungen für die Vollversicherung ein, beginnt die Vollversicherung mit Beginn des laufenden Beitragszeitraums.
Dazu ein Beispiel:
Ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) ist auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Entgelt von € 270,- geringfügig beschäftigt und daher in der Unfallversicherung teilversichert. Am 11. des laufenden Monats nimmt er die Vollbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von € 1.350,- beim selben Dienstgeber auf.
Das Entgelt für diesen Monat beträgt:
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Vom 1. - 10. (€ 270,- : 30 × 10) = |
€ 90,- |
vom 11. - 30. (€ 1.350,- : 30 × 20) = |
€ 900,- |
€ 990,- |
In diesem Fall ist der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) bereits mit Beginn des laufenden Beitragszeitraums voll versichert 1).
1) 734b Reduziert ein bisher voll versicherter Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) das Beschäftigungsausmaß während eines laufenden Beitragszeitraums und erzielt deshalb in diesem Beitragszeitraum insgesamt nur mehr ein Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, sieht § 11 Abs. 4 ASVG (siehe vorstehend) vor, dass die Pflichtversicherung in der Vollversicherung trotzdem mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraums endet. Einen Monat, in dem trotz Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze Vollversicherung vorliegt, bezeichnet man als Auslauf- oder Schutzmonat.
Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraums bekannt, dass ab diesem Zeitraum nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, so endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraums.
Die Änderung von einer Vollversicherung auf eine Teilversicherung (oder umgekehrt) ist dem Träger der Krankenversicherung mit Änderungsmeldung bekannt zu geben. Die Änderung der Beitragsgruppe bei Wechsel auf die Teilversicherung ist bis zum 7. des dem Ende des laufenden Beitragszeitraums folgenden Monats bekannt zu geben (DG-Info Oö. GKK 143/98).
Hinweis zum Beitragsgrundlagennachweis:
Bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung auf eine voll versicherte Beschäftigung (oder umgekehrt) sind dafür auf dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (→ 37.2.1.3.) je ein BGN-Teil zu erstellen.
Unterliegt das Dienstverhältnis dem BMSVG (Abfertigung „neu“), sind sämtliche BV-Daten ausschließlich auf dem Beitragsgrundlagennachweis anzugeben, der die letzte Beitragszeit umfasst (keine Teilung der BV-Zeiten und Grundlagen). Dies kann demnach der Beitragsgrundlagennachweis für die geringfügige Beschäftigung oder der für die Vollversicherung sein.
Berücksichtigung eines Schutzmonats.
Angaben und Lösung:
Dienstnehmer,
Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit,
variables Entgelt, dessen jeweilige monatliche Höhe erst am Ende eines Beitragszeitraums feststeht.
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Jänner |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli | |
Entgelt |
€ 420,- |
€ 290,- |
€ 280,- |
€ 430,- |
€ 440,- |
€ 270,- |
€ 425,- |
Beitragsgrundlage |
€ 420,- |
€ 290,- |
€ 280,- |
€ 430,- |
€ 440,- |
€ 270,- |
€ 425,- |
Versicherung |
VV |
VV
1) |
gB |
VV |
VV |
VV
1) |
VV |
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VV | Vollversicherung |
gB | geringfügige Beschäftigung |
1) Die Monate Februar und Juni gelten als Auslauf- bzw. Schutzmonate.
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Meldungen: |
Änderungsmeldung per 1. 3. als geringfügig beschäftigter, |
Änderungsmeldung per 1. 4. als voll versicherter Dienstnehmer. |
Angaben und Lösung:
Freier Dienstnehmer,
Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit,
Beginn der Beschäftigung: ..,
vereinbartes Entgelt ist die jeweils erzielte Provision,
Provisionsabrechnung monatlich im Nachhinein.
Der freie Dienstnehmer gibt seinem Dienstgeber die Provisionshöhe für August erst am .. bekannt.
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Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember | |
Provision |
€ 450,- |
€ 260,- |
€ 280,-
2) |
€ 300,- |
€ 420,- |
€ 460,- |
€ 480,- |
Beitragsgrundlage |
€ 450,- |
€ 260,- |
€ 280,-
2) |
€ 300,- |
€ 420,- |
€ 460,- |
€ 480,- |
Versicherung |
VV |
VV
1) |
gB |
gB |
VV |
VV |
VV |
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VV | Vollversicherung |
gB | geringfügige Beschäftigung |
1) S. 942Der Monat Juli gilt als Auslauf- bzw. Schutzmonat.
2) Der Dienstgeber hat bis 15. September dennoch über die Beitragsnachweisung das annähernd zu erwartende Entgelt für August zu melden. Nach Vorlage der Provisionsabrechnung durch den freien Dienstnehmer für August ist umgehend eine Korrektur der Beitragsnachweisung vorzunehmen. Dies hat entweder durch Erstattung einer Stornomeldung und Neuvorlage der korrekten Beitragsnachweisung für August oder durch Übermittlung und Kennzeichnung der korrigierten Beitragsnachweisung als Nachtrag zu erfolgen (siehe Buch-Rz 757) (Nö. GKK, DGservice März 2010).
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Meldungen: |
Änderungsmeldung per 1. 8. als geringfügig beschäftigter, |
Änderungsmeldung per 1. 10. als voll versicherter freier Dienstnehmer. |
735 Hinweise zur Verrechnung der Unfallversicherungsbeiträge:
Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten (§ 53 a Abs. 1 ASVG).
Der Unfallversicherungsbeitrag ist auch von den Sonderzahlungen zu leisten (§ 54 Abs. 5 ASVG).
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist der Beitragszeitraum das Kalenderjahr (§ 44 Abs. 2 ASVG).
Für das Selbstabrechnungsverfahren (→ 37.2.1.) gilt:
Die Unfallversicherungsbeiträge werden jährlich über die Beitragsnachweisung für den Monat Dezember verrechnet.
Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr, sodass diese Beiträge erst mit Ablauf des Kalenderjahrs fällig sind und bis zum 15. Jänner des folgenden Kalenderjahrs beim Träger der Krankenversicherung eingelangt sein müssen.
Eine monatliche Beitragsmeldung und Beitragsvorauszahlung ist möglich. Eine entsprechende Vereinbarung ist mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu treffen (§ 58 Abs. 8 ASVG).
Für die Verrechnung des Unfallversicherungsbeitrags sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:
Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs:
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N14: |
für geringfügig beschäftigte Arbeiter, |
N24: |
für geringfügig beschäftigte Angestellte, |
L14: |
für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören, |
M24: |
für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten
1) zugehören. |
Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahrs:
Für diese sind ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahrs folgenden Kalendermonats keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Sie sind in folgende Beitragsgruppen einzureihen:
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N14u: |
für geringfügig beschäftigte Arbeiter, |
N24u: |
für geringfügig beschäftigte Angestellte, |
S. 943 | |
L14u: |
für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören, |
M24u: |
für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten
1) zugehören. |
Bei Verwendung dieser Beitragsgruppen sind wohl die Beitragsgrundlagen anzugeben; als Prozentsatz ist 0% und als Beitrag € 0,00 anzugeben.
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 31.11.
1) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehört eine Person, wenn die Dienstleistung überwiegend Tätigkeiten umfasst, die einem durch das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz, Journalistengesetz oder Schauspielergesetz geregelten Beschäftigungsverhältnis gleichzuhalten sind. Alle übrigen, vorwiegend manuell tätigen Personen begründen ihre Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter.
Auch die Neugründer i.S.d. NeuFöG (→ 37.5.1.) sind während des geförderten Zeitraums von der Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrags für ihre Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmer befreit.
Für (geringfügig beschäftigte und voll versicherte) Dienstnehmer und für (geringfügig beschäftigte und voll versicherte) freie Dienstnehmer ist die Beitragsnachweisung (→ 37.2.1.1.) getrennt zu erstellen (max. möglich sind daher zwei Beitragsnachweisungen).
Bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung auf eine voll versicherte Beschäftigung sind dafür auf dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (→ 37.2.1.3.) je ein BGN-Teil zu erstellen.
Zuordnung zu Beitragsgruppen.
S. 944Angabe und Lösung:
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Monat |
Allgemeine Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage Sonderzahlung | ||
A1 |
N14 |
A1 |
N14 | |
Jänner |
€ 350,- | |||
Februar |
€ 330,- | |||
März |
€ 320,- | |||
April |
€ 420,- | |||
Mai |
€ 350,-
1) | |||
Juni |
€ 330,- |
€ 330,- | ||
Juli |
€ 360,- | |||
August |
€ 380,- | |||
September |
€ 440,- | |||
Oktober |
€ 425,- | |||
November |
€ 430,- |
€ 430,- | ||
Dezember |
€ 420,- | |||
Summe |
€ 2.485,- |
€ 2.070,- |
€ 430,- |
€ 330,- |
In den Beitragsgrundlagennachweisen (BGN) sind einzutragen:
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Beitragszeit |
Allgemeine Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage Sonderzahlung | ||
vom |
bis | |||
BGN für voll versicherte Dienstnehmer |
04 15 |
12 15
2) |
€ 2.485,- |
€ 430,- |
BGN für geringfügig Beschäftigte |
01 15 |
08 15 |
€ 2.070,- |
€ 330,- |
1) Auslauf- bzw. Schutzmonat.
2) Unterliegt das Dienstverhältnis dem BMSVG (Abfertigung „neu“), sind die BV-Daten für die Zeit von 01 15 bis 12 15 in einer Summe mit dem Beitragsgrundlagennachweis, der den letzten Beitragszeitraum umfasst, zu melden.
Für das Vorschreibeverfahren (→ 37.2.2.) gilt:
Die Unfallversicherungsbeiträge werden mit einer jährlichen Beitragsvorschreibung vorgeschrieben.
Das zum Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für das Selbstabrechnungsverfahren Gesagte gilt gleich lautend.
S. 945736 Hinweis zur Verrechnung der Dienstgeberabgabe:
Die Dienstgeber haben für alle 1) bei ihnen geringfügig beschäftigten Personen (neben dem Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3%)
eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze 2) übersteigt 3) (§ 1 Abs. 1 DAG).
Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe (und des Unfallversicherungsbeitrags) ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen), die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an alle geringfügig beschäftigten Personen zu zahlen hat (§ 1 Abs. 3 DAG).
1) Demnach auch für fallweise beschäftigte Personen (→ 31.5.) und für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (→ 31.11.).
Neugründer i.S.d. NeuFöG (→ 37.5.1.) sind während des geförderten Zeitraums von der Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrags für ihre Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmer befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Dienstgeberabgabe. Überschreitet die Summe der monatlichen Entgelte der geringfügig Beschäftigten den Grenzwert von € 623,58, haben auch Neugründer die Dienstgeberabgabe abzuführen.
2) € 415,72 × 1,5 = € 623,58.
3) Bei der Beurteilung, ob der Betrag von € 623,58 überschritten wurde oder nicht, ist nicht auf die Dienstgeberkontonummer abzustellen; es ist der Dienstgeber in seiner Gesamtheit zu betrachten, auch unabhängig von der jeweiligen Betriebsart. Handelt es sich um eine einheitliche Rechtspersönlichkeit, so ist die Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigungen vorzunehmen.
Abzurechnen ist die Dienstgeberabgabe und der Beitrag zur Unfallversicherung aber mit dem jeweils für den Dienstnehmer zuständigen Krankenversicherungsträger.
Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge und Umlagen sind nicht zu entrichten.
Die Dienstgeberabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahrs zu entrichten. Auf die Entrichtung sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG 1) anzuwenden (§ 2 Abs. 1 DAG).
1) Hier handelt es sich um Strafbestimmungen im Zusammenhang mit
Dienstgeberabgabepflichtigen, die den Meldepflichten nach § 33 Abs. 2 ASVG 1) nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Krankenversicherungsträger einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Dienstgeberabgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 2 Abs. 3 DAG).
1) Der An- und Abmeldepflichten.
736a Für das Selbstabrechnungsverfahren (→ 37.2.1.) gilt:
Die Dienstgeberabgabe und der Beitrag zur Unfallversicherung wird jährlich über die Beitragsnachweisung für den Monat Dezember verrechnet.
Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr, sodass diese Beiträge erst mit Ablauf des Kalenderjahrs fällig sind und bis zum 15. Jänner des folgenden Kalenderjahrs beim Träger der Krankenversicherung eingelangt sein müssen (§ 2 Abs. 1 DAG, § 44 Abs. 2 ASVG).
S. 946Eine monatliche Beitragsmeldung und Beitragsvorauszahlung ist möglich. Eine entsprechende Vereinbarung ist mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu treffen (§ 58 Abs. 8 ASVG).
Für die Verrechnung der Dienstgeberabgabe und des Beitrags zur Unfallversicherung ist für alle Dienstnehmer (und freien Dienstnehmer) einheitlich die Verrechnungsgruppe N72 (17,7%) zu verwenden. Für Rückverrechnungen und für Nachzahlungen der Dienstgeberabgabe ist die Verrechnungsgruppe N64 (16,4%) zu verwenden.
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer und freie Dienstnehmer sind nach Vollendung des 60. Lebensjahrs - wenn nur die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist - in der Verrechnungsgruppe N74 (16,4%) abzurechnen. Für Rückverrechnungen und Nachzahlungen von Entgelt ist gleichfalls die Verrechnungsgruppe N74 zu verwenden.
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 31.11.
Für (geringfügig beschäftigte und voll versicherte) Dienstnehmer und für (geringfügig beschäftigte und voll versicherte) freie Dienstnehmer ist die Beitragsnachweisung (→ 37.2.1.1.) getrennt zu erstellen (max. möglich sind daher zwei Beitragsnachweisungen).
Bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung auf eine voll versicherte Beschäftigung sind dafür auf dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (→ 37.2.1.3.) je ein BGN-Teil zu erstellen.
Das zum BMSVG unter ② dazu Gesagte gilt gleich lautend.
736b Für das Vorschreibeverfahren (→ 37.2.2.) gilt:
Die Dienstgeberabgabe und der Beitrag zur Unfallversicherung wird mit einer jährlichen Beitragsvorschreibung vorgeschrieben.
Das unter ② dazu Gesagte gilt gleich lautend.
Zusammenfassung der möglichen Beitrags-(Verrechnungs-)Gruppen:
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Beitragsgrundlagen |
bis € 623,58 |
über € 623,58 | ||
Lebensjahr (Lj) |
bis zum 60. Lj |
über dem 60. Lj |
bis zum 60. Lj |
über dem 60. Lj |
Arbeiter |
N14 |
N14u |
N72 (bei Rückverrechnung und Nachzahlung N64) |
N74 |
Angestellter |
N24 |
N24u | ||
freier DN, PV-Arb |
L14 |
L14u | ||
freier DN, PV-Ang |
M24 |
M24u | ||
Vorliegen von zwei unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen beim selben Dienstgeber
Wird eine voll versicherte Beschäftigung arbeitsrechtlich beendet und im selben Kalendermonat eine neue geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen (oder umgekehrt), ist zur arbeitsrechtlich beendeten Beschäftigung innerhalb von sieben Tagen eine Abmeldung und zur folgenden Beschäftigung eine Anmeldung vor Arbeitsantritt zu übermitteln.
Weil zwei unabhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, ist die Geringfügigkeitsgrenze auf jedes Beschäftigungsverhältnis einzeln anzuwenden. Durch Beendigungsansprüche aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis können sich zwar die Zeiten überschneiden (z.B. bei Zahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, siehe Buch-Rz 865), sozialversicherungsrechtlich dürfen die Entgelte nicht zusammengerechnet werden.
S. 947Da das Ende des einen und der Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses beim selben Dienstgeber innerhalb desselben Kalendermonats liegen, ist nur ein Lohnzettel (L 16) mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Beschäftigungsverhältnisses zu erstellen (siehe Buch-Rz 886) (Wiener GKK, DG-Newsletter September 2011).
31.3.3. Zusammenfassung
Die sv-rechtliche Behandlung und die sonstige abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge geringfügig beschäftigter Dienstnehmer ist wie folgt vorzunehmen:
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SV |
LSt |
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.) |
DZ (→ 37.3.4.3.) |
KommSt (→ 37.4.1.3.) | ||
Bis zu den Geringfügigkeitsgrenzen
1): |
der lfd. Bezug |
frei
2) |
pflichtig
5)
6) |
pflichtig 6) 7) 8) 9) |
pflichtig 6) 7) 8) 9) |
pflichtig 6) 7) 8) |
die Sonderzahlung |
frei/pflichtig (→ 23.5.) | |||||
Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen
3): |
der lfd. Bezug |
pflichtig
4) (als lfd. Bez.) |
pflichtig
5)
6) | |||
die Sonderzahlung |
pflichtig
4) (als SZ) |
frei/pflichtig (→ 23.5.) | ||||
1) Bei der Feststellung der Geringfügigkeitsgrenze sind Sonderzahlungen nicht mit einzubeziehen.
2) Für geringfügig Beschäftigte sind vom Dienstgeber entweder
nur der Unfallversicherungsbeitrag,
nur die Dienstgeberabgabe oder
die Dienstgeberabgabe und der Unfallversicherungsbeitrag
zu entrichten (→ 31.3.2.).
3) Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, ist der Dienstnehmer als voll versicherter Dienstnehmer zu behandeln.
4) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 21.1.).
5) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 19.3.1., → 21.2.).
6) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren Bezüge (→ 21.3.).
7) Ausgenommen davon sind einige lohnsteuerfreie Bezüge (→ 37.3.3.3., → 37.4.1.3.).
8) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).
9) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 31.11.).
Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.
S. 94831.3.4. Punkt entfallen
31.3.5. Übergangsbestimmung
737
Eine generelle Übergangsbestimmung 1) sieht unabhängig von den Neuregelungen der jeweiligen Novelle zum ASVG den Weiterverbleib von Personen in der Vollversicherung vor,
die bis 31. Dezember des Vorjahrs voll versichert waren, es aber nach den geänderten Geringfügigkeitsgrenzen ab 1. Jänner nicht mehr wären.
1) Lt. 32. Novelle zum ASVG, Artikel 6, Abs. 4; Bundesgesetz vom , BGBl 1976/704.
Die Vollversicherung endet jedoch dann, wenn das Entgelt jene Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr überschreitet, die für die Begründung der Vollversicherung maßgeblich war. Das heißt:
Ein Dienstnehmer, der im Dezember 2015 ein monatliches Entgelt
von mehr als € 405,98 (Geringfügigkeitsgrenze für 2015),
aber höchstens bis € 415,72 (Geringfügigkeitsgrenze für 2016)
bezieht, bleibt hinsichtlich desselben Beschäftigungsverhältnisses weiterhin voll versichert, wenn das Entgelt in diesem Rahmen weiterbezogen wird. Die Vollversicherung endet jedoch, wenn das Entgelt den Wert von € 405,98 nicht mehr überschreitet.

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VV | Vollversicherung |
gB | geringfügige Beschäftigung |
Gg | Geringfügigkeitsgrenze |
Der Dienstnehmer hat aber die Möglichkeit, bis 30. Juni beim zuständigen Träger der Krankenversicherung einen Antrag auf Ausscheidung aus der Vollversicherung zu stellen (Mitteilung der Nö. GKK 6/1997).
31.3.6. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
738
Ohne unmittelbare Auswirkung für den Dienstgeber gilt:
Personen, die von der Vollversicherung gem. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ASVG ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind 1), können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern (= Opting in). Die PensionsversicherungS. 949 nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4 a Z 4 BSVG (allein wegen Kindererziehung) gilt nicht als Pflichtversicherung i.S.d. ersten Satzes 2) (§ 19 a Abs. 1 ASVG).
1) Dies ist der Fall, wenn das Entgelt 3) aus allen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG die Geringfügigkeitsgrenze in einem Kalendermonat nicht übersteigt. Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.
2) Demnach besteht für geringfügig Beschäftigte, die allein wegen Kindererziehung in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, die Möglichkeit, sich selbst zu versichern.
3) Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 ASVG genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben (§ 19 a Abs. 1 ASVG). Demnach sind von der Selbstversicherung Personen ausgeschlossen, die
eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension),
bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamte, Gewerbetreibende, Bauern),
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker) oder
Grenzgänger sind.
Die Selbstversicherung beginnt
bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Fall der Beendigung der Selbstversicherung jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.
Die Selbstversicherung endet
mit dem Wegfall der Voraussetzungen;
mit dem Tag des Austritts;
wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll, bezahlt worden ist, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
Der Antrag auf Selbstversicherung ist grundsätzlich bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig (§ 19 a Abs. 2-4 ASVG).
Beitragsgrundlage ist der Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, das sind € 415,72 (§ 76 b Abs. 2 ASVG).
Der Beitrag in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt pauschal
monatlich € 58,68,
wovon auf die Krankenversicherung 27,30% und auf die Pensionsversicherung 72,70% entfallen (§ 77 Abs. 2 a ASVG).
Im Zuge der Veranlagung können die gesamten Aufwendungen (aus Vereinfachungsgründen) als Werbungskosten (→ 15.1.1.) in voller Höhe geltend gemacht werden (LStR 2002, Rz 243).
Selbstversicherte Personen erhalten gegebenenfalls Krankengeld (→ 25.1.3.1.) (§ 141 Abs. 5 ASVG) und Wochengeld (→ 27.1.3.4.) (§ 162 Abs. 3 a ASVG).
S. 95031.3.7. Pflichtversicherung bei mehrfacher Beschäftigung
739
Ohne unmittelbare Auswirkung für den Dienstgeber gilt:
Überschreitet bei einem Dienstnehmer das Entgelt 1) aus allen seinen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG die Geringfügigkeitsgrenze in einem Kalendermonat, hat er Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge auch von diesen geringfügigen Entgelten in Form eines sog. Pauschalbeitrags zu entrichten.
Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden dem Dienstnehmer vom Träger der Krankenversicherung einmal jährlich im Nachhinein vorgeschrieben (§§ 5 Abs. 1 Z 2, 58 Abs. 2 ASVG). In Fällen einer seitens des Dienstnehmers (unterjährig) glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer vermuteten Vollversicherung (besondere Formalversicherung gem. § 471 g ASVG) ist die monatliche Beitragsentrichtung durch diesen verpflichtend, sonst ist sie auf Antrag möglich (§§ 44 Abs. 2, 58 Abs. 8 ASVG).
1) Zu berücksichtigen sind dabei nur Entgelte 2) die auf Grund von Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG erzielt werden. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Pensionen und Renten, Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.
2) Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Beitragsgrundlage ist das geringfügige Entgelt (die geringfügigen Entgelte inkl. Sonderzahlungen) (§ 44 a Abs. 1-3 ASVG).
Der Pauschalbeitrag in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt für jeden Kalendermonat
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• |
für Angestellte
1) |
13,65%
2) |
• |
für alle anderen Personen |
14,20%
2) |
der allgemeinen Beitragsgrundlage (→ 11.4.1.1.) (§ 53 a Abs. 3 ASVG).
Der Pauschalbeitrag ist nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das 30-Fache der Höchstbeitragsgrundlage 3) nicht überschreitet (§ 53 a Abs. 4 ASVG).
Der Pauschalbeitrag ist auch von den Sonderzahlungen zu leisten (§ 54 Abs. 5 ASVG).
1) Bzw. freie Dienstnehmer, die Angestelltentätigkeit verrichten.
2) Für Dienstnehmer und freie Dienstnehmer zuzüglich 0,50% Arbeiterkammerumlage (§ 61 Abs. 3, 4 AKG).
3) Für das Jahr 2016: € 162,- × 30 = € 4.860,-.
Im Zuge der Veranlagung können diese Beiträge als Werbungskosten (→ 15.1.1.) geltend gemacht werden (LStR 2002, Rz 243). Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter, die (bei Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach Vorschreibung durch die Gebietskrankenkasse) direkt vom Dienstnehmer nach Jahresende an die Gebietskrankenkasse geleistet werden, stehen nicht im Lohnzettel (L 16), den der Dienstgeber an das Finanzamt übermittelt. Zur Berücksichtigung dieser Beiträge sind sie im Jahr der Zahlung im Formular L 1 einzutragen, sodass im Veranlagungsverfahren auch eine Berücksichtigung bei Berechnung der Negativsteuer (→ 38.2.4.6.) erfolgen kann (LStR 2002, Rz 812).
Pflichtversicherte Personen erhalten gegebenenfalls Krankengeld (→ 25.1.3.1.) (§ 141 Abs. 1-4 ASVG) und Wochengeld (→ 27.1.3.4.) (§ 162 Abs. 1-3 ASVG).
S. 95131.4. Ferialpraktikanten - Volontäre - Schnupperlehrlinge
Hinweis: Für diese verschiedenen Beschäftigungsformen ist die Rechtssituation in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht immer klar. Zu den nachstehenden Erläuterungen finden Sie einen Praxisleitfaden für Praktikanten unter www.sozialversicherung.at über deren rechtliche Situation.
31.4.1. Ferialpraktikanten
740
31.4.1.1. Begriff
Die Begriffsbestimmung und die vertragsrechtlichen Erläuterungen beinhaltet der Punkt 4.3.4.1.
31.4.1.2. Sozialversicherungsrechtliche Zuordnung und Beitragsverrechnung
741
Sozialversicherungsrechtlich gibt es nachstehende Ferialpraktikanten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die weisungsfreien (echten) Ferialpraktikanten |
und |
die weisungsgebundenen (unechten) Ferialpraktikanten. |
Bei diesen handelt es sich um Personen, die den Kriterien eines Dienstnehmers i.S.d. ASVG nicht entsprechen. |
Bei diesen handelt es sich um Personen, die den Kriterien eines Dienstnehmers i.S.d. ASVG entsprechen. | |
↓ |
↓ | |
① |
② | |
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sind die Kriterien eines Dienstnehmers dann erfüllt,
wenn eine Person „in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird ...“,
jedenfalls ist Dienstnehmer, wer nach § 47 Abs. 1 1) in Verbindung mit Abs. 2 2) EStG lohnsteuerpflichtig ist.
1) Der § 47 Abs. 1 EStG lautet: Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) bezieht.
2) Der § 47 Abs. 2 EStG lautet: Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Ein Arbeitnehmer ist demnach eine Person, die „fremdbestimmte“ Arbeitsleistung erbringt.
741a Ein weisungsfreier (echter) Ferialpraktikant ist eine Person, die
keine fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringt und
keinen Arbeitslohn (Entgelt) bezieht.
S. 952Dieser unentgeltliche Ferialpraktikant ist von den Bestimmungen des ASVG ausgenommen.
Demnach ist dieser weder beim Krankenversicherungs- bzw. Unfallversicherungsträger zu melden, noch sind für diesen Beiträge zu entrichten.
Er ist im Rahmen der Schülerunfallversicherung aber unfallversichert.
Die vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Ausbildungszweck des jeweiligen Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen. Bei Beschäftigung außerhalb der Fachrichtung sind sie als Ferialarbeiter bzw. Ferialangestellte zu behandeln (→ 4.3.4.1.) (E-MVB, 004-ABC-F-003).
741b Ein weisungsgebundener (unechter) Ferialpraktikant ist eine Person, die
fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringt und/oder
Arbeitslohn (Entgelt) bezieht.
Die Höhe des Arbeitslohns (Entgelt) richtet sich, abhängig von der Art der Tätigkeit, nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags. Sieht der Kollektivvertrag Entgeltansprüche für einen sog. „Ferialpraktikanten“ vor, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Dienstnehmer handelt.
741c Möglich ist auch, dass der Ferialpraktikant keine fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringt, wohl aber Entgelt in Form von „Taschengeld“ erhält. Da es sich beim Taschengeld um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, ist dieser Ferialpraktikant Dienstnehmer i.S.d. ASVG (siehe Buch-Rz 741).
Solche Ferialpraktikanten sind als Ferialangestellter bzw. Ferialarbeiter Dienstnehmer i.S.d. ASVG und als solches beim Krankenversicherungsträger zu melden. Die Beitragsverrechnung erfolgt, wenn das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (→ 31.3.1.) liegt, entweder nach A1 oder D1. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, ist die Beitragsgruppe N14 oder N24 anzuwenden.
Der BV-Beitrag (→ 36.1.3.) ist abzuführen, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert.
Es gelten alle für pflichtversicherte Dienstnehmer zu berücksichtigenden Meldevorschriften.
Werden Ferialpraktikanten aus EWR-(EU-)Staaten (→ 4.1.6.) in ihrem Staat als Ferialpraktikanten anerkannt, sind diese sozialversicherungsrechtlich wie österreichische Ferialpraktikanten zu behandeln.
Ferialpraktikanten aus Nicht-EWR-(EU-)Staaten sind jedenfalls sozialversicherungsrechtlich als Dienstnehmer zu behandeln (DGservice, Praxisleitfaden Praktikanten, Juni 2014).
Wichtiger Hinweis: Ein Ferialpraktikum kann nicht im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (→ 4.3.1.) absolviert werden.
S. 953Zusammenfassende Darstellung:

741d Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:
Zu beachten ist, dass für die Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe besondere Regelungen gelten:
Durch ein Ferialpraktikum wird regelmäßig ein Dienstverhältnis 1) (→ 4.4.) begründet.
Bei einem Pflichtpraktikum ist ein Volontariat (→ 31.4.2.) ausgeschlossen.
Es ist der Kollektivvertrag anzuwenden 2) 3).
Es gelten die gleichen melde- und beitragsrechtlichen Bestimmungen wie für pflichtversicherte Dienstnehmer.
(BMUKS Erl. , 21.465/10-24/90)
1) Aus diesem Grund gelten für diese Ferialpraktikanten vollinhaltlich alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Wird mit einem Ferialpraktikanten anstelle des Urlaubsabgeltungsanspruchs wahlweise möglicher Naturalurlaub vereinbart, vertritt das BM die Ansicht, dass konsumierter Urlaub auf die Zeit des Pflichtpraktikums angerechnet wird und sich somit die tatsächlich im Betrieb verbrachte Zeit um die Dauer des Naturalurlaubs reduziert.
2) Ferialpraktikanten einer österreichischen Schule haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem vorangegangenen SchuljahrS. 954 zuzuordnen. Für alle anderen Praktikanten wird der Hilfsarbeiterlohn heranzuziehen sein (HVSV-Besprechung 1998).
Diese besonderen Entlohnungsbestimmungen für Ferialpraktikanten sind nur dann anzuwenden, wenn die Ferialbeschäftigung auf Grund einer schulischen Verpflichtung erfolgt.
Wird das Praktikantenverhältnis von hohen Überstundenleistungen, Wochenenddiensten usw. bestimmt, ist der für die jeweilige Tätigkeit vorgesehene Kollektivvertragslohn anzusetzen.
3) Wird die Beschäftigung jedoch über die vorgeschriebene Zeit des Pflichtpraktikums hinaus fortgesetzt, wird z.B. statt der vorgeschriebenen acht Wochen zwei Monate praktiziert, liegt hinsichtlich der überschreitenden Zeit kein Pflichtpraktikum mehr vor, sodass der Ferialpraktikant für diese Zeit Anspruch auf mindestens den seiner Beschäftigung entsprechenden Kollektivvertragslohn hat.
Außerdem entsteht ab einer Gesamtbeschäftigungsdauer von vollen zwei Monaten für die Praktikanten auch Anspruch auf anteilige Jahresremuneration. Diese ist unter anteiliger Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung (acht Wochen) und des Kollektivvertragslohns (für die restliche Zeit) zu berechnen.
Nur Ferialpraktikanten haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung; Ferialpraktikanten dürfen keine vollwertige Arbeitskraft ersetzen und sind auch nicht weisungsgebunden. Dagegen sind Ferialarbeiter (mit Einsatzbereich ausschließlich in Küche und Service) nach den im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe vorgesehenen Mindestlöhnen für Hilfskräfte zu entlohnen ().
Alle Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe sind Dienstnehmer und deshalb in der Beitragsgruppe A1 oder D1 abzurechnen (siehe Buch-Rz 201).
Der BV-Beitrag (→ 36.1.3.) ist abzuführen, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert.
741e Praktikanten mit Hochschulbildung:
Haben Praktikanten bereits eine Hochschulausbildung abgeschlossen, benötigen aber für ihren künftigen Beruf noch eine vorgeschriebene Ausbildung (z.B. Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikanten, Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen), ist zu prüfen, ob nicht ein „normales“ Dienstverhältnis vorliegt (Weisungen, Kontrolle, persönliche Arbeitspflicht etc.). Ist dies der Fall, hat eine Anmeldung als Dienstnehmer zu erfolgen. Es ist die Betragsgruppe D1 anzuwenden.
Der BV-Beitrag (→ 36.1.3.) ist abzuführen, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert.
Sollte kein Entgelt gebühren bzw. bezahlt werden, ist als Beitragsgrundlage auf jeden Fall der in § 44 Abs. 6 lit. c ASVG als täglicher Arbeitsverdienst festgelegte Betrag von € 26,09 (€ 782,70 monatlich) heranzuziehen.
Liegt kein Dienstverhältnis vor, dann ist trotzdem eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger vorzunehmen, da in einem solchen Fall diese Personen unter die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG (der ebenfalls eine Versicherungspflicht vorsieht) fallen. Die Besonderheit: Diese Praktikanten mit Hochschulbildung sind, auch wenn sie unter der Geringfügigkeitsgrenze Entgelt beziehen, immer voll versichert (kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert). Sie sind nach der Beitragsgruppe D1p abzurechnen. Sollte kein Entgelt gebühren bzw. bezahlt werden, ist die vorstehend angeführte „fixe“ Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Der BV-Beitrag (→ 36.1.3.) ist nicht zu entrichten.
Praktikanten mit Hochschulbildung sind demnach jedenfalls anzumelden. Sie sind weder als Ferialpraktikanten noch als Volontäre zu betrachten (Homepage Nö. GKK → Praktikanten).
S. 95531.4.1.3. Lohnsteuer
Ferialpraktikanten stehen regelmäßig in einem „steuerrechtlichen Dienstverhältnis“. Gerade ein Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnis spricht zwingend dafür, dass Praktikanten in ihrer Tätigkeit angeleitet werden, sohin „unter der Leitung des Arbeitgebers“ stehen (LStR 2002, Rz 976). Ihr Taschengeld (Arbeitslohn) ist der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Das Taschengeld ausländischer Ferialpraktikanten ist u.U. steuerfrei zu behandeln (§ 3 Abs. 1 Z 12 EStG) (→ 21.2.).
Für Ferialpraktikanten ist ein Lohnzettel auszustellen (§ 84 Abs. 4 EStG) (→ 35.1.).
31.4.2. Volontäre
742
31.4.2.1. Begriff
Die Begriffsbestimmung beinhaltet der Punkt 4.3.4.2.
31.4.2.2. Meldevorschriften und Beitragsverrechnung
Eine Tätigkeit als in- oder ausländischer Volontär, der ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen sowie zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch in Betrieben tätig wird, ist von der Vollversicherungspflicht ausgenommen; für diesen Personenkreis besteht lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gem. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG (BMAS Erl. , 120.664/1-7/96).
Die Anmeldung der Volontäre ist vor Aufnahme der Tätigkeit und die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erstatten (§ 37 ASVG, § 13 Abs. 1 AUVA-Satzung) (→ 39.1.1.1.1.).
Die Beitragsgrundlagen und die Beitragssätze werden durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festgelegt (§ 74 Abs. 2 ASVG, § 14 AUVA-Satzung). Die Beiträge werden dem Betrieb vorgeschrieben.
Volontäre, die Entgelt auch nur in Form von „Taschengeld“ beziehen, sind (infolge des Verweises in § 4 Abs. 2 ASVG auf § 47 Abs. 1 und 2 EStG) Dienstnehmer i.S.d. ASVG und als solches beim Krankenversicherungsträger zu melden. Die Beitragsverrechnung erfolgt, wenn das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (→ 31.3.1.) liegt, entweder nach A1 oder D1. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, ist die Beitragsgruppe N14 oder N24 anzuwenden. Es gelten alle für pflichtversicherte Dienstnehmer zu berücksichtigenden Meldevorschriften (HVSV-Protokoll, November 2009) (vgl. dazu Buch-Rz 741c).
31.4.2.3. Lohnsteuer
Im Bereich der steuerrechtlichen Verwaltungspraxis sind Volontäre stets als Arbeitnehmer zu behandeln. Ihr Taschengeld (Arbeitslohn) ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Ein Lohnzettel ist auszustellen (§ 84 Abs. 4 EStG) (→ 35.1.).
S. 95631.4.2.4. Zusammenfassung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV |
LSt |
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.) |
DZ (→ 37.3.4.3.) |
KommSt (→ 37.4.1.3.) | |
Taschengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze |
→ 31.3.1. |
pflichtig (als lfd. Bez.) |
pflichtig
1) |
pflichtig
1) |
pflichtig
1) |
Taschengeld übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze |
pflichtig (als lfd. Bez.) |
1) Auch für begünstigte Behinderte (→ 29.2.1.); Volontäre unterliegen nicht den Bestimmungen des BEinstG.
Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.
31.4.3. Schnupperlehrlinge
743
31.4.3.1. Begriff
Die Begriffsbestimmung und mögliche Varianten einer Schnupperlehre beinhaltet der Punkt 4.3.4.3.
31.4.3.2. Melde- und Abgabevorschriften
744 Für die Dauer einer Schnupperlehre besteht mangels Dienstverhältnisses keine Versicherungspflicht. Der Dienstgeber muss keine Meldung erstatten, da die Schüler in die gesetzliche Schülerunfallversicherung einbezogen bleiben.
Der § 175 Abs. 5 Z 1 und Z 3 ASVG bestimmt dazu:
In der Unfallversicherung gem. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
Bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den §§ 13, 13 a und 13 b SchUG.
Bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung
ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess,
im Ausmaß von höchstens fünfzehn Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr, außerhalb der Unterrichtszeiten und
der im § 13 b SchUG geregelten Veranstaltungen,
sofern es sich um Schüler im oder nach dem achten Schuljahr handelt und
von dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung vorliegt.
Eine Schnupperlehre i.S.d. § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG ist für Jugendliche, die keine Schüler mehr sind, nicht möglich.
S. 95731.5. Fallweise beschäftigte Personen
745
31.5.1. Begriff
Im Sinn des ASVG sind unter fallweise beschäftigten 1) Personen Dienstnehmer zu verstehen,
die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche 2) vereinbart ist (§ 471 b ASVG).
1) „Fallweise beschäftigt sein“ bedeutet, von „Fall zu Fall“, aber zu vorher nicht bestimmten Terminen Arbeitsleistungen (als sog. Aushilfe 3)) zu erbringen. Die fallweise Beschäftigung besteht demnach in der unregelmäßigen, unterbrochenen Aneinanderreihung verschiedener kurzfristig befristeter Dienstverhältnisse (→ 4.4.3.2.2.).
Eine fallweise Beschäftigung als Dienstnehmer liegt dann vor, wenn nicht im Vorhinein eine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht vereinbart wurde, sondern von Zeit zu Zeit neue Dienstverhältnisse ausgehandelt wurden ().
2) Eine Woche umfasst sieben Kalendertage (Sozialversicherungstage). Demnach kann die fallweise Beschäftigung für die Dauer eines Tages, max. für die Dauer von sechs hintereinanderliegenden Tagen abgeschlossen werden.
Unter den Begriff „fallweise beschäftigt“ fallen daher nicht Dienstnehmer, die
zusammenhängend sieben Tage oder länger oder
regelmäßig 4)
aushilfsweise (als sog. Aushilfe 3)) beschäftigt werden.
Freie Dienstnehmer (→ 31.7.) können keinesfalls fallweise beschäftigte Personen sein.
3) Aushilfen können demnach fallweise oder durchgehend beschäftigt werden.
Beispiele für durchgehend beschäftigte Aushilfen sind: Aushilfsfriseure, Aushilfskellner, Aushilfsverkäufer, Billeteure, Kraftfahrer, Bedienerinnen usw., die zwar nur an einzelnen Tagen, aber regelmäßig 4) beschäftigt werden.
4) Regelmäßig (durchgehend) ist eine Beschäftigung, wenn sie an bestimmten wiederkehrenden Tagen, wie z.B. jeden Samstag oder jeden letzten Freitag im Monat, ausgeübt wird.
Wird jemand auf unbestimmte Zeit aufgenommen und vereinbart, dass er ca. 15 Stunden pro Woche je nach Bedarf und Arbeitsanfall zu leisten hat, liegt ebenfalls ein durchgehendes Dienstverhältnis vor.
Für das Vorliegen einer durchgehenden oder bloß tageweisen Versicherungspflicht bei tageweiser Beschäftigung ist zunächst maßgebend, ob eine Vereinbarung über eine im Voraus bestimmte (oder noch bestimmbare) periodisch wiederkehrende (täglich, wöchentlich, monatlich) Leistungspflicht zwischen Beschäftiger und Beschäftigtem geschlossen worden ist. Liegt eine solche Vereinbarung vor, besteht durchgehende Versicherungspflicht.
Bei einer Vereinbarung einer „Arbeit auf Abruf“ liegen hingegen grundsätzlich nur während der jeweiligen Zeiträume der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung versicherungspflichtige (fallweise) Beschäftigungsverhältnisse vor (also allenfalls auch tageweise). Die Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen schließt also nicht aus, dass während der jeweils wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme des Beschäftigten jeweils versicherungspflichtige (fallweise) Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (BMSG Erl. , 120.468/1-7/00).
Ein Dienstnehmer (Expeditaushelfer), der wiederkehrend tageweise beschäftigt wird (z.B. als Teilnehmer in einem Arbeitskräfte-Pool), ist dann nicht durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt (und daher eine fallweise beschäftigte Person),
wenn es ihm freisteht, einzelne Arbeiten abzulehnen,
ohne dass ihm für die Zukunft ein Nachteil erwachsen wird.
S. 958Allein aus der regelmäßigen Tätigkeit des Dienstnehmers kann nicht schon auf eine im Vorhinein getroffene Vereinbarung einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht geschlossen werden. Auf eine solche kann nur dann geschlossen werden,
wenn eine Vereinbarung bezüglich einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht getroffen wurde (wobei diese auch schlüssig getroffen sein kann) und
konkrete Feststellungen zur Beschäftigungsfrequenz diese Annahme zulassen ().
Die Unterscheidung zwischen tageweise Beschäftigungen einerseits und einer durchgehenden Beschäftigung andererseits ist - neben den Sonderbestimmungen über die Versicherung bzw. Meldung im ASVG (siehe Buch-Rz 746) - auch in anderen Bereichen von Bedeutung, so z.B. für
arbeitsrechtliche Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen (z.B. gesetzliche Abfertigung, Ansteigen der Kündigungsfristen, erhöhte Entgeltfortzahlungsdauer),
die Frage, ob die monatliche oder tägliche Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden ist,
die Frage, ob die monatliche oder tägliche Höchstbeitragsgrundlage anzuwenden ist,
die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate (insb. für die Pensionsversicherung),
die Frage, ob die monatliche oder tägliche Lohnsteuertabelle anzuwenden ist.
Zusammenfassende Darstellung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Merkmale einer | |
fallweisen Beschäftigung |
durchgehenden Beschäftigung |
Unregelmäßige Beschäftigungsabfolge, d.h. die Beschäftigungen erfolgen nicht an bestimmten Tagen und in gleichen Abständen, sodass kein erkennbares Beschäftigungsmuster gegeben ist. |
Periodisch wiederkehrende Leistungspflicht, z.B. jeden Montag, jeden zweiten Samstag im Monat, jeden letzten Freitag im Monat oder an jedem 15. eines Monats. |
Keine verbindliche Vereinbarung der Einsatzzeiten im Vorhinein. |
Ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung der Arbeitsleistung. |
Keine im Nachhinein tatsächlich feststellbare, periodisch wiederkehrende Leistung. |
Eine im Nachhinein tatsächlich feststellbare, periodisch wiederkehrende Leistung (Indiz für eine im Vorhinein zumindest schlüssig getroffene Vereinbarung). |
Kurzfristige Vereinbarung der Arbeitsleistung für den jeweiligen Arbeitstag zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (befristetes Dienstverhältnis für eine kürzere Zeit als eine Woche). |
Längerfristige Vereinbarung der Arbeitsleistung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis). Oder: Vereinbarung zur Arbeitsleistung im Sinn von jederzeitiger Abrufbarkeit durch den Dienstgeber. Darüber hinaus kann der Dienstnehmer bei Bedarf seinen Arbeitseinsatz selbst bestimmen. |
S. 959 | |
Ablehnung von angebotenen Arbeitseinsätzen ohne nachteilige Folgen für den Dienstnehmer (wenn der Dienstnehmer nicht verpflichtet ist, bei Abruf die telefonisch angebotene Arbeit anzunehmen). Eine glaubwürdige Vereinbarung des Ablehnungsrechts im Vertrag ist sinnvoll. Es ist aber bereits ausreichend, dass dem Dienstnehmer das Recht auf Ablehnung durch die im Betrieb gelebte Praxis bekannt ist. |
Keine sanktionslose Ablehnung der Leistungspflicht des Dienstnehmers. |
Der Abschluss eines Rahmenvertrags ist ausreichend. |
Ein schriftlicher Vertrag, der die wesentlichen Bestandteile des konkreten Dienstverhältnisses (z.B. Arbeitsbeginn, Entlohnung, Beendigungs- bzw. Kündigungsklausel, Arbeitszeit) regelt, ist sinnvoll. |
Entlohnung nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. |
Stundenweise oder monatliche Entlohnung, Fixum oder Pauschalentgelt. |
Im Zweifelsfall, d.h., wenn nicht festgestellt werden kann, ob es sich um eine fallweise oder regelmäßige Beschäftigung handelt, ist die Anmeldung (als fallweiser oder als regelmäßig beschäftigter Dienstnehmer) „unter Protest“ (→ 6.2.4.) vorzunehmen.
Arbeitsrechtliche Hinweise:
Die fallweise Beschäftigung stellt kein unzulässiges Kettendienstverhältnis dar, sofern die vorstehenden Merkmale für diese Beschäftigung vorliegen.
Für fallweise Beschäftigte gilt u.a. auch das UrlG, wobei der Verbrauch einzelner Urlaubstage, halber Tage oder einzelner Stunden für zulässig erachtet wird. Ein Urlaubsverbrauch „in natura“ ist daher auch bei fallweisen Beschäftigten möglich.
„All-in-Vereinbarungen“ (→ 16.2.3.5.3.) können u.a. Mehrarbeits- und Überstunden und anteilige Sonderzahlungen, nicht aber unabdingbare Rechte im Zusammenhang mit dem Urlaub abdecken, wie die Abgeltung eines Nichtverbrauchs von Urlaub von vornherein in Geld (Einbeziehung des Urlaubsentgelts in das laufende Entgelt). Derartige Pauschalabreden verstossen gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG (→ 26.2.7.) und sind daher absolut nichtig ( h).
31.5.2. Meldevorschriften und Beitragsverrechnung
746
Hinweis: Das folgende Kapitel wird anhand der zum geltenden Rechtslage dargestellt. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2015/79, wurden zahlreiche Änderungen im Bereich des Meldewesens - im Besonderen auch für fallweise beschäftigte Personen - beschlossen. Diese treten jedoch nach derzeitigem Stand erst mit in Kraft 1) und werden daher in weiterer Folge nicht behandelt.
Nähere Details zu den Änderungen durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz finden Sie in PV-Info 10/2015, Linde Verlag Wien.
1) Vgl. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 vom , BGBl I 2015/162.
S. 960Die Vollversicherung (→ 6.2.) (und Arbeitslosenversicherung) der fallweise beschäftigten Personen tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (→ 31.3.1.) 1) 2) (§ 471 c ASVG).
1) Dauert eine fallweise Beschäftigung von einem Kalendertag bis zum darauf folgenden Tag (z.B. vom 29. 9., 22 Uhr, bis 30. 9., 4 Uhr), so liegen zwei Sozialversicherungstage vor. Diese Rechtsansicht hat Auswirkungen auf die Höchstbeitragsgrundlage sowie gegebenenfalls auch auf die Geringfügigkeitsgrenze (Oö. GKK, dg-serviceline Newsletter, September 2011).
2) Liegen in einem Kalendermonat sowohl Zeiten einer fallweisen Beschäftigung als auch Zeiten einer durchgehenden Beschäftigung vor, hat eine getrennte Beurteilung, ob Teil- oder Vollversicherungspflicht besteht, zu erfolgen (Nö. GKK, DGservice Jänner 2012).
Die Gruppe der fallweise beschäftigten Personen teilt sich daher abhängig von der Höhe des Entgelts in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
geringfügig fallweise beschäftigte Personen (teilversicherte Dienstnehmer) |
und |
voll versicherte fallweise beschäftigte Personen. |
Für diese Dienstnehmer gelten die Abrechnungsvorschriften der unter Punkt 31.3.2. behandelten geringfügig beschäftigten Dienstnehmer. |
Für diese Dienstnehmer gelten die in diesem Punkt behandelten Abrechnungsvorschriften. | |
↓ |
↓ | |
Für beide Fälle gelten besondere Meldevorschriften (siehe nachstehend). | ||
Beispiele 160-161
Feststellung einer Teil- bzw. einer Vollversicherung fallweise beschäftigter Personen (Aushilfen).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiel 160 |
Beispiel 161 | ||||
Angaben: |
Angaben: | ||||
Eine Aushilfe ist |
Eine Aushilfe ist | ||||
Mittwoch |
der 2. Woche |
zu € 25,-, |
Dienstag |
der 1. Woche |
zu € 60,-, |
Samstag |
der 4. Woche |
zu € 20,-, |
Freitag |
der 4. Woche |
zu € 30,-, |
insgesamt |
zu € 45,- |
insgesamt |
zu € 90,- | ||
beschäftigt. |
beschäftigt. | ||||
Lösung: |
Lösung: | ||||
€ 45,- : 2 Tage = € 22,50 |
€ 90,- : 2 Tage = € 45,- | ||||
Der durchschnittliche Tagesverdienst von € 22,50 ist kleiner als die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von € 31,92 und der insgesamte Verdienst kleiner als der Höchstbetrag von € 415,72. |
Der durchschnittliche Tagesverdienst von € 45,- ist größer als die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von € 31,92. | ||||
Die Aushilfe ist voll versichert. | |||||
Die Aushilfe ist teilversichert. | |||||
S. 961Liegen in einem Kalendermonat sowohl Zeiten einer fallweisen Beschäftigung als auch Zeiten einer durchlaufenden Tätigkeit vor (z.B. zusammenhängend mehr als sechs Tage), hat eine getrennte Beurteilung zu erfolgen, ob Voll- oder Teilversicherungspflicht besteht (Nö. GKK, DGservice Jänner 2012).
I.d.R. wird erst mit Ablauf des Kalendermonats feststehen, ob Teil- oder Vollversicherung eingetreten ist. Daher kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, dass die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1 a Z 2 ASVG und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats beginnt (§ 471 d ASVG).
Allerdings ist auch für fallweise beschäftigte Personen eine Mindestangaben-Anmeldung zu erstatten (siehe nachstehende Hinweise).
Fallweise beschäftigte Personen sind wie folgt zu melden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vor Arbeitsantritt mittels Mindestangaben-Anmeldung (→ 6.2.4.). |
Darüber hinaus mittels kombinierter An- und Abmeldung; damit können die in einem Kalendermonat liegenden Beschäftigungstage durch Ankreuzen bekannt gegeben werden. |
Jede dieser Meldungen ist beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu erstatten. | |
↓ |
↓ |
Die Frist für die vollständige Anmeldung und für die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats und beträgt grundsätzlich sieben Tage. | |
Über die „Mindestangaben-Anmeldung für eine fallweise beschäftigte Person“ sind die einzelnen Tage der in einem Monat geplanten fallweisen Beschäftigungen zu melden. Eine Vorausmeldung für mehrere Tage (max. jedoch sechs aufeinander folgende Tage) ist demnach möglich. Kommen zu den bereits gemeldeten Tagen weitere Tage hinzu, genügt es, diese mit einem weiteren Mindestangaben-Anmeldungsformular nachzumelden. Tritt der Dienstnehmer seine Beschäftigung nicht an, ist eine Stornierung notwendig. Dabei genügt es, den (die) einzelnen unaktuellen Tag(e) zu stornieren. Gemeldete aktuelle Tage werden vom Krankenversicherungsträger in Evidenz gehalten.
Reicht die Tätigkeit in einen anderen Kalendermonat (z.B. bis ), hat die Beurteilung beitragszeitraumkonform zu erfolgen bzw. sind zwei Vollmeldungen (für Jänner und Februar) jeweils nach Ablauf des entsprechenden Kalendermonats zu erstatten (Nö. GKK, DGservice Jänner 2012).
747 Für voll versicherte fallweise beschäftigte Personen gilt für den Bereich der Pensionsversicherung Folgendes: Liegen in einem Monat mindestens fünfzehn Versicherungstage, zählt dieser als voller Versicherungsmonat. Liegen in einem Monat weniger als fünfzehn Versicherungstage, werden diese Tage den Versicherungstagen der nachfolgenden Kalendermonate so lange zugerechnet, bis fünfzehn Versicherungstage erreicht werden; dieser Kalendermonat zählt dann als Versicherungsmonat (Resttagszählung) (§ 231 Z 1 lit. a, b ASVG).
S. 96231.5.2.1. Beitragsverrechnung nach dem Selbstabrechnungsverfahren
748
Für voll versicherte fallweise beschäftigte Personen, die hinsichtlich ihrer Beschäftigung zur
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, |
Pensionsversicherung der Angestellten gehören, |
werden die Beiträge nach der Beitragsgruppe | |
↓ |
↓ |
A1 |
D1 |
unter Einbeziehung der bei Arbeitern bzw. Angestellten üblicherweise zu berücksichtigenden sonstigen Beiträge und Umlagen (siehe Buch-Rz 201) ermittelt.
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 31.11.
Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonats im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraums entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage (→ 11.4.1.2.1.1.1.) nicht überschreiten (§ 471 e ASVG).
Die außerbetriebliche Abrechnung erfolgt über die Beitragsnachweisung (→ 37.2.1.1.).
31.5.2.2. Beitragsverrechnung nach dem Vorschreibeverfahren
749
Für voll versicherte fallweise beschäftigte Personen erfolgt die Beitragsermittlung für laufende Bezüge analog zum Selbstabrechnungsverfahren (siehe vorstehend).
Die Meldung der Bezüge für die außerbetriebliche Abrechnung erfolgt bei voll versicherten fallweise beschäftigten Personen, die
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ein Gesamtentgelt
1) |
laufende Bezüge und Sonderzahlungen | |
erhalten, | ||
über die kombinierte An- und Abmeldung; |
für die laufenden Bezüge über die kombinierte An- und Abmeldung, für die Sonderzahlungen anhand der beim Vorschreibeverfahren zu verwendenden Sonderzahlungsmeldung (→ 37.2.2.). | |
1) Aushilfen erhalten i.d.R. ein Gesamtentgelt, das ev. Sonderzahlungsansprüche inkludiert (Gesamtentgelt, Inklusiventgelt). Dieses Gesamtentgelt wird in der Praxis - entgegen den unterschiedlichen abgabenrechtlichen Bestimmungen - zur Gänze als laufender Bezug behandelt. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstnehmer über die Entlohnung in Form eines Gesamtentgelts ist zu empfehlen.
S. 96331.5.2.3. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis
750
Anzahl der auszustellenden Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise.
Angaben:
Eine geringfügig fallweise beschäftigte Person ist an folgenden Tagen beschäftigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenMai 2016Juni 20161.2.3.4.5.6.7.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.15.16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.28.22.23.24.25.26.27.28.29.30.31.29.30.Die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitseinsatzes im Juni 2016 war gegeben.
1. Beschäftigungstag: ,
letzter Beschäftigungstag: .
Insgesamt sind drei eigenständige Dienstverhältnisse gegeben, es liegt keine BVPflicht (→ 36.1.2.2.) vor.
Lösung:
Am Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (→ 35.3.1.) ist einzutragen:
Links oben: vom 14. 05. bis ,
unter „Beitragszeitraum“: von 05 bis 06,
das Feld „BV-Beitragszeiten“ bleibt unausgefüllt.
Es ist nur ein Lohnzettel auszustellen und bis zum zu übermitteln 1).
Angaben:
Eine voll versicherte fallweise beschäftigte Person ist an folgenden Tagen beschäftigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenMärz 2016April 2016Mai 20161.2.3.4.5.6.7.1.2.3.4.5.6.7.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.8.9.10.11.12.13.14.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.15.16.17.18.19.20.21.15.16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.28.22.23.24.25.26.27.28.22.23.24.25.26.27.28.29.30.31.29.30.29.30.31.Juni 2016Juli 2016August 20161.2.3.4.5.6.7.1.2.3.4.5.6.7.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.8.9.10.11.12.13.14.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.15.16.17.18.19.20.21.15.16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.28.22.23.24.25.26.27.28.22.23.24.25.26.27.28.29.30.29.30.31.29.30.31.Die Wahrscheinlichkeit weiterer Arbeitseinsätze war bis zuletzt gegeben.
1. Beschäftigungstag: ,
letzter Beschäftigungstag: .
Insgesamt sind fünfzehn (!) eigenständige Dienstverhältnisse gegeben, es liegt keine BV-Pflicht (→ 36.1.2.2.) vor.
Lösung:
Am Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (→ 35.3.1.) ist einzutragen:
Links oben: vom 06. 03. bis ,
unter „Beitragszeitraum“: von 03 bis 08,
das Feld „BV-Beitragszeiten“ bleibt unausgefüllt.
Es ist nur ein Lohnzettel auszustellen und bis zum zu übermitteln 1).
1) Es bestehen keine Bedenken, wenn erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ein (einheitlicher) Lohnzettel (LSt-Teil) ausgestellt und bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahrs übermittelt wird (LStR 2002, Rz 1225).
Für fallweise beschäftigte Personen kann auf die Erstellung eines unterjährigen Lohnzettels (SV-Teil) verzichtet werden, da sie nicht dem BMSVG unterliegen. Für diese Personengruppe ist kein neuer Lohnzettel zu erstellen, wenn der Betroffene im selben Monat ein neues Dienstverhältnis eingeht. Hier wird ein Jahreslohnzettel akzeptiert. Wenn in jedem Kalendermonat ein Dienstverhältnis aufscheint, ist nur ein Jahreslohnzettel auszustellen. Sobald diese Kette von Dienstverhältnissen unterbrochen wird (es liegt ein Kalendermonat ohne Dienstverhältnis vor), ist ein unterjähriger Lohnzettel zu erstellen (E-MVB, 034-02-00-001).
Weiters ist zu beachten, dass für jede geringfügige fallweise Beschäftigung und für jede voll versicherte fallweise Beschäftigung ein gesonderter Beitragsgrundlagennachweis zu erstellen ist (→ 37.2.1.3.).
S. 96531.5.2.4. Zusammenfassung
Die sv-rechtliche Behandlung und die sonstige abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge fallweise beschäftigter Personen ist wie folgt vorzunehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV |
LSt |
DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.) |
DZ (→ 37.3.4.3.) |
KommSt (→ 37.4.1.3.) | ||
Bis zu den Geringfügigkeitsgrenzen
1): |
der lfd. Bezug |
frei
2) |
pflichtig
5)
6) |
pflichtig 6) 7) 8) 9) |
pflichtig 6) 7) 8) 9) |
pflichtig 6) 7) 8) |
die Sonderzahlung |
frei/pflichtig (→ 23.5.) | |||||
Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen
3): |
der lfd. Bezug |
pflichtig
4) (als lfd. Bez.) |
pflichtig
5)
6) | |||
die Sonderzahlung |
pflichtig
4) (als SZ) |
frei/pflichtig (→ 23.5.) | ||||
1) Bei der Feststellung der Geringfügigkeitsgrenze sind Sonderzahlungen nicht mit einzubeziehen.
2) Für fallweise geringfügig beschäftigte Personen sind vom Dienstgeber entweder
nur der Unfallversicherungsbeitrag,
nur die Dienstgeberabgabe oder
die Dienstgeberabgabe und der Unfallversicherungsbeitrag
zu entrichten (→ 31.3.2.).
3) Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, ist der Dienstnehmer als fallweise voll versicherter Dienstnehmer zu behandeln.
4) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 21.1.).
5) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 21.2.).
6) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren Bezüge (→ 21.3.).
7) Ausgenommen davon sind einige lohnsteuerfreie Bezüge (→ 37.3.3.3., → 37.4.1.3.).
8) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).
9) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 31.11.).
Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Erläuterungen zu beachten.
S. 96631.6. Kombinationsmöglichkeiten
751
Bei den im ASVG bzw. im EStG geregelten Personengruppen mit und ohne besonderer abgabenrechtlicher Behandlung sind u.a. nachstehende Kombinationen möglich:

Beispiel: Ein im Bereich des EStG beschränkt steuerpflichtig zu behandelnder Arbeitnehmer kann im Bereich des ASVG (auf Grund seines geringen Verdienstes) ein geringfügig beschäftigter Dienstnehmer sein.
Für die in den Punkten 31.1. bis 31.5. geregelten Personengruppen mit besonderer abgabenrechtlicher Behandlung ist für den Bereich
des Dienstgeberbeitrags zum FLAF (→ 37.3.3.),
des Zuschlags zum DB (→ 37.3.4.),
der Kommunalsteuer (→ 37.4.1.) und
der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (→ 37.4.2.)
keine besondere abgabenrechtliche Behandlung vorgesehen. Für diese Personen(gruppen) gelten demnach die (in den für diese Abgaben anzuwendenden Gesetzen) allgemein vorgesehenen Bestimmungen.
31.7. Freie Dienstnehmer
752
Der Punkt 4.3.1. hat die vertragsrechtlichen Merkmale eines freien Dienstvertrags zum Inhalt. Darauf aufbauend werden in diesem Punkt die abgabenrechtlichen Bestimmungen der auf Grund eines freien Dienstvertrags tätigen (dem ASVG unterliegenden) freien Dienstnehmer behandelt.
S. 967Wichtiger Hinweis: Anzumerken ist, dass die im Punkt 4.3.1. entwickelte Abgrenzung nach dem Vertragsrecht nicht in jedem Fall mit der in diesem Punkt dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidung korrespondiert. Die Abgrenzungsmerkmale des Vertragsrechts können bei der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung bloß als Orientierungshilfe dienen; eine Deckungsgleichheit gibt es nicht.
Zur rechtsverbindlichen Klärung ev. Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen der Versicherungspflicht ist das Verfahren in Verwaltungssachen nach den §§ 355 und 409 ff. ASVG vorgesehen (→ 42.2.1., → 42.2.2.).
Kommt es z.B. im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA, siehe Buch-Rz 1016) zu einer Umqualifizierung von freien Dienstverhältnissen in echte Dienstverhältnisse i.S.d. § 4 Abs. 2 ASVG, verbunden mit einer Vorschreibung von nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen, kann der Dienstgeber nach Abschluss der GPLA einen Bescheid beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen, um das Ergebnis des Prüfungsberichts zu bekämpfen. In diesem Fall ist der Krankenversicherungsträger zur Bescheidausstellung verpflichtet (vgl. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). Weiters besteht die Möglichkeit, gegen den Bescheid des Krankenversicherungsträgers in Angelegenheit der Versicherungspflicht binnen vier Wochen eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann noch eine Revision beim VwGH eingebracht werden. Besteht ein Zuständigkeitsstreit zwischen den Versicherungsträgern, zu welchem Versicherungsträger der Erwerbstätige ein sozialversicherungsrechtliches Verhältnis hat, besteht die Möglichkeit, einen Antrag beim BMASK hinsichtlich Versicherungszuständigkeit zu stellen, wobei die rechtskräftige Entscheidung (betreffend Krankenversicherung) Rechtswirkungen nur für die Zukunft entfaltet.
Anzumerken ist, dass bei einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der Umqualifizierung in ein echtes Dienstverhältnis i.S.d. § 4 Abs. 2 ASVG durch den Krankenversicherungsträger das „Anspruchsprinzip“ zu beachten ist. Das heißt, dass Sozialversicherungsbeiträge von (nicht geleisteten) kollektivvertraglich zustehenden Sonderzahlungen und von Nichtleistungsentgelten zu leisten sind, wobei jedoch für Sonderzahlungen ein überkollektivvertragliches Honorar anrechenbar sein wird ( h). Weiters gilt, dass der Dienstgeber den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung bei sonstigem Verlust nur im Monat der Leistung des Entgelts, spätestens bis Ende des Folgemonats, vom Dienstnehmer einbehalten darf (vgl. § 60 Abs. 1 ASVG) (siehe Buch-Rz 203).
752a Hinweis: Nach einem Beschluss der Trägerkonferenz im HVSV sowie einer Verordnung des BMF wird auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in das Verfahren zur gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) einbezogen, wenn ein vermeintliches Versicherungsverhältnis nach dem GSVG in ein Pflichtversicherungsverhältnis nach dem ASVG umgestellt werden soll. Zu diesem Zweck wird die prüfende Gebietskrankenkasse bzw. das prüfende Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Teilnahme an der Schlussbesprechung einladen, damit auch diese Seite (unter der Voraussetzung, dass der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter zustimmt) zur fraglichen Umqualifizierung Stellung nehmen kann (VO über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen, BGBl II 2014/231).
Um mögliche Abgrenzungsproblematiken von Vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Zweifel die Anmeldung des Erwerbstätigen „unter Protest“ vorzunehmen (siehe Buch-Rz 108).
Darüber hinaus kann der Erwerbstätige auch eine bescheidmäßige Feststellung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich Versicherungszuständigkeit beantragen (siehe Buch-Rz 755).
S. 968Das ASVG unterteilt die freien Dienstnehmer in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer |
und in |
voll versicherte freie Dienstnehmer. |
Für diese Personen gelten die in diesem Punkt behandelten Bestimmungen |
Für diese Personen gelten die in diesem Punkt behandelten Bestimmungen. | |
und | ||
die unter Punkt 31.3. behandelten Zuordnungs- und Abrechnungsbestimmungen. | ||
Freie Dienstnehmer sind keinesfalls fallweise beschäftigte Personen i.S.d. ASVG (→ 31.5.) und können demzufolge auch nicht als solche zur Sozialversicherung gemeldet werden. Wird ein freier Dienstnehmer tatsächlich nur an bestimmten Tagen tätig, sind für die entsprechenden Zeiträume jeweils An- und Abmeldungen zu erstatten. Nur „echte“ Dienstnehmer können als fallweise beschäftigte Personen gemeldet werden (Nö. GKK, DGservice Dezember 2009).
31.7.1. Begriff
753
Den Dienstnehmern stehen im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge 1) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen 2) verpflichten, und zwar für
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. |
einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereichs (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, |
unternehmerischer Dienstgeber
3) | ||
2. |
eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), |
öffentliche Hand |
wenn sie
aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,
die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen 4) und
über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen 5);
es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG 6) oder § 2 Abs. 1 BSVG 7) oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG 8) versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG 9) handelt oder
dass eine selbstständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe 10) begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insb. als Künstler i.S.d. § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt (§ 4 Abs. 4 ASVG).
S. 969Hinweis: Ein Ausnahmefall von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG liegt - neben den vorstehenden Tätigkeiten - auch dann vor, wenn der Gewerbescheininhaber (auf Grund eines Antrags) gem. § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG befreit ist (weil er u.a. eine bestimmte Umsatzgrenze nicht erreicht) (Nö. GKK, NÖDIS 7/Mai 2014).
Liegen die typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, ist eine Versicherungspflicht als „echter“ Dienstnehmer nach dem ASVG gegenüber der Versicherungspflicht nach dem GSVG auf Grund einer Gewerbeberechtigung vorrangig 11).
1) Durch die Aufnahme der Wortfolge „auf Grund freier Dienstverträge“ liegt weiterhin keine Versicherungspflicht vor
bei Tätigkeiten auf Grund eines politischen Mandats (Gemeinderat, Bezirksrat usw.),
bei Tätigkeiten, die auf Grund von Gerichtsbeschlüssen ausgeführt werden (gerichtlich beeidete Sachverständige),
bei Tätigkeiten, die auf Grund eines Hoheitsakts ausgeübt werden,
bei Tätigkeiten als Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderer mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauten Personen und
bei Bezug von Funktionsgebühren.
2) Dienstleistungen können Arbeiten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedweder Art sein, unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubterweise erfolgt. Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Vertrags oder durch konkludente Handlung (→ 4.1.2.) zu Stande kommen.
3) Versicherungspflicht besteht nicht, wenn der Dienstgeber diese Qualifikationen nicht erfüllt. Die Versicherungspflicht wird somit nicht begründet, wenn Leistungen für Privatpersonen erfolgen. (Im Gegensatz zu Dienstnehmern, die auch für Privatpersonen tätig sein können.)
4) Voraussetzung ist, dass der freie Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich zur Erfüllung der Dienstleistung tätig wird und somit den Auftrag nicht weitergibt.
Durch die Vereinbarung der jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit kann zwar die Dienstnehmereigenschaft ausgeschlossen werden, nicht jedoch auch die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG, wenn der Auftrag im Wesentlichen von der Person des freien Dienstnehmers erledigt wird. Eine Dienstleistung wird nur dann nicht im Wesentlichen persönlich erbracht, wenn diese im überwiegenden Ausmaß von Dritten (beispielsweise im Rahmen von Subverträgen) erbracht werden.
5) Die Regelung über die Verfügungsgewalt über die Betriebsmittel soll zum Ausdruck bringen, dass Personen mit einer unternehmerischen Struktur keine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG begründen. Verwendet der freie Dienstnehmer keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel zur Erfüllung des Auftrags, wird die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG eintreten.
Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, andererseits muss dieses Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauchs hinausgeht (z.B. unternehmerische Struktur, eigenes Personal, finanziell aufwendige Spezialsoftware oder Spezialmaschinen usw.).
Wenn für die Erbringung der Dienstleistung im Wesentlichen nur die eigene Arbeitskraft verwendet wird, so sind für diese Tätigkeit keine Betriebsmittel erforderlich und es wird dadurch eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht ausgeschlossen werden können.
Bei vertraglich vereinbarter Abgeltung für die Verwendung eigener Betriebsmittel gelten diese allerdings nicht als vom freien Dienstnehmer beigestellt.
Der VwGH hat nun erstmals Kriterien herausgearbeitet, wann es sich um wesentliche Betriebsmittel i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG handelt:
Demnach ist der Begriff „wesentlich“ nicht gleichbedeutend mit notwendig oder unerlässlich für die Erbringung der Dienstleistung.
S. 970Ob ein Betriebsmittel „wesentlich“ für die Erbringung der Dienstleistung ist, richtet sich nicht nach der Struktur des Auftraggebers, sondern nach der Struktur des freien Dienstnehmers. Es ist zu fragen, ob sich der freie Dienstnehmer mit den verwendeten Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat.
Außerdem darf es sich bei dem verwendeten Betriebsmittel nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handeln. Dabei spielt der Wert von € 400,- netto eine Rolle, unter dem ein Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme abgeschrieben werden kann.
Darüber hinaus muss der freie Dienstnehmer das Betriebsmittel entweder in das Betriebsvermögen aufnehmen oder das Betriebsmittel ist seiner Art nach von vornherein dazu bestimmt, der betrieblichen Tätigkeit zu dienen.
Wendet man diese Kriterien auf ein Kfz oder Fahrrad an, kommt man zum Ergebnis, dass ein Fahrzeug dann ein wesentliches Betriebsmittel darstellt, wenn es entweder der Art nach für die Ausübung der Tätigkeit bestimmt ist (das wäre z.B. bei Anschaffung eines Lieferwagens der Fall) oder das Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufgenommen wird (dann kann auch ein Pkw ein wesentliches Betriebsmittel sein) (; , 2012/08/0163).
6) Z.B. Gewerbescheininhaber, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Wirtschaftstreuhänder.
7) Land- und/oder forstwirtschaftliche Tätigkeit.
8) Freiberuflich tätige Ärzte, Patentanwälte, Apotheker.
9) Z.B. Finanzbeamter als Kursleiter in der Finanzschule.
10) Z.B. Zivilingenieure, Rechtsanwälte, selbstständige Bilanzbuchhalter, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.
11) Das Vorliegen eines Gewerbescheins schließt die Versicherungspflicht als Dienstnehmer nicht aus ().
Der Besitz von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von „abhängigen Dienstnehmern“ erbracht werden, ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung. Dies dient einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse und betrifft andererseits oft Tätigkeiten, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um „gegen Stunden oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art“ handelt, die von der Gewerbeordnung ausgenommen sind ().
Im Zusammenhang mit der Feststellung der ASVG-Sozialversicherungspflicht ist demnach in nachstehender Reihenfolge vorzugehen:
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 2 ASVG (→ 6.2.1.) vorliegt.
Liegt kein Dienstverhältnis vor, ist zu beurteilen,
ob eine Versicherung
gem. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder
gem. § 2 Abs. 1 BSVG oder
gem. § 2 Abs. 1 und 2 FSVG vorliegt oder
ob es sich um eine (Neben)Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f des B-KUVG handelt oder
ob diese Person eine selbstständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausübt oder
ob es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insb. als Künstler i.S.d. § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes handelt.
Liegt keine Voraussetzung nach Punkt 1 oder 2 vor, ist zu prüfen, ob ein freies Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG gegeben ist.
Liegt keine Voraussetzung nach Punkt 1, 2 oder 3 vor, kann eine Versicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG („Neuer Selbstständiger“) vorliegen (§ 4 Abs. 4, 6 ASVG).
S. 971Schematische Darstellung der vorstehenden Reihenfolge betreffend der Feststellung der Versicherungspflicht:

Bei der Beurteilung der Versicherung bzw. der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern im eigentlichen Sinn und Personen mit freien Dienstverträgen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der vertraglichen Vereinbarung(en) entscheidend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539 a ASVG) (→ 6.5.).
S. 972Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn der freie Dienstnehmer eine natürliche Person ist. Dies bedeutet, dass Personengesellschaften, Erwerbsgesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie juristische Personen nicht versicherungspflichtig sind.
Freie Dienstnehmer, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland 1) gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben (§ 3 Abs. 3 ASVG).
In diesen Fällen hat der freie Dienstnehmer die ansonsten dem Dienstgeber obliegenden Pflichten zu erfüllen (Meldungen, Beitragsentrichtung). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich die Betriebsstätte des Dienstgebers in einem EU-/EWR-Staat bzw. in der Schweiz befindet (→ 6.1.2.).
Der folgende Kriterienkatalog soll eine Hilfestellung bezüglich der Eingliederung in das ASVG bzw. GSVG ermöglichen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
754 Kriterienkatalog | |
Kriterien, die eher für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (ASVG-Pflichtversicherung) sprechen
|
Kriterien, die eher für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (GSVG-Pflichtversicherung) sprechen
|
Persönliche Abhängigkeit
|
Keine persönliche Abhängigkeit
|
Wirtschaftliche Abhängigkeit |
Keine wirtschaftliche Abhängigkeit |
|
|
|
|
S. 974Dieser Kriterienkatalog wurde von der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Sparte Information + Consulting erstellt.
Weitere Erläuterungen aus den Empfehlungen des HVSV (E-MVB) finden Sie unter der Gliederungsnummer 004-04.
31.7.2. Beginn und Ende der Pflichtversicherung
755
Die Pflichtversicherung der freien Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung (§ 10 Abs. 1 ASVG). Abweichend davon beginnt die Pflichtversicherung im Fall der Erlassung eines Bescheids gem. § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG 1) mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheids 2) (§ 10 Abs. 1 a ASVG).
1) Der zuständige Krankenversicherungsträger hat einen Bescheid zu erlassen, wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG als gegeben erachtet (§ 410 Abs. 1 Z 8 ASVG).
2) Die Abgrenzungsproblematik zwischen freien Dienstnehmern und neuen Selbstständigen wird dadurch entschärft, dass die im Zuge einer Beitragsprüfung getroffene Feststellung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, eine auf Grund und einer bestimmten Tätigkeit als „Neuer Selbstständiger“ pflichtversicherte Person unterliege für diese Tätigkeit der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer, in Bescheidform zu ergehen hat und Rechtswirkungen nur für die Zukunft entfaltet.
Dies bedeutet, dass bei Bestehen einer Versicherung als „Neuer Selbstständiger“ die fälschliche Nichtanmeldung als freier Dienstnehmer durch den Dienstgeber zu keiner rückwirkenden Einbeziehung und Beitragsentrichtung führt. Dies gilt allerdings nur bei Beantragung und Erlassung eines Feststellungsbescheids gem. § 194 a GSVG bezüglich der Pflichtversicherung als „Neuer Selbstständiger“ (). Ab dem Zeitpunkt, ab dem der zuständige Krankenversicherungsträger die Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer bescheidmäßig festgestellt hat, hat der Dienstgeber diese Person als freien Dienstnehmer zu behandeln und hiefür auch die Beiträge zu entrichten.
Der Erwerbstätige kann auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die bescheidmäßige Feststellung beantragen, dass die Tätigkeit den Grundsätzen der Versicherungspflicht als „Neuer Selbstständiger“ entspricht, auch wenn die Versicherung wegen Unterschreitens der Versicherungsgrenze nicht eintritt. An diesen Feststellungsbescheid ist auch der zuständige Krankenversicherungsträger so lange gebunden, bis er durch Bescheid feststellt, dass eine Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt (siehe vorstehend).
Die Pflichtversicherung der freien Dienstnehmer erlischt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs (§ 11 Abs. 1 ASVG).
Erbringt ein freier Dienstnehmer in einem Monat beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaubs keine Leistung, so ist er beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden und bei Wiederaufnahme der Leistung wieder anzumelden.
Freie Dienstnehmer i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG sind auch in die Arbeitslosenversicherung einbezogen und sind hinsichtlich Sozialversicherungsschutz bzw. Absicherung den Dienstnehmern gleichgestellt. Sämtliche für Dienstnehmer geltende Regelungen sind auch für freie Dienstnehmer anzuwenden (§ 1 Abs. 8 AlVG). Dies gilt u.a. auch für das Bonussystem (→ 37.2.4.).
S. 97531.7.3. Meldebestimmungen - Auskunftspflicht
756
Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, dem ASVG unterliegenden freien Dienstnehmer beim zuständigen Träger der Krankenversicherung 1) an- bzw. abzumelden.
Näheres dazu finden Sie unter Punkt 6.2.4.
1) Beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Beschäftigungsort des freien Dienstnehmers (→ 6.2.9.). Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt der Wohnsitz des freien Dienstnehmers als Beschäftigungsort.
Die Dienstgeber haben während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insb. jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruchs, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden (§ 34 Abs. 1 ASVG).
Als Meldeformulare sind die auch für Dienstnehmer in Verwendung stehenden Formulare (bzw. Datensätze) zu verwenden (→ 39.1.1.1.2.).
Neben der Auskunftspflicht des Dienstgebers und des freien Dienstnehmers gegenüber den Versicherungsträgern (→ 39.1.1.2.) ist der freie Dienstnehmer verpflichtet, dem Dienstgeber Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen 1). Die §§ 111 bis 113 ASVG (Strafbestimmungen, Beitragszuschläge, → 40.1.1.) sind anzuwenden (§ 43 Abs. 2 ASVG).
1) Insbesondere wird diese Auskunftsverpflichtung des freien Dienstnehmers das Bestehen oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung betreffen. Für die Meldeverpflichtung sind keine Formvorschriften vorgesehen. Seitens der Versicherungsträger wurde auch kein Meldeformular aufgelegt. Es wird daher notwendig sein, eine schriftliche Bestätigung des freien Dienstnehmers zu Beginn seiner Tätigkeit einzuholen bzw. von bereits tätigen freien Dienstnehmern eine solche nachträglich abzuverlangen. Darin sollte einerseits der Ausschließungsgrund für die Versicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG angeführt werden. Andererseits ist der freie Dienstnehmer ausdrücklich auf die Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Dienstgeber nachweislich hinzuweisen.
Bei einem Verstoß gegen diese Auskunftsverpflichtung des freien Dienstnehmers schuldet der Dienstgeber nur den auf ihn entfallenden Beitragsteil. Den auf den freien Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil schuldet dieser selbst (→ 31.7.8.). Die Verletzung der Auskunftsverpflichtung durch den freien Dienstnehmer ist dem Krankenversicherungsträger vom Dienstgeber nachzuweisen.
31.7.4. Beitragsgrundlage
757
31.7.4.1. Generelle Bestimmungen
Die Beitragsgrundlage ist das in einem Kalendermonat erzielte Entgelt 1) (Arbeitsverdienst) (§ 44 Abs. 1 ASVG). Als solches sind alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte freie Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat 2) oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 Abs. 1 ASVG).
1) Exklusive Umsatzsteuer.
2) Wie für die Dienstnehmer gilt auch bei den freien Dienstnehmern das Anspruchsprinzip (→ 6.2.10.).
Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile sind im § 49 Abs. 3 ASVG (→ 21.1.) angeführt und gelten auch für diese Versicherungsverhältnisse. Dies bedeutet somit, dass Aufwandsersätze beitragsrechtlich nach denselben Kriterien wie bei den Dienstnehmern zu behandelnS. 976 sind. Auch Reisekostenersätze für freie Dienstnehmer sind unter denselben Voraussetzungen wie für Dienstnehmer beitragsfrei zu behandeln (BGBl I 2006/130).
Aufwandsersätze sind nur dann beitragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie dem Dienstgeber vom freien Dienstnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind beitragspflichtig (E-MVB, 049-03-01-009).
Die im getrennt ausgewiesenen Sachaufwand enthaltenen nachgewiesenen, zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Subhonorare sind beitragsfrei.
Vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Ausführung der Dienstleistung (z.B. bereitgestellte Räumlichkeiten, Geräte und Betriebsmittel) sind nicht als Sachbezüge zu werten und daher nicht beitragspflichtig (E-MVB, 049-03-01-009).
Für die Bewertung der Sachbezüge gilt grundsätzlich die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer (§ 50 ASVG). Werden vom Dienstgeber Sachbezüge gewährt, dann sind sie mit dem tatsächlichen Wert (Endpreis am Abgabeort) zu bewerten. Es bestehen keine Bedenken, wenn man die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte (→ 20.3.2.1.) auch bei freien Dienstnehmern heranzieht (Information des BMF, ).
Gebührt freien Dienstnehmern der Arbeitsverdienst (Entgelt) für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst (Entgelt) durch Teilung des gesamten (vereinbarten) Arbeitsverdienstes 1) (oder des gesamten annähernd zu erwartenden Arbeitsverdienstes) durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln (Durchschnittsbetrachtung bzw. Monatsteilung). Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen (§ 44 Abs. 8 ASVG). Diese Bestimmung ist nur dann anzuwenden, wenn der für längere Zeiträume als einen Kalendermonat gebührende Arbeitsverdienst ein im Voraus bestimmter Betrag ist, welcher weder nach der tatsächlichen zeitlichen Lagerung der Leistungserbringung noch nach anderen Leistungskriterien (z.B. Stück- oder Akkordlohn, Provision) bemessen wird 1) (siehe Beispiel 164).
1) Z.B. Honorare für Konsulenten; diese sind auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen.
757a Wesentlich ist der Umstand, dass sich die Beitragsgrundlage nach dem „erarbeiteten Honorar“ im Monat der Leistungserbringung richtet. Da der freie Dienstnehmer im Gegensatz zum Dienstnehmer unternehmerisch tätig ist, kann die Zahlung des Honorars auch erst nach (mehr oder weniger zeitnaher und regelmäßiger) Rechnungslegung durch den freien Dienstnehmer erfolgen. Der Dienstgeber hat dennoch monatlich über die Beitragsnachweisungen das (annähernd) zu erwartende Entgelt zu melden. Nach Vorlage der Honorarnote (Provisionsabrechnung) durch den freien Dienstnehmer ist umgehend eine Korrektur der Beitragsnachweisungen vorzunehmen. Dies hat entweder durch Erstattung einer Stornomeldung und Neuvorlage der korrekten Beitragsnachweisungen oder durch Übermittlung und Kennzeichnung der korrigierten Beitragsnachweisungen zu erfolgen (Nö. GKK, DGservice März 2010). Diese Rechtsansicht der Gebietskrankenkasse deckt sich allerdings nicht mit den Bestimmungen des § 59 Abs. 1 ASVG (siehe Buch-Rz 761).
Auf dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (→ 37.2.1.3.) ist nur der BGN-Teil und der Teil mit der Adresse der Arbeitsstätte zu erstellen.
Vorläufige/endgültige Beitragsgrundlage.
Angaben und Lösung:
Mit dem freien Dienstnehmer wurden vereinbart:
Eine Akontozahlung des Honorars nach 6 Monaten in der Höhe von € 4.800,-,
eine Restzahlung des Honorars nach weiteren 3 Monaten in einer noch zu vereinbarenden Höhe.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat |
Entgelt |
vorläufige Beitragsgrundlage |
endgültige gerollte Beitragsgrundlage | |||||||
1. | ||||||||||
B |
2. |
An | ||||||||
3. |
€ |
0,- |
€ |
800,- |
€ |
850,- | ||||
4. |
€ |
0,- |
€ |
800,- |
€ |
850,- | ||||
5. |
€ |
0,- |
€ |
800,- |
€ |
850,- | ||||
6. |
€ |
0,- |
€ |
800,- |
€ |
850,- | ||||
7. |
€ |
0,- |
€ |
800,- |
€ |
850,- | ||||
8. |
€ |
4.800,-
1) |
€ |
800,- |
€ |
850,- | ||||
9. |
€ |
0,- |
€ |
800,- |
€ |
850,- | ||||
10. |
€ |
0,- |
€ |
800,- |
€ |
850,- | ||||
E |
11. |
€ |
2.850,-
2) |
€ |
850,- |
Ab | ||||
12. |
€ 7.650,- | |||||||||
€ 4.800,- : 6 = € 800,- 3)
€ 7.650,- : 9 = € 850,- 3) 4)
1) Akontozahlung.
2) Restzahlung.
3) Das im jeweiligen Beitragszeitraum gebührende Entgelt.
4) Eine zeitraumbezogene Aufrollung ist vorzunehmen.
B = Beginn der Pflichtversicherung
E = Ende der Pflichtversicherung
An = Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger
Ab = Abmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger
31.7.4.2. Sonderbestimmung
757b
Das BMASK kann nach Anhörung des HVSV und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und freien Dienstnehmern feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
im Sport- und Kulturbereich 1) Beschäftigte 2);
Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung (VHS, WIFI, BFI udgl.) betreiben 2), sowie für Lehrende an Einrichtungen, denen vom ArbeitsmarktserviceS. 978 die Erbringung von Dienstleistungen (zur beruflichen Aus- und Fortbildung) übertragen wird;
Beschäftigte, die in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhalts über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemeinen, wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen (vgl. § 49 Abs. 7 ASVG).
1) So genannte „Kulturschaffende“; diese werden in der Verordnung des BMASK näher präzisiert. Nicht damit gemeint sind sog. „Kunstschaffende“.
2) Für diesen Personenkreis sieht die jeweilige Verordnung des BMASK vor, dass Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 pro Kalendermonat beitragsfrei zu behandeln sind.
Für die im Kulturbereich Beschäftigten und für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen 3) ist es die Verordnung vom , BGBl II 2002/409, bzw. vom , BGBl II 2009/246, und vom , BGBl II 2013/493.
Weitere Erläuterungen zu den Lehrenden (Vortragenden) an Erwachsenenbildungseinrichtungen finden Sie in den E-MVB unter der Gliederungsnummer 004-ABC-E-002 und 004-ABC-V-007.
Siehe dazu auch PVInfo 10/2012, Linde Verlag Wien.
3) Fachhochschulen sind nicht als Einrichtungen anzusehen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung i.S.d. Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln dienen ().
31.7.5. Höchstbeitragsgrundlage
758
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• |
wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, das 35-Fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (€ 162,-) |
= € 5.670,-; |
• |
sonst das 30-Fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage |
= € 4.860,- |
und für Sonderzahlungen jährlich |
€ 9.720,-. | |
Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist pro SV-relevantem Tag 1/30 der vorstehenden Höchstbeitragsgrundlage zu rechnen (GKK-Arbeitsbehelf 2016).
Für den Fall einer Mehrfachversicherung gilt: Der freie Dienstnehmer kann, wenn er mit allen seinen Pflichtversicherungen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag auf Erstattung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge vom Überschreitungsbetrag stellen. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 11.4.1.6.
31.7.6. Beitragsgruppen
759
Für freie Dienstnehmer sind grundsätzlich nachstehende Beitragsgruppen zu verwenden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
BGR |
Art der Versicherung |
L1r |
Voll versicherte freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind. |
M1r |
Voll versicherte freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Angestellten zugehörig sind. |
S. 979 | |
L14 |
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit. |
M24 |
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit. |
BGR = Beitragsgruppe
PV = Pensionsversicherung
Darüber hinaus kann man über ein Beitragsgruppen-Ermittlungsprogramm die jeweils zu berücksichtigende Beitragsgruppe feststellen. Sie finden dieses u.a. unter www.noedis.at → Beitragsgruppe ermitteln (siehe dazu auch die Anmerkungen unter der Buch-Rz 116).
Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehört eine Person, wenn die Dienstleistung überwiegend Tätigkeiten umfasst, die einem durch das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz, Journalistengesetz oder Schauspielergesetz geregelten Beschäftigungsverhältnis gleichzuhalten sind. Alle übrigen, vorwiegend manuell tätigen Personen begründen ihre Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter.
31.7.7. Beitragssätze
760
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Beitragssätze betragen für den in der |
freien Dienstnehmer: |
Dienstgeber: | |||
• |
Arbeitslosenversicherung |
3,00%
1) |
............ |
3,00%
2) | |
• |
Krankenversicherung |
3,87% |
............ |
3,78% | |
• |
Pensionsversicherung |
10,25% |
............ |
12,55% | |
• |
Unfallversicherung |
- |
............ |
1,30%
3) | |
• |
IE-Zuschlag |
- |
............ |
0,35% | |
• |
Arbeiterkammerumlage |
0,50% |
............ |
- | |
gesamt |
17,62% |
............ |
21,98% | ||
Der Wohnbauförderungsbeitrag ist für freie Dienstnehmer nicht zu entrichten.
1) Die Bestimmung bezüglich der AV-Beitragssenkung ist bei freien Dienstverhältnissen i.S.d. ASVG anzuwenden. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 31.12.
2) Das Bonussystem findet bei freien Dienstverhältnissen i.S.d. ASVG ebenfalls Anwendung. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 37.2.4.
3) Neugründer i.S.d. NeuFöG (→ 37.5.1.) sind während des geförderten Zeitraums von der Entrichtung des Unfallversicherungbeitrags für ihre freien Dienstnehmer befreit.
Bezüglich der geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmer siehe Punkt 31.3.2.
Bezüglich älterer freier Dienstnehmer siehe Punkt 31.11. i.V.m. Punkt 11.4.1.2.1.
Weiters sind voll versicherte und geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer i.S.d. ASVG in die Betriebliche Vorsorge (Abfertigung „neu“) einbezogen (unter Berücksichtigung von Ausnahmebestimmungen) und den Dienstnehmern gleichgestellt (→ 36.).
31.7.8. Fälligkeit der Beiträge, Zahlungstermin, Zahlungspflicht, Beitragsabrechnung, Auflösungsabgabe
761
Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt (→ 37.2.1.2.), sofern die Beiträge nicht vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktags nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post fällig (→ 37.2.2.2.).
S. 980Die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen (§ 58 Abs. 1, 2 ASVG). Abweichend davon schulden der Dienstgeber und/oder der Dienstnehmer für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gem. § 43 Abs. 2 ASVG (→ 31.7.3.) zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen (§ 58 Abs. 3 ASVG).
Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen 1) nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber „Entgelt leistet“, einzuzahlen 2). Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen 3) nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen (§ 59 Abs. 1 ASVG). Der vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Krankenversicherungsträger dem Dienstgeber vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktags nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post (§ 59 Abs. 3 ASVG) (→ 37.2.1.2., → 37.2.2.2.).
1) Kalendertage.
2) Da der freie Dienstnehmer im Gegensatz zum Dienstnehmer unternehmerisch tätig ist, kann die Zahlung des Honorars auch erst nach (mehr oder weniger zeitnaher und regelmäßiger) Rechnungslegung durch den freien Dienstnehmer erfolgen. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge knüpft daher an den Monat an, in welchem die Zahlung an den freien Dienstnehmer geleistet wird (vgl. dazu die anders lautende Rechtsansicht der Gebietskrankenkasse, siehe Buch-Rz 757a).
3) = Respirofrist.
Vorausgezahlte bzw. akontierte Entgelte lösen die Zahlungspflicht anteilsmäßig aus.
Für den Dienstgeber gelten grundsätzlich die allgemeinen für Dienstnehmer heranzuziehenden Bestimmungen; daher entrichtet der Dienstgeber beide Anteile.
Die an freie Dienstnehmer tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Bruttobeträge (auch Akontierungen) sind unter Verwendung der zutreffenden Beitragsgruppen (→ 31.7.6.) in die jeweiligen Beitragsnachweisungen einzubeziehen.
Auf Grund der Richtlinien des HVSV sind die für freie Dienstverträge zu entrichtenden Beiträge unter einer eigenen Beitragskontonummer (→ 6.2.15.) zu verrechnen. Auf diesen Umstand ist daher bei sämtlichen Meldungen, Beitragsnachweisungen und -zahlungen Bedacht zu nehmen.
Der Dienstgeber hat bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses (abhängig von der Lösung des freien Dienstverhältnisses) eine Auflösungsabgabe zu entrichten (→ 37.2.4.2.).
31.7.9. Versicherungsschutz - Versicherungsleistung
762
Voll versicherte freie Dienstnehmer haben Anspruch auf Krankengeld (→ 25.1.3.1.) (§ 138 Abs. 1 ASVG).
Voll versicherte freie Dienstnehmerinnen haben bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft Anspruch auf Wochengeld (§ 162 Abs. 3 ASVG).
Voll versicherte freie Dienstnehmer haben auch Anspruch auf Weiterbildungsgeld (→ 27.3.1.1.) und Bildungsteilzeitgeld ((→ 27.3.1.2.), wenn diese Personen mit einer Bildungskarenz i.S.d. § 11 AVRAG dem Typus nach vergleichbare zivilrechtliche Vereinbarungen treffen (BMASK Erl. , 435.005/0012-VI/AMR/1/2011).
Für den Bereich der Pensionsversicherung werden die Zeiten eines voll versicherten freien Dienstverhältnisses bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als Beitragszeiten der Pflichtversicherung behandelt.
S. 981. Steuerrechtliche Bestimmungen
Auch wenn arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen vorsehen, dass durch eine bestimmte Tätigkeit (in diesem Fall als freier Dienstnehmer) kein Dienstverhältnis begründet wird, ist das Rechtsverhältnis dennoch nach abgaben-(steuer-)rechtlichen Gesichtspunkten darauf zu untersuchen, ob die für oder gegen die Nichtselbstständigkeit sprechenden Merkmale überwiegen. Die Definition des Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG (→ 7.4.) ist eine eigenständige des Steuerrechts und daher mit den korrespondierenden Begriffen des Arbeits- und Sozialrechts nicht immer deckungsgleich. Allerdings kann sich aus der Beurteilung einer Leistungsbeziehung in anderen Rechtsgebieten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ergeben (LStR 2002, Rz 930).
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält bloß zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und die
Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.
Sind diese Kriterien trotz Vorliegens eines (aus der Sicht des Vertragsrechts gesehenen) freien Dienstvertrags gegeben 1), ist der freie Dienstnehmer steuerrechtlich ein Arbeitnehmer/Dienstnehmer und als solcher auch zu behandeln 2). In einem solchen Fall gilt alles in diesem Fachbuch über Arbeitnehmer Gesagte. Andernfalls wird für den freien Dienstnehmer
die Einkommensteuer im Weg der Veranlagung ermittelt (LStR 2002, Rz 977).
Hinweis: Es empfiehlt sich, im Zweifel die Auskunft des zuständigen Finanzamts (§ 90 EStG, siehe Buch-Rz 1021) zur Klarstellung bei Vertragsverhältnissen einzuholen.
Für freie Dienstnehmer i.S.d. § 4 Abs. 4 ASVG (→ 31.7.1.) ist die Entlohnung (inkl. sonstiger Vergütungen, exkl. Umsatzsteuer) in die Beitragsgrundlage/Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags zum FLAF (→ 37.3.3.),
Zuschlags zum DB (→ 37.3.4.) und der
Kommunalsteuer (→ 37.4.1.)
einzubeziehen. Das Vertragsverhältnis
unterliegt nicht der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (→ 37.4.2.).
1) In diesem Fall kann sich z.B. der freie Dienstnehmer wohl vertreten lassen, ist ansonst aber weisungsgebunden und in die Organisation des Betriebs eingegliedert.
2) Nachdem jedenfalls als Dienstnehmer i.S.d. ASVG gilt, wer lohnsteuerpflichtig ist, ist in einem solchen Fall der vertragsrechtliche freie Dienstnehmer auch ein Dienstnehmer i.S.d. ASVG (→ 6.2.1.).
Das EStG sieht im § 109 a eine Verordnungsermächtigung vor, mit der
für bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z.B. Vortragende, Aufsichtsratsmitglieder, Provisionsempfänger)
die Ausstellung einer Mitteilung an die Finanzbehörde über ausbezahlte Honorare
angeordnet werden kann. Bezogen auf diese Ermächtigung hat das BMF verordnet (VO vom , BGBl II 2001/417, und VO vom , BGBl II 2006/51):
763 § 1. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109 a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG genannten Daten 1) mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG) erbringen:
S. 982Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG),
Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 13 UStG),
Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),
Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG führt,
sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.
(2) Eine Mitteilung gem. Abs. 1 kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,- und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt.
§ 2. Die Mitteilung gem. § 1 hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.
§ 3. (1) Die Mitteilung gem. § 1 hat im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 2004/345. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahrs bis zum letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen 2).
(2) Soweit die Übermittlung der Mitteilung gem. § 1 im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahrs unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (E 18) zu erfolgen.
(3) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in § 1 genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck (E 18) für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahrs auszustellen (§ 109 a Abs. 5 EStG).
§ 4. Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilungen gem. § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlust-Rechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gem. § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.
§ 5. Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem geleistet wird.
1) Mitzuteilen ist:
Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer,
Art der erbrachten Leistung,
Kalenderjahr, in dem das Honorar geleistet wurde,
S. 983Honorar und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer,
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung,
an die Vorsorgekasse eingezahlte Beiträge.
2) Für ein Kalenderjahr darf pro Auftraggeber, Auftragnehmer und Leistungsart nur eine Mitteilung übermittelt werden (bei mehrmaliger Tätigkeit bzw. unterschiedlicher Art der erbrachten Leistung mit summierten Beträgen).
Nähere Erläuterungen zu der vorstehenden Verordnung enthalten die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) unter Abschnitt 32 (Mitteilungspflicht zu § 109 a EStG, Rz 8300 bis Rz 8318). Die EStR sind im Internet unter www.findok.at abrufbar.
763a Weiters sieht der § 109 b EStG eine Mitteilungsverpflichtung für Zahlungen vor, die für folgende inländische Leistungen ins Ausland erfolgen:
für selbstständige Tätigkeiten i.S.d. § 22 EStG, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
für Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland, z.B. inländisches Vermögen, beziehen;
für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Die Mitteilung hat bestimmte Daten zu enthalten (vgl. § 109 b Abs. 3 EStG) und hat bis Ende Februar des auf die Zahlungen folgenden Jahres automationsunterstützt zu erfolgen.
Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre.
In folgenden Fällen entfällt die Mitteilungsverpflichtung:
Wenn sämtliche in einem Kalenderjahr zu Gunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag € 100.000,- nicht übersteigen.
Wenn ein Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 99 EStG erfolgt ist.
Bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, die im Ausland einem nominellen Steuersatz von nicht mehr als 10 Prozentpunkten unter dem jeweils aktuellen österreichischen Körperschaftssteuersatz, also derzeit mindestens 15%, unterliegt.
Hinweis: Kommt es z.B. im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA, siehe Buch-Rz 1016) zu einer Umqualifizierung in ein Dienstverhältnis, kann es zur Vorschreibung von Lohnsteuer kommen, auch wenn der Auftragnehmer bereits Einkommensteuer entrichtet hat. Der Arbeitgeber hat ein Regressrecht in der Höhe der entrichteten Lohnsteuer gegenüber dem (umqualifizierten) Arbeitnehmer. Weiters kommt es zur Verrechnung von Säumniszuschlägen, u.U. auch zu finanzstrafrechtlichen Folgen. Die nachträgliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum FLAF, Zuschlägen zum DB und Kommunalsteuer führt zu Säumniszuschlägen, u.U. auch zu finanzstrafrechtlichen Folgen (siehe dazu auch Buch-Rz 752a).
. Zusammenfassung
Für einen freien Dienstnehmer i.S.d. ASVG, bei dem die Einkommensteuer im Weg der Veranlagung ermittelt wird, gilt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenrechtliche Bestimmungen | ||
Beginn der Versicherungspflicht |
Mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. | |
Ende der Versicherungspflicht |
Erlischt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses
1). | |
S. 984 | ||
Meldungen an den Krankenversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) |
Anmeldung: |
vor Arbeitsantritt (→ 6.2.4.) |
Abmeldung: |
binnen sieben Tagen nach Ende der Versicherungspflicht (→ 6.2.4.). | |
Änderungsmeldung: |
binnen sieben Tagen ab Änderung (→ 39.1.1.1.2.). | |
Zuständiger Krankenversicherungsträger |
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Beschäftigungsort (→ 6.2.9.) des freien Dienstnehmers. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt der Wohnsitz des freien Dienstnehmers als Beschäftigungsort. | |
Beitragsgrundlage |
Das in einem Kalendermonat erzielte beitragspflichtige Entgelt (→ 6.2.10.) exkl. Umsatzsteuer. | |
Gebührt das Entgelt (Honorar) für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist es durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung zu dividieren, wobei angefangene Kalendermonate als volle zählen. | ||
Höchstbeitragsgrundlage |
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt | |
| ||
Beitragssätze zur (zum): |
freier Dienstnehmer: |
Dienstgeber: |
• Arbeitslosenversicherung |
3,00% |
3,00% |
• Krankenversicherung |
3,87% |
3,78% |
• Pensionsversicherung |
10,25% |
12,55% |
• Unfallversicherung |
- |
1,30% |
• IE-Zuschlag |
- |
0,35% |
• Arbeiterkammerumlage |
0,50% |
- |
gesamt |
17,62% |
20,98% |
Geringfügig Beschäftigte siehe Punkt 31.3.2. Ältere freie Dienstnehmer siehe Punkt 31.11. i.V.m. Punkt 11.4.1.2.1. Freie Dienstnehmer mit geringem Entgelt siehe Punkt 31.12. Freie Dienstnehmer bei einem Neugründer i.S.d. NeuFöG siehe Punkt 37.5.1. | ||
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer |
Siehe Punkt 31.3.1. | |
Fälligkeit der Beiträge |
Beim Selbstabrechnungsverfahren: Am letzten Tag des Kalendermonats, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt. | |
Beim Vorschreibeverfahren: Mit Ablauf des zweiten Werktags nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post. | ||
S. 985 | ||
Einzahlung der Beiträge | ||
Entrichtung der Beiträge |
Für den Dienstgeber gelten grundsätzlich die allgemeinen, für Dienstnehmer heranzuziehenden Bestimmungen; daher entrichtet der Dienstgeber beide Anteile (→ 41.1.1.). | |
Versicherungsschutz Versicherungsleistung | ||
Sind nicht zu entrichten. | ||
Sind gegebenenfalls zu entrichten. | ||
Auflösungsabgabe (→ 37.2.4.2.) |
Der Dienstgeber hat bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses (abhängig von der Lösung) eine Auflösungsabgabe zu entrichten. | |
1) Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs.
2) Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist pro SV-relevantem Tag 1/30 der entsprechenden Höchstbeitragsgrundlage zu rechnen.
3) Bzw. nach der Beitragsvorschreibung.
31.8. Vorstandsmitglieder
764
31.8.1. Begriff
Bei Vorstandsmitgliedern handelt es sich i.d.R. um Mitglieder jenes Organs einer juristischen Person (→ 2.3.), welches zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. So obliegt insb. die Leitung und Vertretung von Aktiengesellschaften einem Vorstand, welcher aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Vorstandsmitglieder gibt es aber z.B. auch bei Sparkassen, Landeshypothekenbanken, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder Kreditgenossenschaften.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich entsprechend der praktischen Bedeutung sowie der Zielsetzung dieses Fachbuchs, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes ergibt, auf die Vorstandsmitglieder bei Aktiengesellschaften.
31.8.2. Vertragsrechtliche Zuordnung
765
Vorstandsmitglieder einer AG stehen in keinem abhängigen Dienstverhältnis und sind daher keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Aus diesem Grund gelten für Vorstandsmitglieder insb. nicht
S. 986arbeitsrechtliche Gesetze (z.B. AngG, AZG, ARG, AVRAG, UrlG, ArbVG),
Kollektivverträge und
Betriebsvereinbarungen.
Allerdings sind für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG (→ 31.8.3.) die Bestimmungen des BMSVG anzuwenden (§ 1 Abs. 1 a BMSVG).
Für die zum bestehenden freien Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen findet das BMSVG jedoch keine Anwendung (§ 73 Abs. 7 BMSVG). Näheres dazu finden Sie unter Punkt 31.8.5. und Punkt 36.1.1.1.
Vorstandsmitglieder gelten i.d.R. auch nicht als arbeitnehmerähnliche Personen. Daher sind jene Vorschriften, die neben den Arbeitnehmern auch andere wirtschaftlich unselbstständige Personen erfassen (z.B. DHG, AÜG, ASGG), auf Vorstandsmitglieder ebenfalls nicht anwendbar. Das Vorstandsmitglied einer AG hat nämlich die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkter Vertretungsmacht ausgestatteten Unternehmensleiters und ist in der Lage, sich eine „standesgemäße“ Rechts- und Einkommensposition am Verhandlungstisch selbst zu verschaffen. Bei der deutlichen Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann somit keine Rede davon sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation in einer gleichen oder ähnlichen Lage befinden wie die breite Masse der Dienstnehmer und daher ebenfalls ein erhebliches Maß an sozialer Schutzbedürftigkeit aufweisen ( s).
Der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds begründet im Regelfall ein freies Dienstverhältnis 1). Zwar ist es möglich und in der Praxis auch vielfach üblich, im Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds die Anwendbarkeit einzelner arbeitsrechtlicher Vorschriften zu vereinbaren (z.B. AngG), dies ändert allerdings nichts an der vertragsrechtlichen Beurteilung als freies Dienstverhältnis (→ 4.3.1.).
1) Aus der gesetzlichen Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit des Vorstands einer AG (§ 70 Abs. 1 AktG) ist zu folgern, dass der mit der Organstellung in zeitlicher Hinsicht meist gekoppelte Anstellungsvertrag des einzelnen Vorstandsmitglieds mangels persönlicher Abhängigkeit kein Dienstvertrag nach dem ABGB, sondern ein sog. „freier Dienstvertrag“ ist ( v).
Es ist zu beachten, dass diese Einstufung als freies Dienstverhältnis nur die vertragsrechtliche Beurteilung betrifft. Die abgabenrechtliche Einordnung ist davon völlig unabhängig und im Regelfall abweichend zu beurteilen (→ 31.8.3., → 31.8.4.).
31.8.3. Meldevorschriften und Beitragsverrechnung
766
Nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (voll versichert):
Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von AG, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und
hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften,
alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter) nicht schon nach Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG (Vorliegen eines „echten“ Dienstverhältnisses) pflichtversichert sind.
Der Pflichtversicherungsspezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG für Vorstandsmitglieder ist gegenüber dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG über die Pflichtversicherung „echter“ Dienstnehmer subsidiär (nachrangig).
S. 987 Besteht eine Dienstnehmereigenschaft, wird die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG und nicht nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG vorliegen. In der Praxis bedeutet dies, dass - so wie in allen Fällen auch - die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind und diesbezüglich zu beurteilen sind.
Für die Prüfung des Dienstnehmerbegriffs ergibt sich folgender Ablauf:
Liegt eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor, so ist der Dienstnehmerbegriff allein dadurch schon erfüllt.
Sind die Voraussetzungen unter Punkt 1 nicht gegeben, so ist darüber hinaus zu prüfen, ob das aus dem Beschäftigungsverhältnis bezogene Entgelt der Lohnsteuerpflicht gem. § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG unterliegt. Trifft dies zu, so ist der Dienstnehmerbegriff ebenfalls erfüllt, auch wenn nicht alle unter Punkt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die vorstehenden Einschränkungen sind dabei zu beachten.
Sozialversicherungsrechtlich gibt es nachstehende Vorstände:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
766a Die Vorstände mit Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs. 2 ASVG |
und |
die Vorstände ohne Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG. |
Bei diesen handelt es sich um Personen, die den Kriterien eines Dienstnehmers i.S.d. ASVG entsprechen. |
Bei diesen handelt es sich um Personen, die den Kriterien eines Dienstnehmers i.S.d. ASVG nicht entsprechen. | |
↓ |
↓ | |
① |
② | |
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sind die Kriterien eines Dienstnehmers dann erfüllt,
wenn eine Person „in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird ...“,
jedenfalls ist Dienstnehmer, wer nach § 47 Abs. 1 1) i.V.m. Abs. 2 2) EStG lohnsteuerpflichtig ist.
1) Der § 47 Abs. 1 EStG lautet: Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) bezieht.
2) Der § 47 Abs. 2 EStG lautet: Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Durch den Verweis auf den gesamten Abs. 2 des § 47 EStG werden alle lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitglieder einer AG versicherungspflichtig gem. § 4 Abs. 2 ASVG (also „echte“ Dienstnehmer i.S.d. ASVG).
766b Bei Vorliegen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses (→ 31.8.4.) ist Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG dritter Satz („echter Dienstnehmer“) gegeben.
Solche Personen sind somit ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen gestaltet sind, von der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG (und von der Arbeitslosenversicherung nach dem AIVG) erfasst. Bei Bezügen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (→ 31.3.) besteht lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.
S. 988Diese Personen sind als Dienstnehmer i.S.d. ASVG beim Krankenversicherungsträger zu melden und es sind sozialversicherungsrechtlich die allgemeinen, für Dienstnehmer geltenden Vorschriften zu beachten.
Bei der Abrechnung mit dem Krankenversicherungsträger ist für voll versicherte Personen die Beitragsgruppe D1p (ohne Anwendung des AngG, siehe Buch-Rz 201a) zu verwenden.
Bezüglich der Beitragsgruppen älterer Personen siehe Punkt 31.11.
Nebenbeiträge wie Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag 1) und IE-Zuschlag 3) fallen nicht an (→ 11.4.1.1.).
1) Für lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder besteht eine Beitragspflicht betreffend den Wohnbauförderungsbeitrag. Besteht in Einzelfällen 2) tatsächlich keine Arbeitnehmereigenschaft eines Vorstands i.S.d. Arbeitsvertragsrechts, dann ist kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten (HVSV-Protokoll, Oktober 2010; GKK-Arbeitsbehelf 2016).
2) Anmerkung dazu: Festzuhalten ist, dass in der Praxis allerdings selten solche „Einzelfälle“ vorliegen, da i.d.R. Vorstände keine Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsvertragsrechts sind; demnach ist i.d.R. auch kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten.
3) 3) Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts ab. Da Vorstände einer AG keine Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsvertragsrechts sind, ist auch kein IE-Zuschlag - unabhängig von der Arbeitslosenversicherungs- und Lohnsteuerpflicht - zu entrichten ( w).
766c Bei Nichtvorliegen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses ist Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG („Pflichtversicherungsspezialtatbestand“) gegeben.
Solche Personen sind somit ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen gestaltet sind, von der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG erfasst. Nach der Rechtsprechung des VwGH unterliegen Vorstandsmitglieder (einer AG), die im Rahmen eines freien Dienstvertrags tätig werden, ebenfalls der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG (). Es bleibt abzuwarten, wie die Gebietskrankenkassen diese Entscheidung umsetzen. Derzeit ist für die Beitragsgruppe D2x kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung vorgesehen.
Bei Bezügen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (→ 31.3.) besteht lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Diese Person hat die Meldungen zur Sozialversicherung selbst zu erstatten (§ 36 Abs. 3 ASVG). Nach dem Gesetz ist also nicht das beschäftigende Unternehmen, sondern diese Person für die ordnungsgemäßen Meldungen gegenüber dem Krankenversicherungsträger verantwortlich. Da die Abrechnung von diesen Personen aus steuerrechtlichen Gründen i.d.R. ohnehin über die Personalverrechnung zu laufen hat (→ 31.8.4.), werden die Meldungen in der Praxis vielfach von den Unternehmen wahrgenommen.
Anders als bei „echten“ Dienstnehmern gibt es bei diesen Personen keine Aufteilung in einen Dienstgeberanteil und einen Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung. Es gibt vielmehr nur einen Gesamtbeitrag, welcher zur Gänze von dieser Person zu tragen ist. Diese Person hat jedoch gegenüber dem Unternehmen, bei dem sie tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge (§ 51 Abs. 5 ASVG). Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus jenen Bezügen, die diese Person aus der Vorstandstätigkeit erzielt (§ 44 Abs. 1 Z 6 ASVG).
Bei der Abrechnung mit dem Krankenversicherungsträger ist grundsätzlich für voll versicherte Personen die Beitragsgruppe D2x zu verwenden. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonats die Beitragsgruppe D4xu.
S. 989
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Beitragssätze betragen |
bis zum 60. Lebensjahr |
nach dem 60. Lebensjahr | |||||
(D2x) |
(D4xu) | ||||||
in der | |||||||
• Krankenversicherung |
7,65% |
7,65% | |||||
• Pensionsversicherung |
22,80% |
22,80% | |||||
• Unfallversicherung |
1,30% |
- | |||||
insgesamt |
31,75% |
30,45% | |||||
Nach der Rechtsprechung des VwGH unterliegen Vorstandsmitglieder (einer AG) auch der Arbeitslosenversicherungspflicht ().
Nebenbeiträge wie Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag 1) und IE-Zuschlag fallen nicht an (→ 11.4.1.1.).
1) Vgl. E-MVB, WB-0003.
In jenen Fällen, in denen einem Vorstandsmitglied eine Kündigungsentschädigung (→ 33.4.2.) und/oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (→ 26.2.9.) gewährt wird, endet die Pflichtversicherung bereits mit der Enthebung bzw. dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus seiner Organstellung (HVSV-Protokoll, Oktober 2010).
766d Zusammenfassende Darstellung 1:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerrechtlich |
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte
|
Einkommensteuerpflichtige Einkünfte
|
Meldungen |
Die Meldungen hat der Dienstgeber zu erstatten. |
Die Meldungen hat der Vorstand selbst zu erstatten. In der Regel werden diese von den Unternehmen wahrgenommen
1). |
S. 990 | ||
Beitragsgruppe |
D1p
2) mit Arbeitslosenversicherung ohne AK, WF, IE
3) bzw. D2pu, D2p, D4pu 2) (altersabhängig) |
D2x
2) ohne Arbeitslosenversicherung4 ) ohne AK, WF, IE bzw. D4xu 2) (altersabhängig) |
Beiträge |
Die Beiträge werden zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer aufgeteilt. |
Der Gesamtbeitrag ist zur Gänze vom Vorstand zu tragen; er hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge durch das Unternehmen. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
AK | Arbeiterkammerumlage |
IE | Insolvenzentgeltsicherungszuschlag |
WF | Wohnbauförderungsbeitrag |
1) Wurde vereinbart, dass das Unternehmen die Melde- und Abfuhrverpflichtungen übernimmt, ist dies dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
Wenn ein Vorstandsmitglied mit mehreren AG (z.B. Konzerngesellschaften) freie Dienstverträge abgeschlossen hat, ist es vorteilhafter, wenn der Vorstand seinen Melde- und Abfuhrpflichten selbst nachkommt, da der Vorstand aus allen freien Dienstverhältnissen insgesamt nur Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten hat und somit die Beantragung auf Beitragsrückerstattung (→ 11.4.1.6.) entfällt. Außerdem würde diesfalls bei der Übernahme der Melde- und Abfuhrpflichten durch das Unternehmen nur jene Sozialversicherungsbeitragshälfte vom Versicherungsträger refundiert werden, die der Vorstand selbst getragen hat.
2) Das AngG findet auf Vorstandsmitglieder einer AG keine Anwendung, weil diese nicht als Dienstnehmer i.S.d. Arbeitsrechts zu qualifizieren sind.
3) Vergleiche dazu die nachstehende Rechtsansicht der Gebietskrankenkassen.
4) Andere Ansicht .
766e Zusammenfassende Darstellung 2:
(lt. Ansicht der Gebietskrankenkassen 1))
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) einer AG oder Sparkasse | |
Das Vorliegen eines „klassischen“ Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit wird durch die §§ 70 ff. Aktiengesetz und § 16 Sparkassengesetz für diese Personen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie unterliegen in der Praxis jedoch zumeist der Lohnsteuerpflicht und sind daher als Dienstnehmer anzusehen. |
Beitragsgruppe D1p
3) ohne AK, IE
4) mit WF mit BV-Beitrag
5) |
Liegt im Einzelfall keine lohnsteuerpflichtige Tätigkeit vor, tritt die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG
2) ein. |
Beitragsgruppe D2x
3) ohne AK, WF, IE
4) mit BV-Beitrag
5) |
S. 991 | |
Vorstände von Landeshypothekenbanken, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditgenossenschaften | |
Es liegt im Regelfall ein „klassisches“ Dienstverhältnis vor. |
Beitragsgruppe D1
3) ohne AK mit WF, IE
4) mit BV-Beitrag
5) |
Es besteht „kein klassisches“ Dienstverhältnis, das Vorstandsmitglied unterliegt aber der Lohnsteuerpflicht. |
Beitragsgruppe D1p
3) ohne AK mit WF, IE
4) mit BV-Beitrag
5) |
Wenn beide Fälle nicht zutreffen |
Beitragsgruppe D2x
3) (analog den Vorständen einer AG) |
Sonstige Vorstände | |
Die Sonderbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG gilt, sofern keine Dienstnehmereigenschaft vorliegt, nur für die vorstehend angeführten Vorstandsmitglieder. Vorstände von Stiftungen etc. unterliegen nur dann dem ASVG, wenn ein Dienstverhältnis bzw. Lohnsteuerpflicht besteht. | |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
AK | Arbeiterkammerumlage |
IE | Insolvenzentgeltsicherungszuschlag |
WF | Wohnbauförderungsbeitrag |
1) Homepage der Nö. GKK → Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Adaptierung des Beitragsgruppenschemas 2016.
2) Vorstandsmitglieder, die nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG der Pflichtversicherung unterliegen, gelten gem. dem BMSVG als freie Dienstnehmer. Der BV-Beitrag ist somit grundsätzlich für diese Personen zu entrichten (→ 31.8.2.).
3) Bezüglich der Beitragsgruppen älterer Vorstandsmitglieder siehe Punkt 31.11.
4) Nach Ansicht der Gebietskrankenkassen entfällt der IE-Zuschlag nur für Vorstände einer AG oder Sparkasse (GKK-Arbeitsbehelf 2016).
5) Die Rechtsansichten bezüglich Geltungsbereich des BMSVG finden Sie unter Punkt 31.8.5.
Erhält das Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit keine Bezüge, tritt weder Voll- noch Teilversicherung ein 1).
1) Obwohl für den Eintritt der Pflichtversicherung als Vorstandsmitglied die Entgeltlichkeit in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG als Tatbestandsmerkmal nicht ausdrücklich genannt ist, ist davon auszugehen, dass eine Voll- bzw. Teilversicherung für Vorstandsmitglieder nur dann eintreten kann, wenn Bezüge gem. § 44 Abs. 1 Z 6 ASVG ausbezahlt werden (E-MVB, 004-ABC-V-006).
Die Pflichtversicherung beginnt mit der Bestellung zum Vorstandsmitglied und endet mit dem Ausscheiden aus dieser Funktion (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 ASVG).
S. 99231.8.4. Steuerrechtliche und sonstige abgabenrechtliche Bestimmungen
767
Die Anstellung des Vorstandsmitglieds kann in steuerrechtlicher Hinsicht entweder auf Grund eines Dienstvertrags, eines freien Dienstvertrags, eines Werkvertrags oder eines bloßen Auftrags erfolgen. Im steuerrechtlichen Bereich ist für die Abgrenzung - ungeachtet der Beurteilung in anderen Rechtsbereichen - entscheidend, ob das Vorstandsmitglied in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG (→ 7.4.) steht. Die maßgeblichen Kriterien 1) für diese Beurteilung sind
das Schulden der Arbeitskraft 2),
die Eingliederung in den betrieblichen Organismus,
das Fehlen eines Unternehmerrisikos.
Treffen diese Voraussetzungen zu, ist steuerrechtlich ein Dienstverhältnis anzunehmen, welches dem Lohnsteuerabzug unterliegt, auch wenn arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis nicht möglich ist.
Nähere Erläuterungen zum steuerrechtlichen Dienstverhältnis finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter den Randzahlen 930 bis 937 und 981 bis 982.
Bei Vorliegen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses hat dies für das Unternehmen bestimmte Verpflichtungen zur Folge, z.B. die
Führung eines Lohnkontos (→ 10.1.2.1.),
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (→ 11.4.2.3., → 37.3.2.1.),
Ausstellung eines Lohnzettels (→ 35.1.).
1) Für die lohnsteuerrechtliche Einstufung als Dienstverhältnis ist bei einer höchstens zu 25% am Grundkapital der AG beteiligten Person die Weisungsbindung kein unbedingtes Erfordernis (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Nur in seltenen Ausnahmefällen wird ein Vorstand, bei dem keine Beteiligung oder eine Beteiligung von bis max. 25% an der AG vorliegt, nicht lohnsteuerpflichtig sein.
Dazu ein Beispiel: Bei einem Vorstand, der binnen einer im Voraus festgelegten Zeitspanne ein bestimmtes Ergebnis (ohne Weisungsbindung) zu erbringen hat und nur bei Zielerreichung das vereinbarte Honorar erhält, liegt auf Grund der Zielschuldvereinbarung mit Unternehmerwagnis und Weisungsfreiheit eine werkvertragsähnliche Anstellungsvereinbarung vor. Demzufolge liegt kein lohnsteuerrechtliches Dienstverhältnis vor.
Ist das Vorstandsmitglied zu mehr als 25% an der AG beteiligt, so kann nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG keinesfalls Lohnsteuerpflicht bestehen.
2) Ob ein solches Vorstandsmitglied einer AG seine Arbeitskraft i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG schuldet, ist dabei allein auf Grund des - das Anstellungsverhältnis zwischen Vorstand und AG regelnden - Anstellungsvertrags zu beurteilen. Dem stehen auch nicht die aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 70 AktG) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der AG entgegen, da es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinn allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und AG ankommt. Dies gilt ungeachtet der Beurteilung in anderen Rechtsbereichen ().
Bezüglich der Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen gilt: Da ein Vorstand
weder dem AZG (dieses sieht die Bezahlung von zumindest 50% an Überstundenzuschlägen vor)
noch dem Kollektivvertrag (der i.d.R. ebenfalls Überstundenzuschläge bzw. andere Zulagen und Zuschläge vorsieht)
unterliegt, kann sich dieser ev. Zulagen und Zuschläge nur einzelvertraglich sichern. Da aber der § 68 Abs. 4 EStG für Überstundenzuschläge die Bindung an eine lohngestaltende VorschriftS. 993 zwingend vorsieht (→ 19.3.2.3.1.), können solche Zulagen und Zuschläge nicht steuerbegünstigt behandelt werden.
Bezüglich der Versteuerung von Reisekostenentschädigungen gilt: Da ein Vorstand
keiner der im § 3 Abs. 1 Z 16 b EStG angeführten lohngestaltenden Vorschriften unterliegt (→ 22.3.2.2.2.),
können Reisekostenentschädigungen nur nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG innerhalb der sog. Anfangsphase (→ 22.3.2.2.1.) nicht steuerbar behandelt werden.
Bezüglich der Versteuerung von Abfertigungen siehe Buch-Rz 869.
Beiträge des Arbeitgebers an eine BV-Kasse für Vorstände von AG (→ 31.8.2.) fallen unter die Bestimmung des § 26 Z 7 lit. d EStG (LStR 2002, Rz 766 c).
Liegt ein Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG vor (siehe vorstehend), hat dies i.d.R. auch die Abgabepflicht hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag zum FLAF (→ 37.3.3.),
Zuschlag zum DB (→ 37.3.4.) und
Kommunalsteuer (→ 37.4.1.).
zur Folge.
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Personen siehe Punkt 31.11.
DB-, DZ- und KommSt-Pflicht kann aber darüber hinaus noch in weiterem Umfang bestehen. So beseitigt eine Aktienbeteiligung des Vorstandsmitglieds im Ausmaß von mehr als 25% zwar die Lohnsteuerpflicht (→ 7.4.), nicht aber die DB-, DZ- und KommSt-Pflicht. Selbst eine mehrheitliche Aktienbeteiligung des Vorstandsmitglieds kann die DB-, DZ- und KommSt-Pflicht für sich allein nicht ausschließen. Die AG ist auf Grund ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit selbst als Träger des Unternehmerrisikos anzusehen. Vorstandsmitglieder einer AG tragen steuerrechtlich kein von dieser unabhängiges Unternehmerrisiko und sind daher auch dann DB-, DZ- und KommSt-pflichtig, wenn sie mehrheitlich an den Aktien beteiligt sind () (→ 37.3.3.2., → 37.4.1.2.1.).
Hinsichtlich der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien ist ebenfalls eine gesonderte Beurteilung erforderlich, da das Wiener DAG weder an die Lohnsteuerpflicht noch an die DB-, DZ- oder KommSt-Pflicht anknüpft, sondern im § 2 Abs. 4 Wr. DAG eine eigene - wenngleich an das EStG angelehnte - Begriffsdefinition enthält (→ 37.4.2.4.). Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG führt jedenfalls für sich allein noch nicht zur Abgabepflicht ().
Die von einem lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitglied zu tragenden Pflichtversicherungsbeiträge (→ 31.8.3.) stellen Werbungskosten i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG dar (→ 15.1.1.) und sind daher vom Unternehmer vor der Berechnung der Lohnsteuer von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Erstattet das Unternehmen dem Vorstandsmitglied die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge (→ 31.8.3., siehe ②), stehen diesem Vorteil aus dem Dienstverhältnis somit im selben Ausmaß Werbungskosten gegenüber. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird daher im Ergebnis durch die Erstattung nicht erhöht. Allerdings sind nach Ansicht des BMF die erstatteten Beiträge in die Beitragsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF, des Zuschlags zum DB, in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer 1), in die Jahressechstelbasis (→ 23.3.2.2.), in die Jahresviertelbasis (→ 34.6.2.2.) und in die Jahreszwölftelbasis (→ 34.6.2.2.) einzubeziehen.
S. 994767a Ermittlung der Bemessungs-/Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum DB und Kommunalsteuer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobezug (inkl. ev. Auslagenersätze) | ||
+ |
vom Unternehmen erstattete (bzw. übernommene) | |
Hälfte der Pflichtversicherungsbeiträge (D2x 15,88% bzw. D4xu 15,23%) 1) | ||
= |
gesamter Vorteil aus dem Dienstverhältnis |
→ Grundlage für DB zum FLAF, DZ, KommSt |
- |
gesamte Pflichtversicherungsbeiträge (D2x 31,75% bzw. D4xu 30,45%) | |
- |
sonstige Freibeträge (z.B. Pendlerpauschale, Freibetrag lt. Mitteilung usw.) | |
= |
Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer |
1) Bezüglich der Beitragsgruppen siehe Buch-Rz 766d.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die ein Vorstand gem. § 51 Abs. 5 ASVG refundiert erhält, zählen zur Grundlage für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF bzw. Zuschlag zum DB und zur Kommunalsteuer (LStR 2002, Rz 247 a; KommSt-Info, Rz 70).
Anmerkung dazu: Dieser Ansicht widersprechen der VwGH und der UFS: Werden auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers vom Dienstgeber übernommen, stellen diese keinen (steuerlichen) Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und erhöhen somit nicht die Beitragsgrundlage bzw. Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF bzw. Zuschlag zum DB und der Kommunalsteuer (; ).
31.8.5. Rechtsansichten bezüglich Geltungsbereich des BMSVG
767b
Nachstehende Rechtsansichten wurden dem BMSVG-„Fragen-Antworten-Katalog“ entnommen (→ 36.1.1.2.).
Für nicht lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder i.S.d. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG (im Regelfall Beitragsgruppe D2x, siehe Buch-Rz 766c) gilt:
Die nicht lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitglieder von AG, Sparkassen, Landeshypothekenbanken, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und die hauptberuflichen Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften sind im Bereich der betrieblichen Vorsorge den freien Dienstnehmern gleichgestellt.
Das BMSVG enthält keine beitragsrechtliche, dem § 51 Abs. 5 ASVG vergleichbare Sonderbestimmung.
Meldepflichtiger und Beitragsschuldner ist der Dienstgeber.
Die Meldung und Abrechnung der BV-Beiträge erfolgt wie für andere freie Dienstnehmer, also auf dem Beitragskonto des Dienstgebers.
Für lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder (im Regelfall Beitragsgruppe D1p, siehe Buch-Rz 766b) gilt:
Der Geltungsbereich des BMSVG (§ 1 Abs. 1 a) ist an sich auf freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG eingeschränkt.
Aus der Dienstnehmereigenschaft i.S.d. § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG wird auf eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 a BMSVG geschlossen.
S. 995Meldepflichtiger und Beitragsschuldner ist der Dienstgeber.
Die Meldung und Abrechnung der BV-Beiträge erfolgt auf dem Beitragskonto des Dienstgebers.
Für Vorstandsmitglieder mit echter Dienstnehmereigenschaft (im Regelfall Beitragsgruppe D1) gilt:
Bei Stiftungen und Vereinen sind Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ausüben (also „klassische“ Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG), denkmöglich.
Solche Vorstandsmitglieder unterliegen, unabhängig von der Tätigkeitsbezeichnung, als Dienstnehmer den Regelungen des BMSVG.
Meldepflichtiger und Beitragsschuldner ist der Dienstgeber.
Die Meldung und Abrechnung der BV-Beiträge erfolgt auf dem Beitragskonto des Dienstgebers.
Für Vorstandsmitglieder mit Werkvertrag gilt:
Auf Grund des AktG kann es diese Konstellation grundsätzlich nicht geben.
Für andere Vorstandsmitglieder gilt:
Diese Personen sind keine Dienstnehmer i.S.d. § 4 Abs. 2 ASVG (es liegt keine Lohnsteuerpflicht und keine Dienstnehmereigenschaft vor); auch die Sonderbestimmung des § 1 Abs. 1 a BMSVG (für freie Dienstverhältnisse) findet keine Anwendung.
Diese Vorstandsmitglieder unterliegen nur dann dem BMSVG, wenn dies im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag für Vorstandsmitglieder, die dem Pflichtversicherungstatbestand gem. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG (siehe Buch-Rz 766c) unterliegen, erhöht sich um die vom Unternehmen erstattete Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge (siehe Buch-Rz 767).
Ein Vorstandsmitglied einer AG ist BV-pflichtig.
Bezug: € 9.100,-/Monat,
Beitragsgruppe: D2x,
gesamter SV-Beitrag: € 4.860,- × 31,75% = € 1.543,05.
Davon übernimmt die Hälfte der Dienstgeber; dies wird als (steuerlicher) Vorteil aus dem Dienstverhältnis bei der Ermittlung der Grundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF, für den Zuschlag zum DB und für die Kommunalsteuer berücksichtigt 1).
Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegt auch für die Beitragspflicht nach dem BMSVG vor (auch wenn die Beitragsgrundlage über der Höchstbeitragsgrundlage liegt), da dem Grunde nach Sozialversicherungspflicht besteht.
Die BV-Bemessungsgrundlage beträgt daher:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ |
9.100,- | |
+ |
€ |
771,53 2) |
€ |
9.871,53 |
1) Dieser Ansicht widersprechen der VwGH und der UFS: Werden auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers vom Dienstgeber übernommen, stellen diese keinen (steuerlichen) Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und erhöhen somit nicht die Beitragsgrundlage bzw. Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF bzw. Zuschlag zum DB und der Kommunalsteuer (; ).
2) S. 996Die Hälfte der vom Dienstgeber übernommenen SV-Beiträge = € 1.543,05 : 2.
767c Bei der Anwendung der Übergangsregelung (bestehende Verträge zum , → 36.1.1.1.) hinsichtlich der BV-Beitragspflicht von Vorstandsverhältnissen sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:
Zum
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bestand ein Vorstandsvertrag |
bestand noch kein Vorstandsvertrag | ||
• |
in dem vertragliche Abfertigungsansprüche geregelt waren bzw. sind: |
• |
(bzw. freier Dienstvertrag): Der ab dem abgeschlossene Vorstandsvertrag enthält vertragliche Abfertigungsansprüche: |
BMSVG: NEIN |
BMSVG: JA | ||
• |
ohne vertragliche Abfertigungsansprüche: |
• |
(bzw. freier Dienstvertrag): Der ab dem abgeschlossene Vorstandsvertrag enthält keine vertraglichen Abfertigungsansprüche: |
BMSVG: JA |
BMSVG: JA | ||
• |
mit vertraglichen Abfertigungsansprüchen, der im Jahr 2008 (oder später) ausläuft und unmittelbar - unter Beibehaltung der vertraglichen Abfertigungsansprüche - verlängert wird: | ||
BMSVG: NEIN | |||
• |
mit vertraglichen Abfertigungsansprüchen, der im Jahr 2008 (oder später) ausläuft und unmittelbar - ohne Beibehaltung der vertraglichen Abfertigungsansprüche - verlängert wird: | ||
BMSVG: JA | |||
• |
ohne vertragliche Abfertigungsansprüche, der im Jahr 2008 (oder später) ausläuft und unmittelbar verlängert wird (wobei es hierbei nicht darauf ankommt, ob im Zuge der Verlängerungen vertragliche Abfertigungsansprüche vereinbart werden oder nicht): | ||
BMSVG: JA |
S. 99731.8.6. Zusammenfassung
Die Einordnung von Vorstandsmitgliedern einer AG in den verschiedenen Bereichen der Personalverrechnung lässt sich im Überblick folgendermaßen zusammenfassen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorstandsmitglied ohne Aktienbeteiligung |
Vorstandsmitglied mit Aktienbeteiligung bis zu 25% |
Vorstandsmitglied mit Aktienbeteiligung über 25% | |
Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsrechts |
nein |
nein |
nein |
Arbeitnehmer i.S.d. BMSVG |
ja
1) |
ja
1) |
ja
1) |
Dienstnehmer i.S.d. ASVG |
ja
2) |
ja
2) |
nein
2) |
Arbeitnehmer i.S.d. EStG |
ja
3) |
ja
3) |
nein |
Dienstnehmer i.S.d. FLAG |
ja
3) |
ja
3) |
ja
3) |
Dienstnehmer i.S.d. KommStG |
ja
3) |
ja
3) |
ja
3) |
Dienstnehmer i.S.d. Wr. DAG |
ja
4) |
ja
4) |
ja/nein
4) |
1) Für sozialversicherungsrechtliche Vorstandsmitglieder i.S.d. ASVG sind grundsätzlich die Bestimmungen des BMSVG (unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung) anzuwenden (→ 31.8.2., → 31.8.5.).
2) Vorstandsmitglieder sind im ASVG abhängig vom steuerrechtlichen Dienstverhältnis „echte“ Dienstnehmer oder sie fallen unter den Spezialtatbestand gem. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.
3) Diese Tabelle stellt auf den typischen Regelfall ab und beinhaltet daher keine Ausnahmen. Auf Grund der gängigen Ansicht der Finanzverwaltung sowie der sehr strikten Judikatur des VwGH werden Vorstandsmitglieder bis zu einer Beteiligungshöhe von 25% steuerrechtlich in aller Regel als Arbeitnehmer anzusehen sein. Im Bereich des EStG ist die Weisungsgebundenheit bei bis zu 25%iger Beteiligung am Grundkapital der AG nämlich kein unbedingtes Erfordernis (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 3 EStG). Im Bereich des DB, DZ und der KommSt ist die Dienstnehmereigenschaft im Regelfall auch bei höherer Kapitalbeteiligung zu bejahen. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind zwar denkbar, es wird aber im jeweiligen Einzelfall eine besondere Begründung erforderlich sein, um die Abgabenbehörden vom Vorliegen eines Ausnahmefalls zu überzeugen.
4) Das Wr. DAG enthält einen eigenständigen Dienstnehmerbegriff. Dieser unterscheidet sich hinsichtlich der Vorstandsmitglieder insofern von der steuerrechtlichen Definition, als die Weisungsgebundenheit - anders als im Bereich des EStG (→ 31.8.4.) - jedenfalls gegeben sein muss. Das Vorliegen einer Sperrminorität wird daher grundsätzlich die Dienstnehmereigenschaft ausschließen.
S. 99831.9. Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
768
Jede juristische Person benötigt eigene Organe, die für sie handeln (→ 2.3.).
Bei der Aktiengesellschaft ist es der AG-Vorstand,
bei der GmbH ist es der GmbH-Geschäftsführer,
beim Verein der Vereinsvorstand
etc.
31.9.1. Geschäftsführer einer GmbH
Da gewerberechtliche Geschäftsführer i.d.R. in einem Dienstverhältnis stehen und somit als Dienstnehmer Behandlung finden, wird nachstehend nur auf unternehmensrechtliche Geschäftsführer eingegangen.
Ausführliches dazu finden Sie in der PVInfo 5/2007, Linde Verlag Wien.
31.9.1.1. Vertragsrechtliche Zuordnung
769
Die Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH kann u.a. auf Grund eines
erfolgen.
Ein Werkvertrag kann u.a. nur vorliegen, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projekts, vereinbart ist.
Ob das Vertragsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH als Dienstverhältnis beurteilt werden kann, hängt im Einzelfall von der Gesamtbeurteilung der durch das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), den Gesellschaftsvertrag und den Anstellungsvertrag vorgegebenen Rechtsbeziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft ab.
Hat der Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig auch beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, liegt jedenfalls kein Dienstverhältnis vor.
Häufig steht ein Geschäftsführer mangels beherrschenden Einflusses und der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit in einem Dienstverhältnis.
Ist der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich nicht an der GmbH beteiligt, spricht man von einem sog. „Fremdgeschäftsführer“. Liegt eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung vor, spricht man von Gesellschafter-Geschäftsführern.
Ob der in einem Dienstverhältnis stehende Geschäftsführer dem anzuwendenden Kollektivvertrag unterliegt, ist dem persönlichen Geltungsbereich (→ 3.2.4.3.) des anzuwendenden Kollektivvertrags zu entnehmen. Bei einer Beteiligung von 50% und mehr unterliegt der Geschäftsführer jedenfalls nicht dem Kollektivvertrag.
31.9.1.2. Abgabenrechtliche Bestimmungen
770
Erfolgt die Anstellung eines Geschäftsführers auf Grund eines Dienstvertrags, sind sozialversicherungsrechtlich die allgemeinen, für Dienstnehmer geltenden Vorschriften zu beachten. Einzige Ausnahme ist: Geschäftsführer einer GmbH sind nicht arbeiterkammerzugehörig und daher auch nicht kammerumlagenpflichtig. Lohnsteuerrechtlich ist der Geschäftsführer wie jeder andere lohnsteuerrechtliche Arbeitnehmer zu behandeln 1) (→ 7.4.).
1) S. 999Die Frage, ob die an der Gesellschaft nicht beteiligten Geschäftsführer einer GmbH ihre Arbeitskraft i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG schulden, ist allein auf Grund des Anstellungsvertrags unabhängig von den GmbH-rechtlichen Bestimmungen über die Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnis durch Beschlüsse (Weisungen) der Generalversammlung zu beurteilen. Wesentliches Merkmal eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses ist somit - neben der Eingliederung der Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der GmbH - deren arbeitsvertragliche Weisungsgebundenheit (; , 2012/13/0088).
Bezüglich älterer Dienstnehmer siehe Punkt 31.11.
31.9.2. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
771
31.9.2.1. Vertragsrechtliche Zuordnung
Die Anstellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann u.a. auf Grund eines
erfolgen.
Ein Werkvertrag kann u.a. nur vorliegen, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projekts, vereinbart ist.
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hängt es von seinen Einflussmöglichkeiten ab, ob das Vertragsverhältnis als Dienstverhältnis beurteilt werden kann oder nicht.
Kann er entweder
als Mehrheitsgesellschafter die Beschlussfassung in der Generalversammlung bestimmen oder
verfügt er über einen solchen Geschäftsanteil (ab 25%), der ihn in Verbindung mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern (liegt Sperrminorität vor),
und fehlt es an der für die persönliche Abhängigkeit wesentlichen Möglichkeit der Fremdbestimmung, ist dieser kein abhängiger Dienstnehmer. Dies gilt beispielsweise für folgende Konstellationen:
Mehrheitsgesellschafter einer GmbH;
Minderheitsgesellschafter einer GmbH mit Vetorecht und Sperrminorität (ab 25%);
Minderheitsgesellschafter einer GmbH, dem vertraglich das Recht zur Geschäftsführung der Gesellschaft eingeräumt ist und der auf Grund persönlicher Naheverhältnisse zu den übrigen Gesellschaftern faktisch die Gesellschaft dominiert.
Gleiches gilt für die nachstehende Konstellation:
Sind zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50% beteiligt und erfolgt gem. § 39 GmbHG die Beschlussfassung der Gesellschafter mangels anderer Bestimmung durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann keinem der beiden Gesellschafter bei der Geschäftsführung ein fremder Wille aufgezwungen werden. Demnach verfügen beide Gesellschafter über maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, wodurch ihre Dienstnehmereigenschaft auszuschließen ist (OLG Wien , 8 Ra 46/05 a).
S. 1000Parallel zu einer bestehenden Unternehmensbeteiligung können bei folgenden Gesellschaftsformen Dienstverhältnisse vorliegen:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
GmbH & Co KG,
Aktiengesellschaften (AG),
KG in Verbindung mit einer Beteiligung als Kommanditist.
Ein ausschließliches organschaftliches Tätigwerden (z.B. im Rahmen der Gesellschaftsversammlung) begründet für sich alleine keine Dienstnehmerstellung. Lediglich dann, wenn Arbeiten über die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten hinaus verrichtet werden (z.B. Gesellschafter einer GmbH arbeitet als Mechaniker im Betrieb mit), kann ein Dienstverhältnis bestehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen auszuüben vermag. Dies wird im Regelfall anhand der relevanten Gesellschaftsunterlagen (Gesellschaftsvertrag, Firmenbuch etc.) überprüft.
31.9.2.2. Abgabenrechtliche Behandlung
31.9.2.2.1. Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
772
Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (→ 6.2.1.) beschäftigt wird.
Dienstnehmer sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen 1). Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 2) in Verbindung mit Abs. 2 3) EStG lohnsteuerpflichtig ist (§ 4 Abs. 2 ASVG).
1) Überwiegen bei einer Person die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, ist von einer Dienstnehmereigenschaft auch dann auszugehen, wenn sie ausschließlich erfolgsabhängig entlohnt wird ().
2) Der § 47 Abs. 1 EStG bestimmt: Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) bezieht (→ 7.5.).
3) Der § 47 Abs. 2 EStG bestimmt: Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (→ 7.4.).
Für die Prüfung des Dienstnehmerbegriffs ergibt sich folgender Ablauf:
Liegt eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor, so ist der Dienstnehmerbegriff allein dadurch schon erfüllt.
Sind die Voraussetzungen unter Punkt 1 nicht gegeben, so ist darüber hinaus zu prüfen, ob das aus dem Beschäftigungsverhältnis bezogene Entgelt der Lohnsteuerpflicht gem. § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG unterliegt. Trifft dies zu, so ist der Dienstnehmerbegriff ebenfalls erfüllt, auch wenn nicht alle unter Punkt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die vorstehenden Einschränkungen sind dabei zu beachten.
Durch den Verweis auf den gesamten Abs. 2 des § 47 EStG werden grundsätzlich 1) alle lohnsteuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig gem. § 4 Abs. 2 ASVG (also Dienstnehmer i.S.d. ASVG). Bei diesen lohnsteuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern handelt es sich um solche, die mit bis zu 25% am Grund- oder Stammkapital 2) mit oder ohne Sperrminorität 3) beteiligt sind und die Merkmale eines DienstverhältnissesS. 1001 aufweisen. Es ist dabei unerheblich, ob die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist oder nicht.
Die Anwendung des § 47 EStG kann dazu führen, dass Personen nach § 4 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig, aber im arbeitsrechtlichen Sinn keine Dienstnehmer (→ 4.4.2.1.) sind.
Beträgt die Beteiligung mehr als 25% 4), dann besteht die Pflichtversicherung entweder nach dem ASVG oder dem GSVG:
• Grundsätzlich unterliegt der Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu einer Beteiligung von 49,99% der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG.
Ist der Geschäftsführer aufgrund einer umfangreichen gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sperrminorität nicht weisungsgebunden, liegt eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor.
Ab einer Beteiligung von 50% liegt jedenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor.
Ist die Gesellschaft Kammermitglied, dann gründet sich die Pflichtversicherung nach dem GSVG auf § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, andernfalls auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
1) Ausnahmen bestehen z.B. für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH (§ 7 Abs. 1 lit. e ASVG).
2) Ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer.
3) Liegt eine Sperrminorität vor (i.d.R. im Gesellschaftsvertrag vereinbart), kann der Gesellschafter Beschlüsse der Gesellschaft in der Generalversammlung verhindern.
4) Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer.
Durch eine Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass für diejenigen Gesellschafter-Geschäftsführer, die am bereits pflichtversichert sind (entweder nach dem ASVG oder dem GSVG), die Pflichtversicherung so lange weiter besteht, als die Tätigkeit weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts (z.B. eine Änderung in den Beteiligungsverhältnissen) eintritt (§ 575 Abs. 3 ASVG).
Beispiele für (unternehmensrechtliche) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH:
Beteiligung bis 25%, Dienstverhältnis zur GmbH:
Beitragsgruppe D1 mit WF, IE-Zuschlag, ohne AK;
Beteiligung über 25% bis 49%, Dienstverhältnis zur GmbH:
Beitragsgruppe D1 mit WF, IE-Zuschlag, ohne AK;
Beteiligung bis 25%, mit Sperrminorität:
Beitragsgruppe D1p ohne WF 1), ohne IE-Zuschlag, ohne AK;
Beteiligung über 25%, mit Sperrminorität:
Versicherungspflicht nach dem GSVG;
Beteiligung ab 50%:
Versicherungspflicht nach dem GSVG.
1) Wenn keine Dienstnehmereigenschaft i.S.d. Arbeitsrechts vorliegt.
Vergleiche dazu, in Analogie zu den Vorständen einer AG, die Rechtsansicht des HVSV unter Buch-Rz 766b.
Anmerkung dazu: Nach Ansicht des HVSV (und der Gebietskrankenkassen) ist für Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten (vgl. dazu die diesbezügliche Rechtsansicht der E-MVB unter Buch-Rz 196d).
Bezüglich der Beitragsgruppen älterer Personen siehe Punkt 31.11.
S. 1002Bezüglich der Gesellschafter-Geschäftsführer beinhalten die Empfehlungen des HVSV (E-MVB) nachstehende Rechtsansichten:
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung bis 25% (E-MVB, 004-ABC-G-002)
Wenn kein Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurde, weil er nur organschaftlich tätig ist, werden die Bedingungen des § 47 Abs. 1 EStG nicht erfüllt. Mangels einer Lohnsteuerpflicht (und mangels einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit) besteht auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG, sondern eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Das Weisungsrecht der Generalversammlung kann durch einen Sondervertrag bzw. eine Sperrminorität ausgeschlossen werden. Das Fehlen eines Weisungsrechts schließt die Dienstnehmereigenschaft an sich aus, nicht jedoch die Lohnsteuerpflicht. Die Verknüpfung des § 4 Abs. 2 ASVG mit § 47 EStG bewirkt nämlich, dass auch alle der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebundenen lohnsteuerpflichtigen Geschäftsführer als Dienstnehmer gelten und als solche der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Nach Ansicht des BMASK kann für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil bis zu 25% eine Voll- bzw. Teilversicherung nach dem ASVG nur dann eintreten, wenn ein Entgelt ausbezahlt wird.
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung über 25% (E-MVB, 004-ABC-G-003)
Alle einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung über 25% sind im Regelfall nach den Bestimmungen des GSVG versicherungspflichtig.
Es ist durchaus denkbar, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von über 25% im konkreten Fall Dienstnehmereigenschaft festgestellt (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt) wird. In einem solchen Fall ist entgegen der sonstigen Regel, dass solche Personen grundsätzlich nach dem GSVG zuzuordnen sind, Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG (Dienstnehmer) gegeben 1). Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG ist ausgeschlossen.
1) Bis max. 49,99% Beteiligung.
Wenn eine GmbH einzige Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, ein Gesellschafter mit Stammanteilen von 75% beteiligt ist und hinsichtlich der restlichen 25% keine Sperrminorität besteht, hat der 75%-Gesellschafter in der GmbH bestimmenden Einfluss. Im Beispielfall verrichtet dieser Gesellschafter die Buchhaltung für die KG, ist aber an der KG nicht beteiligt. Die Finanz beurteilt jede Gesellschaft für sich und anerkennt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis des 75%-Gesellschafters zur KG. Die festgestellte Lohnsteuerpflicht bindet die Sozialversicherung.
Weitere Erläuterungen aus den Empfehlungen des HVSV (E-MVB) finden Sie unter den Gliederungsnummern 004-ABC-G-001 bis 009.
31.9.2.2.2. Steuerrechtliche Bestimmungen
773
Ein steuerrechtliches Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
S. 1003Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich i.S.d. § 22 Z 2 EStG beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG vorliegen (→ 7.4.).
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist immer von einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis auszugehen, wenn die Beteiligung das Ausmaß von 25% nicht übersteigt 1) und mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen (vgl. § 47 Abs. 2 letzter Satz EStG).
Die in der betrieblichen Praxis eher übliche Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit ist die eines Dienstvertrags, sodass i.d.R. bis zu einer Beteiligung von 25% (auch bei vereinbarter Sperrminorität 2)) Lohnsteuerpflicht besteht ().
In Ausnahmefällen wird auch ein freier Dienstvertrag (keine organisatorische Eingliederung), ein Werkvertrag (Pauschalentlohnung für Werk) oder ein bloßer Auftrag möglich sein (vgl. ). Diesfalls liegen i.d.R. selbstständige Einkünfte vor.
Übersteigt das Beteiligungsausmaß 25% 3), liegen jedenfalls selbstständige, im Veranlagungsweg zu erfassende Einkünfte vor.
1) Ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer.
2) Liegt eine Sperrminorität vor (i.d.R. im Gesellschaftsvertrag vereinbart), kann der Gesellschafter Beschlüsse der Gesellschaft in der Generalversammlung verhindern.
3) Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer.
Weitere Erläuterungen betreffend lohnsteuerliches Dienstverhältnis finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter den Randzahlen 930 bis 937, 981 und 984.
Sonstige amtliche Regelungen bzw. Judikate:
• Werbungskosten (→ 15.1.1.):
Pflichtbeiträge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die Versicherungsgesellschaft abgeführt werden. Andernfalls kann eine Berücksichtigung nur bei der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die auf die laufenden Bezüge entfallenden Beiträge bei den laufenden Bezügen und die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen abzuziehen sind. Sofern sonstige Bezüge in Höhe von ungefähr einem Sechstel der laufenden Bezüge bezahlt werden, sind zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden Bezügen und zwei Vierzehntel bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beiträge als Werbungskosten hat durch das Finanzamt eine Verminderung der sonstigen Bezüge um die darauf entfallenden Pflichtbeiträge zu erfolgen (LStR 2002, Rz 248).
• Abfertigung (→ 34.6.2.):
Erwirbt ein in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zu einer GmbH stehender Geschäftsführer weitere Anteile an dieser Gesellschaft, die eine Erhöhung der Beteiligung auf mindestens 50% oder das Verfügen über eine Sperrminorität bewirken, führt dies zu einem Verlust der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft und damit zu einem gesetzlichen Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG. Bestand in dem in § 22 Z 2 EStG genannten Zeitraum von zehn Jahren vor Verlust der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft als Geschäftsführer überwiegend eine nicht wesentliche Beteiligung von 25% oder weniger, ist eine Abfertigung S. 1004gem. § 67 Abs. 3 EStG zu versteuern, andernfalls liegen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.d. § 22 Z 2 EStG vor (siehe nachstehendes Beispiel). Dies gilt auch dann,
wenn die Abfertigung aus sachlichen Gründen zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, zu dem die arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr vorliegt,
wenn die Abfertigung später ausbezahlt wird, weil im Zuge einer Umwandlung einer GmbH nach Art. II UmgrStG ein in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zu einer GmbH stehender Geschäftsführer zum Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschafter der Nachfolge-Personengesellschaft wird und sein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis zur Personengesellschaft aufrecht bleibt.
Die Abfertigung ist (auch dann) gem. § 67 Abs. 3 EStG zu versteuern, wenn sie später ausbezahlt wird,
weil sich ein in einem arbeits- und steuerrechtlichen Dienstverhältnis stehender Arbeitnehmer mit einer Vermögenseinlage i.S.d. § 12 Abs. 2 UmgrStG an der Arbeitgeberkörperschaft gegen einen mehr als 25%igen Anteil beteiligt und das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis weiterbesteht,
weil im Zuge eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG ein in einem arbeits- und steuerrechtlichen Dienstverhältnis zum umzugründenden Unternehmen stehender Arbeitnehmer zum Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft wird und damit ein steuerrechtliches Dienstverhältnis zur Gesellschaft nicht mehr möglich ist, aber sein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis zur Personengesellschaft aufrecht bleibt (LStR 2002, Rz 1074).
Anteile am Stammkapital eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH:
vom bis : 25%,
vom bis : 40%,
ab : 50% (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses).
Mit dem Erwerb der 50%igen Beteiligung wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesetzliche Abfertigung zuerkannt und in der Folge ausbezahlt.
Der 10-jährige Beobachtungszeitraum geht vom bis . Innerhalb dieses Zeitraums überwiegt die Zeit der nicht wesentlichen Beteiligung, weshalb die am ausbezahlte Abfertigung zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählt und gem. § 67 Abs. 3 EStG begünstigt versteuert wird.
Weitere Hinweise bezüglich Abfertigung bei schwankender Beteiligung finden Sie in der Beispielsammlung unter der Randzahl 11074 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002.
• BV-Beiträge (→ 31.9.2.2.3.)
Beiträge des Arbeitgebers an eine BV-Kasse für Geschäftsführer von GmbHs (mit bzw. ohne Sperrminorität) mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25% fallen unter die Bestimmung des § 26 Z 7 lit. d EStG (LStR 2002, Rz 766 c).
31.9.2.2.3. Sonstige abgabenrechtliche Bestimmungen
774
Ausführliche Regelungen und Rechtsansichten über
den Dienstgeberbeitrag zum FLAF finden Sie unter Punkt 37.3.3.,
den Zuschlag zum DB unter Punkt 37.3.4. und
die Kommunalsteuer unter Punkt 37.4.1.
S. 1005Zur Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (→ 37.4.2.) ein problembezogenes Erkenntnis:
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer
auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Funktion an die Weisung der Generalversammlung gebunden und
übt dieser kontinuierlich über mehrere Jahre die Agenden der Geschäftsführung aus und kann demnach von einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ausgegangen werden,
liegt ein Dienstverhältnis i.S.d. Wiener Dienstgeberabgabegesetzes vor ().
Nachstehende Rechtsansichten bezüglich Geltung des BMSVG für Gesellschafter-Geschäftsführer
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung bis 25%
Durch § 47 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2, 3. Satz ASVG werden alle bis zu 25% beteiligten lohnsteuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer als „echte“ Dienstnehmer i.S.d. ASVG sozialversicherungspflichtig nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn diese im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig sind. Rein nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 a BMSVG (→ 36.1.1.1.) findet das BMSVG in diesem Fall keine Anwendung.
Nach Ansicht des BMWFW ist diese Bestimmung so auszulegen, dass auch ein max. bis zu 25% beteiligter lohnsteuerpflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer (mit oder ohne Sperrminorität) dem ersten Teil des BMSVG unterliegt (→ 36.1.2.1.). Für diese Lösung spricht insb., dass die einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung dieses freien Dienstvertrags als „echter“ Dienstvertrag i.S.d. ASVG lediglich auf der Fiktion des § 47 Abs. 2 EStG beruht. Diese vom Gesetzgeber im EStG vorgenommene Umdeutung des Vertrags soll dem freien Dienstnehmer hinsichtlich der Abfertigung nicht zum Schaden gereichen. Wesentlich ist die Absicht des Gesetzgebers, dass alle freien Dienstverträge vom BMSVG erfasst werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lohnsteuerpflichtige freie Dienstnehmer, die auf Grund der Fiktion nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG für den Bereich des ASVG als „echte“ Dienstnehmer gelten, in analoger Anwendung des § 1 Abs. 1a BMSVG dem BMSVG unterliegen.
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung über 25%
Ein zu mehr als 25% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer mit freiem Dienstvertrag unterliegt der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG (wenn die GmbH kammerzugehörig ist) oder nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (wenn die GmbH nicht kammerzugehörig ist) (→ 31.9.2.2.1.). Damit unterliegt diese Personengruppe auf Grund der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG der Selbstständigenvorsorge nach dem vierten Teil des BMSVG 1) (PVInfo 2/2008, Linde Verlag Wien).
1) Die Beitragsvorschreibung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
S. 1006Überblicksmäßige Darstellung (für den Regelfall):

SV: Sozialversicherungspflicht
LSt: Lohnsteuerpflicht
AR: Arbeitsrecht
31.10. Grenzgänger
775
31.10.1. Begriff
Der Begriff stammt aus dem internationalen Steuerrecht. Er wird dort für Personen verwendet,
die in einem Staat in der Nähe der Grenze wohnen und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und
die, ohne im Staat des Arbeitsorts ansässig zu werden, üblicherweise täglich zwischen Wohnort und Arbeitsort hin und her pendeln.
Man unterscheidet dabei in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
inländische Grenzgänger (Auspendler) |
und in |
ausländische Grenzgänger (Einpendler). |
S. 1007Darunter versteht man | ||
einen im Inland ansässigen Arbeitnehmer, der sich üblicherweise täglich in das benachbarte Ausland (Tätigkeitsstaat) begibt und nach Arbeitsschluss wiederum in das Inland (Wohnsitzstaat) zurückkehrt; |
einen im benachbarten Ausland ansässigen Arbeitnehmer, der üblicherweise täglich einer Beschäftigung in Österreich (Tätigkeitsstaat) nachgeht und nach Arbeitsschluss wiederum in das Ausland (Wohnsitzstaat) zurückkehrt. | |
31.10.2. Besteuerung
776
Steuerrechtlich handelt es sich bei einem
Tabelle in neuem Fenster öffnen
inländischen Grenzgänger um eine unbeschränkt steuerpflichtige Person, |
ausländischen Grenzgänger um eine beschränkt steuerpflichtige Person, | |
da diese ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (→ 7.2.) im Inland hat; |
da diese weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt auch dann, wenn die inländische Arbeitsverrichtung länger als sechs Monate dauert (LStR 2002, Rz 6). | |
Die Besteuerung erfolgt | ||
wegen einer im Inland fehlenden Betriebsstätte nicht im Weg des Lohnsteuerabzugs, sondern im Weg der Veranlagung (LStR 2002, Rz 14) (→ 7.6.); |
im Weg des Lohnsteuerabzugs (→ 31.1.2.). | |
In beiden Fällen sind ev. Grenzgängerregelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) zu beachten (→ 7.2.). Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs mit seinen Nachbarstaaten sehen eine Sonderbehandlung von Grenzgängern vor. Das Besteuerungsrecht ist dafür grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zugeteilt. Diesen Umstand teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mittels Vorlage einer sog. „Grenzgängerbescheinigung“ mit. Diese wird vom Finanzamt des Wohnsitzes des Arbeitnehmers ausgestellt. Auf Grund dieser Grenzgängerbescheinigung erfolgt keine Besteuerung und dem Arbeitnehmer wird der Bruttolohn abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt.
In manchen Fällen besitzt jedoch auch der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, ein eingeschränktes Besteuerungsrecht - dann ist der Wohnsitzstaat verpflichtet, die im Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) erhobene Steuer auf seine eigene Steuer anzurechnen.
S. 100831.10.3. Sonstige Bestimmungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Inländische Grenzgänger |
Ausländische Grenzgänger |
unterliegen | |
| |
Ihre Bezüge unterliegen | |
Ihr Dienstverhältnis | |
| |
1) Siehe dazu auch Punkt 6.1.2.
31.11. Ältere Personen
777
Für ältere Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmer gelten nachstehende Sonderbestimmungen:
Arbeitslosenversicherung:
Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrags (DG- und DN-Anteil) (wegen Entfalls der Arbeitslosenversicherungspflicht) für
Männer, die bis geboren wurden und das 60. Lebensjahr vollendet haben;
Männer, die ab geboren wurden und
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension 1) (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten [ausgenommen die Korridorpension, siehe Buch-Rz 729]) erfüllen oder
das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Frauen, die bis geboren wurden und das 60. Lebensjahr vollendet haben;
Frauen, die ab geboren wurden und
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension 1) (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllen oder
das 63. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 2 lit. e, § 79 Abs. 124 AlVG).
Hinweis: Es empfiehlt sich, den möglichen Stichtag für den Anspruch auf eine Alterspension frühzeitig in Erfahrung zu bringen. Werden trotz Nichtbestehens der Arbeitslosenversicherungspflicht Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet, so sind diese auf Antrag zurückzuerstatten (§ 45 Abs. 3 AlVG) (→ 37.2.3.).
S. 1009Unfallversicherungsbeitrag:
Für Männer und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung (und nicht vom Dienstgeber) zu zahlen (§ 51 Abs. 6 ASVG).
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE-Zuschlag):
Entfall des IE-Zuschlags für
Männer, die bis geboren wurden und das 60. Lebensjahr vollendet haben;
Männer, die ab geboren wurden und
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension 1) (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten [ausgenommen die Korridorpension, siehe Buch-Rz 729]) erfüllen oder
das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Frauen, die bis geboren wurden und das 60. Lebensjahr vollendet haben;
Frauen, die ab geboren wurden und
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension 1) (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllen oder
das 63. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 1, 2, § 29 IESG).
4. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ):
Entfall des DB zum FLAF (→ 37.3.3.3.) und DZ (→ 37.3.4.) bei Männern und Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (§ 41 Abs. 4 FLAG).
Hinweis: Ein Lebensjahr ist mit dem Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages vollendet ().
Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (z.B. Vollendung des 60. Lebensjahrs mit Pensionsanspruch), gilt die Ausnahme (Änderung) ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats.
Fußnote 1) siehe am Ende nachstehender Tabelle.
S. 1010Auf Grund dieser Sonderbestimmungen ergeben sich folgende Varianten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
Variante 4 | |
Bonus (→ 37.2.4.1.) bei Einstellung (bis ) von Personen über 50 Jahre |
Männer geb. bis über 60 Jahre |
Männer geb. ab bis 60 Jahre |
Männer geb. ab über 60 Jahre bis 63 Jahre ohne Pensionsanspruch 1) | |
AV-Pflicht? |
ja |
nein
3) |
ja |
ja |
AV-Beitrag? |
DG: nein DN: ja |
nein |
ja |
ja |
UV-Beitrag? |
ja |
nein |
ja |
nein |
IE-Zuschlag? |
ja |
nein |
ja |
ja |
DB/DZ? |
ja |
nein |
ja |
nein |
Beitragsgruppe?
4) |
J1, Y1 etc. |
A4u, D4u etc. |
A1, D1 etc. |
A3u, D3u etc. |
S. 1011
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Variante 5 |
Variante 6 |
Variante 7 |
Variante 8 | |
Männer geb. ab über 60 Jahre mit Pensionsanspruch 1) |
Männer geb. ab über 63 Jahre |
Frauen geb. bis über 60 Jahre |
Frauen geb. bis bis 60 Jahre ohne Pensionsanspruch | |
AV-Pflicht? |
nein
3) |
nein
3) |
nein
3) |
ja |
AV-Beitrag? |
nein |
nein |
nein |
ja |
UV-Beitrag? |
nein |
nein |
nein |
ja |
IE-Zuschlag? |
nein |
nein |
nein |
ja |
DB/DZ? |
nein |
nein |
nein |
ja |
Beitragsgruppe?
4) |
A4u, D4u etc. |
A4u, D4u etc. |
A4u, D4u etc. |
A1, D1 etc. |
S. 1012
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Variante 9 |
Variante 10 |
Variante 11 |
Variante 12 | |
Frauen geb. ab bis 60 Jahre mit Pensionsanspruch 1) |
Frauen geb. ab über 60 Jahre bis 63 Jahre ohne Pensionsanspruch 1) |
Frauen geb. ab über 60 Jahre mit Pensionsanspruch 1) |
Frauen geb. ab über 63 Jahre | |
AV-Pflicht? |
nein
3) |
ja |
nein
3) |
nein
3) |
AV-Beitrag? |
nein |
ja |
nein |
nein |
UV-Beitrag? |
ja |
nein |
nein |
nein |
IE-Zuschlag? |
nein |
ja |
nein |
nein |
DB/DZ? |
ja |
nein |
nein |
nein |
Beitragsgruppe?
4) |
A2, D2 etc. |
A3u, D3u etc. |
A4u, D4u etc. |
A4u, D4u etc. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
AV | Arbeitslosenversicherung |
UV | Unfallversicherung |
IE | Insolvenzentgeltsicherungszuschlag |
DB | Dienstgeberbeitrag zum FLAF |
DZ | Zuschlag zum DB |
1) S. 1013Dieser Hinweis bezieht sich darauf, ob diese Personen
Alterspensionsbezieher (z.B. Bezieher von „Hacklerpension“, Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. von Regelpension 2)) oder Bezieher von Sonderruhegeld nach dem NSchG sind oder nicht.
Darüber hinaus bezieht sich der Hinweis darauf, ob diese Personen die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (siehe vorstehend) oder für ein Sonderruhegeld nach dem NSchG (ausgenommen die Korridorpension, siehe Buch-Rz 729) erfüllt haben oder nicht.
Dies betrifft aber nicht die Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension.
2) Das Regelpensionsalter beträgt bei Frauen 60, bei Männern 65 Jahre.
3) Der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) erwirbt trotzdem Anwartschaftszeiten für die Arbeitslosenversicherung (§ 14 Abs. 4 AlVG).
4) Werden die entsprechenden Voraussetzungen erst während des Monats erfüllt (z.B. Vollendung des 60. Lebensjahrs mit Pensionsanspruch), sind die neuen Beitragsgruppen immer ab dem Beginn des Folgemonats zu verwenden.
Eine Beitragsgruppenänderung ist mittels Änderungsmeldung dem Krankenversicherungsträger auf jeden Fall zu melden, wenn der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) einen Pensionsanspruch hat (→ 39.1.1.1.2.). Solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) keinen Pensionsanspruch hat, erfolgt die „Altersumstufung“ automatisch durch den Krankenversicherungsträger (Nö. GKK, DGservice Dezember 2012).
Das vollständige Beitragsgruppenschema finden Sie im Internet unter www.sozialversicherung.at.
Über ein Beitragsgruppen-Ermittlungsprogramm kann man die jeweils zu berücksichtigende Beitragsgruppe feststellen. Sie finden dieses u.a. unter www. noedis. at→ Beitragsgruppe ermitteln.
Das über dieses Programm ermittelte Ergebnis zeigt den Regelfall für den abgefragten Dienstnehmer (freien Dienstnehmer, Lehrling), die Rechtslage des aktuellen Jahres und ev. Folgebeitragsgruppen (die jeweilige(n) fallbezogene(n) Beitragsgruppe(n) des/der nächsten Kalenderjahre(s)) an. Für Personen, für die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Alterspension (oder gleichartige Leistungen) zutreffen bzw. eine derartige Leistung zuerkannt wurde, kann allerdings das Datum der Folgebeitragsgruppe nicht korrekt angezeigt werden.
Zuordnung zu den vorstehenden Varianten.
Angaben und Lösung:
Eine 59-jährige Dienstnehmerin (geboren am , kein Pensionsanspruch) ist seit zwölf Jahren im Betrieb beschäftigt. Der Dienstgeber und die Dienstnehmerin zahlen den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (kein Bonusfall, Variante 8).
Am vollendet die Dienstnehmerin das 60. Lebensjahr (kein Pensionsanspruch). Ab August 2016 entfallen daher der Unfallversicherungsbeitrag und der DB zum FLAF und DZ (Variante 10).
Am vollendet die Dienstnehmerin das 63. Lebensjahr. Ab August 2019 entfallen auch der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und der IE-Zuschlag (Variante 12).
S. 101431.12. Personen mit geringem Entgelt
779
Gemäß dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) vermindert sich bei geringem Entgelt der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (Dienstnehmer, freien Dienstnehmer, Lehrling) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage 1)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. bis |
€ 1.311,- |
0%, |
2. über |
€ 1.311,- bis € 1.430,- |
1%, |
3. über |
€ 1.430,- bis € 1.609,- |
2%, |
4. über |
€ 1.609,- die normalen |
3% (§ 2 a Abs. 1 AMPFG). |
1) Gemeint ist das tatsächliche beitragspflichtige Entgelt ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage (→ 11.4.1.2.1.).
Eine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen aus mehreren Versicherungsverhältnissen hat nicht zu erfolgen. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV-Beitrags einzeln zu behandeln ist.
Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil des AV-Beitrags (3%) bleibt unverändert.
Für Lehrverhältnisse, die ab dem beginnen, beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Lehrlings bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. bis |
€ 1.311,- |
0%, |
2. über |
€ 1.311,- bis € 1.430,- |
1%, |
3. über |
€ 1.430,- |
1,2% (§ 2 a Abs. 1 AMPFG). |
• Keine Ummeldung auf eine andere Beitragsgruppe
Die von dieser Regelung betroffenen Dienstnehmer (freien Dienstnehmer, Lehrlinge) bleiben bei einer ev. Reduzierung des Entgelts unter ihrer Beitragsgruppe weiter versichert. Eine Ummeldung auf eine andere Beitragsgruppe hat nicht zu erfolgen.
Ein Dienstnehmer mit einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt in der Höhe von € 2.000,- ist unter der Beitragsgruppe A1 gemeldet. Wie ist er nach einer Entgeltreduzierung auf € 1.000,- gemeldet?
Trotz der Reduzierung seines AV-Beitrags auf 0% bleibt er weiter unter der Beitragsgruppe A1 gemeldet.
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Beitragsgruppe |
SV-pfl. lfd. |
BGL lfd. |
SV-pfl. SZ |
BGL SZ |
sonst. Beiträge/Umlagen |
A1 |
1.000,- |
1.000,- |
0,- |
0,- |
AK, WF, IE |
Dienstnehmeranteil:
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Krankenversicherung |
3,87% | ||
Pensionsversicherung |
10,25% |
17,20% | |
Arbeitslosenversicherung |
3,00% | ||
Rückverrechnung gem. AMPFG |
- 3,00% |
1) | |
14,12% | |||
↓ | |||
AK |
0,50% | ||
WF |
0,50% | ||
Gesamt |
15,12% |
Der Dienstnehmeranteil beträgt € 1.000,- × 15,12% = € 151,20.
S. 1015Dienstgeberanteil:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Krankenversicherung |
3,78% | |
Unfallversicherung |
1,30% | |
Pensionsversicherung |
12,55% | |
Arbeitslosenversicherung |
3,00% | |
20,63% | ||
WF |
0,50% | |
IE |
0,35% | |
Gesamt |
21,48% | |
Der Dienstgeberanteil beträgt € 1.000,- × 21,48% = |
€ 214,80 | |
€ 366,- | ||
1) Die Rückverrechnung erfolgt unter der Verrechnungsgruppe N25a (3%).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum |
07.2016 | ||||||||
Beitr.-Gruppe |
Summe allg. BGL |
Summe der Sonderzlg. |
Gesamtsumme je Gruppe |
Proz.-Satz |
Btr.-Grp. |
Gesamtbeiträge DG + DN | |||
A1 |
DN |
1.000,00 |
0,00 |
1.000,00 |
37,75
1) |
A1 |
377,50 | ||
N25a |
DN |
1.000,00 - |
0,00 |
1.000,00 |
- |
3,00 |
N25a |
30,00 |
- |
Arbeiterkammerumlage |
1.000,00 |
0,50 |
AK |
5,00 | |||||
Wohnbauförderungsbeitrag |
1.000,00 |
1,00 |
WF |
10,00 | |||||
IE-Zuschlag |
1.000,00 |
0,35 |
IE |
3,50 | |||||
Gesamtsumme |
366,00 | ||||||||
1) 17,12% + 20,63% = 37,75%.
Wie in Beispiel 1 dargestellt, bleibt jeder Dienstnehmer (freie Dienstnehmer, Lehrling) mit niedrigem Entgelt in der (ansonsten) für ihn zu berücksichtigenden Beitragsgruppe. Die Rückverrechnung des AV-Beitrags erfolgt über die Beitragsnachweisung (→ 37.2.1.1.).
780 Für die Abrechnung des verringerten AV-Beitrags (der Summe aller verringerten AV-Beiträge) stehen eigene Verrechnungsgruppen (ohne Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten, freien Dienstnehmern, Lehrlingen 1) usw.) zur Verfügung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• |
N25a: |
Verrechnungsgruppe bei einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt bis zu € 1.311,-. |
Über diese Gruppe erfolgt die Rückverrechnung von 3% des AV-Beitrags. | ||
• |
N25b: |
Verrechnungsgruppe bei einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt bis zu € 1.430,-. |
Über diese Gruppe erfolgt die Rückverrechnung von 2% des AV-Beitrags. | ||
• |
N25c: |
Verrechnungsgruppe bei einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt bis zu € 1.609,-. |
Über diese Gruppe erfolgt die Rückverrechnung von 1% des AV-Beitrags. |
1) S. 1016Gilt für Lehrverhältnisse, die bis zum begonnen haben.
Für Lehrverhältnisse, die ab dem beginnen, stehen folgende Verrechnungsgruppen zur Verfügung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• |
N25d: |
Verrechnungsgruppe bei einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt bis zu € 1.311,-. |
Über diese Gruppe erfolgt die Rückverrechnung von 1,2% des AV-Beitrags. | ||
• |
N25b: |
Verrechnungsgruppe bei einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt bis zu € 1.430,-. |
Über diese Gruppe erfolgt die Rückverrechnung von 0,2% des AV-Beitrags. |
Wie vorstehend dargestellt, ändert sich die Zugehörigkeit zur (bisherigen) Beitragsgruppe nicht. Daraus folgt, dass auf der Beitragsnachweisung die Beitragsgrundlage weiterhin unter der (bisherigen) Beitragsgruppe ausgewiesen und auch der 3%ige (bzw. 1,2%ige) AV-Beitrag verrechnet wird. Die Rückverrechnung des AV-Beitrags erfolgt auf der Beitragsnachweisung über die vorstehenden Verrechnungsgruppen.
Beim Vorschreibeverfahren (→ 11.4.1.2.2.) wird der verminderte AV-Beitrag als Gutschrift berücksichtigt. Den Betrag der Gutschrift hat deshalb der Dienstgeber mittels „Meldung zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe“ zu melden.
Zusammenfassung betreffend der AV-Beitragssenkung:
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Entgelt |
AV-Beitrag |
Rückverrechnung | ||
Verrechnungsgruppe |
%-Satz | |||
1. bis |
€ 1.311,- |
0% |
N25a |
- 3% |
2. über |
€ 1.311,- bis € 1.430,- |
1% |
N25b |
- 2% |
3. über |
€ 1.430,- bis € 1.609,- |
2% |
N25c |
- 1% |
4. über |
€ 1.609,- |
3% | ||
Zusammenfassung betreffend der AV-Beitragssenkung für Lehrverhältnisse, die ab dem beginnen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entgelt |
AV-Beitrag |
Rückverrechnung | ||
Verrechnungsgruppe |
%-Satz | |||
1. bis |
€ 1.311,- |
0% |
N25d |
- 1,2% |
2. über |
€ 1.311,- bis € 1.430,- |
1% |
N25e |
- 0,2% |
3. über |
€ 1.430,- |
1,2% | ||
780a • Getrennte Betrachtung je Beitragszeitraum - unterschiedliche Entgelthöhe
Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrags ist jeder Beitragszeitraum gesondert zu betrachten. Demnach erfolgt keine Durchschnittsbetrachtung. Die Höhe des AV-Beitrags kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die VerminderungS. 1017 des AV-Anteils ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete beitragspflichtige Entgelt.
Laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im Juli € 1.000,- : AV-Beitrag 0%;
laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im August € 1.340,- : AV-Beitrag 1%.
• Keine fiktive Aufrechnung auf das volle Monat
Bei untermonatigem Beginn bzw. untermonatiger Beendigung eines Dienst-(Lehr-)Verhältnisses bedarf es demzufolge (weil immer vom tatsächlich gebührenden beitragspflichtigen Entgelt auszugehen ist) keiner fiktiven Aufrechnung auf einen vollen Monat.
Beginn des Dienstverhältnisses: , tatsächlich gebührendes (beitragspflichtiges) Entgelt für die Zeit vom 16. 8. bis : € 800,-.
Der AV-Beitrag beträgt 0%.
Auch beim Teilentgelt im Fall von länger andauernden Dienstverhinderungen gilt der vorstehende Grundsatz.
Volles (beitragspflichtiges) Entgelt für August € 1.600,- : AV-Beitrag 2%,
Teilentgelt (beitragspflichtig) für September € 800,- : AV-Beitrag 0%.
Bei der Beurteilung, ob eine Verminderung oder ein Entfall des AV-Beitrags eintritt, ist nicht ausschließlich auf die Höhe der Beitragsgrundlage abzustellen. Vielmehr ist das tatsächliche Entgelt ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage von Bedeutung.
Dienstnehmer wird für einen Tag eingestellt,
volles (beitragspflichtiges) Entgelt dafür € 800,- : AV-Beitrag 0%.
• Getrennte Betrachtung laufender Bezüge und Sonderzahlungen
Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das beitragspflichtige laufende Entgelt sowie die beitragspflichtigen Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration, Bilanzgeld) im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es zu unterschiedlichen „Rückverrechnungen“ des AV-Beitrags kommen.
Laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im November € 1.350,- : AV-Beitrag 1%;
Sonderzahlung (beitragspflichtig) im November € 1.000,- : AV-Beitrag 0%.
Einige Krankenversicherungsträger vertreten nachstehende Rechtsansicht:
Der Dienstnehmer hat einen Netto-Vorteil bei Sonderzahlungen bis € 3.218,- (2 × € 1.609,-), wenn die Sonderzahlungen in vier statt in zwei Teilbeträgen gewährt werden.
Es liegt kein Missbrauch vor, wenn die Zweiteilung der beiden Sonderzahlungen nicht auf Mitarbeiter mit einem Bezug von bis zu € 3.218,- beschränkt wird.
Voraussetzung ist eine Festlegung im Dienstvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Eine Abstimmung mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger wird empfohlen.
S. 1018• Sonderzahlungen - Vorbezüge
Bei Sonderzahlungen werden im laufenden Kalenderjahr schon erhaltene Sonderzahlungen für die Beurteilung der Verminderung bzw. des Entfalls des AV-Beitrags nicht berücksichtigt.
Dienstnehmer hat bereits Sonderzahlungen in der Höhe von 2 × € 4.300,- = € 8.600,- (jeweils im Juni und Oktober) erhalten.
Im November erhält er eine weitere Sonderzahlung in der Höhe von € 1.500,-:
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Höchstbeitragsgrundlage |
€ |
9.720,- |
AV-Beitrag 2% von |
bereits erhaltene Sonderzahlungen |
- € |
8.600,- | |
verbleibender Teil Höchstbeitragsgrundlage |
€ |
1.120,- |
• Rückverrechnung von Sonderzahlungen
Zur Vorgehensweise bei Rückverrechnung von Sonderzahlungen (Beendigung des Dienstverhältnisses) ist Folgendes zu beachten:
Ende des Dienstverhältnisses: .
Aliquote Weihnachtsremuneration gebührt in der Höhe von € 1.667,-,
von der bereits im Juni erhaltenen Urlaubsbeihilfe (€ 2.000,-) ist der Anteil von € 334,- rückzurechnen.
Der Minusbetrag der Urlaubsbeihilfe wird mit dem Betrag der Weihnachtsremuneration gegengerechnet. Das für die Berücksichtigung der Grenzwerte maßgebliche Entgelt per Oktober 2016 beträgt daher:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Urlaubsbeihilfe |
- € |
334,-
1) | |
Weihnachtsremuneration |
+ € |
1.667,- | |
ergibt |
€ |
1.333,-: |
AV-Beitrag 1%. |
1) Die Richtigstellung der seinerzeit abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verminderung des AV-Beitrags) der Urlaubsbeihilfe kann auch durch Stornierung der Juniabrechnung erfolgen. Demzufolge ist eine Stornierung der Beitragsnachweisung Juni und eine Übermittlung einer Korrektur der Beitragsnachweisung Juli vorzunehmen. Die Storno-Beitragsnachweisung hat hierbei vollinhaltlich der ursprünglich übermittelten Beitragsnachweisung zu entsprechen (Dienstgeberportal der Nö. GKK).
• Vereinbarter Karenzurlaub (unbezahlter Urlaub) mit aufrechter Pflichtversicherung
Eine allfällige Verminderung bzw. ein gänzlicher Entfall des AV-Beitrags kann lediglich den Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch den Dienstgeberanteil betreffen. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer, wie im Sonderfall eines unbezahlten Urlaubs, die Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) zur Gänze zu tragen hat (→ 27.1.2.2.).
Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub nicht über einen ganzen Monat, sind für die Beurteilung im Hinblick auf die Entgeltgrenzen das ins Verdienen gebrachte Arbeitsentgelt und die fiktive Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub aufzusummieren.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• |
Unbezahlter Urlaub vom 16. 8. - 31. 8., | |||
• |
Arbeitsentgelt (Feiertagsentgelt) vom 1. 8. - 15. 8. |
€ |
700,- | |
• |
Beitragsgrundlage unbezahlter Urlaub |
€ |
600,- | |
€ |
1.300,-: |
AV-Beitrag 0%. | ||
• 20%-Deckelung des Versichertenanteils bei Gewährung von Geld-/Sachbezügen
Durch die Schutzbestimmung des § 53 Abs. 1 ASVG (→ 20.3.1.2.) wird u.a. der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung gesetzlich begrenzt. Nach der Rechtsansicht des HVSV geht diese Schutzbestimmung des ASVG der Regelung des § 2 a AMPFG vor. Eine Verringerung des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung kommt somit dem Dienstgeber bei der Tragung des Unterschiedsbetrags zugute.
Führt die Begünstigung des § 2 a AMPFG dazu, dass vom Dienstgeber überhaupt kein Unterschiedsbetrag zu tragen ist, so liegt kein Anwendungsfall des § 53 Abs. 1 ASVG vor. Die Verminderung bzw. der Entfall des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung ist sodann ausschließlich bei der Beitragslast des Versicherten zu berücksichtigen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• |
Laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt |
€ |
900,- | |
• |
(beitragspflichtiger) Sachbezug |
€ |
350,- | |
€ |
1.250,- |
: AV-Beitrag 0%. | ||
• Ersatzleistung für Urlaubsentgelt/Kündigungsentschädigung/Vergleichssumme
Laufender Bezug:
Jene Teile einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, Kündigungsentschädigung bzw. Vergleichssumme, die sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt zu qualifizieren sind, sind entsprechend der Verlängerung der Pflichtversicherung dem(n) jeweiligen Monat(en) zuzuordnen. Die Beurteilung hinsichtlich einer etwaigen Verminderung oder eines Entfalls des AV-Beitrags hat im Anschluss daran zeitraumbezogen zu erfolgen.
Dabei müssen die Höchstbeitragsgrundlagen und die Beitragssätze dieser Beitragszeiträume berücksichtigt werden.
Sonderzahlungen:
Sämtliche anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden (aliquoten) Sonderzahlungen - also auch jene Teile, die auf die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, Kündigungsentschädigung bzw. Vergleichssumme entfallen - sind ausschließlich im Monat der arbeitsrechtlichen Fälligkeit zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob ein niedriges Entgelt, bezogen auf die Sonderzahlungen, vorliegt, erfolgt im (in den) Fälligkeitsmonat(en). Im Regelfall wird es der Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses sein; bei Zahlung einer Kündigungsentschädigung z.B. sehen die Gesetze eigene Zahlungsmodalitäten vor (→ 33.4.2.3.).
Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage und die Beitragssätze sind für den Monat der Fälligkeit des jeweiligen Kalenderjahrs zu berücksichtigen.
Ende des Dienstverhältnisses: ,
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt: 1. 5. - ,
laufendes Entgelt April: € 1.450,-,
S. 1020Ersatzleistung für Urlaubsentgelt Mai: € 1.320,-,
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt Juni: € 220,-,
aliquote Sonderzahlungen bis : € 967,-,
aliquoter Sonderzahlungsanspruch auf Grund der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt: € 260,-.
Wie ist abzurechnen?
Lösung:
1. Laufendes Entgelt:
April: Laufendes Entgelt € 1.450,- : AV-Beitrag 2%,
Mai: laufendes Entgelt € 1.320,- : AV-Beitrag 1%,
Juni: laufendes Entgelt € 220,- : AV-Beitrag 0%.
2. Sonderzahlungen:
Die Sonderzahlungen im Gesamtausmaß von € 1.227,- (aliquoter Sonderzahlungsanteil bis zu € 967,- und Anteil für die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vom 1. 5. bis zu € 260,-) sind arbeitsrechtlich per fällig. Der AV-Beitrag für die Sonderzahlungen von insgesamt € 1.227,- (€ 967,- zuzüglich € 260,-) beträgt daher 0%.
Im Fall einer Kündigungsentschädigung (→ 34.3.) bzw. einer Vergleichssumme (für Ansprüche, die sich auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen, → 24.5.) wäre analog vorzugehen. Siehe dazu auch Beispiel 183.
• Altersteilzeitvereinbarung
Bedingt durch eine Sonderregelung des ASVG werden die Sozialversicherungsbeiträge nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG im Fall des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung (→ 27.3.2.) von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (= fiktive Beitragsgrundlage) bemessen. Diese Beitragsgrundlage ist für die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder zu einem Entfall der AV-Beiträge kommt, relevant. Der Dienstnehmer selbst leistet allerdings nur von seinem der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Lohnausgleich AV-Beiträge. Die Begünstigung kann daher auch nur diesen Teil der Beiträge umfassen. Jene Sozialversicherungsbeiträge, die von der Differenz des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zuzüglich Lohnausgleichs zu der fiktiven Beitragsgrundlage zu entrichten sind, werden im Übrigen dem Dienstgeber vom Arbeitsmarktservice ersetzt.
Hinweis:
Zu beachten sind dabei auch die Bestimmungen hinsichtlich „ältere Dienstnehmer“ (Entfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, → 31.11.).
Arbeitsverdienst ......... € 600,-,
Lohnausgleich ............ € 300,-,
Beitragsgrundlage vor Herabsetzung durch Altersteilzeit € 1.200,-.
Der Dienstgeber muss den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung daher von der Beitragsgrundlage € 300,- übernehmen. Bei der Beurteilung hinsichtlich Verminderung des AV-Beitrags wird die Grundlage von € 1.200,- herangezogen. Diese Verminderung des AV-Beitrags um 3% darf aber nur beim Dienstnehmeranteil (von insgesamt € 900,-) berücksichtigt werden.