Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 24214 Arbeitnehmer - Erklärungen
14.1. Allgemeines
Für die Inanspruchnahme
des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrags (→ 14.2.),
des Pendlerpauschals und des Pendlereuros (→ 14.3.),
für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Kinderbetreuungszuschuss (siehe Buch-Rz 409)
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jeweils eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Inhalt der Erklärung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der im E 30 und L 34 EDV (bzw. L 33) gemachten Angaben nicht gesondert zu überprüfen. Er darf allerdings weder den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag noch das Pendlerpauschale und den Pendlereuro berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers offenkundig - also ohne weitere Ermittlungen - als (dem Grund und/oder der Höhe nach) unrichtig erkennen musste (LStR 2002 - Beispielsammlung, Rz 10274).
Dies ist z.B. der Fall, weil
die Gattin des Arbeitnehmers im gleichen Betrieb arbeitet, dem Arbeitgeber deren Einkünfte bekannt sind und dem Arbeitnehmer (auf Grund der Höhe der Einkünfte der Gattin) der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, oder
der Arbeitnehmer nicht pendelt, sondern im Firmenquartier schläft, dem Arbeitnehmer deshalb das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zustehen.
231 Eine „Plausibilitätskontrolle“ ist demnach durchzuführen.
14.2. Alleinverdienerabsetzbetrag - Alleinerzieherabsetzbetrag
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen u.a. nachfolgende Absetzbeträge zu:
14.2.1. Alleinverdienerabsetzbetrag
232
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG, → 14.2.5.) € 494,- 1),
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) € 669,- 2).
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) um jeweils € 220,- 3) jährlich (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG).
S. 243
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 364,- |
+ |
€ 130,- |
= |
€ 494,- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 364,- |
+ |
€ 130,- + |
€ 175,- |
= |
€ 669,- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 364,- |
+ |
€ 130,- + |
€ 175,- + |
€ 220,- |
= |
€ 889,- |
Basisbetrag |
Kinderzuschläge für das |
AVAB | ||||
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind | ||||
3) Der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate besteht. Es ist für den Kinderzuschlag ausreichend, wenn ein Anspruch auf österr. Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (z.B. bei Überlagerung des Familienbeihilfenanspruchs auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung) (LStR 2002, Rz 771 a).
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG),
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder ein (im „Partnerschaftsbuch“) eingetragener Partner ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt (→ 3.5., → 7.2.) oder
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG, → 14.2.5.)
Einkünfte von höchstens € 6.000,- jährlich erzielt.
232a Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem (Ehe)Partner zu (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG).
Zum Zweck der Feststellung, ob der Grenzbetrag von € 6.000,- 1) überschritten wurde, ist grundsätzlich folgende Berechnung vorzunehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jährlicher Bruttobezug (inkl. Sonderzahlungen, → 23.1.) | |
- |
steuerfreie Bezugsbestandteile gem. § 3 Abs. 1 EStG
2) (→ 21.2.) |
- |
steuerfreie bzw. nicht besteuerte sonstige Bezüge (→ 23.3.2.1.) |
- |
steuerfreie Teile der Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs. 1, 2, 6 und 7 EStG (→ 19.3.1.) |
- | |
- |
Werbungskosten, zumindest das jährliche Werbungskostenpauschale (→ 15.1.1.) |
- |
Pendlerpauschale (→ 14.3.) |
= |
Vergleichsbetrag (LStR 2002, Rz 774) |
1) Der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ (→ 7.3.) einschließlich der Einkünfte aus (auch endbesteuerten) Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden) sowie steuerpflichtigen Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen darf diesen Betrag nicht überschreiten.
2) Nicht abzuziehen sind steuerfreie Bezüge
nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG (Wochengeld und vergleichbare Bezüge),
nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG (Einkünfte für eine begünstigte Auslandstätigkeit),
nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG (Einkünfte der Entwicklungshelfer),
nach § 3 Abs. 1 Z 32 EStG (Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament)
und solche
auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG) (→ 21.2.).
Bei Ermittlung des Grenzbetrags (Vergleichsbetrag) ist immer von den Jahreseinkünften auszugehen. Daher sind bei Verehelichung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft, Scheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Tod des (Ehe)Partners für die Ermittlung des Grenzbetrags immer die Gesamteinkünfte des (Ehe)Partners maßgeblich.S. 244 So sind dann, wenn die Verehelichung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft im Laufe eines Kalenderjahrs erfolgt, die Einkünfte des (Ehe)Partners sowohl aus der Zeit vor wie auch nach der Verehelichung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft in die Ermittlung des Grenzbetrags einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Einkünfte des (Ehe)Partners nach der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft miteinzubeziehen. Auch der Bezug einer Witwen-(Witwer-)Pension nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Partners in einer den Grenzbetrag übersteigenden Höhe ist für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlich (LStR 2002, Rz 775).
Weitere Erläuterungen zum Alleinverdienerabsetzbetrag finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter den Randzahlen 771 bis 789.
14.2.2. Alleinerzieherabsetzbetrag
233
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG, → 14.2.5.) € 494,- 1),
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) € 669,- 2).
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) um jeweils € 220,- 3) jährlich (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 364,- |
+ |
€ 130,- |
= |
€ 494,- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 364,- |
+ |
€ 130,- + |
€ 175,- |
= |
€ 669,- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 364,- |
+ |
€ 130,- + |
€ 175,- + |
€ 220,- |
= |
€ 889,- |
Basisbetrag |
Kinderzuschläge für das |
AEAB | ||||
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind | ||||
3) Der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate besteht. Es ist für den Kinderzuschlag ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (z.B. bei Überlagerung des Familienbeihilfenanspruchs auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung) (LStR 2002, Rz 771 a).
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG).
14.2.3. Berücksichtigung des AVAB bzw. AEAB durch den Arbeitgeber
234
Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrags hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck (E 30) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 EStG abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG) und von Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG, → 10.1.2.1.) zu nehmen.
234a Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats (unter Zuhilfenahme der Rückseite des amtlichen Formulars) melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener-S. 245 oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen (§ 129 Abs. 1 EStG).
Erklärungen betreffend die Berücksichtigung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrags sind im Original beim Lohnkonto aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Papierform oder durch Erfassung auf Datenträgern erfolgen, sofern die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die urschriftgetreue Wiedergabe kann beispielsweise durch Erfassung auf einer optischen Speicherplatte, durch Mikroverfilmung oder durch Einscannen sichergestellt werden. Außerdem können diese Unterlagen an anderer Stelle (z.B. bei den Personalakten) körperlich oder auf Datenträgern abgelegt werden, sofern das jeweilige Lohnkonto einen eindeutigen Hinweis auf die Art der Unterlage und den Ablageort enthält (LStR 2002, Rz 1185).
Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrags darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden (§ 129 Abs. 2 EStG).
Der Arbeitgeber hat den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag bei der nächsten Lohnabrechnung nach Einlangen der Erklärung zu berücksichtigen. Fallen die Voraussetzungen für das laufende Jahr weg, steht der Absetzbetrag ab der nächsten Lohnabrechnung nach Einlangen der Erklärung nicht mehr zu. Hinsichtlich der Aufrollung sind die Ausführungen zu § 77 Abs. 3 EStG maßgeblich (→ 11.4.2.4.). Die Monatsfrist bei Wegfall der Voraussetzungen für den Absetzbetrag ist auch dann zu beachten, wenn der Absetzbetrag erst ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zusteht (z.B. Scheidung im zweiten Halbjahr, die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag sind nicht gegeben) (BMF Erl , 07/0104/3-IV/7/93).
Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag nur mehr im Weg einer Veranlagung (→ 38.2.2., → 38.2.3.) berücksichtigt werden.
Steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu, wurde er aber bei der laufenden Lohnverrechnung (auch während eines Teils des Kalenderjahrs) berücksichtigt, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (→ 38.2.2.1.). Es besteht Steuererklärungspflicht, und zwar auch dann, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag während eines Teils des Kalenderjahrs zu Recht gewährt wurde, die Voraussetzungen aber weggefallen sind und das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.000,- betragen hat (LStR 2002, Rz 788).
Wirkt sich bei geringen Einkünften der in der Lohnsteuertabelle eingebaute Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht aus, erhalten Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Weg der Veranlagung gutgeschrieben (→ siehe Beispiel 205) (§ 33 Abs. 8 Z 1 EStG).
S. 24614.2.4. Zuordnungsbeispiele
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiele |
Für dieses Kalenderjahr besteht Anspruch auf | |||
AVAB |
AEAB | |||
1. |
Ein bisher allein erziehender Arbeitnehmer mit Kind heiratet im August
1) einen nicht berufstätigen Ehepartner. |
nein |
ja | |
2 |
a. |
Die Ehe eines bisher verheirateten Arbeitnehmers mit Kind wird im August geschieden. Sein (bisheriger) Ehepartner hat in diesem Jahr Einkünfte von weniger als € 6.000,-. |
ja |
nein |
b. |
Die Ehe wird im August nicht geschieden; der Arbeitnehmer lebt ab August lediglich von seinem Ehepartner getrennt. |
ja |
nein | |
3. |
Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat ab April Anspruch auf Familienbeihilfe, er heiratet im August
1); sein Ehepartner ist einkommenslos. |
nein |
ja | |
4. |
Ein einkommensloser allein stehender Steuerpflichtiger mit Kind bezieht ganzjährig Familienbeihilfe. | |||
a. |
Er lebt ab April in einer Lebensgemeinschaft. | |||
Für den verdienenden Partner gilt: |
ja |
nein | ||
b. |
Er lebt ab August in einer Lebensgemeinschaft. | |||
Für den verdienenden Partner gilt: |
nein |
nein | ||
Für den einkommenslosen Partner gilt: |
nein |
ja | ||
1) Und lebt erst ab diesem Zeitpunkt in einer Partnerschaft.
14.2.5. Kinder, (Ehe)Partnerschaften i.S.d. § 106 EStG
235
Als Kinder i.S.d. EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner
235a mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag 1) zusteht (§ 106 Abs. 1 EStG).
Ob es sich um ein gemeinsames Kind der Partner handelt, ist unmaßgeblich. Das Kind muss allerdings - während der bestehenden Partnerschaft - für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag vermitteln.
1) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Weg der gemeinsamen Auszahlung (grundsätzlich durch das Wohnsitzfinanzamt, → 38.2.1.) mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von € 58,40 monatlich pro Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu (§ 33 Abs. 3 EStG).
Als Kinder i.S.d. EStG gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
235b mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag 1) zusteht (§ 106 Abs. 2 EStG).
S. 247Diese Bestimmung bewirkt beispielsweise, dass unterhaltsverpflichtete Steuerpflichtige für alimentierte Kinder steuerwirksam Sonderausgaben (→ 15.1.2.) leisten können.
1) Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von
€ 29,20 monatlich zu,
wenn sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz aufhält und das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von
€ 43,80 monatlich
und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils
€ 58,40 monatlich zu.
Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG).
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung bzw. ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt, nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
die von den Gerichten angewendeten sog. Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (LStR 2002, Rz 801).
Dieser Umstand ist im Veranlagungsverfahren (→ 38.2.2., → 38.2.3.) nachzuweisen.
Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu (LStR 2002, Rz 795).
(Ehe)Partner ist eine Person,
mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder
mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Einem (Ehe)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft i.S.d. Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist (→ 3.5.) (§ 106 Abs. 3 EStG).
In dieser Bestimmung werden Lebensgemeinschaften mit mindestens einem Kind der Ehepartnerschaft gleichgesetzt. Für die bloße Behauptung einer Lebensgemeinschaft besteht kein Anreiz. Durch das Erfordernis des Vorhandenseins eines Kindes besteht ohnedies für einen der beiden Partner Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag in gleicher Höhe.
Die generelle Gleichstellung von Lebensgemeinschaften mit Kindern mit Ehepartnern bewirkt, dass sowohl der Partner als auch die haushaltszugehörigen Kinder in den begünstigten Personenkreis bei den Sonderausgaben (→ 15.1.2.) eintreten. Ferner wird u.a. sichergestellt, dass auch eine Behinderung des Partners im Rahmen des § 35 EStG zu einer entsprechenden außergewöhnlichen Belastung (→ 15.1.3.) führen kann.
An die Bestimmung des § 106 EStG knüpfen sich steuerliche Konsequenzen, wie zusätzlicher Höchstbetrag bei den Sonderausgaben (mindestens drei Kinder) (→ 15.1.2.), Verminderung des Selbstbehalts bei außergewöhnlichen Belastungen (→ 15.1.3.), Gewährung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrags und Gewährung des Kinderfreibetrags gem. § 106 a EStG (→ 38.2.4.3.) (LStR 2002, Rz 1247).
S. 24814.2.6. Zusammenfassende Darstellung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kinder, (Ehe)Partnerschaften gem. § 106 EStG | |||
Abs. 1 |
Abs. 2 |
Abs. 3 | |
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner |
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen |
(Ehe)Partner ist eine Person, | |
|
|
| |
Die steuerliche Auswirkung ist gegeben bei (beim) | |||
|
| ||
| |||
1) Bei (Ehe)Partnerschaften mit mindestens einem Kind gem. § 106 Abs. 1 EStG.
| |||
S. 24914.3. Pendlerpauschale - Pendlereuro
236
14.3.1. Allgemeines
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und (bei Anspruch) mit dem Kleinen bzw. Großen Pendlerpauschale sowie dem Pendlereuro sind alle Ausgaben 1) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Arbeitsstätte und Wohnung abgegolten. Es ist unerheblich, welche Art von Verkehrsmittel und ob überhaupt ein Verkehrsmittel benützt wird. Zu beachten ist dabei, dass es sich im Fall
Tabelle in neuem Fenster öffnen
236a des Verkehrsabsetzbetrags und des Pendlereuros |
des Pendlerpauschals |
um Absetzbeträge handelt, die die ermittelte Lohnsteuer vermindern (siehe Buch-Rz 983). |
um einen Freibetrag handelt, der die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer vermindert (siehe Buch-Rz 208). |
Der Verkehrsabsetzbetrag ist in der Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet; durch den Pendlereuro wird die ermittelte Lohnsteuer verringert. | |
Der Verkehrsabsetzbetrag, das Pendlerpauschale und der Pendlereuro stehen nur aktiven Arbeitnehmern zu.
1) Eine steuerliche Berücksichtigung allfällig höherer Kosten ist demnach ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis: Bezüglich der Feststellung des Anspruchs bzw. des Nichtanspruchs und (im Fall des Anspruchs) der Ermittlung der Höhe des Pendlerpauschals und des Pendlereuros ist für die Praxis grundsätzlich nur der Pendlerrechner maßgeblich.
Der unter www.bmf.gv.at hinterlegte Pendlerrechner dient
zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie
zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) auf dieser Wegstrecke zumutbar oder unzumutbar ist.
Basierend auf diesen Ergebnissen wird die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschals und Pendlereuros ermittelt und nach Vorlage des Ausdrucks (der Erklärung) (Formular L 34 EDV) 2) durch den Arbeitgeber berücksichtigt.
Die im Punkt 14.3. enthaltenen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Regelungen und die in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 enthaltenen Rechtsansichten 1) dienen dem Leser als Möglichkeit, das Ergebnis des Pendlerrechners nachvollziehen zu können bzw. dafür Sonderfälle (siehe dazu z.B. das Beispiel unter Buch-Rz 241) lösen zu können.
Der Pendlerrechner ist allerdings nur für Arbeitnehmer zu verwenden, deren Wohnsitz im Inland gelegen ist. Liegt der Wohnsitz im Ausland, hat der Arbeitnehmer mittels Formular L 33 selbst den Anspruch auf das Pendlerpauschale und damit auch auf den Pendlereuro festzustellen.
1) S. 250Bezüglich des Pendlerpauschals sind
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Regelungen |
Rechtsansichten |
|
|
enthalten. | |
Bezüglich des Pendlereuros sind | |
Regelungen |
Rechtsansichten |
|
|
enthalten. | |
Die Regelungen und Rechtsansichten gelten für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro jeweils gleich lautend (siehe Buch-Rz 237d). Wenn z.B.
das Pendlerpauschale für Feiertage, Krankenstandstage und Urlaubstage zusteht, steht auch für diese Tage der Pendlereuro zu,
das Pendlerpauschale gedrittelt zusteht, steht auch der Pendlereuro gedrittelt zu.
2) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen, sind ausschließlich Ausdrucke des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum ab dem zu berücksichtigen.
Erklärungen betreffend das Pendlerpauschale und den Pendlereuro (L 34 EDV bzw. L 33) sind im Original beim Lohnkonto aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Papierform oder durch Erfassung auf Datenträgern erfolgen, sofern die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die urschriftgetreue Wiedergabe kann beispielsweise durch Erfassung auf einer optischen Speicherplatte, durch Mikroverfilmung oder durch Einscannen sichergestellt werden. Außerdem können diese Unterlagen an anderer Stelle (z.B. bei den Personalakten) körperlich oder auf Datenträgern abgelegt werden, sofern das jeweilige Lohnkonto einen eindeutigen Hinweis auf die Art der Unterlage und den Ablageort enthält (LStR 2002, Rz 1185).
14.3.2. Rechtsgrundlage
237 Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind:
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG ein Pendlereuro zu. Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag (siehe Buch-Rz 983),
S. 251Pendlerpauschale und
Pendlereuro
sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Wird dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes (arbeitgebereigenes) Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu (siehe Buch-Rz 346).
237a Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 20 km bis 40 km |
€ |
696,- |
jährlich, |
Kleines Pendlerpauschale
1) | |
bei mehr als 40 km bis 60 km |
€ |
1.356,- |
jährlich, | ||
bei mehr als 60 km |
€ |
2.016,- |
jährlich. |
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 2 km bis 20 km |
€ |
372,- |
jährlich, |
Großes Pendlerpauschale
2) | |
bei mehr als 20 km bis 40 km |
€ |
1.476,- |
jährlich, | ||
bei mehr als 40 km bis 60 km |
€ |
2.568,- |
jährlich, | ||
bei mehr als 60 km |
€ |
3.672,- |
jährlich. |
237b Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschals gem. lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall, gilt Folgendes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen●
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG) zur Arbeitsstätte zu. |
Drittelregelung
3) | |
●
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG) zur Arbeitsstätte zu. |
Einem Arbeitnehmer steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Aumaß zu.
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschals entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG) maßgeblich (siehe Buch-Rz 239d).
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschals hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der VoraussetzungenS. 252 abzugeben (siehe Buch-Rz 243). Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG, siehe Buch-Rz 186a) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschals muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden.
237c Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschals vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gem. § 26 Z 5 EStG, befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrags als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe Buch-Rz 481a).
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen (siehe Buch-Rz 238).
1) Kleines Pendlerpauschale
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mindestens 20 Kilometer und
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
beträgt das Pendlerpauschale
Tabelle in neuem Fenster öffnen
täglich |
monatlich |
jährlich | |
bei einer Entfernung von |
volles Pendlerpauschale (bei mindestens 11 Kalendertagen) | ||
mindestens 20 km bis 40 km |
€ 1,93 |
€ 58,- |
€ 696,- |
mehr als 40 km bis 60 km |
€ 3,77 |
€ 113,- |
€ 1.356,- |
mehr als 60 km |
€ 5,60 |
€ 168,- |
€ 2.016,- |
⅔ des Pendlerpauschals (bei mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Kalendertagen) | |||
mindestens 20 km bis 40 km |
€ 1,29 |
€ 38,67 |
€ 464,- |
mehr als 40 km bis 60 km |
€ 2,51 |
€ 75,33 |
€ 904,- |
mehr als 60 km |
€ 3,73 |
€ 112,- |
€ 1.344,- |
⅓des Pendlerpauschals (bei mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Kalendertagen) | |||
mindestens 20 km bis 40 km |
€ 0,64 |
€ 19,33 |
€ 232,- |
mehr als 40 km bis 60 km |
€ 1,26 |
€ 37,67 |
€ 452,- |
mehr als 60 km |
€ 1,87 |
€ 56,- |
€ 672,- |
Die gesamte Wegstrecke (inkl. Gehwegen) muss mindestens 20 Kilometer betragen, um einen Anspruch darauf zu erwerben. Erst danach sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
2) S. 253Großes Pendlerpauschale
Ist dem Arbeitnehmer
an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar (siehe nachstehend),
beträgt das Pendlerpauschale
Tabelle in neuem Fenster öffnen
täglich |
monatlich |
jährlich | |
bei einer Entfernung von |
volles Pendlerpauschale (bei mindestens 11 Kalendertagen) | ||
mindestens 2 km bis 20 km |
€ 1,03 |
€ 31,- |
€ 372,- |
mehr als 20 km bis 40 km |
€ 4,10 |
€ 123,- |
€ 1.476,- |
mehr als 40 km bis 60 km |
€ 7,13 |
€ 214,- |
€ 2.568,- |
mehr als 60 km |
€ 10,20 |
€ 306,- |
€ 3.672,- |
⅔des Pendlerpauschals (bei mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Kalendertagen) | |||
mindestens 2 km bis 20 km |
€ 0,69 |
€ 20,67 |
€ 248,- |
mehr als 20 km bis 40 km |
€ 2,73 |
€ 82,- |
€ 984,- |
mehr als 40 km bis 60 km |
€ 4,76 |
€ 142,67 |
€ 1.712,- |
mehr als 60 km |
€ 6,80 |
€ 204,- |
€ 2.448,- |
⅓des Pendlerpauschals (bei mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Kalendertagen) | |||
mindestens 2 km bis 20 km |
€ 0,34 |
€ 10,33 |
€ 124,- |
mehr als 20 km bis 40 km |
€ 1,37 |
€ 41,- |
€ 492,- |
mehr als 40 km bis 60 km |
€ 2,38 |
€ 71,33 |
€ 856,- |
mehr als 60 km |
€ 3,40 |
€ 102,- |
€ 1.224,- |
Die gesamte Wegstrecke (inkl. Gehwegen) muss mindestens 2 Kilometer betragen, um einen Anspruch darauf zu erwerben. Erst danach sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
Nicht möglich ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels z.B. in nachstehenden Fällen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fall 1: |
Eine Teilzeitkraft kann an vier von sechs Arbeitstagen im Kalendermonat auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte kein Massenbeförderungsmittel benützen. |
Fall 2: |
Eine Vollzeitkraft kann an vierzehn von zwanzig Arbeitstagen im Kalendermonat auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte kein Massenbeförderungsmittel benützen. |
Urlaubs- und Krankenstandstage sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern (siehe Buch-Rz 242).
Nicht zumutbar ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels:
bei Gehbehinderung, Gesundheitsschädigung oder Blindheit,
bei langen Anfahrtszeiten oder
wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (z.B. Nachtarbeit) verkehrt (siehe Buch-Rz 239a, 239b).
Das Pendlerpauschale reduziert die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer (→ 11.4.2.1.).
S. 254Kein Pendlerpauschale steht zu
bei Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeugs für die gesamte Wegstrecke (siehe Buch-Rz 237),
bei Werkverkehr für die Strecke des Werkverkehrs (siehe Buch-Rz 237c und 481a).
3) Drittelregelung
Der Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro ist u.a. abhängig von der Anzahl der Fahrten pro Kalendermonat.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro Kalendermonat |
Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen in folgendem Ausmaß zu |
1 bis 3 Fahrten |
kein Anspruch |
4 bis 7 Fahrten |
⅓ |
8 bis 10 Fahrten |
⅔ |
ab 11 Fahrten |
voller Anspruch |
Demnach besteht gegebenenfalls auch für Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.
Eine Teilzeitkraft legt jeden Montag, also an insgesamt vier bzw. fünf Arbeitstagen im Kalendermonat, mit der Bahn 45 km zu ihrem Arbeitsplatz zurück. Da die Benützung der Bahn möglich und zumutbar ist, steht ihr das Kleine Pendlerpauschale zu einem Drittel in der Höhe von € 37,67 (⅓ von € 113,-) pro Monat zu.
Zusätzlich erhält sie einen Pendlereuro zu einem Drittel in der Höhe von € 2,50 [(€ 2,- × 45) : 3 : 12] pro Monat.
Eine Teilzeitkraft legt an insgesamt acht Arbeitstagen im Kalendermonat 25 km mit ihrem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz zurück, da kein Massenbeförderungsmittel vorhanden ist. Da die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich ist, steht ihr das Große Pendlerpauschale zu zwei Drittel in der Höhe von € 82,- (⅔ von € 123,-) pro Monat zu.
Zusätzlich erhält sie einen Pendlereuro zu zwei Drittel in der Höhe von € 2,78 [(€ 2,- × 25) : 3 × 2 : 12] pro Monat.
Beginnt das Dienstverhältnis während eines Kalendermonats oder wird es während eines Kalendermonats beendet, sind das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nach der Drittelregelung einzukürzen und danach über Lohnsteuertage zu aliquotieren (siehe Buch-Rz 226).
237d Bezugnehmend auf die Steuerabsetzbeträge bestimmt der § 33 Abs. 5 Z 4 EStG, dass zusätzlich zum Pendlerpauschale ein Pendlereuro in der Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusteht 1), wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG entsprechend.
1) Der Pendlereuro ist allein von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängig und steht Beziehern sowohl des Kleinen Pendlerpauschals als auch des Großen Pendlerpauschals gleichermaßen zu.
Die Arbeitsstätte ist von der Wohnung 25 km entfernt. Es steht der Pendlereuro in der Höhe von € 50,- (€ 2,- × 25) pro Jahr zu. Pro Monat sind es € 50,- : 12 = € 4,17.
Die Arbeitsstätte ist von der Wohnung 90 km entfernt. Es steht der Pendlereuro in der Höhe von € 180,- (€ 2,- × 90) pro Jahr zu. Pro Monat sind es € 180,- : 12 = € 15,-.
S. 255Die Arbeitsstätte ist von der Wohnung 30 km entfernt. Eine Teilzeitkraft pendelt einmal pro Woche. Es steht der Pendlereuro zu einem Drittel (siehe Buch-Rz 237b) in der Höhe von € 20,- ((€ 2,- × 30) : 3) pro Jahr zu. Pro Monat sind es € 20,- : 12 = € 1,67.
Die Arbeitsstätte ist von der Wohnung 45 km entfernt. Eine Teilzeitkraft pendelt zweimal pro Woche. Es steht der Pendlereuro zu zwei Drittel (siehe Buch-Rz 237b) in der Höhe von € 60,- ((€ 2,- × 45) : 3 × 2) pro Jahr zu. Pro Monat sind es € 60,- : 12 = € 5,-.
Der Pendlereuro reduziert die ermittelte Lohnsteuer. Der Pendlereuro ist insoweit nicht (gänzlich) abzuziehen (nicht gänzlich zu berücksichtigen), als er jene Steuer übersteigt, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte entfällt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiel 1: |
Die ermittelte Lohnsteuer beträgt |
€ |
17,20 |
der Pendlereuro beträgt |
€ |
4,- | |
die einzubehaltende Lohnsteuer beträgt |
€ |
13,20 | |
Beispiel 2: |
Die ermittelte Lohnsteuer beträgt |
€ |
2,20 |
der Pendlereuro beträgt |
€ |
4,- | |
die einzubehaltende Lohnsteuer beträgt |
€ |
0,- | |
Beispiel 3: |
Die ermittelte Lohnsteuer beträgt |
€ |
0,- |
der Pendlereuro beträgt |
€ |
4,- | |
die einzubehaltende Lohnsteuer beträgt |
€ |
0,- |
In allen drei Beispielen sind sowohl im Lohnkonto (→ 10.1.2.1.) als auch im Lohnzettel (→ 35.1.) als Pendlereuro € 4,- monatlich bzw. € 48,- jährlich anzugeben.
Arbeitnehmer mit geringem Einkommen und Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht u.U. im Rahmen der Veranlagung ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bzw. eine erhöhte SVRückerstattung zu (ab Veranlagung 2016, zuvor Pendlerausgleichsbetrag bzw. Pendlerzuschlag) (→ 38.1.1.3.6.).
14.3.3. Pendlerverordnung
238
Die (rechtsverbindliche) Pendlerverordnung (→ 3.2.3.) bezweckt,
die Kriterien für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu definieren (§ 1) und
die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels maßgebend sind, zu bestimmen (§ 2).
Durch die Einrichtung eines amtlichen Pendlerrechners (§ 3) soll ermöglicht werden, die Entfernung, die sich unter Zugrundelegung der Verordnung ergibt, und das im konkreten Fall zustehende Pendlerpauschale auf einfache Weise zu ermitteln.
Zusätzlich wurde der Gesetzesbegriff „Familienwohnsitz“ näher determiniert (§ 4).
Die in der Pendlerverordnung angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro, auch wenn in den Ausführungen nur auf das Pendlerpauschale Bezug genommen wird. Dies gilt allerdings z.B. nicht für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit, da diese Umstände den Anspruch auf den Pendlereuro nicht beeinflussen.
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Z 6, des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e und des § 33 Abs. 5 des EStG wurde verordnet (VO vom , BGBl II 2013/276, geändert durch VO vom , BGBl II 2014/154 - Pendlerverordnung):
S. 256239 Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
§ 1. (1) Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffs oder Luftfahrzeugs, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen (Abs. 7) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Abs. 2 in der kürzesten möglichen Zeitdauer (§ 2 Abs. 2) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des Abs. 3 für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.
(2) Der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum von 60 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird 1).
(3) Der Ermittlung der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum vom tatsächlichen Arbeitsende bis zu einem Zeitpunkt, der 60 Minuten später liegt, verlassen wird 1).
(4) Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit) sind der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen, die den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entsprechen.
(5) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen gleich und ergeben sich nach Abs. 2 einerseits und Abs. 3 andererseits abweichende Entfernungen, ist die längere Entfernung maßgebend.
(6) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Entfernung 2) maßgebend.
(7) Gehwege sind Teilstrecken, auf denen kein Massenbeförderungsmittel verkehrt. Eine Teilstrecke unmittelbar vor der Arbeitsstätte ist als Gehweg zu berücksichtigen, wenn sie zwei Kilometer nicht übersteigt. In allen übrigen Fällen sind als Gehwege Teilstrecken zu berücksichtigen, die einen Kilometer nicht übersteigen.
(8) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
(9) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar (§ 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach den Straßenkilometern der schnellsten Straßenverbindung. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
(10) Bei der Ermittlung der Straßenkilometer gem. Abs. 8 und 9 sind nur abstrakte durchschnittliche Verhältnisse zu berücksichtigen, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (insb. Durchschnittsgeschwindigkeiten). Konkrete Verhältnisse (insb. Staus oder privat veranlasste Umwege) sind nicht zu berücksichtigen.
1) Stehen Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, können sich unterschiedlich lange Anfahrtszeiten deshalb ergeben, weil diese während des Tagesverlaufs zu unterschiedlichen Zeiten verkehren. Es ist daher erforderlich, den Maßstab der zeitlich kürzesten Verbindung mit dem Arbeitsbeginn und Arbeitsende in Beziehung zu bringen. Demzufolge sind die Verhältnisse maßgebend, die in einem Zeitfenster von 60 Minuten vor dem Arbeitsbeginn und 60 Minuten nach dem Arbeitsende bestehen. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass das Inkaufnehmen einer Wartezeit von höchstens 60 Minuten vor Beginn und nach dem Ende der Arbeitszeit für die Beurteilung der günstigsten Verkehrsmöglichkeit realistisch erscheint, eine darüber hinausgehende Wartezeit hingegen nicht.
S. 257In einem Fall, in dem z.B. erst 75 Minuten nach Arbeitsende die zeitlich kürzeste Zugverbindung zum Wohnort besteht, ist diese für die Entfernungsermittlung somit nicht maßgebend. Zu berücksichtigen sind nur die Verhältnisse, die in dem Intervall vom tatsächlichen Arbeitsende bis 60 Minuten danach bestehen; sollte in diesem Intervall kein Massenbeförderungsmittel verkehren, steht das Große Pendlerpauschale zu.
Kurzdarstellung:

Ein Bauarbeiter, wohnhaft in
Wien, arbeitet imJänner:
Tabelle in neuem Fenster öffnen14Tage in Gänserndorf(32 km),In diesem Kalendermonat ist der Arbeitnehmer überwiegend in einer Entfernung von mehr als 20 km tätig. Da die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, stehen ihm das Kleine Pendlerpauschale von € 58,- pro Monat und ein Pendlereuro von € 5,33 (€ 2,- × 32 = € 64,- : 12) pro Monat zu.6Tage in Schwechat(13 km),2Tage in Wien(7 km).Februar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen5Tage in Gänserndorf(32 km),In diesem Kalendermonat liegt kein Überwiegen vor. Es ist die längere Entfernung maßgebend. Diese ist für Gänserndorf gegeben. Für 32 km stehen ⅓ des Kleinen Pendlerpauschals von € 19,33 (⅓ von € 58,-) und ⅓ des Pendlereuros von € 1,78 (⅓ von € 5,33) pro Monat zu.9Tage in Schwechat(13 km),8Tage in Wien(7 km).
S. 258239a Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
§ 2. (1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gem. § 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.
Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn
zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht 1) oder
der Arbeitnehmer über einen gültigen Ausweis gem. § 29 b der Straßenverkehrsordnung verfügt 2) oder
die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Arbeitnehmer im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz) eingetragen ist 2).
Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:
Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch max. 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar 3).
(2) Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten 4). Für die Ermittlung der Zeitdauer gilt:
Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist das schnellste Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen.
Zudem ist die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmitteln zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen. Ist eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmitteln mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 % der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen 5).
Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmitteln zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination i.S.d. Z 2 nur dann vor, wenn die nach Z 2 ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt 5).
(3) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen gleich und ergeben sich nach § 1 Abs. 2 und 3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend.
S. 259(4) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Kalendermonat überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gem. § 2 Abs. 2 maßgebend.
1) Entfernungsmäßige Situation.
Um von der Wohnung in A zur Arbeitsstätte in B zu gelangen, muss eine Strecke von 14,5 (Straßen-)Kilometern mit dem Pkw zur nächstgelegenen Einstiegstelle des Regionalzugs zurückgelegt werden. Der Zug legt weitere 9,3 (Strecken-)Kilometer zurück, die U-Bahn in B 1,6 (Strecken-)Kilometer.
Die Entfernung zwischen der Wohnung in A und der Arbeitsstätte in B beträgt 14,5 + 9,3 + 1,6 = 25,4, aufgerundet 26 Kilometer. Die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist in diesem Fall unzumutbar, weil ein solches für die überwiegende Strecke (14,5 km : 10,9 km) tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Es besteht daher Anspruch auf ein Großes Pendlerpauschale.
2) Persönliche Situation (Gehbehinderung, dauernde Gesundheitsschädigung, Blindheit).
3) Kurzdarstellung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitdauer für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel |
Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit |
Bis 60 Minuten |
Immer zumutbar |
Über 60 Minuten bis 120 Minuten |
Zumutbar, wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer nicht überschritten wird |
Unzumutbar, wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird | |
Über 120 Minuten |
Immer unzumutbar |
Für die Ermittlung der „entfernungsabhängigen Höchstdauer“ wird auf den Sockel von 60 Minuten zusätzlich eine Minute pro Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dazugeschlagen (max. 120 Minuten).
Die 30 km entfernt gelegene Arbeitsstätte in A lässt sich von der Wohnung in B aus mit einem Regionalzug in 45 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit erreichen.
Da die Zeitdauer mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 60 Minuten beträgt, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar; es steht ein Kleines Pendlerpauschale zu.
Die 125 km entfernt gelegene Arbeitsstätte in C lässt sich von der Wohnung in D aus mit einem Bus, einem Regionalzug und innerstädtischen Verkehrsmitteln in 158 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit erreichen.
Da die Zeitdauer mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als 120 Minuten beträgt, ist die Benützung der Massenbeförderungsmittel unzumutbar; es steht ein Großes Pendlerpauschale zu.
Die 50 km entfernt gelegene Arbeitsstätte in E lässt sich von der Wohnung in F aus mit dem Pkw, einem Regionalzug und innerstädtischen Verkehrsmitteln in 70 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit erreichen.
S. 260Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 110 Minuten (60 Minuten zuzüglich 50 Kilometer × 1 Minute).
Da die kürzeste mögliche Zeitdauer (70 Minuten) die entfernungsabhängige Höchstdauer (110 Minuten) nicht übersteigt, ist die Benützung der Massenbeförderungsmittel zumutbar; es steht ein Kleines Pendlerpauschale zu.
Die 35 km entfernt gelegene Arbeitsstätte in G lässt sich von der Wohnung in H aus mit einem Bus, einem Regionalzug und innerstädtischen Verkehrsmitteln in 110 Minuten in der kürzesten möglichen Zeit erreichen.
Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 95 Minuten (60 Minuten zuzüglich 35 Kilometer × 1 Minute).
Da die kürzeste mögliche Zeitdauer (110 Minuten) die entfernungsabhängige Höchstdauer (95 Minuten) übersteigt, ist die Benützung der Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar; es steht ein Großes Pendlerpauschale zu.
Grafische Darstellung der Beispiele 3 und 4:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitdauer |
km |
entfernungsabhängige Höchstdauer |
Lösung: | |||
Verlassen der Wohnung |
Arbeitsbeginn | |||||
Beispiel 3 |
70 Min. |
50 |
60 + 50 = 110 Min. | |||
70 ist kleiner als 110 |
Kleines Pendlerpauschale | |||||
Beispiel 4 |
110 Min. |
35 |
60 + 35 = 95 Min. | |||
110 ist größer als 95 |
Großes Pendlerpauschale | |||||
239b Entscheidungshilfe:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind: 1. Liegt ein gültiger Ausweis über eine dauernde starke Gehbehinderung vor? 2. Liegt eine im Behindertenpass eingetragene dauernde Gesundheitsschädigung oder Blindheit vor? | |
NEIN ↓ | |
Steht für mindestens die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour kein Massen beförderungsmittel zur Verfügung? | |
NEIN ↓ | |
S. 261Beträgt die Zeitdauer für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte bzw. retour mehr als 120 Minuten? | |
NEIN ↓ | |
Beträgt die Zeitdauer für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte bzw. retour mehr als 60 Minuten, aber nicht mehr als 120 Minuten, und übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer (60 Minuten + 1 Minute pro Kilometer)? | |
NEIN ↓ | |
Beträgt die Zeitdauer für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte bzw. retour bis 60 Minuten? | |
JA ↓ | |
Ist an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat die Benützung eines Massenbeförderungsmittels möglich? | |
JA ↓ | |
Es liegt Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels vor |
Es liegt Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels vor |
4) Berechnung der Zeitdauer:
Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+ |
Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten Verkehrsmittel auszugehen, z.B. U-Bahn statt Bus) |
+ |
Wartezeit beim Umsteigen |
+ |
Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz |
+ |
Wartezeit bis zum Arbeitsbeginn |
= |
Zeitdauer |
Ist die Zeitdauer bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Zeitdauer.
Um von der Wohnung in A zur Arbeitsstätte in B bzw. retour zu gelangen, muss folgende Wegstrecke zurückgelegt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Strecke Wohnung-Arbeitsstätte |
Strecke Arbeitsstätte-Wohnung | ||
Gehweg |
0,5 km |
Gehweg |
0,2 km |
Bus |
29,7 km |
U-Bahn |
2,3 km |
U-Bahn |
2,3 km |
Bus |
31,7 km |
Gehweg |
0,2 km |
Gehweg |
0,5 km |
Gesamtwegstrecke |
Gesamtwegstrecke | ||
gerundet |
33,0 km |
gerundet |
35,0 km |
Benötigte Zeitdauer |
58 Minuten |
Benötigte Zeitdauer |
70 Minuten |
S. 262Es ist jene Strecke für die Ermittlung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels heranzuziehen, für die eine längere Zeitdauer benötigt wird, das ist die Strecke Arbeitsstätte-Wohnung.
Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 95 Minuten (60 Minuten zuzüglich 35 Kilometer × 1 Minute).
Da die Zeitdauer für die Wegstrecke Arbeitsstätte-Wohnung (70 Minuten) die entfernungsabhängige Höchstdauer (95 Minuten) nicht übersteigt, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar; es steht das Kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 35 km zu.
5) Durch diese Regelung wird der Aspekt „Park & Ride“ definiert. Daher wird durch den Pendlerrechner (siehe Buch-Rz 239c) „Park & Ride“ gegenüber dem Transport mittels öffentlicher Verkehrsmittel vorrangig berücksichtigt, wenn
der Anteil der Wegstrecke, die mit dem Kfz zurückzulegen ist, max. 15 % der Entfernung beträgt und
eine Zeitersparnis gegenüber der Verwendung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels von mindestens 15 Minuten erbringt.
239c Pendlerrechner
§ 3. (1) Für
die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für
die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2),
ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner 1) zu verwenden.
(2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.
(3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.
(4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend.
(5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder
bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2), unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Arbeitnehmer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (→ 38.2.) erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit).
S. 263(6) Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck (L 34 EDV) gilt als amtlicher Vordruck i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG (siehe Buch-Rz 243). Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.
(7) Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich (insb. weil die Wohnung oder Arbeitsstätte im Ausland liegt) oder liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insb. bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschals und des Pendlereuros den für derartige Fälle aufgelegten amtlichen Vordruck (L 33) zu verwenden. Wenn der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert, ist dies durch einen entsprechenden Ausdruck des Pendlerrechners nachzuweisen.
1) Seit dem steht unter www.bmf.gv.at → pendlerrechner ein Pendlerrechner zur Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist.
Der Ausdruck des Pendlerrechners (L 34 EDV) ist sowohl im Rahmen der Personalverrechnung als auch im Zuge der Veranlagung durch den Arbeitnehmer oder die Finanzverwaltung zu verwenden.
239d Familienwohnsitz
§ 4. (1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG) liegt dort, wo
ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Arbeitnehmer oder
ein alleinstehender Arbeitnehmer
seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat 1).
(2) Der Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Arbeitnehmer Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbands einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
1) Diese Bestimmung betrifft Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer einen Wohnsitz am Arbeitsplatz (in der Nähe des Arbeitsplatzes) und gleichzeitig einen weiteren Wohnsitz hat, den er aus persönlichen Gründen aufrechterhält. Durch die Verordnung wird der Gesetzesbegriff „Familienwohnsitz“ dahingehend konkretisiert, dass ein solcher dort liegt, wo der Arbeitnehmer seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, die nicht alleinstehend sind, wird das jedenfalls dort sein, wo sich die Familie oder der Partner aufhält.
Die notwendige persönliche Verbundenheit wird durch die Verordnung im Sinn einer verfestigten Bindung konkretisiert. Dementsprechend ist es zusätzlich erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort, wo er seine engsten persönlichen Beziehungen hat, auch über einen eigenen Hausstand verfügt; als Hausstand ist eine Wohnung zu verstehen, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Kein eigener Hausstand liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbands einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, bloß mitbewohnt (z.B. ein Zimmer in der elterlichen Wohnung). Diese Interpretation entspricht auch der bisherigen Verwaltungsübung für die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten (LStR 2002, Rz 343 f).
S. 264239e Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
(2) Diese Verordnung ist so lange nicht anzuwenden, als der Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt wird. Wird der Pendlerrechner erst nach dem zur Verfügung gestellt 1), gilt Folgendes:
Die Verordnung ist rückwirkend für den Zeitraum vom bis zur Zurverfügungstellung des Pendlerrechners anwendbar, wenn dies für den Arbeitnehmer mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist.
Trifft Z 1 zu, hat eine Aufrollung gem. § 77 Abs. 3 EStG (→ 11.4.2.4.) so bald als möglich, jedoch spätestens bis , zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten beim Arbeitgeber dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.
Wurde bereits vor der Anwendbarkeit der Verordnung vom Arbeitnehmer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschals (amtlicher Vordruck L 34) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV; § 3 Abs. 6) bis spätestens beim Arbeitgeber abzugeben.
1) Der Pendlerrechner wurde bereits per zur Verfügung gestellt (siehe dazu auch Seite 259).
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Liegt dem Arbeitgeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum vor dem vor, ist dieses Ergebnis im Rahmen der Personalverrechnung nur bis zu berücksichtigen. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen, sind ausschließlich Ausdrucke des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum ab dem zu berücksichtigen.
(2) Liegt dem Arbeitgeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum ab dem vor, gilt Folgendes:
Ergibt dieser Ausdruck gegenüber dem schon abgegebenen Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale und/oder einen höheren Pendlereuro und liegt dieser Ausdruck bis spätestens beim Arbeitgeber vor, sind das höhere Pendlerpauschale und/oder der höhere Pendlereuro zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat bis spätestens eine Aufrollung gem. § 77 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab vorzunehmen (§ 5 Abs. 2 Z 2).
Ergibt dieser Ausdruck gegenüber dem schon abgegebenen Ausdruck ein geringeres Pendlerpauschale und/oder einen geringeren Pendlereuro, sind das geringere Pendlerpauschale und/oder der geringere Pendlereuro erstmalig für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem beginnen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Berücksichtigung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros im Weg der Einkommensteuerveranlagung entsprechend.
S. 26514.3.4. Erlassmäßige Regelungen
240
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) beinhalten in den Randzahlen 249 bis 294 a, 352 bis 356, 705 bis 706 c, 748 bis 750 und 808 a bis 812 b Rechtsansichten der Finanzverwaltung zum Pendlerpauschale und zum Pendlereuro.
Gesetzliche Regelungen (→ 14.3.2.) und Rechtsansichten, die mit der Rechtsverordnung (Pendlerverordnung, → 14.3.3.) deckungsgleich sind, werden in diesem Punkt nicht nochmals wiedergegeben.
Hinweis: Die in den LStR 2002 angeführten Rechtsansichten gelten für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro jeweils gleich lautend, auch wenn in den Ausführungen nur auf das Pendlerpauschale Bezug genommen wird. Dies unabhängig davon, ob das Kleine oder das Große Pendlerpauschale zusteht. Wenn z.B.
das Pendlerpauschale für Feiertage, Krankenstandstage und Urlaubstage zusteht, steht auch für diese Tage der Pendlereuro zu,
das Pendlerpauschale gedrittelt zusteht, steht auch der Pendlereuro gedrittelt zu.
Vorstehendes gilt allerdings z.B. nicht für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit, da diese Umstände den Anspruch auf den Pendlereuro nicht beeinflussen.
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 regeln Nachstehendes:
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschals gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG nur dann zu, wenn
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern umfasst (Kleines Pendlerpauschale) oder
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitswegs nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt (Großes Pendlerpauschale).
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln:
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Pendlerverordnung)
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (z.B. Nachtarbeit) verkehrt.
Unzumutbarkeit wegen Behinderung (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b und c Pendlerverordnung)
Das große Pendlerpauschale steht ferner zu bei:
Vorliegen eines Ausweises gem. § 29 b Straßenverkehrsordnung;
Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit bzw. wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung gem. § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz;
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung.
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit (§ 2 Abs. 1 Z 2 Pendlerverordnung)
S. 266Übersteigt die Anfahrtszeit die Zeitdauer von 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten, kann Unzumutbarkeit gegeben sein. Unzumutbarkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Zeitdauer mehr als 120 Minuten beträgt (siehe dazu Buch-Rz 239a).
Pendlerrechner
Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs 1) der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet unter www.bmf.gv.at → pendlerrechner zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung im Wesentlichen jenen, die für den im Pendlerrechner abgefragten Tag bestehen, kann angenommen werden, dass das ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle Arbeitstage ergibt.
Für die erstmalige Berücksichtigung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung (→ 38.2.) ist jene Abfrage maßgebend, die im entsprechenden Veranlagungsjahr durchgeführt wurde. Liegt keine solche Abfrage vor, ist jene Abfrage maßgeblich, die zeitlich dem Veranlagungsjahr am nächsten ist. Spätestens im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist eine Abfrage durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) aufzubewahren.
Werden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt, ist grundsätzlich diese Abfrage auch für die Berücksichtigung bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung heranzuziehen. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist über Antrag des Arbeitnehmers im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung nur dann nicht heranzuziehen, wenn er nachweist, dass bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels unrichtige Verhältnisse berücksichtigt worden sind.
Unrichtige Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn der Pendlerrechner eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße berücksichtigt.
Nutzt der Arbeitnehmer tatsächlich ein anderes Verkehrsmittel oder eine andere Fahrtroute, als vom Pendlerrechner ermittelt, dann gilt dies nicht als Berücksichtigung von unrichtigen Verhältnissen, da das tatsächlich gewählte Verkehrsmittel und die tatsächlich gewählte Fahrtroute weder bei der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels relevant sind.
Die zur Pendlerverordnung erläuterten Kriterien werden vom Pendlerrechner automatisch berücksichtigt 2). Das Ergebnis des Pendlerrechners ist bei korrekter Erfassung der maßgeblichen Verhältnisse bindend und stellt keine Fahrtempfehlung dar, sondern dient ausschließlich als Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros.
1) Der Pendlerrechner ist demnach nur für Arbeitnehmer zu verwenden, deren Wohnsitz im Inland gelegen ist. Liegt der Wohnsitz im Ausland, hat der Arbeitnehmer mittels Formular L 33 selbst den Anspruch auf das Pendlerpauschale und damit auch auf den Pendlereuro festzustellen.
2) Der Pendlerrechner berücksichtigt allerdings keine Sonderfälle (siehe dazu z.B. das Beispiel unter Buch-Rz 241).
S. 267Ab sind nur mehr Ausdrucke mit einem Abfragedatum ab zu berücksichtigen.
Der Pendlerrechner basiert auf den Wegenetzdaten der jeweiligen Infrastrukturbetreiber und auf den aktuellen Fahrplandaten der Verkehrsbetriebe und berücksichtigt die rechtlichen Grundlagen im EStG, die Pendlerverordnung sowie die Lohnsteuerrichtlinien 2002.
Liefert der Pendlerrechner ein falsches Ergebnis - wurde z.B. irrtümlich ein falscher Fahrplan berücksichtigt -, ist ein Gegenbeweis zulässig, allerdings nur im Rahmen der Veranlagung.
Hinweis: Das BMF hat unter www.bmf.gv.at → Häufige Fragen zum Pendlerrechner eine Fülle diesbezüglicher Fragen beantwortet.
Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Pendlerpauschale zusteht, ist es unmaßgeblich, ob die Wohnung und/oder die Arbeitsstätte im Inland oder Ausland gelegen sind. Daher steht bei Fahrten zwischen einer inländischen Arbeitsstätte und einer im Ausland gelegenen Wohnung für die gesamte Fahrtstrecke das Pendlerpauschale zu. In diesen Fällen ist (so wie bisher) nur das Formular L 33 für die Beantragung von Pendlerpauschale und Pendlereuro zu verwenden, da der Pendlerrechner nur für Verhältnisse innerhalb Österreichs Anwendung findet. Auch Grenzgängern i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG (→ 31.10.) stehen die Pauschalbeträge des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG für die gesamte Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte zu.
241 Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage und für Urlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine Änderung ein. Lediglich bei ganzjährigem Krankenstand liegt während des gesamten Kalenderjahrs kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass ganzjährig kein Pendlerpauschale zusteht.
Hat im Vormonat ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden, ergibt sich der Anspruch auf das Pendlerpauschale im laufenden Kalendermonat, indem die Summe der Tage, an denen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfolgen und die Anzahl der Urlaubs- bzw. Krankenstandstage sowie Feiertage - insofern diese grundsätzlich Arbeitstage gewesen wären -, ermittelt wird.
Ist im Vormonat kein Pendlerpauschale zugestanden, besteht im laufenden Monat nur dann ein Anspruch auf ein entsprechendes Pendlerpauschale, wenn die Summe der Tage, an denen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfolgen, mindestens vier beträgt.
Die Strecke Wohnung (W)-Arbeitsstätte (A) beträgt 30 km,
die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale sind dem Grunde nach gegeben,
Krankenstandstage (K) und Urlaubstage (U) fallen an,
die Krankenstandstage und Urlaubstage wären grundsätzlich Arbeitstage gewesen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat |
Anzahl der Fahrten W-A
1) |
Anzahl der Tage K/U |
PP P€ |
Anmerkungen |
März |
13 |
- |
ja |
13 > 10 |
April |
8 |
5 |
ja |
PP stand im Vormonat zu: (8 + 5) ist > 10 |
Mai |
0 |
15 |
ja |
PP stand im Vormonat zu: (0 + 15) ist > 10 |
Juni |
7 |
1 |
ja (⅔) |
PP stand im Vormonat zu: (7 + 1) = 8 |
S. 268Juli |
7 |
2 |
ja (⅔) |
PP stand im Vormonat zu: (7 + 2) = 9 |
August |
1 |
2 |
nein |
PP stand im Vormonat zu, aber (1 + 2) = 3 |
September |
7 |
1 |
ja ⅓ |
PP stand im Vormonat nicht zu und Anzahl W-A = 7 |
> = größer als
PP = Pendlerpauschale
P€ = Pendlereuro
1) Die Anzahl der Fahrten W-A ist z.B. deshalb so gering, weil der Arbeitnehmer Dienstreisen von der Wohnung aus angetreten hat (siehe Buch-Rz 477).
241a Ist der Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen (→ 12.3.2.1.), muss für die Beurteilung, ob ein Pendlerpauschale zusteht, trotzdem der Kalendermonat herangezogen werden. Für die Tage der Beschäftigung im Kalendermonat ist das Pendlerpauschale mit dem entsprechenden Betrag gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c oder d EStG (Kleines oder Großes Pendlerpauschale) unter Berücksichtigung der Aliquotierungsvorschriften gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG (Drittelregelung) auf Grund der Hochrechnungsvorschrift des § 66 Abs. 3 EStG (360 Lohnsteuertage pro Jahr) anzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Gehalts aus der inländischen Bemessungsgrundlage ausgeschieden wird (auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, siehe Buch-Rz 129).
Ein Dienstverhältnis beginnt am 25. April, die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. In diesem Monat ist an den fünf Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei der Hin- und Rückfahrt zumutbar. Es steht daher das Kleine Pendlerpauschale im Ausmaß von einem Drittel zu. Mit Berücksichtigung der Hochrechnungsvorschrift lautet die Berechnung wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 696,-, davon ⅓ = € 232,- |
€ 696,- jährliches Pendlerpauschale |
€ 232,- : 360 × 6 = € 3,87 |
6 = Anzahl der Kalendertage vom 25. bis 30. April |
Begriffsbestimmung: Zeitdauer - Wegzeit - Wegstrecke
Die Zeitdauer ist die gesamte Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis hin zum Arbeitsbeginn oder
vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung.
Ist die Zeitdauer bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Zeitdauer.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Zeitdauer. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.B. Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z.B. „Park and Ride“) zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (z.B. Gleitzeit) bestehen keine Bedenken, der Abfrage einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende zu Grunde zu legen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbunds (z.B. „VerkehrsverbundS. 269 Ostregion“), wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein.
241b Die Wegstrecke bemisst sich im Fall der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Streckenkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Fall der Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Beträgt die gesamte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Rundung zumindest 2 km (Großes Pendlerpauschale) bzw. 20 km (Kleines Pendlerpauschale), ist auf ganze Kilometer aufzurunden. Die so ermittelte Wegstrecke ist auch für Zwecke des Pendlereuros heranzuziehen.
241c Im Fall des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (siehe Buch-Rz 239d) für die Berechnung des Pendlerpauschals maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschals nur ein Wohnsitz zu Grunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich.
241d Wochenpendler, welche die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllen (siehe LStR 2002, Rz 341 ff.), können für den Kalendermonat die tatsächlichen Kosten der Fahrten zum Familienwohnsitz berücksichtigen (Familienheimfahrten, siehe LStR 2002, Rz 354 ff.).
Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, kann kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Gegebenenfalls steht ein Pendlerpauschale für die Entfernung von dem der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte zu.
Alternativ kann, bei Zurücklegen der entsprechenden Wegstrecke, anstatt der Familienheimfahrten ein aliquotes Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Neben dem Pendlerpauschale können für die Wegstrecke, die über die 120 km hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden.1)
Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz im Ort A, der von seinem Beschäftigungsort B 150 km entfernt liegt; dort hat er einen weiteren Wohnsitz. Einmal wöchentlich fährt er an seinen Familienwohnsitz. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen vor. Werden diese berücksichtigt, steht kein (aliquotes) Pendlerpauschale für diese Wegstrecke zu.
1) Der Gesamtbetrag (jeweiliges Pendlerpauschale und tatsächliche Fahrtkosten für die über 120 km hinausgehende Strecke) ist jedoch immer mit dem höchsten Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG begrenzt.
Weitere Beispiele und Erläuterungen zu den Familienheimfahrten finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter den Randzahlen 259a und 354 ff.
242 Ist dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das Große Pendlerpauschale. Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten Kalendermonat hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalendermonats maßgebend (siehe Buch-Rz 241).
Das Pendlerpauschale ist auch für jenen Kalendermonat zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gem. § 67 Abs. 8 lit. d EStG (→ 34.6.2.3.1.) versteuert wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei anderen Bezügen gem. § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1) analog vorzugehen, wenn sie neben laufenden Bezügen gewährt werden.
1) S. 270Gemeint sind die
Vergleichssumme (→ 24.5.2.2.),
Kündigungsentschädigung (→ 34.3.2.) oder eine
Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre (→ 24.3.2.2.).
Das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses ist der 7. März. Im März erfolgten fünf Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Auf Grund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt verlängert sich das sozialversicherungsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses bis zum 14. März. Das Pendlerpauschale ist daher im März im Ausmaß von einem Drittel (fünf Fahrten) zu berücksichtigen (siehe Seite 247). Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.
Vorstehendes Beispiel sieht anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vor. Rechnerisch ist in einem solchen Fall wie folgt vorzugehen:
Die ergänzenden, für die rechnerische Darstellung notwendigen Angaben lauten:
Pendlerpauschale (PP): € 58,- pro Monat,
Pendlereuro (P€) für 26 km = € 52,- pro Jahr.
Eine Aliquotierung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros über Lohnsteuertage erfolgt in diesem Fall deshalb nicht, weil bei Auszahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (unabhängig von der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage) immer 30 Lohnsteuertage zu berücksichtigen sind (siehe Buch-Rz 878).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
PP: € 58,- : 3 = ............... |
€ 19,33 |
Lt. Hauptangabe erfolgten im März fünf Fahrten, daher stehen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Ausmaß von einem Drittel zu. |
P€: € 52,- : 12 : 3 = ...... |
€ 1,44 |
Vorstehendes Beispiel modifiziert unter der Annahme, es steht keine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt zu. Rechnerisch ist in einem solchen Fall wie folgt vorzugehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
PP: € 58,- : 3 : 30 × 7 = ............... |
€ 4,51 |
In diesem Fall erfolgt die Aliquotierung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros über Lohnsteuertage. Vom 1. März bis 7. März sind das 7 Lohnsteuertage (siehe dazu auch Buch-Rz 226). |
P€: € 52,- : 12 : 3 : 30 × 7 = ...... |
€ 0,34 |
242a Bei Schichtdienst bestehen keine Bedenken, auf die voraussichtlich überwiegend (z.B. im Kalenderjahr, Schichtturnus) vorliegenden Verhältnisse abzustellen und daraus einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende abzuleiten. Ist in diesem Zeitraum kein Überwiegen feststellbar, bestehen keine Bedenken, analog zu § 2 Abs. 4 der Pendlerverordnung (siehe Buch-Rz 239a) die für den Arbeitnehmer günstigere Variante zu berücksichtigen.
242b Bei Karenz jeglicher Art (→ 27.) (einschließlich Zeiträume mit Beschäftigungsverbot, → 27.1.3.) liegt kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwands im Weg des Pendlerpauschals nicht in Betracht kommt. Erfolgt während einer Karenzierung eine Beschäftigung, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund dieser Beschäftigung ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale gegeben sein.
242c Bezüglich der Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen siehe Buch-Rz 445 und 477.
S. 271Wird dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. Leistet ein Arbeitnehmer Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeugs, steht ebenso kein Pendlerpauschale zu. Diese mindern grundsätzlich den Sachbezugswert (→ 20.3.2.1.4.).
Im Lohnkonto 1) (→ 10.1.2.1.) und im Lohnzettel 1) (→ 35.3.) ist die Anzahl der Kalendermonate einzutragen, in denen dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer nicht für den vollen Kalendermonat ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
1) Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind der Betrag des Pendlerpauschals und der Betrag des Pendlereuros gesondert auszuweisen.
Wird vom Arbeitnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug verwendet, das auf Grund überwiegender beruflicher Nutzung als Arbeitsmittel anzusehen ist, ergibt sich nicht automatisch, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Umgekehrt schließt dieser Umstand die Inanspruchnahme des Pendlerpauschals nicht aus. Maßgebend sind auch in diesem Fall die allgemeinen Kriterien.
242d Vorgangsweise bei Kundenbesuchen auf dem Arbeitsweg:
Bei Verwendung eines firmeneigenen Kraftfahrzeugs ist für die Entfernung der direkten Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte ein Sachbezugswert anzusetzen. Es steht allerdings kein Pendlerpauschale zu. Allfällige Kilometergeldersätze sind steuerpflichtig.
Für eine auf Grund des Kundenbesuchs erforderliche zusätzliche Wegstrecke ist hingegen kein Sachbezug anzusetzen.
Bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugs ist für die Entfernung der direkten Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung nach den allgemeinen Voraussetzungen das Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Allfällige Kilometergeldersätze sind steuerpflichtig.
Für eine auf Grund des Kundenbesuchs erforderliche zusätzliche Wegstrecke sind Kilometergeldersätze im Rahmen des § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar (→ 22.3.2.). Bei fehlendem oder unzureichendem Kilometergeldersatz durch den Arbeitgeber können (Differenz-)Werbungskosten (→ 22.3.2.4.) geltend gemacht werden.
Erwachsen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr (→ 22.8.1.) keine Kosten, besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Dies gilt analog für Fälle, in denen der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gem. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG von der Lohnsteuer befreit ist.
Sind für die oben angeführten Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kostenersätze zu leisten, können diese Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschals als Werbungskosten beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (→ 22.8.1.). In diesem Fall steht kein Pendlereuro zu.
Wenn auf einer Wegstrecke ein Werkverkehr eingerichtet ist, den der Arbeitnehmer trotz Zumutbarkeit der Benützung nicht benützt, so steht für die Wegstrecke, auf der Werkverkehr eingerichtet ist, weder das Große Pendlerpauschale noch das Kleine Pendlerpauschale zu. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Strecken- oder Netzkarte, steht ebenfalls kein Pendlerpauschale zu.
S. 272242e Einem Arbeitnehmer steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß (max. drei Drittel) zu. Der Pendlereuro ist dabei im entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen.
Besteht bereits Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale und werden bei einem weiteren Dienstverhältnis, welches grundsätzlich auch Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale vermitteln würde, zusätzliche Wegstrecken für die Fahrten von der Wohnung zur weiteren Arbeitsstätte zurückgelegt, ist diese zusätzliche Wegstrecke im Rahmen der Veranlagung für das Ausmaß des Pendlerpauschals zu berücksichtigen. Wurde bei beiden Dienstverhältnissen jeweils ein volles Pendlerpauschale im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt, sind diese im Weg der Veranlagung (→ 38.2.) dementsprechend auf ein Pendlerpauschale zu beschränken. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung des Massenverkehrsmittels sind jene Verhältnisse maßgebend, die dem Pendlerpauschale mit der längeren Wegstrecke zu Grunde liegen.
Werden bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalendermonat jeweils aliquote Pendlerpauschalien von den Arbeitgebern berücksichtigt, so sind diese im Weg der Veranlagung (→ 38.2.) auf das Ausmaß eines vollen Pendlerpauschals für die längere Wegstrecke zu begrenzen (Kontrollrechnung).
243 Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen und ist gem. § 62 EStG verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers gleichzeitig ebenfalls ein Pendlerpauschale berücksichtigt. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge und Absetzbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuen Ausdrucks des Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) melden. Die Richtigstellung einer fehlerhaften Programmierung bzw. die Beseitigung sonstiger Fehlersituationen (z.B. Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung) gelten ebenfalls als Änderung der Verhältnisse. Die Pauschbeträge und Absetzbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet (siehe dazu Buch-Rz 241).
Ist die Verwendung des Pendlerrechners für den Arbeitnehmer nicht möglich (insb. weil die Wohnadresse im Ausland liegt), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschals und des Pendlereuros auf dem amtlichen Vordruck L 33 die Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim Arbeitgeber abzugeben. Liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insb. bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), ist ebenfalls der amtliche Vordruck L 33 samt Nachweis der Fehlermeldung (Ausdruck des Pendlerrechners) beim Arbeitgeber abzugeben.
243a Bei Zutreffen der Voraussetzungen können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahrs auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Bei offensichtlich unrichtigen Angaben (siehe nachstehend) sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
Ein Arbeitnehmer tätigt mit dem Pendlerrechner eine Abfrage für einen Sonntag, obwohl er von Montag bis Freitag beim Arbeitgeber arbeitet.
Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers.
S. 273Die verwendete Arbeitsstättenadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist.
Das Pendlerpauschale wird trotz Zurverfügungstellung eines firmeneigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.
Das Pendlerpauschale wird nach Behebung einer fehlerhaften Programmierung oder einer sonstigen Fehlersituation (z.B. Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung) berücksichtigt. Der Arbeitgeber haftet ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Behebung dieses Fehlers durch Mitteilung des Arbeitnehmers oder des Finanzamts bekannt geworden ist.
Keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
Fahrplanänderungen des öffentlichen Verkehrsmittels;
Berücksichtigung des Pendlerpauschals bei Schichtdienst, Wechseldienst, Gleitzeit und sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodellen bei grundsätzlich plausiblen Angaben des Arbeitnehmers.
Hinweis: Zur Vermeidung der oben angeführten Haftungsfolgen muss der Arbeitgeber die am Ausdruck L 34 EDV ausgewiesenen Basisdaten überprüfen.
Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros wird im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 6 EStG (→ 38.2.2.) unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Liegt dem Arbeitgeber für Zeiträume ab kein L 34 EDV vor und berücksichtigt er dennoch weiterhin ein Pendlerpauschale, haftet der Arbeitgeber.
Hinweis: Der Arbeitgeber haftet insoweit auch, als ihm unrichtige Angaben am Ausdruck L 34 EDV (bzw. L 33) erkennbar waren bzw. er die Unrichtigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können.
243b Analog zur Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros bestehen keine Bedenken, wenn zunächst die wahrscheinlichen Verhältnisse angegeben werden und erst am Jahresende erklärt wird, in welchen Lohnzahlungszeiträumen abweichende Verhältnisse vorgelegen sind. Gibt der Arbeitnehmer eine korrigierte Erklärung ab, dann hat der Arbeitgeber das bisher berücksichtigte Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berichtigen. Gibt der Arbeitnehmer keine Erklärung ab, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus eine Korrektur vorzunehmen.
Werden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim Arbeitgeber mittels L 34 EDV (bzw. L 33) berücksichtigt und ändert sich während des Jahres der Anspruch auf das Pendlerpauschale (weil beispielsweise der Wohnsitz verlegt wird), sind das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nach den jeweiligen Verhältnissen im Kalendermonat zu berücksichtigen. Im Lohnzettel (→ 35.1.) ist der insgesamt zustehende Pendlereuro auszuweisen.
Wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, können sie auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. Für (inländische) Grenzgänger (→ 31.10.) sind das Pendlerpauschale und der Pendlereuro stets im Veranlagungsverfahren (→ 38.2.) zu berücksichtigen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale und denS. 274 Pendlereuro abgegolten. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort, die gem. § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten (→ 22.3.2.1.2.).
Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Tatsächliche Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden.
14.4. Kinderbetreuungskosten
Näheres dazu finden Sie unter Punkt 21.2. unter § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG (Buch-Rz 409).