Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 934 Dienstvertrag - Dienstverhältnis Freier Dienstvertrag Werkvertrag Andere Vertragsverhältnisse
4.1. Dienstvertrag
46
4.1.1. Begriff
47
Für das gesamte Arbeitsrecht findet sich der zentrale Begriff des Dienstvertrags im § 1151 Abs. 1 ABGB (→ 3.2.2.1.). Dieser bestimmt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein |
wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein |
Dienstvertrag; |
Werkvertrag (→ 4.3.2.). |
Derjenige, der sich zur Dienstleistung verpflichtet, ist der Dienstnehmer, derjenige, für den die Dienstleistung erbracht wird, ist der Dienstgeber. Das daraus resultierende Vertragsverhältnis bezeichnet man als Dienstverhältnis (→ 4.4.).
4.1.2. Abschluss des Dienstvertrags
Ein Dienstvertrag kommt
durch die Stellung eines Angebots und durch die Annahme desselben zu Stande.
Dabei ist es unerheblich, ob
Tabelle in neuem Fenster öffnen
der Dienstgeber der Dienstnehmer |
das Angebot stellt und das Angebot annimmt. |
48 Das Gesetz schreibt für den Abschluss eines Dienstvertrags im Allgemeinen keine bestimmte Form vor. Der Abschluss ist somit grundsätzlich formfrei. Der Dienstvertrag kann daher
49 mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) 1) Verhalten
abgeschlossen werden. Der schriftliche Abschluss eines Dienstvertrags ist wegen eines ev. späteren Beweises zu empfehlen.
Durch schlüssiges Verhalten 1) erfolgt der Abschluss eines Dienstvertrags z.B. dann, wenn jemand für einen anderen Dienstleistungen erbringt und der andere diese annimmt, sofern der Empfänger der Dienstleistungen nicht erkennbar erklärt, dass er den Abschluss eines Dienstvertrags ablehne. Selbst ein schriftlich abgeschlossener Dienstvertrag kann sich dadurch, dass er in der Praxis zumindest teilweise nicht eingehalten wird, durch schlüssiges Verhalten ändern.
1) S. 94Der Wille zu einem Rechtsgeschäft kann nicht nur ausdrücklich (mündlich, schriftlich), sondern auch stillschweigend durch Handlungen, die auf einen bestimmten Willen schließen lassen (konkludente Handlungen oder schlüssiges Verhalten), geäußert werden (§ 863 ABGB).
Ein Lehrvertrag ist schriftlich 1) abzuschließen (§ 12 Abs. 1 BAG) (→ 28.2.2.).
1) Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet nach § 886 ABGB im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“. „Unterschriftlichkeit“ erfordert i.d.R. die eigenhändige Unterschrift unter dem Text (vgl. y).
4.1.3. Erfordernisse für den Abschluss eines Dienstvertrags
Für das rechtswirksame Zustandekommen eines Dienstvertrags gelten die Bestimmungen des ABGB über den Abschluss von Verträgen. Wesentliche Erfordernisse sind daher u.a.
die Geschäftsfähigkeit der Personen, die den Vertrag abschließen (siehe unten),
die gültige Willenserklärung (→ 2.4.) der Vertragsparteien (§§ 869-877 ABGB),
die Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhalts (§§ 878-879 Abs. 1 ABGB).
50 50a Die volle Geschäftsfähigkeit erlangt man mit der Volljährigkeit (Großjährigkeit) 1) (§ 21 Abs. 2 ABGB). Auch mündige Minderjährige 1) können sich selbstständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses (§§ 170, 171 ABGB) (→ 28.2.2.). Für den Abschluss normaler Dienstverhältnisse (z.B. als Kindermädchen, Hilfsarbeiter, Büroangestellte) sowie auch für die Beendigung derselben ist daher der mündige Minderjährige geschäftsfähig und allein dazu in der Lage. Er kann auch alle anderen Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstverhältnisses zusammenhängen, allein vornehmen.
Das ABGB behandelt Fragen betreffend die zivilrechtliche Gültigkeit der von Minderjährigen abgeschlossenen Verträge. Dienstverhältnisse von Kindern und Jugendlichen unterliegen auf Grund der Schutzbedürftigkeit dieser allerdings auch dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), welches (verwaltungsrechtliche) Schutzvorschriften enthält. Im Sinn des KJBG sind Kinder Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 2 Abs. 1 KJBG) (→ 4.3.4.4.).
1) Das ABGB bestimmt (§ 21 Abs. 2 ABGB):
Personen die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sind unmündig minderjährig;
Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sind mündig minderjährig;
Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sind volljährig.
4.1.4. Inhalt des Dienstvertrags
51
Die vom ABGB eingeräumte Vertragsfreiheit wurde hinsichtlich des Dienstvertrags zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmers im Laufe der Zeit durch eine Reihe genereller Vorschriften (Gesetze, Kollektivverträge usw.) weitgehendst eingeschränkt (→ 3.1.). Werden im Dienstvertrag Vereinbarungen getroffen, die diesen Vorschriften widersprechen, sind diese rechtsungültig (nichtig).
Grundsätzlich bleiben nur mehr u.a. folgende Punkte einer Regelung im Dienstvertrag überlassen:
Probezeit (→ 4.4.3.2.1.),
befristetes Dienstverhältnis (→ 4.4.3.2.2.),
genaue Berufsbezeichnung,
S. 95genaue Tätigkeitsbeschreibung (Funktion),
Vollmachten (z.B. Prokura, Handlungsvollmacht),
Entlohnung (Gehalt, Tantiemen, Überstundenabgeltung usw.),
Mitarbeiterbeteiligungen,
Sachbezüge mit allfälligen Nutzungsrichtlinien (z.B. bei Dienstwagen Einschränkung der privaten Fahrten auf Österreich/Europa),
Regelungen über den Entzug von Sachbezügen,
Reisespesenvergütungen,
bei Angestellten die Gehaltszahlung am letzten Tag eines Monats (→ 9.4.1.),
Arbeitsort, Arbeitszeit,
Betriebsurlaub (→ 26.2.4.),
Verbot von Nebenbeschäftigungen bzw. allenfalls Genehmigungsmöglichkeit von Nebenbeschäftigungen,
Konkurrenzverbot 1), Konkurrenzklausel 2) (→ 33.7.1.),
Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigungsmöglichkeit, → 32.1.4.; vertragliche Abfertigungsregelungen, → 33.3.3.; vertragliche Pensionsregelungen, → 30.1.),
Konventionalstrafe (→ 33.4.1.),
Rückersatz von Ausbildungskosten (→ 32.3.4.).
Unpräzise bzw. unklare Formulierungen in einem Dienstvertrag werden „zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat“ (vgl. § 915 ABGB). Da die Inhalte des Dienstvertrags i.d.R. vom Dienstgeber formuliert werden, erfolgt bei Unklarheiten die Auslegung meistens zum Nachteil des Dienstgebers. Zu beachten ist daher, dass im Dienstvertrag präzise und verständlich formuliert wird.
Wird ein Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen, ist weiters darauf zu achten, dass dieser zumindest jene Angaben enthält, die für den Dienstzettel gesetzlich vorgeschrieben sind (→ 4.2.), um nicht zusätzlich zum Dienstvertrag auch noch einen Dienstzettel ausstellen zu müssen.
1) Das Konkurrenzverbot kommt während des aufrechten Dienstverhältnisses zum Tragen.
2) Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel im Dienstvertrag soll sicherstellen, dass der Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unmittelbar zu einem Konkurrenten des Dienstgebers wechselt. Dadurch soll verhindert werden, dass der Dienstnehmer das besondere Know-how und die Kundenkontakte unmittelbar beim Mitbewerber verwertet. Die Konkurrenzklausel ist eine nachvertragliche Klausel, die vom Dienstgeber erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden kann (→ 33.7.1.).
4.1.5. Vergebührung des Dienstvertrags
Schriftliche Dienstverträge müssen nicht vergebührt werden.
4.1.6. Genehmigung und Zustimmung von dritter Seite zum Dienstvertrag
Genehmigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer i.S.d. Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Arbeitnehmer (aber auch als arbeitnehmerähnlich beschäftigten freien Dienstnehmer, → 4.3.1., bzw. arbeitnehmerähnlich beschäftigten Werknehmer, → 4.3.2.) grundsätzlich nur beschäftigen, wenn ihm für diesen
52 eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer
S. 9653 eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder
eine „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (gem. § 4 c AuslBG) oder einen Aufenthaltstitel „ Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besitzt (vgl. § 3 Abs. 1 AuslBG).
Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind u.a. nicht anzuwenden auf
Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten 1) zuerkannt wurde;
Ausländer, die auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen 2);
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt sind 3);
besondere Führungskräfte 4), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten;
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl. § 1 Abs. 2 AuslBG).
Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß (§ 2 Abs. 12 AuslBG) (→ 3.5.).
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen (§ 3 Abs. 8 AuslBG).
Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügen, zu melden (§ 26 Abs. 5 AuslBG).
53a Sonderbestimmung (Übergangsregelung) für die „neuen“ EU-Bürger:
Mit ist Kroatien der EU beigetreten.
Österreich hat im Verhältnis zu den Staatsbürgern dieses „neuen“ EU-Landes festgelegt, dass weiterhin das Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden ist (Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren). Demnach ist in diesem Fall grundsätzlich
weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung bzw.
eine Bestätigung über das „Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt“ 5)
beim Arbeitsmarktservice zu beantragen (vgl. § 32 a Abs. 11 AuslBG).
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten (§ 170 Abs. 1 ABGB). Mündige Minderjährige können sich selbstständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten (§ 171 ABGB) (→ 4.1.3.).
1) Subsidiär Schutzberechtigte sind Ausländer, die in Österreich kein Asyl erhalten, aber bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen von Konflikten ausgesetzt sind.
2) S. 97Darunter fallen ausländische EWR-Bürger, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind. Zu den EWR-(EU-)Staaten gehören:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich |
Griechenland Großbritannien Irland Italien Kroatien *) Lettland Litauen |
Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien |
Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern |
Island
**) Liechtenstein **) Norwegen **) |
*) Die Übergangsregelung ist zu beachten.
***) Nur EWR-Staat.
3) Familienangehörigen ist auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind (§ 3 Abs. 8 AuslBG).
4) Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient (§ 2 Abs. 5 a AuslBG). Überdies müssen noch bestimmte in dieser Gesetzesstelle enthaltene Voraussetzungen erfüllt sein.
5) Den „neuen“ EU-Bürgern ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie
am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
die Voraussetzungen für niedergelassene Ausländer gem. § 15 AuslBG erfüllen oder
seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
Die Bestätigungen erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grund (vgl. § 32 a Abs. 1-9, 11 AuslBG).
Eine derartige Bestätigung ist aber nicht notwendig, wenn bzw. solange für den „neuen“ EU-Bürger eine - vor der EU-Erweiterung erteilte - Berechtigung nach dem AuslBG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt - EU“, „Aufenthaltsberechtigung plus“) vorliegt.
Wird ein Ausländer ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt 1), ist das Dienstverhältnis ex lege nichtig. Für die Dauer der Beschäftigung stehen diesem aber die gleichen Entgeltansprüche zu wie auf Grund eines gültigen Dienstvertrags. Trifft den Arbeitgeber daran ein Verschulden, hat der Ausländer Entgeltanspruch auch für die fiktive Dauer der Kündigungszeit. Die unerlaubte Beschäftigung gilt als zumindest drei Monate ausgeübt, sofern der Arbeitgeber oder der Ausländer nichts anderes nachweisen (vgl. § 29 Abs. 1-3 AuslBG).
Trifft den Arbeitnehmer daran ein Verschulden (mangels rechtzeitiger Antragstellung auf Verlängerung des Befreiungsscheins), ist der Arbeitgeber berechtigt, das „nichtig gewordene“ Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden ( z).
1) 54 Die Kontrolle der illegalen Beschäftigung von Ausländern wird von den Abgabenbehörden („Finanzpolizei“) (→ 39.1.6.) vorgenommen (§ 26 AuslBG).
S. 984.2. Dienstzettel für das Dienstverhältnis
55
Rechtsgrundlage der Ausstellungsverpflichtung eines Dienstzettels ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetz vom , BGBl 1993/459.
Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag (→ 25.2.2.) beruhen.
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden;
der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter ...;
zum Bund ...;
zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds ...;
nach dem Heimarbeitsgesetz und
nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (§ 1 Abs. 1-4 AVRAG).
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer (Lehrling) unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Lehrvertrag) in Form eines Dienstzettels 1) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit (§ 2 Abs. 1 AVRAG).
1) Der Dienstzettel dient ausschließlich dazu, bereits Vereinbartes wiederzugeben. Nachstehende Inhalte des Dienstzettels müssen daher mit dem Arbeitnehmer vorher vereinbart worden sein (soweit es sich nicht bloß um Verweise auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen handelt). Das bloße Lesen und Unterfertigen des Dienstzettels bewirkt keine Vereinbarung bzw. eine Abänderung des davor abgeschlossenen Dienstvertrags ( w).
Rechtlich gesehen ist
der Dienstzettel demnach bloß ein deklaratives,
der Dienstvertrag aber ein konstitutives Schriftstück (→ 2.5.).
Wird ein Arbeitnehmer mit der Bemerkung des Arbeitgebers, die Unterfertigung des Dienstzettels sei eine „bloße Formsache“, zur Unterfertigung veranlasst, ohne dass ein erstmals in den Dienstzettel aufgenommener Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers hinsichtlich außerkollektivvertraglicher Zulagen besonders erörtert wurde, kann von einem Konsens über einen Verzicht und damit von einer vertragsändernden Zustimmung des Arbeitnehmers zum Widerrufsvorbehalt keine Rede sein ( i).
Das im Dienstzettel festgeschriebene Recht des Arbeitgebers, den Dienstvertrag zu jedem Monatsende kündigen zu können, wird nur dann Gegenstand des Dienstvertrags, wenn dies zwischen den Parteien zuvor unabhängig vom Dienstzettel vereinbart wurde ( g).
In jedem Fall bieten unterschriebene Dienstverträge eine erheblichere Beweiskraft.
Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. |
Name und Anschrift des Arbeitgebers, |
2. |
Name und Anschrift des Arbeitnehmers, |
3. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses, |
4. |
bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses
1), |
○ 5. |
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, |
○ 6. |
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort
2), erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, |
7. |
allfällige Einstufung in ein generelles Schema
3), |
8. |
vorgesehene Verwendung, |
S. 99○ 9. |
die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts, |
○ 10. |
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs, |
○ 11. |
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist, und |
12. |
Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen; |
13. |
Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 AVRAG). |
1) Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss nicht kalendermäßig bestimmt sein. Auch Angaben wie z.B. „für die Dauer der Erkrankung des Herrn N. N.“ entsprechen diesen Vorschriften (→ 4.4.3.2.2.).
2) Unter „gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort“ ist jener Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
3) Bezieht sich auf Einstufungen in Kollektivverträgen oder Vertragsschablonen.
4) Bei All-in-Vereinbarungen (→ 16.2.3.5.3.) geteilt in Grundgehalt und Überzahlung.
Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. |
voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit, |
◯ 2. |
Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist, |
◯ 3. |
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und |
◯ 4. |
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit (§ 2 Abs. 3 AVRAG). |
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt 1) oder
ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
bei Auslandstätigkeit die in Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind (§ 2 Abs. 4 AVRAG).
1) Wenn der Arbeitsvertrag befristet (für die Dauer von höchstens einem Monat) abgeschlossen wurde (→ 4.4.3.2.2.).
Die Angaben gem. Abs. 2 Z 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder -lohn), 10 und 11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 (mit ◯ gekennzeichnet) können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen (§ 2 Abs. 5 AVRAG).
Jede Änderung der Angaben gem. Abs. 2 und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung
erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen oder
S. 100ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in der selben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.
Dienstzettel geben (wie vorstehend schon erläutert) nur etwas bereits Vereinbartes wieder und vermögen daher gemachte Vereinbarungen, z.B. betreffend Kündigungsfristen oder Kündigungstermine, auch dann nicht abzuändern oder zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer unter den Dienstzettel seine Unterschrift setzt, weil diese nur eine Bestätigung des Erhalts des Dienstzettels darstellt, aber nicht als Willenserklärung zu werten ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf die die ursprüngliche Vertragsvereinbarung abändernden Passagen des Dienstzettels ausdrücklich hingewiesen und ihn über daraus erfließende Nachteile im Unklaren gelassen hat (OLG Wien , 10 Ra 186/96 p).
Da Dienstzettel nur etwas bereits Vereinbartes zum Inhalt haben, können durch sie bestehende Vereinbarungen nicht abgeändert oder ersetzt werden ( a).
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gem. Abs. 1 bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält (§ 2 Abs. 7 AVRAG).
Dienstzettel für Arbeitnehmer (siehe nächste Seite).
4.3. Andere Vertragsformen
4.3.1. Freier Dienstvertrag
56
Der freie Dienstvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag (→ 25.2.2.). Im Gegensatz zum Dienstvertrag bzw. Werkvertrag existiert im ABGB keine Definition, was unter einem freien Dienstvertrag zu verstehen ist.
Lt. Judikatur unterscheidet er sich vom Dienstvertrag vor allem dadurch, dass
die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit 1) (→ 4.4.1.) gänzlich fehlt oder nur schwach ausgeprägt vorhanden ist ();
vom Werkvertrag (→ 4.3.2.) dadurch, dass
keine „Werke“, sondern Dienstleistungen geschuldet werden ().
57 Demnach geht es beim freien Dienstvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit lang bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Die im Einzelnen zu vollführenden Leistungen werden jeweils erst zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert. Jedenfalls sind die konkreten Einzelleistungen nicht von vornherein bestimmt. Das bedeutet, geschuldet wird ein „Wirken“, aber kein „Werk“, also ein Bemühen und nicht ausschließlich ein Erfolg. Im Gegensatz zum Werkvertrag handelt es sich daher um ein Dauerschuldverhältnis (→ 4.4.1.).
1) Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit sind u.a.:
Fehlen der betrieblichen Eingliederung,
Nichtbindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit,
S. 101
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstzettel für Arbeitnehmer | |||
1. |
Name des Arbeitgebers: ........................................................................ | ||
Anschrift: .......................................................................................... | |||
2. |
Name des Arbeitnehmers: .............................. SV-Nummer: ........................ | ||
Anschrift: .......................................... Staatsbürgerschaft: ........................ | |||
3. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses: .............................. Probezeit: ..................... | ||
4. |
Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte | ||
Zeit): ............... Grund der Befristung: ...................................................... | |||
5. |
Dauer der Kündigungsfrist: ............... Kündigungstermin: ................................. | ||
6. |
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort: ............................................................... | ||
ev. wechselnde Arbeits(Einsatz)orte: ............................................................ | |||
7. |
eingestuft in die Gehaltstafel: ..................................................................... | ||
Gehaltsgebiet: ................................................... | |||
Beschäftigungsgruppe: .......................................... | |||
im ............ Berufsjahr, Vorrückung in ein neues Berufsjahr | |||
mit .................. eines jeden Jahres. | |||
8. |
vorgesehene Verwendung: ..................................................................... | ||
9. |
Grundgehalt/-lohn ..................... € ............ | ||
....................................... € ............ | |||
....................................... € ............ | |||
insgesamt ........................... € ............; fällig am ..................... | |||
Sonderzahlungsanspruch .......................................... fällig am .................. | |||
10. |
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs: ................................................... | ||
11. |
vereinbarte Arbeitszeit: ........................................................................ | ||
12. |
Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen | ||
des .................................... Kollektivvertrags | |||
die Betriebsvereinbarung über ............................................................... | |||
.............................. über ............................................................... | |||
Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung liegen ........................ zur Einsicht auf. | |||
13. |
Zuständige Betriebliche Vorsorgekasse: ...................................................... | ||
Anschrift: ....................................................................................... | |||
.................., am ..................... | |||
............................................. |
....................................... | ||
Unterschrift des Arbeitnehmers |
Unterschrift des Arbeitgebers | ||
Dieser Dienstzettel für eine reine Inlandstätigkeit ist auf die Gegebenheiten eines bestimmten Betriebs abgestimmt und muss in der Praxis jeweils angepasst werden.
S. 102Nichtbindung an Arbeitsorte,
Weisungsfreiheit im Arbeitsablauf (im arbeitsbezogenen Verhalten),
Fehlen einer Kontrollunterworfenheit
und das
generelle Recht, sich jederzeit nach eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko durch einen geeigneten Dritten vertreten zu lassen. Eine nicht gelebte Vertretungsbefugnis kann allerdings ein Indiz für eine Scheinvereinbarung sein.
Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft von vornherein nur dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche Nutzung zu erwarten ist. Das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen oder auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen schließen ein vereinbartes generelles Vertretungsrecht aus.
Im Übrigen ist in der Frage des Vertretungsrechts nicht der wesentlichste Faktor zur Bestimmung des Grades der persönlichen Abhängigkeit zu sehen. Ablehnungs- und Vertretungsrechte werden vielmehr im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände in den meisten Fällen nicht primär ausschlaggebend sein. Größere Bedeutung wird im Allgemeinen der Frage zukommen, wie weit eine Nichteingliederung gegeben ist und wie weit für den freien Dienstnehmer die Möglichkeit besteht, den Ablauf der Arbeit selbstständig zu regeln und jederzeit zu ändern.
Ist demnach ein als „freier Dienstnehmer“ eingestellter Mitarbeiter in den Betrieb eingegliedert und an Arbeitszeiten gebunden, ist unabhängig von einem allfälligen generellen Vertretungsrecht von einem echten Dienstverhältnis auszugehen ( t).
Der Abschluss eines freien Dienstvertrags ist formfrei. Er kann daher
mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten (→ 4.1.2.)
abgeschlossen werden. Da der freie Dienstvertrag von der arbeitsrechtlichen Sondergesetzgebung grundsätzlich nicht erfasst wird, sollte man die Schriftform wählen und im Vertrag insb. den Krankheits- und Urlaubsfall regeln. Dabei ist man an keine gesetzlichen Bestimmungen gebunden und kann (bei entsprechender vertraglicher Einigung) demnach für den Krankheits- und Urlaubsfall jedwede Entgeltansprüche ausschließen.
Auf den freien Dienstvertrag sind nur jene arbeitsrechtlichen Normen anwendbar, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Dienstnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (nicht anwendbar sind daher u.a. Ansprüche auf Urlaub, Sonderzahlungen, Abfertigung, Krankenentgelt etc.). Nach Auffassung der Rechtsprechung sind jedoch die Kündigungsbestimmungen der §§ 1159 ff. ABGB bei freien Dienstverhältnissen heranzuziehen ( d). Daher ist bei Diensten höherer Art (entspricht im Wesen dem Angestelltenbegriff des AngG, → 4.4.3.1.1.) nach dreimonatiger Dauer des Dienstverhältnisses und überwiegender Tätigkeit für den Auftraggeber eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten (§ 1159 a ABGB). Ansonst kann das freie Dienstverhältnis unter Einhaltung einer mindestens 14-tägigen Kündigungsfrist beendet werden (§ 1159 b ABGB). Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist an jedem Wochentag enden, da kein Kündigungstermin im ABGB festgelegt ist.
58 Kündigungsfristen im Überblick:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kündigungsfrist |
Kündigungstermin | |
Beschäftigungsdauer mindestens drei Monate und Dienste höherer Art und überwiegende Tätigkeit für den Auftraggeber |
4 Wochen |
Kein Kündigungstermin (das Vertragsverhältnis kann also an jedem Wochentag enden) |
S. 103Weniger als drei Monate beschäftigt |
2 Wochen |
Kein Kündigungstermin |
Keine Dienste höherer Art |
2 Wochen |
Kein Kündigungstermin |
Zeitaufwand für Auftraggeber weniger als rund 20 Stunden/Woche |
2 Wochen |
Kein Kündigungstermin |
59 Wird das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig oder fristwidrig beendet, besteht Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin. Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des freien Dienstverhältnisses vorliegt, bieten die im AngG bzw. der GewO definierten Entlassungsgründe.
Die Höhe der Kündigungsentschädigung ist im Einzelfall zu ermitteln. Dies deshalb, da auf Grund der besonderen Merkmale eines freien Dienstverhältnisses i.d.R. kein gleich bleibendes monatliches Entgelt vorliegt. Für die Berechnung der Kündigungsentschädigung ist angesichts dessen grundsätzlich auf den durchschnittlichen Verdienst in der Vergangenheit abzustellen. Im gegenständlichen Urteil wurden dem freien Dienstnehmer die zuletzt durchschnittlich ins Verdienen gebrachten Provisionen als Kündigungsentschädigung zuerkannt. Auf einen repräsentativen Beurteilungszeitraum ist zu achten ( b).
Da sozialversicherungsrechtlich die freien Dienstnehmer den „klassischen“ Dienstnehmern gleichgestellt sind, kommt es auch zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung (→ 34.3.1.).
Mit Wirkung ab wurden bestimmte Schutzbestimmungen in Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverbot nach MSchG auf freie Dienstnehmerinnen ausgeweitet (§ 1 Abs. 5, § 10 Abs. 8 MSchG; → 27.1.3.).
Typische Berufe 1), in denen freie Dienstverträge abgeschlossen werden, sind: Konsulenten, Architekten, künstlerisch und publizistisch Schaffende, freie Handelsvertreter, Fahrradboten u.a.m. Aber auch eine Schreibkraft, die nach Seiten bezahlt wird, die Tätigkeit an jedem beliebigen Ort verrichten kann und auch Hilfskräfte heranziehen kann, ist freie Dienstnehmerin ().
1) Die bloße Berufsbezeichnung sagt noch nichts darüber aus, ob ein Dienstverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt; maßgeblich ist in allen Fällen, inwieweit der Verpflichtete in den Organismus des Betriebs eingegliedert und weisungsgebunden ist.
Das Verbot von Kettendienstverträgen (→ 4.4.3.2.2.) ist auf einen freien Dienstvertrag nicht anwendbar. Die mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten freien Dienstverträgen ist somit zulässig ( x).
60 Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis:
Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG, 31.7.1.) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.
Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Dienstgebers,
Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
Beginn des freien Dienstverhältnisses,
S. 104bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
vorgesehene Tätigkeit,
Entgelt, Fälligkeit des Entgelts (§ 1164 a Abs. 1 ABGB);
Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse.
Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit (§ 1164 a Abs. 2 ABGB).
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
die Dauer des freien Dienstverhältnisses höchstens einen Monat 1) beträgt oder
ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben enthält, oder
bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind (§ 1164 a Abs. 3 ABGB).
1) Wenn der freie Dienstvertrag befristet (für die Dauer von höchstens einem Monat) abgeschlossen wurde.
Jede Änderung der Angaben gem. Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen (§ 1164 a Abs. 4 ABGB).
Hat das freie Dienstverhältnis bereits am bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gem. Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält (§ 1164 a Abs. 5 ABGB).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 1164 a Abs. 6 ABGB).
Der Dienstzettel dient ausschließlich dazu, bereits Vereinbartes wiederzugeben. Vorstehende Inhalte des Dienstzettels müssen daher mit dem freien Dienstnehmer vorher vereinbart worden sein. Das bloße Lesen (und ev. Unterfertigen) des Dienstzettels bewirkt keine Vereinbarung.
In jedem Fall bieten unterschriebene freie Dienstverträge eine erheblichere Beweiskraft.
Dienstzettel für freie Dienstnehmer (siehe nächste Seite).
Für nicht dem ASVG unterliegende freie Dienstnehmer ist kein Dienstzettel auszustellen.
Weitere Erläuterungen zu den auf Grund eines freien Dienstvertrags tätigen Personen finden Sie unter Punkt 31.7.
S. 105
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstzettel für freie Dienstnehmer | ||
1. |
Name des Auftraggebers: ..................................................................... | |
Anschrift: ....................................................................................... | ||
2. |
Name des freien Dienstnehmers: ................................. SV-Nummer: ............ | |
Anschrift: ................................................... Staatsbürgerschaft: ............ | ||
3. |
Beginn des freien Dienstverhältnisses: .............................. Probezeit: ............ | |
4. |
Ende des freien Dienstverhältnisses (bei Befristung): ....................................... | |
5. |
Dauer der Kündigungsfrist: ................................. Kündigungstermin: ............ | |
6. |
vorgesehene Tätigkeit: ........................................................................ | |
7. |
Entgelt: ......................................................... fällig am ..................... | |
8. |
Zuständige Betriebliche Vorsorgekasse: ................................................... | |
Anschrift: ....................................................................................... | ||
............, am ............... | ||
.......................................... |
.......................................... | |
Unterschrift des Auftraggebers |
Unterschrift des freien Dienstnehmers | |
Dienstzettel für eine reine Inlandstätigkeit. | ||
4.3.2. Werkvertrag
61
Der Werkvertrag ist ebenfalls ein privatrechtlicher Vertrag. Im Gegensatz zum Dienstvertrag kommt es bei diesem auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, für das der Verpflichtete (Werknehmer/Werkunternehmer, Beschäftigte 1)) haftet und Gewähr zu leisten hat. Geschuldet wird
das schon im Vertrag individualisierte bzw. konkretisierte Werk oder der bestimmte Erfolg.
1) Vertragspartner des Werknehmers ist der Werkgeber (Werkbesteller, Beschäftiger).
Der Werkvertrag ist demnach ein Vertragstyp, der die Erbringung eines in sich geschlossenen Werkes, nicht aber eine Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistungen zum Inhalt hat.
Das Werk (der Erfolg) kann verschiedenartig sein: Es kann sich um körperliche (z.B. Durchführung einer Reparatur) oder um unkörperliche (geistige) Werke (z.B. Durchführung einer Planungsarbeit; Besorgung der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft) handeln.
62 Aus dem Werkvertrag resultiert daher ein Zielschuldverhältnis („einmaliges“ oder „vorübergehendes“ Schuldverhältnis). Solche Schuldverhältnisse erlöschen mit der Erfüllung; die Fertigstellung des Werkes oder die Erzielung eines bestimmten Erfolgs bewirkt automatisch die Beendigung dieses Rechtsverhältnisses. Es bedarf daher z.B. keiner besonderen Aufkündigung wie im Fall eines Dienstverhältnisses (→ 32.1.).
Darüber hinaus ist für einen Werkvertrag
das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht,
das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln,
die Möglichkeit der Verwendung von Gehilfen und Substituten und
S. 106das Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmerorganismus
(also die persönliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit) charakteristisch (→ 4.3.3.).
4.3.3. Abgrenzung und Merkmale
63
Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag (§ 1151 Abs. 1 ABGB).
Das ABGB definiert demnach die grundlegende Charakteristik eines Dienstvertrags bzw. eines Werkvertrags.

Der Abgrenzung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstvertrag |
: |
freier Dienstvertrag |
: |
Werkvertrag |
kommt in der Praxis deshalb große Bedeutung zu, weil | ||||
die arbeitsrechtliche Sondergesetzgebung (→ 3.2.2.) nur für den Dienstvertrag gilt; |
der freie Dienstvertrag von der arbeitsrechtlichen Sondergesetzgebung nicht erfasst wird und auf diesen daher grundsätzlich die Normen des ABGB (über den Dienstvertrag
1) mit Ausschluss derer, die dem Sozialschutz dienen
2), aber unter sinngemäßer Heranziehung der passenden Normen des Werkvertrags) anzuwenden sind
3); |
der Werkvertrag ein Rechtsinstitut eigener Art darstellt, das mit dem Arbeitsrecht nichts zu tun hat
2). | ||
1) Die im ABGB enthaltenen Bestimmungen über Kündigungsfristen (§§ 1159, 1159 a und 1159 b ABGB) und über die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses (§§ 1162 bis 1162 d ABGB) sind auf freie Dienstverhältnisse analog anzuwenden.
2) Nach ständiger Judikatur sind jene arbeitsrechtlichen Normen, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Dienstnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, nicht anwendbar (z.B. Anspruch auf Abfertigung, Geltung des Kollektivvertrags, Kündigungsschutzbestimmungen, → 32.2.).
3) Allerdings sind bei den (dienstnehmerähnlichen 4)) freien Dienstverträgen und (dienstnehmerähnlichen 4)) Werkverträgen u.a. die Normen des
Behinderteneinstellungsgesetzes betreffend Diskriminierungsverbot (§ 7 a Abs. 2 BEinstG),
ev. Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (§ 1 Abs. 1 a BMSVG),
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 KJBG), ()
anzuwenden. Ebenso ist gegebenenfalls eine gewisse Fürsorge des Auftraggebers bezüglich der technischen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.
Mit Wirkung ab wurden bestimmte Schutzbestimmungen in Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverbot nach MSchG auf freie Dienstnehmerinnen ausgeweitet (§ 1 Abs. 5, § 10 Abs. 8 MSchG; → 27.1.3.).
4) Dienstnehmerähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn zwar die für ein echtes Dienstverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber aber einem Dienstverhältnis wegen der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit ähnelt.
63a Nachstehende Merkmale erleichtern die Zuordnung zum
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dienstvertrag |
freien Dienstvertrag |
Werkvertrag |
|
|
|
Im Einzelfall müssen nicht alle Merkmale erfüllt werden, es kommt darauf an, ob diese Merkmale überwiegen. | ||
1) S. 108Ein Dauerschuldverhältnis wird nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung erfüllt, sondern durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch.
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand (der Dienstnehmer) für einen anderen (den Dienstgeber) in persönlicher und i.d.R. auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienste leistet (→ 4.4.1.).
Die Abgrenzung zwischen einem echten Dienstvertrag und einem freien Dienstvertrag erfolgt oft schon auf Grund des vereinbarten Arbeitsablaufs (eigen- oder fremdbestimmt) und des gewünschten Ergebnisses der Tätigkeit (Lieferung eines Werkes oder lediglich Erbringung einer unbestimmten Leistung).
Im Gegensatz zum echten Dienstverhältnis finden beim freien Dienstverhältnis weder das Arbeitsrecht noch die Kollektivverträge Anwendung. Es gelten also nicht die Bestimmungen im Angestelltengesetz, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitnehmerschutzgesetz, Betriebspensionsgesetz, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, Urlaubsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, im Entgeltfortzahlungsgesetz und im Mutterschutzgesetz (mit Ausnahme bestimmter Schutzvorschriften in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt).
Das ABGB definiert den Werkvertrag als „Herstellung eines Werkes gegen Entgelt“. Daraus leitet sich bereits ab, dass nicht ein definierter Zeitaufwand oder „bloßes Bemühen“ geschuldet werden, sondern die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes (Zielschuldverhältnis). Erst durch die Fertigstellung des Werkes entsteht der Entgeltanspruch des Werkvertragnehmers. Dies ist das wesentlichste Abgrenzungsmerkmal zum Dienstvertrag sowie zum freien Dienstvertrag.
Es liegt im Ermessen der Vertragspartner, welcher Vertragstyp abgeschlossen wird (Vertragsfreiheit, → 3.1.). Der Bezeichnung des Vertrags kommt dabei keine Bedeutung zu, sondern nur der tatsächlichen Beschaffenheit der Tätigkeit. Die von den Vertragspartnern gewählte Vertragsbezeichnung ist demnach nicht maßgebend. Die Bezeichnung eines Vertrags als „Werkvertrag“ schließt somit die Dienstnehmereigenschaft nicht aus. Das Vorliegen eines Gewerbescheins stellt ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, schließt jedoch von vornherein den Bestand eines Dienstverhältnisses nicht aus.
Das Nebeneinander dieser Vertragsverhältnisse zu ein und demselben Dienstgeber (Auftraggeber) ist nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist dabei die objektive (d.h. die inhaltliche und zeitliche) Trennbarkeit. So ist es z.B. möglich,
als Tischler auf Grund eines Dienstvertrags und
als Vermittler von Tischlerfertigungsaufträgen auf Grund eines freien Dienstvertrags
tätig zu sein, und das zu ein und derselben Person (Dienstgeber = Auftraggeber) (). Ist dem Dienstnehmer jedoch gestattet, Aufgaben, die mit seiner Tätigkeit als Kundenberater zusammenhängen, auch innerhalb seiner normalen Arbeitszeit als Tischler zu erledigen, liegt eine zeitliche und inhaltliche Verschränkung der Aktivitäten vor. Beide Tätigkeiten können daher schon allein auf Grund der zeitlichen, aber auch der inhaltlichen Verschränkung nicht als getrennt voneinander beurteilt werden. Es liegt daher ein einheitliches Dienstverhältnis vor ().
Verwendet jemand einen zwar nicht abschätzbaren, damit aber offenbar jedenfalls nicht bloß geringfügigen Teil seiner Dienstzeit als abhängiger Dienstnehmer - hier eines Versicherungsunternehmers - mit dessen Zustimmung für eine Tätigkeit, die (vom selben Dienstgeber) durch Zahlung von (Betreuungs-)Provisionen zusätzlich honoriert wird, so liegt eine die Trennbarkeit der Tätigkeiten ausschließende zeitliche und - im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand des Dienstgebers - auch inhaltliche Verschränkung vor. Diesfalls liegt ein einheitliches (echtes) Dienstverhältnis vor ().
S. 1094.3.4. Ferialpraktikanten-, Volontärvertrag, Schnupperlehre, Schnuppertage
Hinweis: Für diese verschiedenen Beschäftigungsformen ist die Rechtssituation in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht immer klar. Zu den nachstehenden Erläuterungen finden Sie einen Praxisleitfaden unter www.sozialversicherung.at über deren rechtliche Situation.
4.3.4.1. Ferialpraktikantenvertrag
In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwischen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(weisungsfreien) |
(weisungsgebundenen) | |
64 Ferialpraktikanten |
und |
Ferialarbeitern/Ferialangestellten. |
Abgesehen von
der Definition im AuslBG und
den Definitionen in einigen Kollektivverträgen (z.B. KV für Angestellte des Gewerbes) 1)
gibt es keine arbeitsrechtlichen Vorschriften, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ferialpraktikum vorliegt. Demnach muss aus den Wesensmerkmalen des Vertragsverhältnisses der Rückschluss gezogen werden, ob ein Ferialpraktikum oder ein Dienstverhältnis vorliegt.
1) Ein Kollektivvertrag hat allerdings hinsichtlich der gegenseitigen aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten von Ferialpraktikanten, die in keinem Dienstverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis (§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG).
Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten
einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder einer Hochschule,
die im Rahmen ihres noch nicht beendeten Studiums eine vorgeschriebene praktische Tätigkeit (= Pflichtpraktikum) ausüben, bei der der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund steht 1). Sie dürfen sich im Betrieb aufhalten und betätigen, sind aber nicht zu Dienstleistungen verpflichtet. Dabei kommt es in erster Linie auf die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs und nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung an (→ 31.4.1.). Den Betriebsinhaber trifft keine Ausbildungspflicht.
1) Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszwecks sind insb., dass
der Ferialpraktikant Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet,
sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe der Betriebserfordernisse, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, und dass
dem Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb eingeräumt werden ( w).
Zu beachten ist, dass es sich nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln muss und dass sie im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung verwendet werden. Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren.
Ein (Ferial-)Praktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Allerdings kann sich die Dauer nur nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften richten.
S. 110Liegt ein Ferialpraktikantenvertrag vor, ist nicht anhand der Vereinbarungen im Vertrag, sondern anhand der tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Tätigkeit) zu prüfen, ob die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (→ 4.4.1.) überwiegen ().
Ferialpraktikantenvertrag.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ferialpraktikantenvertrag | |
Die Firma ................................................................................. | |
erlaubt | |
Frau/Herrn ........................, wohnhaft in .......................................... | |
geb. am ..........................., Staatsbürgerschaft .................................
1) | |
derzeit Schüler/Student der ............................................................... | |
in ............................................................................................. | |
Fachrichtung ................................................................................. | |
gesetzlicher Vertreter
2) ..................................................................... | |
das gem. den Ausbildungsvorschriften ihres/seines Schultyps vorgeschriebene Praktikum in unserem Betrieb zur Vertiefung bzw. Anwendung der theoretischen Kenntnisse, also ausschließlich zu Lernzwecken, zu absolvieren. | |
Das Praktikum dauert von ........................ bis .................................... und kann jederzeit von jedem der beiden Teile ohne Angabe von Gründen aufgelöst bzw. beendet werden. | |
............, am .............................. | |
Zur Kenntnis genommen und ausdrücklich damit einverstanden: | |
................................................ | |
Unterschrift des Ferialpraktikanten | |
................................................ |
................................. |
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
2) |
Firmenmäßige Zeichnung |
1) Falls der Praktikant dem AuslBG unterliegt, muss spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Tätigkeit eine Anzeige an das zuständige Arbeitsmarktservice gerichtet werden (§ 3 Abs. 5 AuslBG). Die TätigkeitS. 111 des ausländischen Praktikanten muss im Rahmen eines gesetzlichen Lehr- oder Studiengangs an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben sein.
2) Falls der Praktikant nicht volljährig ist (→ 4.1.3.).
Wird ein Schüler der Höheren Technischen Lehranstalt, der den Nachweis der praktischen Tätigkeit für seine Schule benötigt, auf sein Ersuchen hin im Sommer einen Monat lang beschäftigt, wobei er an eine feste betriebliche Arbeitszeit gebunden ist, im Rahmen einer Arbeitspartie auf Anweisung des Partieführers arbeitet und sich die geleistete Arbeit inhaltlich nicht von der Tätigkeit anderer Dienstnehmer unterscheidet, liegt ein Dienstverhältnis und kein echtes Ferialpraktikum vor. Der Schüler hat daher Anspruch auf ein angemessenes Entgelt und nicht bloß auf ein Taschengeld (OLG Wien , 9 Ra 303/01 x).
Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe liegt der Hauptzweck in der praktischen Ausbildung unter dem Aspekt des Kennenlernens der Berufswirklichkeit. Daher wird im Regelfall das Praktikantenverhältnis mit einem Dienstvertrag begründet (BMUKS Erl , 21.465/10-24/90).
Weitere Erläuterungen zu den auf Grund eines Ferialpraktikantenvertrags tätigen Personen finden Sie unter Punkt 31.4.1.
Unter Ferialarbeitern/Ferialangestellten (Werkstudenten) versteht man Schüler und Studenten, die vornehmlich in den Ferien etwas „verdienen“ wollen. Aus diesem Grund treten sie in ein Dienstverhältnis und werden je nach der Art ihrer Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte geführt. In diesem Fall liegt der Tätigkeit ein Dienstvertrag zu Grunde.
4.3.4.2. Volontärvertrag
65
Volontäre unterscheiden sich von Pflichtpraktikanten lediglich insofern, als sie ihre schulische bzw. universitäre Ausbildung bereits abgeschlossen haben.
Volontäre sind Personen, die von einem Betrieb die Erlaubnis erhalten, sich ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgeltanspruch 1) zu betätigen. Kennzeichnend für ein Volontariat ist u.a., dass keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit vorliegt und das Volontariatsverhältnis überwiegend dem Volontär zugutekommt und die ausgeübte Volontariatstätigkeit nicht durch Schul- oder Studienvorschriften vorgeschrieben ist. Es handelt sich somit um Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung bzw. abgeschlossenen Ausbildung bereits theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufs befähigt sind, jedoch freiwillig eine praktische Erweiterung ihres erworbenen Wissens anstreben (→ 31.4.2.).
1) Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder einer freien Station schließt das Vorliegen eines Volontariats allerdings nicht aus.
Häufig werden Volontariate von schulischen oder universitären Ausbildungsvorschriften als Ergänzung der theoretischen Ausbildung absolviert. Die betriebliche Praxis zeigt, dass verstärkt Akademiker mit abgeschlossener (Fach-)Hochschulausbildung in Form eines Volontariats in die Berufswelt einsteigen. Nicht immer ist die Rechtssituation in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht klar.
Wenn der Volontär an die betriebliche Arbeitszeit gebunden, weisungsunterworfen, in den Arbeitsprozess eingebaut ist und eine disziplinäre Einordnung in die Organisation des Unternehmens gegeben ist, liegt ein Dienstverhältnis vor (BMAS Erl , 121.144/3-7/95).
Ein Volontärvertrag kann jedoch nicht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden.
Weitere Erläuterungen zu den auf Grund eines Volontärvertrags tätigen Personen finden Sie unter Punkt 31.4.2.
S. 1124.3.4.3. Schnupperlehre
66
Die Schnupperlehre 1) ist ein wichtiger Teil der Berufsorientierung. Während dieser haben Schüler, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, die Möglichkeit, Einblick in die Berufswelt zu erhalten. Sie dient daher im Wesentlichen der Abstimmung persönlicher Berufsvorstellungen mit der beruflichen Realität vor Ort.
1) Bei einer „Schnupperlehre“ handelt es sich nicht um eine „Lehre“ im herkömmlichen Sinn, sondern um ein „Hineinschnuppern dürfen“, einen „Einblick gewinnen dürfen“ in eine bestimmte Berufstätigkeit. In der Praxis wird dafür üblicherweise der Begriff „Schnupperlehre“ verwendet.
Es gibt vier Varianten der Durchführung einer Schnupperlehre.
Variante A: Schulveranstaltung
Eine Schulveranstaltung dient der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts. Mindestens 70 % aller Schüler einer Klasse nehmen zeitgleich an der berufspraktischen Woche bzw. an berufspraktischen Tagen teil (differenzierte Programme möglich: Berufs- und Betriebserkundungen, Praxis im Betrieb etc. (vgl. § 13 SchUG).
Variante B: Schulbezogene Veranstaltung
Schulbezogene Veranstaltungen bauen auf dem lehrplanmäßigen Unterricht auf. Eine Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung erfolgt, wenn sie nicht länger als drei Tage dauert, durch das Klassen-, Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss, ansonsten durch die Schulbehörde erste Instanz (vgl. § 13 a SchUG).
Variante C: Die individuelle Berufsorientierung
Die individuelle Berufsorientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Hier kann nun Schülern auf ihr Ansuchen hin die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen im Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und berufsbildender Orientierung zu erteilen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44 a SchUG auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufsorientierung zu besuchen beabsichtigt (vgl. § 13 b SchUG).
Variante D: Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit
Die individuelle Berufsorientierung erfolgt ohne Schulbezug und auf Eigeninitiative und ist im Ausmaß von max. fünfzehn Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr möglich, sofern es sich um Schüler im oder nach dem achten Schuljahr handelt. Dies gilt jedoch nur, solange jemand noch Schüler ist (z.B. zwischen siebenter und achter Klasse des Gymnasiums), nicht jedoch, wenn die Schule abgebrochen oder beendet worden ist.
Bezüglich der Berufsorientierungen ist zu beachten:
Es muss von dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung zur Schnupperlehre vorliegen (jedenfalls bei Variante D).
Weiters muss eine Bestätigung vorliegen, dass der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften (z.B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.
Bei der Durchführung von berufspraktischen Tagen bzw. der berufspraktischen Woche, wie auch im Rahmen beider Varianten individueller Berufsorientierung, ist vor allem darauf zu achten, dass unter keinen Umständen eine Eingliederung in den Arbeitsprozess stattfindet, da hier ansonsten ein Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch entsteht und es dadurch zu arbeitsrechtlichen, kinder- und jugendschutzrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Problemen kommen kann.
S. 113Schüler unterliegen keiner Arbeitspflicht, keiner bindenden Arbeitszeit und nicht dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Betriebsinhabers. Schüler haben keinen Anspruch auf Arbeitslohn.
Durch bloßes Zuschauen, Fragenstellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten soll ein interessierter Jugendlicher seinen Wunschberuf praxisbezogen und das Ambiente des Arbeitsplatzes in einem Unternehmen im Arbeitsalltag kennenlernen können.
Eine Schnupperlehre unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses ist rechtlich problematisch und sollte jedenfalls vermieden werden. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte dazu führen, dass die Zeit des Berufspraktikums als Lehrzeit mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen gilt.
Weitere Erläuterungen zu den Schnupperlehrlingen finden Sie unter Punkt 31.4.3.
4.3.4.4. Besonderer Hinweis
Im Zusammenhang mit Ferialpraktikanten und Volontären ist das KJBG zu beachten. Danach dürfen Kinder 1)
grundsätzlich nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (§ 5 KJBG),
sondern nur im Rahmen eines
1.Lehrverhältnisses,
2.im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz),
3.im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz oder
4.im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gem. § 8 b Abs. 2 BAG (→ 28.2.1.)
beschäftigt werden, sofern sie die Schulpflicht bereits vollendet haben 2) (§ 2 Abs. 1 a KJBG).
1) 67 Kinder sind Minderjährige
bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs oder
bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 2 Abs. 1 KJBG).
2) In diesen Fällen dürfen Kinder nach Vollendung der Schulpflicht auch dann beschäftigt werden, wenn sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Weiters sind die im AuslBG für Ferialpraktikanten und Volontäre speziell vorgesehenen Bestimmungen zu beachten.
Ferialpraktikanten, Volontäre und Schnupperlehrlinge unterliegen, abgesehen von den vorstehenden Ausnahmen, nicht der arbeitsrechtlichen Sondergesetzgebung (→ 3.2.2.). Eine gewisse Fürsorge des Unternehmers (→ 4.4.2.2.) insb. bezüglich der technischen Arbeitsschutzvorschriften ist aber zu beachten. Da „alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind“, dem ASchG unterliegen, findet dieses Gesetz in jedem Fall Anwendung (§ 2 Abs. 1 ASchG; ).
Ferialpraktikanten, Volontäre und Schnupperlehrlinge unterliegen nicht den kollektivvertraglichen Bestimmungen.
4.3.4.5. Schnuppertage
67a
Die Abgrenzung zwischen
einer „Schnuppertätigkeit“, also dem kurzfristigen, entgeltfreien Beobachten und freiwilligen Verrichten einzelner Tätigkeiten,
von einem echten Dienstvertrag, bei dem Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden,
S. 114hat nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Wesentliche Abgrenzungskriterien zum Dienstvertrag sind die Dauer einer allfälligen Erprobung und die Frage, ob das Arbeitsergebnis der Erprobung dem Dienstgeber zugutekommt sowie inwieweit eine Eingliederung in den Arbeitsprozess stattfindet (vgl. OLG Wien , 7 Ra 49/08 i).
Kein „Schnuppern“, sondern ein entgeltpflichtiges Dienstverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der Dienstgeber aus der Tätigkeit des Dienstnehmers einen konkreten Nutzen zieht ( z).
Die Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis und „Schnuppertagen“ ist nicht nur für die Beurteilung allfälliger arbeitsrechtlicher Ansprüche, sondern auch für die Frage, ob eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen ist, von Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass ein Dienstverhältnis auch schlüssig (durch Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen) begründet werden kann (siehe Buch-Rz 49). In diesem Sinn wird (auch) durch Erbringung von Arbeitsleistungen zur Erprobung im Normalfall ein Dienstverhältnis eingegangen, wenn diese Leistungen über das zum Kennenlernen der Arbeitsabläufe im Betrieb erforderliche Ausmaß hinausgehen ().
Für das Vermeiden des Entstehens eines Dienstverhältnisses sind folgende Kriterien wesentlich:
Keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und keine Bindung an Dienstzeiten;
das wirtschaftliche Ergebnis allfälliger (freiwillig erbrachter) Arbeitsleistungen fließt nicht dem Dienstgeber zu;
Begrenzung der Dauer des „Schnupperns“ mit max. ein bis zwei Tagen;
Arbeitsleistungen werden keinesfalls in einem für ein Dienstverhältnis üblichen Ausmaß erbracht (die Haupttätigkeit besteht daher im Beobachten der betrieblichen Arbeitsabläufe).
Der Unternehmer ist dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Schnuppernden ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Dienstnehmer entsprechend unterscheidet ( w).
Das „Schnuppern“ im Rahmen von Schulveranstaltungen finden Sie im Punkt 4.3.4.3.
4.4. Dienstverhältnis
68
4.4.1. Begriff - Merkmale
68a
Ein Dienstverhältnis liegt vor,
wenn jemand (der Dienstnehmer) für einen anderen (den Dienstgeber) in persönlicher und i.d.R. auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienste leistet.
69 Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer
die Arbeit unter fremder Anleitung leistet,
die Arbeitszeit und den Arbeitsort nicht selbst bestimmen kann,
die Arbeitsmittel (Werkzeug usw.) vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt bekommt und dieser
die Arbeit im Rahmen einer „fremden Organisation“ erbringen muss (vgl. → 6.2.1.).
Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob dieS. 115 Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls überwiegen ( a).
70 Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer
zu seiner Selbsterhaltung auf die durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erworbene Entlohnung angewiesen ist.
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Abhängigkeit“ ist die Judikatur allerdings uneinheitlich. Während ältere Entscheidungen die „wirtschaftliche Abhängigkeit“ mit „Lohnabhängigkeit“ gleichsetzten, neigt die jüngere Judikatur dazu, dass darunter
das fehlende Eigentum an den Produktionsmitteln bzw.
die fehlende Verfügungsgewalt über dieselben
zu verstehen ist (vgl. → 6.2.1.). Dies hat zur Folge, dass dadurch die wirtschaftliche Abhängigkeit in die persönliche Abhängigkeit eingebunden wird.
71 Bei einem Dienstverhältnis handelt es sich grundsätzlich um ein Schuldverhältnis, welches die Erbringung von Dienstleistung gegen Entgelt zum Ziel hat. Da aber für die Beendigung eine besondere Endigungsart (Kündigung usw.) notwendig ist (→ 32.1.) und das Dienstverhältnis nicht schon durch die einzelnen Erfüllungshandlungen beendet wird, ist es den Dauerschuldverhältnissen zuzurechnen.
4.4.2. An einem Dienstverhältnis beteiligte Personen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen (§ 51 Abs. 1 ASGG).
4.4.2.1. Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
72
Dienstnehmer kann immer nur eine natürliche (physische) Person (→ 2.3.) sein.
Für den Dienstnehmer resultieren aus dem Dienstvertrag u.a. nachstehende Pflichten:
Arbeitspflicht (Verpflichtung, die Arbeit persönlich nach Weisung des Dienstgebers zu leisten);
Gehorsamspflicht (Anweisungen des Dienstgebers zu befolgen, z.B. Rauchverbot);
Treuepflicht (Wahrung der Geschäftsinteressen);
Haftpflicht (grundsätzliche Haftung für gewisse herbeigeführte Schäden, → 1.2.);
Mitteilungspflicht (verschiedene Gesetze verpflichten den Dienstnehmer, bestimmte Mitteilungen zu machen, → 25.2.8., → 25.3.8., → 26.2.5., → 27.1.3.2.);
Verschwiegenheitspflicht (ergibt sich aus dem Wesen des Dienstverhältnisses).
4.4.2.2. Dienstgeber (Arbeitgeber)
73
Dienstgeber kann nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person (→ 2.3.) sein.
Für den Dienstgeber resultieren aus dem Dienstvertrag u.a. nachstehende Pflichten:
Entgeltpflicht (Hauptpflicht des Dienstgebers, → 9.2., → 9.3.5.);
Fürsorgepflicht (Bedachtnahme auf die Gesundheit und Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers, → 26.2.4.);
An- und Abmeldepflicht zur Sozialversicherung (→ 6.2.4.);
S. 116Pflicht zur Anmeldung eines Lehrlings bei der Berufsschule, Meldung bei der Lehrlingsstelle (→ 8.1.);
Pflicht zur Verständigung des Betriebsrats (→ 8.1., → 32.2.1., → 32.2.2.);
Pflicht zur Verständigung des Arbeitsmarktservice (→ 8.1., → 32.3.2.) und des Arbeitsinspektorats (→ 27.1.3.2.);
Pflicht zur Ausfolgung der Arbeitspapiere (→ 32.3., → 32.4.).
4.4.3. Arten der Dienstverhältnisse
74
4.4.3.1. Unterscheidung der Dienstverhältnisse nach der Art der Verwendung
4.4.3.1.1. Angestellte
75
Das Dienstverhältnis von Angestellten ist im Angestelltengesetz (AngG, BGBl 1921/292) geregelt. Danach gilt eine Person dann als Angestellter, wenn sie
im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder diesen Gleichgestellten 1)
vorwiegend zur Leistung kaufmännischer 2) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste 3) oder zu Kanzleiarbeiten 4) angestellt ist (§ 1 Abs. 1 AngG).
Angestelltentätigkeit wird indiziert durch die über das durchschnittliche Ausmaß wesentlich hinausgehende größere Selbstständigkeit, umfassende Fachkenntnis, Genauigkeit, Verlässlichkeit, Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichts- und Leitungsbefugnisse und Einsicht in den Produktionsprozess (z.B. ).
1) Einem Kaufmann gleichgestellt sind u.a.
Unternehmungen jeder Art, die der Gewerbeordnung unterliegen;
Banken, Sparkassen und Versicherungen;
Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare;
Ärzte, Zahntechniker (§ 2 Abs. 1 AngG).
Das AngG definiert die Tätigkeitsbezeichnungen nicht. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass darunter Dienste zu verstehen sind, die
2) eine gewisse kaufmännische Ausbildung verlangen;
3) entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautsein mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangen, also nicht rein mechanisch ausgeübt werden und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden können, aber auch die Fähigkeiten, die Arbeiten anderer zu beurteilen oder Aufsichtsbefugnisse wahrzunehmen, können diesen Tatbestand erfüllen (z.B. die Tätigkeit eines Werkmeisters, Schichtführers, Fahrlehrers, Bauingenieurs);
4) typischerweise in einem Büro erledigt werden und Bürotätigkeiten darstellen, die mit einer gewissen geistigen Tätigkeit verbunden sind, die über das bloße Abschreiben hinausgeht. Dienste rein mechanischer Art und untergeordnete Verrichtungen sowie manuelle Arbeiten, die von jedermann mit Pflichtschulkenntnissen geleistet werden können, oder Stempel- und Nummerierungsarbeiten sind keine Kanzleiarbeiten nach § 1 Abs. 1 AngG (z.B. OLG Wien , 9 Ra 55/02 b).
Bei Zutreffen aller vom AngG geforderten Voraussetzungen gilt der Dienstnehmer als Angestellter „ex lege“ (kraft Gesetzes).
Vereinbart ein Dienstgeber mit einem Dienstnehmer, auf den das AngG an sich keine Anwendung findet, die Übernahme in das Angestelltenverhältnis, handelt es sich um einen Angestellten „ex contractu“ (kraft Vereinbarung), um einen sog. Vertragsangestellten. SoweitS. 117 das AngG günstiger ist als die ansonsten für den Arbeiter anzuwendenden zwingenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, ist dies durchaus möglich. Es muss allerdings nicht das gesamte AngG übernommen werden; auch die Vereinbarung der Anwendung einzelner Teile desselben ist möglich.
75a Für Vertragsangestellte gilt Folgendes: Die bloße Vereinbarung der Anwendung des AngG hat nicht auch zwingend den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit (vom Arbeiter- zum Angestellten-Kollektivvertrag) zur Folge. Es unterliegen nur jene Vertragsangestellten dem Angestellten-Kollektivvertrag, für welche
die volle Anwendung des AngG,
die volle Anwendung des Angestellten-Kollektivvertrags,
die Einstufung in die Gehaltsordnung des Angestellten-Kollektivvertrags und
die Übernahme in das Angestelltenverhältnis
unwiderruflich vereinbart wurde (; , 8 ObA 2255/96 t).
Betriebsverfassungsrechtlich zählen Vertragsangestellte nur dann zur Gruppe der Angestellten (z.B. hinsichtlich der Gruppenzugehörigkeit bei der Betriebsratswahl, → 11.4.4.1.), wenn neben Punkt 2. und 3. die Anwendung des gesamten AngG unwiderruflich vereinbart wurde (§ 41 Abs. 3 ArbVG).
Im Hinblick auf die Qualifizierung eines Dienstnehmers als Angestellter oder Arbeiter kommt es bei Mischtätigkeiten grundsätzlich auf das zeitliche Überwiegen an. Bei einem zeitlichen Überwiegen der Arbeitertätigkeit kann eine Angestelltenstellung allerdings dann angenommen werden, wenn der höher qualifizierten Arbeit als Angestellter die wesentlichere Bedeutung zukommt und vom Standpunkt des Dienstgebers als der wesentlichere Teil der Gesamtvereinbarung zu betrachten ist ().
4.4.3.1.2. Arbeiter
76
Die Dienstnehmer werden im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich (von Gruppen wie z.B. Lehrlinge, Hausbesorger, Vertragsbedienstete abgesehen) in Arbeiter und Angestellte eingeteilt 1). Die Arbeiter werden vom österreichischen Arbeitsrecht lediglich als „Restgröße“ erfasst. Als Arbeiter gelten alle Dienstnehmer, die vertragsgemäß weder kaufmännische noch höhere nicht kaufmännische, noch Kanzleidienste zu leisten haben; bei ihnen steht die Erbringung manueller Tätigkeiten im Vordergrund, doch zählen zu ihnen auch qualifizierte Facharbeiter mit hohem Ausbildungsniveau. Alle Dienstnehmer, die nicht Angestellte sind, sind Arbeiter ().
1) Von dieser Zweiteilung der Dienstnehmer geht auch das Sozialversicherungsrecht und das Betriebsverfassungsrecht aus.
Die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer führt nicht unbedingt vom Arbeiter zum Angestelltenverhältnis. Ist etwa ein Kfz-Mechaniker, der deutlich überwiegend manuell tätig ist, gewerberechtlicher Geschäftsführer, so ändert dies (obwohl dieser auch die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57 a Kraftfahrzeuggesetz vorzunehmen hat) nichts an der Stellung als Arbeiter ( w).
Ein spezielles Gesetz für Arbeiter gibt es nicht; es gelten u.a. die Regelungen der Gewerbeordnung 1859 und des ABGB.
S. 1184.4.3.1.3. Lehrlinge
77
Ein Lehrling i.S.d. Berufsausbildungsgesetzes (BAG, BGBl 1969/142) ist eine Person,
die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet wird (§ 1 BAG) (→ 28.).
4.4.3.1.4. Weitere Dienstnehmergruppen
Weitere Dienstnehmergruppen sind u.a. die
Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz (BGBl 1970/16) 1),
Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz (BGBl 1961/105),
Journalisten nach dem Journalistengesetz (StGBl 1920/88),
Land- und Forstarbeiter nach dem Landarbeitsgesetz (BGBl 1948/140),
Bühnenangehörige nach dem Theaterarbeitsgesetz (BGBl I 2010/100),
Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz (BGBl 1948/86).
1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG); für diese sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihres jeweiligen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs maßgeblich.
4.4.3.2. Unterscheidung der Dienstverhältnisse nach deren Dauer
4.4.3.2.1. Probedienstverhältnis
78
Der Zweck der Rechtseinrichtung des Probedienstverhältnisses liegt darin, den Parteien des Dienstvertrags die Möglichkeit zu geben, während der Probezeit die Eignung des Dienstnehmers für die betreffende Arbeit festzustellen, und es dem Dienstnehmer zu ermöglichen, die Verhältnisse im Betrieb kennen zu lernen. Aus dieser Zwecksetzung folgt, dass das Probedienstverhältnis grundsätzlich
jederzeit von beiden Vertragsteilen ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und grundsätzlich ohne Vorliegen von Gründen gelöst werden kann.
Eine Begründung für die Auflösung während der Probezeit ist nur dann erforderlich, wenn die Anfechtung wegen angeblicher Diskriminierung erfolgt. Dabei muss die Begründung erst im Zuge eines vom Dienstnehmer (Lehrling) durch Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens erfolgen (siehe nachstehend).
Diesbezügliche Regelungen enthalten u.a.:
Das ABGB: Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden (§ 1158 Abs. 2 ABGB).
Das AngG: Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil gelöst werden (§ 19 Abs. 2 AngG).
Das BAG: Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule (Blockunterricht) während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen (§ 15 Abs. 1 BAG). Das BAG sieht die Probezeit zwingend vor. Sie kann durch Vereinbarung weder verkürzt noch verlängert werden (→ 28.2.5.).
S. 119Das BEinstG: Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis mit einem begünstigten Behinderten (→ 29.2.1.) kann während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden (§ 8 Abs. 1 BEinstG) (→ 29.2.6.).
Weitere Regelungen über ein Probedienstverhältnis enthalten u.a. das
Hausbesorgergesetz (§ 18 Abs. 2);
Vertragsbedienstetengesetz (§ 4 Abs. 3).
I.d.R. sieht aber auch der Kollektivvertrag ein Probedienstverhältnis vor. Er kann dies zwingend (Muss-Bestimmung) vorschreiben oder es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen einer Vereinbarung der Vertragspartner überlassen (Kann-Bestimmung).
Die Probezeit ist (ausgenommen bei Lehrlingen) auf die Höchstdauer eines Monats beschränkt. Wird eine längere Probezeit (oder eine weitere Probezeit) vereinbart, ist diese gesetzwidrig und ungültig. Die (die Probezeit) übersteigende Zeit ist grundsätzlich als Zeit eines unbefristeten und nicht als Zeit eines befristeten Dienstverhältnisses anzusehen ( m). Entscheidend ist allerdings, ob nach dem Willen der Parteien insgesamt ein befristetes oder ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden sollte ( t).
Besondere Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen (z.B. gem. MSchG, BEinstG; → 32.2.3.) gelten während der Probezeit noch nicht. Ist aber das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus diskriminierenden Gründen (→ 3.2.1.). (z.B. weil die Dienstnehmerin im Probedienstverhältnis schwanger geworden ist) während des Probedienstverhältnisses beendet worden und gelingt dem Dienstgeber nicht der Beweis, dass ein anderer Grund für die Auflösung ausschlaggebend war, so kann der Dienstnehmer
die Probezeitauflösung bei Gericht anfechten oder
die Beendigung gegen sich gelten lassen, aber dafür Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 12 Abs. 7 GlBG).
Gleiches gilt bei Vorliegen einer Behinderung des Dienstnehmers (§ 7 f Abs. 1 BEinstG) (→ 29.1., → 32.2.).
4.4.3.2.2. Befristetes Dienstverhältnis
79
Im Anschluss an die Probezeit wird angesichts der längeren Kündigungsfristen insb. mit Angestellten häufig ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart.
Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (§ 1158 Abs. 1 ABGB, § 19 Abs. 1 AngG). Das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses kann
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ein kalendermäßig bestimmter Tag sein (= kalendermäßige Befristung) |
oder |
der Eintritt eines bestimmten Umstands (Ereignisses) sein (z.B. die Rückkehr eines erkrankten Dienstnehmers, Saisonende
1)) (= objektive Befristung). |
1) Auf ev. Regelungen im anzuwendenden Kollektivvertrag ist zu achten; es kann z.B. die Befristung „mit Saisonende“ ausgeschlossen sein.
Wird die Beendigung eines Dienstverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht, wobei sowohl der Eintritt dieses Ereignisses als auch der Zeitpunkt völlig offen bzw. ungewiss sind, handelt es sich um ein auflösend bedingtes Dienstverhältnis, welchesS. 120 als unbefristetes Dienstverhältnis zu behandeln ist (). Unzulässig wäre daher beispielsweise eine Befristung, wonach das Dienstverhältnis mit „Verschlechterung der Auftragslage“, „Geschäftsübernahme“, „Pensionsantritt des Dienstgebers“ u.dgl. enden soll. Gleiches gilt für den Fall, dass das Ereignis vom Dienstgeber beeinflussbar bzw. von seinem Willen abhängig ist.
Ein befristetes Dienstverhältnis kann durch Entlassung, vorzeitigen Austritt, durch einvernehmliche Lösung oder durch Tod des Dienstnehmers (→ 32.) vorzeitig aufgelöst werden. Nach herrschender Judikatur kann sogar eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden (). Eine Kündigung während der Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses ist nur bei längerer Befristung zuzulassen, um die Vorteile der Bestandfestigkeit des Dienstverhältnisses durch eine Kündigung nicht zu gefährden ( s). Nach der Rechtsprechung des OGH kann bei einer Dauer der Befristung von ab vier Monaten i.d.R. rechtswirksam eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Neben dem Erfordernis der Einhaltung der Kündigungsvorschriften wird gefordert, dass die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung in einem angemessenen Verhältnis (zwischen Dauer der Befristung und den Kündigungsfristen und Terminen) stehen müssen (OLG Linz , 12 Ra 73/12 k). Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit, die mit dem Sinn der Befristung in Widerspruch steht (z.B. bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags), ist allerdings rechtsunwirksam.
Ein für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann (auch ohne besondere Kündigungsvereinbarung oder bei Kündigungsausschluss, → 32.1.4.1.) vom Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden (§ 1158 Abs. 3 ABGB, § 21 AngG).
Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis dürfen gegenüber Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung (§ 2 b Abs. 1 AVRAG).
Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen (§ 2 b Abs. 2 AVRAG).
80 Für die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses gibt es grundsätzlich keinerlei Einschränkungen 1). Ausgenommen davon sind solche mit Dienstnehmerinnen, die dem MSchG unterliegen. Für diese gilt: Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des generellen bzw. individuellen Beschäftigungsverbots (→ 27.1.3.2.) gehemmt 2), es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen 3) 6) 7) erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist (§ 10 a Abs. 1 MSchG).
1) Demnach ändert sich am vorgesehenen Ende eines befristeten Dienstverhältnisses z.B. auch dann nichts, wenn der Dienstnehmer zwischenzeitlich zum Präsenzdienst einberufen wird.
2) Das heißt, dass in einem solchen Fall das befristete Dienstverhältnis einen Kalendertag vor Beginn des Beschäftigungsverbots endet. Dieser Hemmungsmechanismus setzt demnach die Befristung nicht außer Kraft, sodass - selbst nach einer ev. Karenz - den Dienstgeber keine Rücknahmepflicht der Dienstnehmerin trifft. Dazu ein Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Befristetes Dienstverhältnis |
bis |
Meldung der Schwangerschaft | |
Voraussichtlicher Geburtstermin | |
Beginn des Beschäftigungsverbots | |
Tatsächliches Ende des befristeten Dienstverhältnisses |
S. 121In jenen Fällen, in denen ein individuelles Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 3 MSchG (→ 27.1.3.2.) gegeben ist, endet das befristete Dienstverhältnis mit der Vorlage des Zeugnisses des Arbeitsinspektions- oder Amtsarztes (nicht aber vor dem vereinbarten Ende der Befristung), wenn das Zeugnis auf die Dauer der Schwangerschaft ausgestellt ist. Ist das Beschäftigungsverbot jedoch befristet, wird der Ablauf des Dienstverhältnisses bis zum Beginn der Schutzfrist gem. § 3 Abs. 1 MSchG (generelles Beschäftigungsverbot) gehemmt (siehe vorstehendes Beispiel).
3) Eine sachliche Rechtfertigung liegt vor, wenn
diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt (z.B. Arbeit während der Ferien),
oder wenn das Dienstverhältnis
für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer,
zu Ausbildungszwecken (z.B. bei (unechten) Ferialpraktikanten),
für die Zeit der Saison 4) oder
zur Erprobung 5)
abgeschlossen wurde (§ 10 a Abs. 2 MSchG).
4) Auch „Auftragsspitzen“ rechtfertigen den Abschluss befristeter Dienstverhältnisse ().
5) Wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist (). Ein solcher befristeter Abschluss ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger wird ein solches befristetes Dienstverhältnis vereinbart werden können, um noch ein sachlich gerechtfertigtes zu sein. Für gehobene Positionen - wie bei einer Akademikerin und EDV-Spezialistin im technischen Bereich - wird eine Erprobung sogar im Ausmaß von sechs Monaten für sachlich gerechtfertigt gehalten. Hingegen wird die mehrmonatige Befristung eines Dienstverhältnisses etwa einer Regalbetreuerin oder Kassierin in einem Supermarkt oder einer Reinigungsfrau für nicht gerechtfertigt angesehen ( z).
6) Es muss aus dem Dienstvertrag unmissverständlich die Absicht des Dienstgebers hervorgehen, die Befristung ausschließlich wegen der notwendigen, längere Zeit in Anspruch nehmenden Erprobung der Qualifikation der Dienstnehmerin zu vereinbaren ( t).
7) Die Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht) des BAG (→ 28.2.10.) stellt für sich allein keinen sachlich gerechtfertigten Grund für den Entfall der Ablaufhemmung dar ( w).
Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis aus diskriminierenden Gründen (→ 3.2.1.) (z.B. wegen berechtigter Geltendmachung von Ansprüchen) durch Zeitablauf beendet worden, und gelingt dem Dienstgeber nicht der Beweis, dass ein anderer Grund für die Auflösung ausschlaggebend war, so kann der Dienstnehmer
auf die Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses klagen oder
die Beendigung gegen sich gelten lassen, aber dafür Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 12 Abs. 7 GlBG).
Gleiches gilt bei Vorliegen einer Behinderung des Dienstnehmers (§ 7 f Abs. 1 BEinstG) (→ 29.1., → 32.2.).
81 Werden befristete Dienstverhältnisse wiederholt aneinandergereiht, um das Entstehen von Rechten des Dienstnehmers zu vermeiden, die sich aus der Dauer eines unbefristeten Dienstverhältnisses ergeben würden (Kündigungsfrist, Abfertigung etc.), so geht die Rechtsprechung von einem sittenwidrigen Kettenvertrag aus. Das heißt, die Befristungen sind rechtsunwirksam, es ist von einem einheitlichen unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen ( s).
Nach ständiger Rechtsprechung sind sog. „Kettendienstverträge“ nur dann rechtswirksam, wenn die Aneinanderreihung der einzelnen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen DienstverträgeS. 122 durch besondere wirtschaftliche 1) oder soziale 2) Gründe, die der Dienstgeber zu beweisen hat, gerechtfertigt wird. Der Grund für die Unzulässigkeit von Kettendienstverträgen, die auf diese Weise nicht gerechtfertigt werden können, liegt in der Gefahr der Umgehung zwingender, die Dienstnehmer schützender Rechtsnormen durch den Dienstgeber und in einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Dienstverträgen, dies insb. in Bezug auf dienstzeitabhängige Ansprüche. Dieser sozial unerwünschte Zustand zeigt sich auch in der Überwälzung des Unternehmerrisikos und darin, dass die Dienstnehmer häufig bis zum letzten Tag im Ungewissen darüber gelassen werden, ob ihr Dienstverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Befristung wieder fortgesetzt wird.
1) Ein wirtschaftlicher Grund kann z.B. bei Einlangen unerwarteter Aufträge oder bei Verlängerung der Saison bei Saisonbefristungen vorliegen.
2) Ein sozialer Grund kann z.B. der ausdrückliche Verlängerungswunsch des Dienstnehmers sein.
Die Kettendienstverträge müssen nicht unbedingt unmittelbar aufeinander folgen. Auch kurzfristige Unterbrechungen wie etwa durch Schulferien oder durch Theaterferien schließen das Vorliegen eines einheitlichen Dienstverhältnisses nicht aus ().
Der Kollektivvertrag kann vorsehen, dass sich das Dienstverhältnis automatisch verlängert, wenn der Dienstgeber nicht vor Ablauf der Befristung (allenfalls schriftlich und/oder bis zu einem bestimmten Termin) bekannt gibt, das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. In diesem Fall muss der Dienstgeber zur Vermeidung der Fortführung des Dienstverhältnisses also (rechtzeitig) eine „Nichtverlängerungserklärung“ abgeben.
Wird nach Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses die Dienstleistung des Dienstnehmers vom Dienstgeber weiterhin angenommen, kommt es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit ( i).
4.4.3.2.3. Unbefristetes Dienstverhältnis
82
Ein unbefristetes Dienstverhältnis bedarf einer besonderen Auflösung (z.B. Kündigung), wobei u.a. die allgemeinen und besonderen Bestandschutzbestimmungen zu beachten sind (→ 32.).
4.4.3.3. Unterscheidung der Dienstverhältnisse nach der Arbeitszeit
Abhängig von der Arbeitszeit unterscheidet man die Dienstverhältnisse in Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse (Vollbeschäftigung) (→ 16.2.1.1., → 16.2.1.2.) und in Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse (Teilzeitbeschäftigung) (→ 16.2.1.3.).
Der Arbeitgeber hat teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen (§ 19 d Abs. 2 a AZG).
4.5. Übergang von Dienstverhältnissen
83
Gesetzliche Grundlage für den Übergang von Arbeits(Dienst)verhältnissen im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang ist das mit in Kraft getretene Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl 1993/459).
S. 123Das AVRAG sieht für den Fall,
dass ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Betriebsteil von einem Arbeitgeber (Veräußerer) auf einen anderen Arbeitgeber (Erwerber) übergeht 1), vor,
dass der neue Inhaber als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits(Lehr)verhältnisse eintritt (§ 3 Abs. 1 AVRAG).
1) Das AVRAG kennt keinen von der Betriebsübergangsrichtlinie abweichenden Inhaberbegriff. Demnach stellt der Wechsel von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels „Inhaberwechsels“ keinen Betriebsübergang dar ( h).
Ein Betriebs(teil)übergang setzt voraus, dass ein Unternehmen, ein Betrieb oder zumindest ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Rechtsgrundlage des Betriebsübergangs ist nicht ausschlaggebend; es genügt der faktische Übergang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel ( b).
Von der Regelung sind beispielsweise Kauf, Verpachtung als auch die im Umgründungssteuerrecht angeführten Tatbestände Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung erfasst.
Ausgenommen sind lediglich der Erwerb aus einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und der Erwerb aus einer Konkursmasse 1) (§ 3 Abs. 2 AVRAG).
1) Dies gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. Wird der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, ist diese Ausnahmebestimmung hingegen nicht anzuwenden ( s).
Der automatische Übergang 1) der Arbeitsverhältnisse bewirkt, dass alle dienstzeitabhängigen (und bisher schon erworbenen) Ansprüche 2) der Arbeitnehmer auf den neuen Inhaber übergehen.
1) § 3 AVRAG enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung über das Kündigungsverbot, dennoch ist unter Bedachtnahme auf den Vorrang des EU-Rechts und des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung von der Ansicht auszugehen, dass der Betriebsübergang als verpöntes Kündigungsmotiv zu verstehen ist.
Ein Arbeitnehmer, der aus Anlass des Betriebsübergangs gekündigt wurde, kann durch Feststellungsklage die Rechtsunwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung durch das Gericht feststellen lassen. Der Arbeitnehmer kann aber auch die rechtsunwirksame Kündigung gegen sich gelten lassen und beendigungsabhängige Ansprüche (z.B. Abfertigung) begehren.
Eine in Umgehung des § 3 Abs. 1 AVRAG ausgesprochene Kündigung ist i.S.d. § 879 ABGB nichtig. Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer ausgesprochene Kündigung betriebs- oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob er sie auch ohne Übertragung des Betriebs auf einen anderen ausgesprochen hätte ( h). Eine Kündigung aus im Verhalten eines Arbeitnehmers gelegenen Gründen kann demnach auch anlässlich eines Betriebsübergangs erfolgen ( b).
Eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses (→ 32.1.3.) anlässlich des Betriebsübergangs ist zulässig, da es einem Arbeitnehmer freisteht, auf den durch die Bestimmungen des AVRAG gewährten Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Veräußerer zu vereinbaren, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe, da er nicht verhalten sein kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers ( s).
2) Auf Grund der Eintrittsautomatik übernimmt der Erwerber auch die beim Vorgänger entstandenen „gewohnheitsrechtlichen Ansprüche“.
Die bestehenden Arbeitsbedingungen bleiben aufrecht, es sei denn, die Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit, über betriebliche Pensionszusagen oder die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen sehen anderes vor. Der Erwerber hat dem Arbeitnehmer jede auf Grund des Betriebsübergangs erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 3 Abs. 3 AVRAG) (→ 4.2.).
S. 124Der Arbeitnehmer kann dem Übergang innerhalb eines Monats widersprechen, wenn der Erwerber einen bisher bestehenden kollektivvertraglichen Bestandschutz (z.B. Definitivstellung) oder betriebliche Pensionszusagen nicht übernimmt. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer aufrecht (§ 3 Abs. 4 AVRAG).
Werden durch den nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Betriebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine lösen. Dem Arbeitnehmer stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu (→ 33.3.1.8.) (§ 3 Abs. 5 AVRAG).
Das AVRAG eröffnet die Möglichkeit, eine Klage auf Feststellung der wesentlichen Verschlechterung zu erheben (§ 3 Abs. 6 AVRAG).
Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb ein Betriebsrat, hat der Betriebsinhaber (Veräußerer) den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen (hier: über den Betriebsübergang) zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrats hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen unterbreiten. Dabei hat er die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebs zu berücksichtigen (vgl. § 109 Abs. 1, 2 ArbVG).
Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
den Grund des Übergangs,
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen (§ 3 a AVRAG).
Bei Vorliegen keiner Kollektivvertragsangehörigkeit bzw. bei Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit gilt:
Nach dem Betriebsübergang hat der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu dessen Kündigung (Ablauf) oder bis zum Inkrafttreten eines anderen Kollektivvertrags in gleichem Maße aufrechtzuerhalten, wie dies für den Veräußerer vorgesehen war. Die bestehenden Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden 1) (§ 4 Abs. 1 AVRAG).
1) Probleme mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektivvertrag können sich nur in jenen Ausnahmefällen ergeben, in denen der Erwerber nur mehr in Bereichen tätig ist und nur Gewerbeberechtigungen hat, mit denen er nicht mehr in den fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags des Veräußerers fällt. Für einen solchen Fall sieht das AVRAG vor, dass der für den Veräußerer geltende Kollektivvertrag bis zu dessen Kündigung, zu dessen Ablauf oder bis zum Inkrafttreten oder zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags für die Arbeitsverhältnisse weiterhin anzuwendenS. 125 ist, die ihm im Betrieb des Veräußerers unterlagen. Da jedoch in jenen Fällen, in denen zwar der Erwerber nicht demselben fachlichen Geltungsbereich angehört wie der Veräußerer, wohl aber in den fachlichen Geltungsbereich eines anderen Kollektivvertrags fällt, ein anderer Kollektivvertrag für dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, ist in solchen Fällen der alte Kollektivvertrag keinesfalls mehr anzuwenden ( s).
Nur wenn der Erwerber unter keinen Kollektivvertrag fällt, gilt der alte Kollektivvertrag weiter. In einem solchen Fall könnte der Erwerber erst nach einem Jahr nach erfolgter Übernahme eine sonst jederzeit mögliche Verschlechterungsvereinbarung (→ 9.7.) mit dem Arbeitnehmer abschließen oder eine Änderungskündigung (→ 32.1.4.4.5.) durchführen (einjährige „Verschlechterungssperre“).
Durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsübergangs darf das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden („Entgeltschutz“) 1). Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses werden Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht (§ 4 Abs. 2 AVRAG).
1) Wechselt infolge eines Betriebsübergangs die Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers, so ist das bisherige höhere kollektivvertragliche Entgelt weiterzuzahlen. Lohnerhöhungen nach Betriebsübergang richten sich nach dem „neuen“ Kollektivvertrag, dem der Erwerber angehört. Dies gilt auch für Ist-Lohn-Erhöhungen im neuen Kollektivvertrag, wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde (). Es könnte sich aber sehr wohl eine Änderung der kollektivvertraglich zugelassenen Arbeitszeit, sowohl im Sinn einer Verkürzung als auch im Sinn einer Verlängerung der Arbeitszeit, ergeben.
Die Geltung von Betriebsvereinbarungen (→ 3.2.5.) wird durch den Übergang des Betriebs auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt (§ 31 Abs. 4 ArbVG). Dies gilt auch für Betriebsteile, die rechtlich verselbstständigt werden (§ 31 Abs. 5 ArbVG). Auch bei Zusammenschlüssen und Umwandlungen (i.S.d. Arbeitsrechts, nicht i.S.d. UmgrStG) sind Weitergeltungsbestimmungen zu beachten (§ 31 Abs. 6, 7 ArbVG). §§ 62 b, 62 c ArbVG regelt für bestimmte Umgründungsfälle die Beibehaltung der Betriebsratsfunktionen.
Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage 1) wird Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger 2) ist. Ist dies nicht der Fall 3), kann er durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen Betriebspensionszusage ablehnen. Hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen und bewirkt der Betriebsübergang den Wegfall der Betriebspensionszusage, endet mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften; gegenüber dem Veräußerer entsteht jedoch ein Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften im Sinn eines Unverfallbarkeitsbetrags gem. dem Betriebspensionsgesetz (→ 30.1.1.) (§ 5 Abs. 1-4 AVRAG).
1) Dabei kann es sich um direkte Leistungszusagen, Pensionskassenzusagen und Zusagen auf Leistung von Versicherungsprämien handeln.
2) Das ist bei Umstrukturierung des Unternehmens durch Erbfall oder Fusion der Fall.
3) Z.B. bei der Ausgliederung eines Unternehmensteils durch Bildung einer Tochtergesellschaft oder beim Kauf eines Betriebs.