Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 773 Arbeitsrecht - Sozialrecht
3.1. Begriffe
3.1.1. Arbeitsrecht
15
Unter Arbeitsrecht versteht man
die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Beziehungen der an einem abhängigen Dienstverhältnis beteiligten Personen regeln (→ 3.2.).
Das Arbeitsrecht kann als Sonderrecht der in einer abhängigen Stellung beschäftigten Dienstnehmer und der Dienstgeber, für die sie Arbeit leisten, bezeichnet werden. Es ist in erster Linie Schutzrecht zu Gunsten der Dienstnehmer.
16 Das Arbeitsrecht entstammt dem Privatrecht; zunächst waren nur im ABGB (→ 3.2.2.1.) bestimmte allgemein gehaltene arbeitsrechtliche Regelungen enthalten. Zu diesen sind im Laufe der Zeit Sondergesetze (→ 3.2.2.) und Kollektivverträge (→ 3.2.4.) hinzugekommen. Hauptsächlich durch diese wurde die im ABGB bestehende Vertragsfreiheit eingeschränkt und die wirtschaftliche Unterlegenheit des Dienstnehmers als Vertragspartner gegenüber dem Dienstgeber weitgehendst ausgeglichen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Früher verstand man unter Vertragsfreiheit | |||
volle Abschlussfreiheit
1) |
+ |
volle Inhaltsfreiheit
2). | |
Heute versteht man unter Vertragsfreiheit | |||
volle Abschlussfreiheit |
+ |
durch die Sondergesetzgebung und Kollektivverträge eingeschränkte Inhaltsfreiheit. |
1) Dem Dienstnehmer un...