Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 90429 Behinderte
29.1. Rechtsgrundlage
710
Rechtsgrundlage ist das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetz vom , BGBl 1988/721, in der jeweils geltenden Fassung.
Wichtige Hinweise:
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten i.S.d. BEinstG erlischt mit Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten angehören zu wollen 1) (§ 14 Abs. 1 BEinstG). Bescheide, die bis zum in Rechtskraft erwachsen sind, werden dadurch nicht berührt (§ 27 Abs. 2 BEinstG).
1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) muss den Behinderten über die Möglichkeit dieser Erklärung in Kenntnis setzen.
Die Beschäftigungsvorkehrungen und das Diskriminierungsverbot gelten auch für die nicht begünstigten Behinderten (§ 7 b Abs. 4 BEinstG).
29.2. Personenkreis - arbeitsrechtliche Bestimmungen
Man unterscheidet zwei Arten von Behinderten nach dem BEinstG:
Der begünstigte Behinderte nach § 2 BEinstG (→ 29.2.1.), dessen Status mittels Bescheid des Bundesamts für Soziales un...