Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 66225 Krankenstand der Arbeiter und Angestellten
25.1. Allgemeines
25.1.1. Rechtsgrundlagen
Die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unglücksfall finden in diversen Gesetzen (gelegentlich auch in Kollektivverträgen) ihre Behandlung.
In der Regel werden die Entgeltansprüche durch das
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bzw. | |||
• für Arbeiter, | • | für Angestellte i.S.d. AngG (→ 4.4.3.1.1.) |
geregelt.
Daneben gibt es auch noch einige Sondergesetze, die Krankenstandsregelungen zum Inhalt haben, wie z.B. das
Berufsausbildungsgesetz (BGBl 1969/142) (→ 28.2.8.),
Hausbesorgergesetz (BGBl 1970/16) 1),
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (BGBl 1962/235),
Vertragsbedienstetengesetz (BGBl 1948/86).
1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG) (→ 4.4.3.1.4.).
Für Dienstnehmer, die nicht den hauptsächlich zur Anwendung kommenden Gesetzen (EFZG und AngG) oder einem der Sondergesetze unterliegen, gelten die Regelungen des § 1154 b ABGB. Diese Regelungen haben allerdings für die Praxis kaum noch Bedeutung.
25.1.2. Anspruchsvoraussetzungen
548
Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen setzen voraus, dass der Dienstnehmer
durch Krankheit oder Unglücksfall,
an seiner Dienstleistung verhindert,
und dadurch arbeitsunfähig ist 1).
1)