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Personalverrechnung in der Praxis 2016
Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 107233 Bezugsansprüche bei Beendigung von Dienstverhältnissen


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829 Bedingt durch die unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wird in der nachstehenden Tabelle auf Sonderfälle nicht eingegangen. Es ist daher unerlässlich, die näheren Erläuterungen unter den angegebenen Querverweisen zu beachten.


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laufender Bezug 1) (→ 33.1.)
Sonderzahlung (→ 23.2.1.)
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (→ 26.2.9.)
gesetzliche Abfertigung (→ 33.3.1.)
Kündigungsentschädigung (→ 33.4.2.)
Lösung während der Probezeit (→ 4.4.3.2.1.)
ja
ev. ja
ja
nein
nein
Zeitablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis (→ 4.4.3.2.2.)
ja
ja
ja
ja
nein
einvernehmliche Lösung (→ 32.1.3.)
ja
ja
ja
ja/nein
nein
Kündigung durch den Dienstgeber (→ 32.1.4.2.)
ja
ja
ja
ja
ja (bei zeitwidriger Kündigung)
Kündigung durch den Dienstnehmer (→ 32.1.4.3.)
ja
ja
ja
ja (nur in bestimmten Fällen)
nein
S. 1073
Austritt der Mutter (des Vaters) gem. MSchG (VKG) (→ 33.3.1.2.)
nein (→ 27.1.3.4., → 27.1.4.)
ev. ja (→ 27.1.3.4., → 27.1.4.)
ja
ja (nur die Hälfte, max. drei volle Monatsentgelte)
nein
begründete Entlassung, vom Dienstnehmer verschuldet (→ 32.1.5.2.)
ja
Ang.: ja Arb.: meist Entfall
ja bzw. Rückerstattung 2)
nein
nein
begründete Entlassung, vom Dienstnehmer nicht verschuldet (→ 32.1.5.2.)
ja
Ang.: ja Arb.: meist Entfall
ja
ja
nein
unbegründete Entlassung (→ 32.1.5.3.)
ja
ja
ja
ja
ja
begründeter vorzeitiger Austritt, vom Dienstgeber verschuldet (→ 32.1.6.2.)
ja
ja
ja
ja
ja
begründeter vorzeitiger Austritt, vom Dienstgeber nicht verschuldet (→ 32.1.6.2.)
ja
ja
ja
ja
nein
unbegründeter vorzeitiger Austritt (→ 32.1.6.3.)
ja
Ang.: ja Arb.: meist Entfall
nein bzw. Rückerstattung 2)
nein
nein
Tod des Dienstnehmers (→ 32.1.7.)
ja
ja
ja
ja (nur die Hälfte)
nein

1) Inklusive einer ev. Abgeltung von Zeitguthaben.

2) (→ 26.2.9.1.)

S. 107433.1. Laufender Bezug

829a

Der Dienstnehmer behält grundsätzlich bis zum Tag der Beendigung seines Dienstverhältnisses Anspruch auf laufenden Bezug. In einigen Fällen wird dieser Bezug für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Form einer Kündigungsentschädigung (→ 33.4.2.) weitergezahlt. Ebenso kann es für diese Zeit zur Fortzahlung des Krankenentgelts kommen (→ 25.2.9., → 25.3.9.).

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zeitguthaben, kann es zur Verlängerung des Dienstverhältnisses kommen (→ 33.6.).

Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers, besitzen die Erben Anspruch auf den Teil des laufenden Bezugs, der bis zum Todestag erworben wurde. Diese Zahlung ist an den Nachlass 1) bzw. an den Erben zu leisten.

Einige Kollektivverträge sehen die Auszahlung sog. „Sterbebezüge“ vor. Dabei handelt es sich um die Weiterzahlung der Bezüge (ev. auch der Sonderzahlungen) bis zum Ende des Sterbemonats oder noch für darauf folgende Monate. Der Hinweis unter Punkt 33.2. ist jedoch zu beachten. Solche Sterbebezüge stehen gegebenenfalls nicht nur den unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben zu, sondern auch jenen Personen, die die Begräbniskosten bezahlt haben (dies für den Fall, dass unterhaltsberechtigte Erben nicht vorhanden sind). Diese Zahlungen gehören demnach nicht zum Nachlass.

1) Die Hinterlassenschaft (Erbschaft) des Erblassers (desjenigen, der eine Erbschaft hinterlässt) im Zeitpunkt des Todes.

33.2. Sonderzahlungen

830

Unter bestimmten Voraussetzungen beeinflusst die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses den Anspruch und die Höhe der Sonderzahlungen. Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Bestimmungen wurden im Punkt 23.2.3. genau behandelt.

Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers, gehören Sonderzahlungen für die Zeit bis zum Todestag zum Nachlass, für die Zeit danach nicht zum Nachlass.

Neben ev. „Sterbebezüge“ (siehe vorstehend) können noch kollektivvertragliche bzw. vertragliche Ansprüche wie z.B. sog. „Sterbegelder“ (Sterbequartal) bzw. Todfallsbeiträge gebühren.

Zu beachten ist, dass die meisten Kollektivverträge diese Sterbebezüge, Sterbegelder bzw. Todfallsbeiträge nicht zusätzlich zur Todfallsabfertigung (siehe Buch-Rz 833) vorsehen, sondern entweder die Sterbebezüge, Sterbegelder bzw. Todfallsbeiträge oder die Abfertigung auszuzahlen ist. Allerdings ist der für die Hinterbliebenen jeweils günstigere Anspruch zu zahlen.

33.3. Abfertigungen

Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten Dienstnehmer häufig eine von

  • der Art der Lösung des Dienstverhältnisses und

  • der Dauer des Dienstverhältnisses

abhängige besondere finanzielle Abgeltung, die i.d.R. als Abfertigung bezeichnet wird.

S. 1075Man unterscheidet in


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gesetzliche Abfertigung (→ 33.3.1.);
kollektivvertragliche Abfertigung (→ 33.3.2.);
freiwillige und vertragliche Abfertigung (→ 33.3.3.).

33.3.1. Gesetzliche Abfertigung

831

Die gesetzliche Abfertigung ist ein außerordentliches, grundsätzlich durch die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingtes Entgelt. Sie dient

1.

der Versorgung des Dienstnehmers bis zur Erlangung einer neuen Anstellung;

2.

als besondere Entlohnung für langjährige Dienstleistungen.

Die dienstnehmerfreundlichere Rechtslehre sieht in der gesetzlichen Abfertigung eher das unter 2. Gesagte, d.h. eine Art „Treueprämie“ für die erbrachte Dienstleistung.

33.3.1.1. Rechtsgrundlagen

Wichtiger Hinweis:

Die in diesem Punkt enthaltenen Bestimmungen über die gesetzliche Abfertigung gelten nur für

  • Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt und

  • soweit nicht

    • durch einen Vollübertritt (→ 36.1.5.3.) bzw.

    • durch einen Teilübertritt (für die Zeit nach dem Teilübertritt) (→ 36.1.5.2.)

    das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz zur Anwendung kommt.

Andernfalls gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (→ 36.1.).

Rechtsgrundlage ist für


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Arbeiter
Angestellte
das Arbeiterabfertigungsgesetz (ArbAbfG), Bundesgesetz vom , BGBl 1979/107, in der jeweils geltenden Fassung.
das Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetz vom , BGBl 1921/292, in der jeweils geltenden Fassung.

Das sehr kurz gehaltene Arbeiterabfertigungsgesetz bestimmt:

Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag (→ 25.2.2.) beruhen.

S. 1076Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

  • der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,

  • zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde,

  • zum Bund,

  • der Heimarbeiter,

  • der Angestellten i.S.d. AngG (→ 4.4.3.1.1.),

  • der Gutsangestellten,

  • der Journalisten,

  • der Hausgehilfen und Hausangestellten,

  • der Bauarbeiter (§ 1 Abs. 1-3 ArbAbfG).

Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Auf diese Abfertigung

Es kann also - obwohl zwei Rechtsgrundlagen vorliegen - die Abfertigungsproblematik für beide Dienstnehmergruppen gemeinsam behandelt werden.

33.3.1.2. Anspruch auf gesetzliche Abfertigung

832

Der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung besteht nicht,

  • wenn der Angestellte (Arbeiter) kündigt (→ 32.1.4.3.),

  • wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (→ 32.1.6.) oder

  • wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft (→ 32.1.5.2.) (§ 23 Abs. 7 AngG).

Der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung ergibt sich demnach auf Grund des Umkehrschlusses zu § 23 Abs. 7 AngG und unter Einbeziehung der Bestimmungen des § 23 a Abs. 1, 3, 4 und 4 a AngG und des § 3 Abs. 5 AVRAG.

Die §§ 23 und 23 a AngG sind auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt, nicht mehr anzuwenden (§ 42 Abs. 3 AngG, Art. VII Abs. 2 a ArbAbfG).


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Anspruch auf gesetzliche Abfertigung besteht bei
Nach einer Mindestdauer des Dienstverhältnisses von ununterbrochen (→ 33.3.1.4.)
Es besteht voller/halber Anspruch auf Abfertigung
Mögliche Ratenzahlungsmodalität
1.
Kündigung durch den Dienstgeber (→ 32.1.4.2.).
3 Jahren
voller
wie unter 4.-14.
2.
Kündigung durch den Dienstnehmer (→ 32.1.4.3.),
wenn bei Männern das 65. Lebensjahr, bei Frauen das 60. Lebensjahr vollendet wurde (die Bindung an einen Pensionsanspruch ist nicht erforderlich), oder
S. 1077
wegen Inanspruchnahme 1) der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (→ 30.2.1.) oder
10 Jahren
voller
In gleichen monatlichen Teilbeträgen. Eine Rate darf die Hälfte eines Monatsentgelts nicht unterschreiten (→ 33.3.1.9.).
wegen Inanspruchnahme 1) einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (→ 33.3.1.6.) oder
wegen Inanspruchnahme 1) einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 APG (Korridorpension, → 30.3.) oder
wegen Inanspruchnahme 1) einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG (Schwerarbeitspension, → 30.3.) bzw.
bei Nachtschwerarbeit wegen Inanspruchnahme 1) des Sonderruhegelds (Art. IV NSchG) (→ 17.3.).
3.
Kündigung durch den Dienstnehmer
wegen Inanspruchnahme 1) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wegen Inanspruchnahme 1) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung.
3 Jahren
voller
Demnach bei Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension.

Darüber hinaus bei Kündigung durch den Dienstnehmer
wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden (vorübergehenden) Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gem. § 367 Abs. 4 ASVG oder
im Fall der Arbeitsverhinderung aufgrund Krankheit bzw. Unfall nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG).
4.
Kündigung durch den Dienstnehmer
wegen wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang (→ 33.3.1.8.).
3 Jahren
voller
S. 10785.
Weiblichen Dienstnehmern, wenn sie
nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (→ 27.1.3.3.) oder
nach der Annahme eines Kindes, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege innerhalb von acht Wochen
ihren vorzeitigen Austritt (sog. „Mutterschaftsaustritt“) aus dem Dienstverhältnis erklären 4).
5 Jahren 3)
halber 2)
Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG (→ 27.1.4.1.) ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären; bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten ist der Austritt spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären 4).
3 Monatsentgelte sofort; der Rest in monatlichen Teilbeträgen. Eine Rate darf ein Monatsentgelt nicht unterschreiten (→ 33.3.1.9.).
6.
Männlichen Dienstnehmern, sofern sie eine Karenz nach dem VKG (→ 27.1.4.2.) oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt (sog. „Vaterschaftsaustritt“) aus dem Dienstverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklären. Wird jedoch eine Karenz von weniger als drei Monaten in Anspruch genommen, ist der Austritt spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz zu erklären. 4) 5)
5 Jahren 3)
halber 2)
7.
Kündigung durch den Dienstnehmer während einer Teilzeitbeschäftigung (→ 27.1.4.3.) aus Anlass der Geburt eines Kindes.
5 Jahren
halber 2)
8.
Begründetem vorzeitigem Austritt 6) (→ 32.1.6.).
3 Jahren
voller
9.
Kündigung durch den Dienstnehmer wegen eines geltend gemachten und nachgewiesenen Grundes zum sofortigen vorzeitigen Austritt 6) (→ 32.1.6.).
3 Jahren
voller
10.
Begründeter Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, → 32.1.5.2.1., → 32.1.5.2.2.).
3 Jahren
voller
11.
Unbegründeter Entlassung 7) (→ 32.1.5.3.).
3 Jahren
voller
12.
Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses (→ 4.4.3.2.2.).
3 Jahren
voller
13.
Einvernehmlicher Lösung 7) (→ 32.1.3.).
3 Jahren
voller
14.
Tod des Dienstnehmers (→ 32.1.7.).
3 Jahren
halber 8)

S. 1079Die im Gesetz angeführte Mindestdauer des Dienstverhältnisses von drei, fünf bzw. zehn Jahren ist i.d.R. irrelevant, da das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hinsichtlich betrieblicher Vorsorge (Abfertigung „neu“, → 36.1.1.) für Dienstverhältnisse gilt, die mit oder danach eingegangen wurden (werden). Nur bei einem Sonderfall wie z.B. bei Dienstverhältnisbeginn vor dem und Vorliegen von Dienstjahren, die nicht auf die Abfertigungszeit anzurechnen sind (siehe Buch-Rz 837), könnten diese Jahre noch Bedeutung haben. Eine diesbezügliche Änderung im Angestelltengesetz wurde noch nicht vorgenommen.

1) Bei Selbstkündigung „wegen Inanspruchnahme einer Pension“ muss die Inanspruchnahme der Pension der Grund der Kündigung sein, also ein enger Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung bestehen. Ob die Pension schließlich (bescheidmäßig) gewährt wird, ist nicht Voraussetzung des Abfertigungsanspruchs.

Da der Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs maßgeblich ist, hat der Dienstnehmer die erfolgte Antragstellung sowie die Aufrechterhaltung des Antrags, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nachzuweisen ( f).

2) Höchstens jedoch einen Betrag von drei vollen Monatsentgelten (→ 33.3.1.3.).

3) Anzurechnen sind sämtliche unmittelbar aufeinander folgende Dienstzeiten beim selben Dienstgeber (Lehrzeiten nur dann, wenn insgesamt mindestens sieben Dienstjahre vorliegen). Die Zeit der Karenz sowie geringfügige Beschäftigungen neben einem karenzierten Dienstverhältnis nach § 15 e Abs. 1 MSchG (siehe Buch-Rz 629) bzw. § 7 b Abs. 1 VKG (siehe Buch-Rz 634) bleiben kraft Gesetz für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Kollektivvertragliche Besserstellungen sind zu beachten.

4) Beim Mutterschaftsaustritt gem. § 15 r MSchG innerhalb der Schutzfrist bzw. innerhalb der Karenz und beim Vaterschaftsaustritt gem. § 9 a VKG innerhalb der Karenz handelt es sich um einen Austritt besonderer Art, der dem Wesen nach als „entfristete Dienstnehmerkündigung“ bezeichnet werden könnte (→ 27.1.4.1., → 27.1.4.2.).

Der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und damit der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfertigung ergibt sich aus der Austrittserklärung. Es kann die Erklärung

  • mit sofortiger Beendigungswirkung,

  • innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. mit Ende des laufenden Monats) oder

  • innerhalb offener Frist (bei der Erklärung, das Dienstverhältnis nach der Karenz nicht mehr fortsetzen zu wollen)

abgegeben werden. Im letzteren Fall ist die Abfertigung allerdings erst mit Ende der Karenz fällig.

Wurde die Karenz durch einen unbezahlten Urlaub (→ 27.1.2.) verlängert, besteht mangels Vorliegens einer Karenz i.S.d. MSchG bzw. VKG in der Phase der Verlängerung keine Möglichkeit eines „Austritts während der Karenz“ unter Wahrung arbeitsrechtlicher Ansprüche und damit auch kein Anspruch auf die (halbe) Abfertigung.

5) Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht, wenn der männliche Dienstnehmer seinen Austritt erklärt, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wurde (§ 23 a Abs. 5 AngG).

Der Austritt des Vaters unter Wahrung von Abfertigungsansprüchen aus dem Rechtsgrund seiner Vaterschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn er das Dienstverhältnis aus dem Motiv, sein Kind überwiegend zu betreuen, auflöst ().

6) Der Abfertigungsanspruch geht auch dann nicht verloren, wenn der Dienstnehmer seine Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann (§ 26 Z 1 AngG, § 82 a lit. a GewO). Nach ständiger Rechtsprechung wird darunter eine Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung verstanden, die dauernd oder von so langer Dauer sein muss, dass nach den Umständen des Falls eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist ( m). Anders lautend bei der Kündigungsentschädigung (→ 33.4.2.1.).

S. 1080Bietet der Dienstgeber dem Dienstnehmer allerdings eine andere vom gesundheitlichen Standpunkt zumutbare und innerhalb des Rahmens seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen liegende (artverwandte) Tätigkeit an, steht keine Abfertigung zu ().

7) Die Abfertigung gebührt in allen im § 23 Abs. 7 AngG (siehe vorstehend) nicht angeführten Fällen, daher auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Dabei ist es nicht entscheidend, von wem die Initiative zur Auflösung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist ().

Eine über Vorschlag des Dienstgebers vom Dienstnehmer angenommene einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem Willenseinigung darüber erzielt worden ist, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Ist Inhalt dieser schriftlich festgelegten Vereinbarung auch der Verzicht des Dienstnehmers auf alle nicht durch den in der Urkunde genannten Betrag abgedeckten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, ist dieser Verzicht, soweit er die unabdingbare gesetzliche Abfertigung betrifft - deren Anspruch erst mit der einvernehmlichen Auflösung entsteht -, nach § 40 AngG unwirksam, weil er während des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, wenn auch in dessen Auflösungsphase, aber noch vor Fälligkeit des Anspruchs, erklärt worden ist ().

Der Anspruch auf Abfertigung entsteht dann nicht, wenn eine begründete Entlassung vergleichsweise in eine einvernehmliche Lösung umgewandelt und in diesem Zusammenhang vom Dienstnehmer auf die Abfertigung verzichtet wurde ().

Nach der zum Abfertigungsrecht ergangenen Rechtsprechung des OGH bewirkt eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist im Zweifel noch keine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ( v).

Eine zwei Tage nach einer begründeten Entlassung geschlossene Vereinbarung über die „Rücknahme der Entlassung unter gleichzeitiger Selbstkündigung durch den Dienstnehmer“ ist als Vergleich zu beurteilen, mit dem durch Bezahlung einer reduzierten Abfertigung die Entlassungsfolgen gemildert und gleichzeitig das Risiko eines Prozesses vermieden werden sollten. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in einer solchen Situation vom Dienstgeber regelmäßig kein sittenwidriger Druck mehr ausgeübt werden kann und somit auch die für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 870 ABGB erforderliche „gegründete Furcht“ des Dienstnehmers fehlt ( i).

Zusammenfassende Darstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mögliche Bereinigung ev. strittiger Ansprüche.
Vorteil:
Möglich, weil
der Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich nicht gegeben ist
Kein Prozessrisiko,
und es nicht nur auf die formale Beendigungsart ankommt.
bessere Optik,
der Anspruch auf Abfertigung ist grundsätzlich nicht gegeben.

Empfehlung für die Praxis:

Darstellung der objektiven und subjektiven Gründe,

  • weshalb der Dienstnehmer die einvernehmliche Lösung wünscht (z.B. der besseren Optik wegen oder wegen Ausscheidens ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) und

  • dass der konkrete Wunsch zur einvernehmlichen Lösung vom Dienstnehmer ausgegangen ist.

S. 1081Der besseren Optik wegen könnte aber auch der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine Kündigung anbieten und der Dienstgeber auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten.

In jedem Fall empfiehlt es sich für den Dienstgeber,

  • der einvernehmlichen Lösung nur unter der Bedingung zuzustimmen (bzw. der Dienstnehmerkündigung den Vorzug zu geben), dass der Dienstnehmer auf seine Abfertigung schriftlich im Rahmen der Vereinbarung über die einvernehmliche Lösung verzichtet, bzw.

  • der Dienstnehmerkündigung nur dann den Vorzug zu geben, wenn der Dienstnehmer seinen Lösungswunsch entsprechend schriftlich begründet.

8) 833 Die Abfertigung (Todfallsabfertigung) gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet war.

Anspruch auf Todfallsabfertigung haben „die im Zeitpunkt des Todes des Dienstnehmers noch unterhaltsberechtigt gewesenen gesetzlichen Erben“. Im Normalfall sind das

  • die Witwe (der Witwer),

  • der (im „Partnerschaftsbuch“) eingetragene Partner (→ 3.5.) und

  • die Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht selbsterhaltungsfähig waren.

Auf Grund der Rechtsprechung des OGH in Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen können aber auch Eltern (Elternteile) anspruchsberechtigt sein.

Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, wird die Todfallsabfertigung „nach Köpfen“ (Kopfquoten) geteilt.

Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein Unterhaltsanspruch besteht, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Demnach sind eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsverpflichtung des Dienstnehmers mindern oder aufheben können, zu berücksichtigen. Verdienen z.B. beide Ehepartner (bzw. eingetragene Partner, → 3.5.), dann kommt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner nur dann in Betracht, wenn die Einkommen zumindest im Verhältnis 60 zu 40 voneinander abweichen, weil nur in diesem Fall eine Unterhaltspflicht besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung beträgt nämlich der Unterhaltsanspruch des Ehepartners mit dem geringeren Einkommen i.d.R. etwa 40% des Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (vgl. → 43.1.6.5.).

Beispiel:
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Einkommen (Netto) .............................. des verstorbenen
Dienstnehmers .............................. der Witwe
€ 2.850,-
€ 750,-
Familieneinkommen
€ 3.600,-
40% davon
€ 1.440,-

Die Witwe war deshalb unterhaltsberechtigt, weil sie weniger (€ 750,-) als 40% (€ 1.440,-) zum Familieneinkommen beigetragen hat; es steht ihr die Todfallsabfertigung zu.

Wird nach dem Tod des Dienstnehmers die halbe Abfertigung an den überlebenden Ehepartner ausbezahlt, obwohl dieser keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen hatte, kommt dieser Zahlung keine Unterhaltsfunktion zu. In diesem Fall ist der überlebende Ehepartner zur Rückzahlung verpflichtet; der Grundsatz des gutgläubigen Verbrauchs gilt nicht.

Der Anspruch der gesetzlichen Erben besteht gegebenenfalls auch dann, wenn der Dienstnehmer zwar selbst gekündigt hat, vor Ablauf der Kündigungsfrist jedoch verstorben ist, weil das Dienstverhältnis diesfalls durch den Tod und nicht durch die Dienstnehmerkündigung beendet wurde ().

S. 1082Beispiel:
  • Das Dienstverhältnis wird vom Dienstgeber nach 22 Jahren Dienstzeit am per gekündigt.

  • Am würde ein Abfertigungsanspruch für 9 Monatsentgelte zustehen.

  • Der Dienstnehmer verstirbt am .

Beispiel:

Das Dienstverhältnis wurde vor dem Kündigungstermin am durch Tod des Dienstnehmers beendet. Die Todfallsabfertigung (die Hälfte der sonst zustehenden gesetzlichen Abfertigung zum ) steht gegebenenfalls direkt den Unterhaltsberechtigten zu und kommt nicht in den Nachlass.

834 Der Anspruch der gesetzlichen Erben auf Todfallsabfertigung ist originärer (unmittelbarer) Natur und hat mit Ansprüchen der Verlassenschaft nichts zu tun. Demnach ist eine solche Abfertigung den Berechtigten direkt auszuzahlen und fällt nicht in den Nachlass 9) Daher können z.B. Gehaltsvorschüsse gegen eine solche Abfertigung nicht aufgerechnet werden ( i). Aus dem gleichen Grund steht den Berechtigten im Fall des Todes eines gepfändeten Dienstnehmers diese Abfertigung auch ungekürzt (ungepfändet) zu.

Sind die anspruchsberechtigten Erben, die zum Todeszeitpunkt noch unterhaltsberechtigt waren, nicht bekannt, oder es besteht Ungewissheit über deren Anspruch, ist mit der Auszahlung der Abfertigung zuzuwarten bzw. eine Anfrage an das Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht, in dessen Sprengel der verstorbene Dienstnehmer seinen Wohnsitz hatte) zu stellen. Will man aus sozialen Gründen mit der Auszahlung nicht zuwarten, bis die Erbschaftsfragen geklärt sind, sollte man einen Rückzahlungsvorbehalt vereinbaren oder eine gerichtliche Hinterlegung vornehmen.

Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so verfällt der Anspruch für die Todfallsabfertigung zur Gänze.

Hat das Dienstverhältnis vor dem Tod des Dienstnehmers geendet und wurde ein Abfertigungsanspruch erworben, die Abfertigung vom Dienstnehmer jedoch noch nicht oder mangels Fälligkeit (→ 33.3.1.9.) noch nicht zur Gänze bezogen, so steht der (noch ausstehende) Abfertigungsanspruch den testamentarischen oder gesetzlichen Erben in voller Höhe zu. Dieser Abfertigungsanspruch fällt, wie alle anderen vermögenswerten Ansprüche, in den Nachlass 9).

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Abfertigung bzw. eine Todfallsabfertigung zusteht oder nicht zusteht, ist bei Zusammentreffen mehrerer Beendungsarten (z.B. Kündigung durch den Dienstnehmer und Tod dieses Dienstnehmers während der Kündigungsfrist) immer, welche Beendigungsart das Dienstverhältnis zuerst arbeitsrechtlich beendet hat.

Kollektivvertraglich geregelte Besserstellungen hinsichtlich der Höhe der Todfallsabfertigung und besondere Zuordnungen bzw. abweichende Teilungsregeln bei kollektivvertraglichen Abfertigungsüberhängen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sind zu beachten.

9) Die Hinterlassenschaft (Erbschaft) des Erblassers im Zeitpunkt des Todes.

S. 108333.3.1.3. Höhe der gesetzlichen Abfertigung

835

Die gesetzliche Abfertigung beträgt ein Vielfaches des Entgelts (= jede Gegenleistung für die Dienstleistung, → 9.1.), das dem Angestellten (Arbeiter) für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt.


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Die gesetzliche Abfertigung beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses 1) von
3 Jahren
2 Monatsentgelte,
5 Jahren
3 Monatsentgelte,
10 Jahren
4 Monatsentgelte,
15 Jahren
6 Monatsentgelte,
20 Jahren
9 Monatsentgelte,
25 Jahren
12 Monatsentgelte.

(§ 23 Abs. 1 AngG)

1) Siehe Punkt 33.3.1.4.

Bei Zutreffen der unter Punkt 33.3.1.2. unter 5., 6. und 7. angeführten Bestimmungen gebührt männlichen und weiblichen Dienstnehmern nur die Hälfte der oben angeführten Abfertigung, höchstens jedoch drei Monatsentgelte (§ 23 a Abs. 3, 4, 4 a AngG).

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung (Todfallsabfertigung) nur die Hälfte der oben angeführten Abfertigung und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser 1) gesetzlich verpflichtet war (§ 23 Abs. 6 AngG). Näheres dazu siehe Punkt 33.3.1.2., Fußnote 8).

1) Derjenige, der eine Erbschaft hinterlässt.

33.3.1.4. Anrechenbare Zeiten

836

Alle Zeiten, die der Angestellte (Arbeiter) in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die gesetzliche Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch (§ 23 Abs. 1 AngG).

Als anrechenbare Zeiten gelten nicht nur Zeiten, für die eine Dienstleistung erbracht wurde, sondern auch Zeiten eines/einer

  • Krankenstands 1) (→ 25.),

  • Urlaubs (→ 26.2.),

  • Pflegefreistellung (→ 26.3.),

  • sonstigen bezahlten Fehlzeit (Arztbesuch usw.) (→ 27.1.1.1.),

  • Familienhospizkarenz (→ 27.1.1.2.),

  • Schutzfrist vor und nach einer Entbindung (→ 27.1.3.4.),

  • vereinbarten Karenzurlaubs (unbezahlten Urlaubs) 2) (→ 27.1.2.1.),

  • Ausbildungs- oder Zivildienstes (→ 27.1.5.),

  • bestimmte Zeiten eines Präsenzdienstes (→ 27.1.5.).

  • voll versicherte Beschäftigungen neben einem karenzierten Dienstverhältnis nach § 15 e Abs. 2 MSchG (siehe Buch-Rz 629) bzw. § 7 b Abs. 2 VKG (siehe Buch-Rz 634),

  • Teilzeitbeschäftigung i.S.d. MSchG bzw. VKG, unabhängig davon, ob eine Teil- oder Vollversicherung vorliegt (→ 27.1.4.3.),

  • S. 1084Bildungsteilzeitbeschäftigung gem. AVRAG (→ 27.3.1.2.) und

  • Pflegeteilzeitbeschäftigung gem. AVRAG (→ 27.1.1.3.).

1) In die für die Abfertigungshöhe maßgebliche Dienstzeit sind auch Zeiten langer Krankheit, für die kein Entgeltanspruch bestanden hat, miteinzubeziehen ( w).

2) Die ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses i.S.d. § 23 Abs. 1 AngG ist durch den rechtlichen Bestand des Dienstverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Daraus folgt, dass auch die Zeiten der Karenzierung für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind (), soweit diesbezüglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde ( b). Demnach kann vereinbart werden, dass die Zeit einer freiwillig gewährten Karenz bei der Abfertigung nicht einzurechnen ist, wenn diese Karenzierung aus Gründen im Interesse des Dienstnehmers und über dessen Initiative erfolgt und diese Umstände keinen wichtigen Grund darstellen, der den Dienstnehmer selbst zur abfertigungswahrenden Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen würde.

Das Kriterium der „ununterbrochenen“ Beschäftigung für den Abfertigungsanspruch liegt jedenfalls bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme der Karenz nach dem MSchG vor. Lediglich bei der Ermittlung, ob (mindestens dreijährige Dienstzeit) und in welchem Ausmaß (2-faches, 3-faches Entgelt usw.) ein Abfertigungsanspruch besteht, sind die Karenzzeiten auszuklammern ( x).

Manche Kollektivverträge sehen eine Anrechnung von Karenzzeiten nach dem MSchG und VKG in einem bestimmten Umfang und teilweise abhängig von einer bestimmten Beschäftigungsdauer auch für das Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs vor.

Dienstzeiten sind auch dann anrechenbar, soweit es sich um Zeiten beim Betriebsvorgänger und einem Betriebsübergang seit handelt (→ 4.5.).

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten, so wie es z.B. das UrlG vorsieht, kennt das AngG nicht.

Liegt aber eine „kurze Frist“ zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn eines zweiten Dienstverhältnisses (zum selben Dienstgeber) und lassen die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Dienstverhältnisse hindeuten, liegt ein ununterbrochenes Dienstverhältnis vor ().

Beträgt die Unterbrechung zwischen zwei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen beim selben Dienstgeber lediglich 10 Tage, gelten sie für die Bemessung des Abfertigungsanspruchs selbst dann als ununterbrochenes Dienstverhältnis, wenn das erste Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung beendet wurde ( b).

Auch ein durch Entlassung beendetes Dienstverhältnis ist bei bloß kurzfristiger Unterbrechung (hier 16 Tage) wegen Wiederaufnahme des Dienstnehmers nach dessen Entschuldigung mit dem dann neu eingegangenen Dienstverhältnis auch hinsichtlich der Höhe eines Abfertigungsanspruchs zusammenzurechnen ( g).

Liegt ein Zeitraum von 25 Tagen zwischen zwei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen, kann nicht von einem „ununterbrochen“ dauernden Dienstverhältnis i.S.d. § 23 Abs. 1 AngG gesprochen werden ( h).

Damit zwei aufeinander folgende Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber für den Anspruch auf Abfertigung zusammengerechnet werden können, darf nur eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Dienstverhältnisses liegen und muss sich aus den die Unterbrechung begleitenden Umstände eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Dienstverhältnisse ergeben. Wollen die Dienstvertragsparteien keine Fortsetzung des alten Dienstverhältnisses, was sich u.a. darin zeigt, dass der neue Dienstvertrag zahlreiche Verschlechterungen für den Dienstnehmer enthält, fehlt esS. 1085 am erforderlichen inneren Zusammenhang der Dienstverhältnisse und eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten ist gesetzlich nicht vorgesehen ( k).

Ob Dienstzeiten für einen etwaigen Abfertigungsanspruch zusammengerechnet werden, hängt auch davon ab, ob eine Wiedereinstellungszusage getätigt wurde. Haben die Vertragsparteien von vornherein den Willen, das ursprüngliche Dienstverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt mit demselben Inhalt weiterzuführen, kann es durchaus zu einer Zusammenrechnung der Dienstzeiten kommen.

Ergeben sich Unterbrechungen 1) (Karenzierungen 2)) einer Tätigkeit ausschließlich aus saisonüblichen witterungsbedingten Unterbrechungen der Arbeiten und können die davon betroffenen Dienstnehmer als „Stammarbeiter“ bei Besserung der Witterungslage mit ihrer Wiedereinstellung rechnen, ist für die Bemessung des Abfertigungsanspruchs ein ununterbrochen bestehendes Dienstverhältnis anzunehmen (; , 9 ObA 139/95).

Ob die Dienstvertragsparteien eine Unterbrechung 1) oder eine, keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende Karenzierung 2) (Aussetzung) des Dienstverhältnisses vereinbart haben, ist aus den Umständen des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob auf Grund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungszusage sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer echten Aussetzungsvereinbarung (→ 27.1.2.) hindeuten, überwiegen. Dabei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Dienstvertragsparteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen 3).

1) Unterbrechung: Zeit zwischen zwei eigenständigen Dienstverhältnissen.

2) Karenzierung: Zeit eines ruhenden Dienstverhältnisses (unbezahlter Urlaub).

3) Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, dem Dienstnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer echten Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung, setzt doch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit, also die Unterbrechung (Beendigung) des Dienstverhältnisses voraus. Im Einzelfall kann die Erforschung des Parteiwillens aber auch in einem derartigen Fall zum gegenteiligen Ergebnis führen ( s).

Hinweis: Formulierungsvorschläge bezüglich Karenzierung und Unterbrechung eines Dienstverhältnisses finden Sie unter Buch-Rz 619 und 619a.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, bezüglich der Vermeidung einer abfertigungsbegründenden bzw. -erhöhenden Anrechnung von Vordienstzeiten

  • das Dienstverhältnis förmlich zu beenden 1),

  • eine Endabrechnung vorzunehmen,

  • eine Abmeldung beim Krankenversicherungsträger vorzunehmen und

  • ein Dienstzeugnis auszustellen.

1) Wenn die Dienstvertragsparteien im Rahmen der ihnen gebotenen Gestaltungsmöglichkeiten anstelle eines echten Aussetzungsvertrags (→ 27.1.2.1.) den Weg der Beendigung des Dienstverhältnisses zu (jedem) Saisonende gewählt haben, besteht kein Abfertigungsanspruch, weil § 23 Abs. 1 AngG den Abfertigungsanspruch von der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses abhängig macht ( y).

Wird ein Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers mit der Bemerkung, der Dienstnehmer möge sich zwischenzeitlich arbeitslos melden, verbunden mit einer Zusage einer Wiedereinstellung bei Verbesserung der Auftragslage unterbrochen, leben allfällige Ansprüche (hier: Abfertigung) wieder auf, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber die Abstandnahme vom Wiederantritt bekannt gibt ( f; , 9 ObA 62/11 z).

Wird das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Lösung beendet und eine Wiedereinstellungszusage erteilt, so kann der Anspruch auf die Abfertigung in das auf der Grundlage der Wiedereinstellungszusage neu begründete DienstverhältnisS. 1086übernommen“ werden. Dementsprechend sieht § 46 Abs. 3 Z 1 BMSVG vor, dass die Abfertigungsregelungen weitergelten, wenn auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung der Vordienstzeiten fortgesetzt werden (→ 36.1.2.3.). Wird also das Dienstverhältnis, welches dem System Abfertigung „alt“ zuzuordnen ist, aufgelöst (und nicht karenziert) und wird eine Wiedereinstellungszusage erteilt und die Abfertigung nicht ausbezahlt, so kann das neue Dienstverhältnis mit den alten Abfertigungsregelungen und unter Anrechnung der Vordienstzeiten für den Abfertigungsanspruch fortgesetzt werden ( z).

Zu beachten sind auch kollektivvertragliche Zusammenrechnungsbestimmungen für Dienstzeitenunterbrechungen. Vor allem in stark saisonabhängigen Branchen werden bei Unterbrechungen Abfertigungsansprüche gewahrt.

Wird das Dienstverhältnis durch unbegründete Entlassung (→ 32.1.5.3.) beendet 1), ist der Dienstnehmer finanziell so zu stellen, als wäre sein Dienstverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. Für die Abfertigung bedeutet dies, dass für die (für die Bemessung der Abfertigung) maßgebliche Dauer des Dienstverhältnisses die Zeit zwischen der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und dem fiktiven Endpunkt 2) einzurechnen ist ().

1) Bzw. bei allen Lösungen, die Anspruch auf Kündigungsentschädigungen mit sich bringen (→ 33.4.2.1.).

2) Der Kündigungsentschädigungszeitraum.

837 Zwischenabfertigungen sind grundsätzlich zulässig, allerdings soll bei endgültiger Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer durch die Auszahlung einer solchen kein Nachteil entstehen. Die Abfertigung wird daher bei der endgültigen Beendigung berechnet und die bereits erhaltene Zwischenabfertigungssumme in Abzug gebracht. Wurden aus Anlass einer Zwischenabfertigung bereits zwölf Monatsentgelte ausbezahlt, ist lt. OGH eine Vereinbarung, wonach der Dienstnehmer auch bei einer höheren Bemessungsgrundlage bei Beendigung keine Ansprüche mehr geltend machen kann, unzulässig ( g). Eine ev. „Nachbemessung“ ist demnach vorzunehmen.

Als nicht anrechenbare Zeiten gelten u.a.

  • Karenz i.S.d. MSchG bzw. VKG (→ 27.1.4.),

  • geringfügige Beschäftigungen i.S.d. MSchG bzw. VKG während der Dauer einer Karenz, sofern ein eigenständiges Dienstverhältnis vorliegt (§ 23 a Abs. 3 AngG) (→ 27.1.4.1., → 27.1.4.2.),

  • bestimmte Zeiten eines Präsenzdienstes (→ 27.1.5.),

  • vereinbarter Karenzurlaub (unbezahlter Urlaub) sofern eine Nichtanrechnung vereinbart wurde (→ 27.1.2.1.),

  • Bildungskarenz (→ 27.3.1.1.),

  • Pflegekarenz (→ 27.1.1.3.),

  • Karenz wegen Bezugs von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld (→ 27.1.1.4.),

  • Vordienstzeiten im Konzern ( z),

  • Dienstzeiten, für die das österreichische Arbeitsrecht nicht zu berücksichtigen war 1), und

  • Zeiten aus einem freien Dienstverhältnis (→ 4.3.1.).

1) Für die Abfertigung sind nur solche unmittelbar aufeinander folgende Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber zusammenzurechnen, in denen der Dienstnehmer nach dem jeweils anzuwendenden nationalen (österreichischen) Recht Ansprüche auf eine Abfertigung erwerben kann ( w).

Sieht allerdings der anzuwendende Kollektivvertrag für solche Zeiten Anrechnungsbestimmungen vor, sind diese zu beachten.

S. 108733.3.1.5. Ermittlung des Abfertigungsbetrags

838

Dem Dienstnehmer gebührt als gesetzliche Abfertigung

  • ein Vielfaches des „für den letzten Monat gebührenden Entgelts“ (→ 9.1.).

Diese Bestimmung wird von der herrschenden Judikatur nicht unbedingt so ausgelegt; vielmehr leitet sich von dieser ab, dass darunter der sich

  • „aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit 1) - wenn auch nicht in jedem Monat - wiederkehrenden Bezüge,

  • aber auch aus in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Zahlungen

  • ergebende Durchschnittsverdienst

zu verstehen ist (z.B. Arb 9999).

Werden also Bezugsbestandteile (z.B. Überstundenentlohnung) mit einer gewissen Regelmäßigkeit 1), aber jeweils in unterschiedlicher Höhe zur Auszahlung gebracht, ist davon ein Durchschnittsbetrag in die Abfertigung einzubeziehen.

1) Nach dem Grundsatz des sog. Regelmäßigkeitsprinzips ist unter dem für den letzten Monat gebührenden Entgelt jener Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen (wenn auch nicht unbedingt jeden Monat), aber auch aus nur einmal im Jahr ausbezahlten Bezügen, wie etwa Prämien, zusammensetzt.

838a Als Durchrechenzeitraum ist dafür jeweils der „objektivste“ Zeitraum anzusetzen. Das heißt:

Wiederholt sich oder schwankt die Zahlung eines Bezugsbestandteils


Tabelle in neuem Fenster öffnen
in kürzeren Abständen
ist ein kürzerer Zeitraum,
in längeren Abständen
ist ein längerer Zeitraum,

zu berücksichtigen. I.d.R. wird aber der Zeitraum von einem Jahr als Durchrechenzeitraum anzusetzen sein.

Die Ermittlung „des im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts“ ist wie folgt vorzunehmen: Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden. Aus diesem Grund umfasst das „im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt“ nicht die gesamte in diesem Monat fällig gewordene Weihnachtsremuneration, sondern lediglich die aliquoten Sonderzahlungen. Aufwandsentschädigungen, die der Abgeltung von Mehraufwand dienen, wie z.B. Diäten anlässlich von Dienstreisen, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ( z).

Bezugsbestandteile fließen dann mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu, wenn sie innerhalb des gewählten Durchrechnungszeitraums so verteilt zur Auszahlung gekommen sind, dass sich eine regelmäßige Auszahlung erkennen lässt ().

Bei der Einbeziehung erfolgsabhängiger Vergütungen ist auf die innerhalb der letzten zwölf Monate ausbezahlten Prämien abzustellen. Erst nach dem Austritt fällige Ratenzahlungen sind auch dann nicht einzubeziehen, wenn ihre vorzeitige Zahlung mit der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde ( t; , 8 ObA 22/10 h).

Zur Berücksichtigung jährlicher Gewinnbeteiligungen bei der Ermittlung der Abfertigungsberechnungsgrundlage kommt es auf jene Gewinnbeteiligung an, die für das letzte Beschäftigungsjahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt, und nicht jene, die in diesemS. 1088 ausbezahlt wurde. Dem Wortlaut und dem Zweck der Abfertigungsregelung entsprechend kommt es daher nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Anspruchszeitraum der Gewinnbeteiligung an. Wenn die Berechnung der Gewinnbeteiligung für das letzte Beschäftigungsjahr erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses vorgenommen werden kann, dann wird die Abfertigung in diesem Umfang (aus der Gewinnbeteiligung resultierende „Abfertigungsdifferenz“) auch erst mit dem Anspruch auf die Abrechnung der Gewinnbeteiligung fällig ( t).

838b Liegen im Durchrechnungszeitraum für die Abfertigungsberechnung nach dem Ausfallprinzip bemessene entgeltpflichtige Zeiten eines Urlaubs oder eines voll entlohnten Krankenstands, werden diese so behandelt, als hätte der Dienstnehmer seine Dienste geleistet. In diesen Zeiten ist weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das nach dem Ausfallprinzip bemessene Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt wird ( b). Für eine Nichtberücksichtigung (Neutralisierung) dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. Für die Abfertigung ist vielmehr hinsichtlich der schwankenden regelmäßigen Entgelte neben den Monaten tatsächlicher Arbeit auch die Zeit der Nichtarbeit mit den in dieser Zeit bezogenen Entgelten (einschließlich der weitergezahlten variablen Bezugsteile) zu berücksichtigen ( i).

Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses z.B. ein längerer Krankenstand oder ein unbezahlter Urlaub vor, bemisst sich die Abfertigung nicht nach der Höhe der Bezugsbestandteile am Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern nach dem vollen Entgelt ().

Hat ein Dienstnehmer für den letzten Monat bedingt durch einen Krankenstand Anspruch auf nur einen Teil seines Entgelts oder überhaupt keinen Entgeltanspruch, wird die gesetzliche Abfertigung nach dem vollen Entgelt bemessen ( Arb 7170). Gleiches gilt für den Fall einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG.

839 In Fällen einer Entgeltminderung bzw. eines Entgeltentfalls ist grundsätzlich von jenem Entgelt auszugehen, das sich ergeben hätte, wäre der jeweilige Umstand nicht eingetreten. Kollektivvertragliche Erhöhungen oder Gehaltsvorrückungen (für den Fall einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG i.d.R. ohne Gehaltsvorrückungen) sind demnach zu berücksichtigen (Aktualitätsprinzip).

Ein vom Dienstgeber freiwillig übernommener Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung wirkt entgelterhöhend und ist in die Abfertigung einzubeziehen ().

Vom Dienstgeber geleistete Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung eines Dienstnehmers sind in dessen Abfertigungsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen ().

Wurde einem Dienstnehmer auf Grund einer Betriebsvereinbarung, die gem. einer kollektivvertraglichen „Öffnungsklausel“ (→ 9.2.1.4.) abgeschlossen wurde, anstelle der Ist-Lohn-Erhöhung der Betrag dieser Erhöhung monatlich als Mitarbeiterbeteiligung „gutgeschrieben“, hat diese Entgeltcharakter und ist in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen ( s).

Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Beendigungsansprüche einzubeziehen (§ 2 a AVRAG).

Wesentlich für den Entgeltbegriff ist die Regelmäßigkeit der Leistung. Ist dies bei einem Bezugsbestandteil der Fall, ist dieser in die Abfertigung einzubeziehen, auch wenn er ohne Präjudiz für die Zukunft (→ 9.3.9.) gewährt worden ist.

Zum Entgelt gehören auch Sachbezüge. Dazu zählt u.a. eine Dienstwohnung, deren Sachbezugswert grundsätzlich nur dann in die Abfertigung einzubeziehen ist, wenn diese dem DienstnehmerS. 1089 kostenlos zur Benützung übertragen wurde ( 9 ObA 26, 27/92). Bei Bemessung der Abfertigung sind Sachbezüge mit ihrem tatsächlichen und nicht bloß mit dem fiskalischen Wert, der lediglich eine Orientierungshilfe darstellt, zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, was sich der Dienstnehmer durch den Naturalbezug erspart hat ( a).

839a Ist ein Dienstnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses von einer Vollbeschäftigung auf eine gewöhnliche Teilzeitbeschäftigung (oder umgekehrt) übergewechselt, ist die Berechnung nach der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls auf Basis des letzten Monatsentgelts vorzunehmen (Aktualitätsprinzip). Allerdings hat das Aktualitätsprinzip nur dann Vorrang, wenn nicht eine gesetzliche Anordnung bzw. der Kollektivvertrag eine abweichende Regelung vorsieht (siehe nachstehend). Voraussetzung für die Heranziehung des reduzierten letzten Monatsentgelts ist allerdings, dass diese Reduzierung auf Dauer beabsichtigt ist und keine Umgehungshandlung vorliegt, was insb. dann zu unterstellen wäre, wenn dem Dienstnehmer der Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung durch eine Änderungskündigung oder bloße Kündigungsandrohung aufgenötigt wurde und bald darauf die Kündigung seitens des Dienstgebers erfolgt.

Beträgt das Beschäftigungsausmaß eines Dienstnehmers vereinbarungsgemäß von Mai bis August (jeden Jahres) jeweils 20 Stunden pro Woche, in den restlichen acht Monaten 38,5 Stunden pro Woche, so ist die bloß vorübergehende Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen, sondern stattdessen das monatliche Durchschnittsentgelt während eines Beobachtungszeitraums von zwölf Monaten zu Grunde zu legen. Im Fall einer solchen „bloß vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung“ in den Sommermonaten (jeden Jahres) ist die Abfertigungsberechnungsgrundlage der Durchschnitt eines Jahres ( v).

Dazu ein Beispiel:

Ein Dienstnehmer verdiente

  • in den Monaten der Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden brutto € 1.160,-;

  • in den Monaten der Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden brutto € 602,60.

Berechnungsformel lt. OGH-Urteil:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
([€ 1.160,- × 8] + [€ 602,60 × 4]) : 12 × (14 : 12)
=
Monatsdurchschnitt inkl. Sonderzahlungen € 1.136,57.

839b Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung neben einem karenzierten Dienstverhältnis nach § 15 e Abs. 1 MSchG (siehe Buch-Rz 629) bzw. § 7 b Abs. 1 VKG (siehe Buch-Rz 634) nicht zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 a AngG).

Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG (→ 27.1.4.3.) infolge

  • Kündigung durch den Dienstgeber,

  • unverschuldete Entlassung,

  • begründeten Austritt oder

  • einvernehmlich

beendet, so ist bei Ermittlung des Abfertigungsbetrags die frühere Normalarbeitszeit zu Grunde zu legen (§ 23 Abs. 8 AngG). 1)

1) Allfällige vor der Herabsetzung der Arbeitszeit regelmäßig geleistete Überstunden sind nicht zu berücksichtigen.

Auch wenn die Arbeitszeit vor Herabsetzung heranzuziehen ist, ist beim Entgelt immer vom letzten zustehenden (meist höheren) Entgelt auszugehen, das auf die frühere Arbeitszeit hochzurechnen ist. Sollte die Berechnung nach § 14 AVRAG (siehe nachstehend) günstiger sein, ist diese heranzuziehen,S. 1090 was insb. dann der Fall ist, wenn die Herabsetzung im Beendigungszeitpunkt kürzer als zwei Jahre zurückliegt und regelmäßige Überstunden zu leisten waren.

Wird das Dienstverhältnis durch

  • Kündigung seitens des Dienstnehmers

beendet, ist bei Berechnung des für die Höhe der (halben) Abfertigung 1) maßgeblichen Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG auszugehen (§ 23 a Abs. 4 a AngG).

1) Höchstens jedoch einen Betrag von drei vollen Monatsentgelten (→ 33.3.1.3.).

Beispiel 169

Berechnung einer gesetzlichen Abfertigung bei Kündigung des Dienstnehmers während der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG.

Angaben:

  • Beginn des Dienstverhältnisses: , Vollzeit (40 Wochenstunden),

  • Dauer der Karenz nach dem MSchG: - ,

  • Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG: - (20 Wochenstunden),

  • Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens der Dienstnehmerin (während der Teilzeitbeschäftigung): .

Lösung:

Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit in den letzten fünf Jahren (60 Monate):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
34 Monate
Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden) 1)
-
22 Monate
Karenz (bleibt unberücksichtigt)
-
26 Monate
Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG (20 Wochenstunden)
34 Monate + 26 Monate = 60 Monate

[(34 Monate × 40) + (26 Monate × 20)] : 60 = 31,33 Wochenstunden

Die Ermittlung der halben Abfertigungsberechnungsgrundlage (des halben Monatsentgelts) ist wie folgt vorzunehmen:

[(aktueller Stundenlohn × 31,33) × 4,33] × (14 : 12) = Monatsdurchschnitt inkl. Sonderzahlungen : 2 2)

1) Die Zeiten der Schutzfrist vor und nach der Entbindung (→ 27.1.3.) sind der Vollzeitphase zuzurechnen.

2) Weil halber Abfertigungsanspruch gegeben ist.

S. 1091839c Wird das Arbeitsverhältnis während einer

beendet, ist der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt dieser Maßnahmen gebührende Entgelt zu Grunde zu legen (§§ 11 Abs. 4, 11 a Abs. 5, 14 c Abs. 5, 14 d Abs. 5 AVRAG).

Wird das Arbeitsverhältnis während einer

  • Familienhospizkarenz (bei Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder bei Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, → 27.1.1.2.)

beendet, ist der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu Grunde zu legen (§ 14 a Abs. 7 AVRAG).

Wird das Arbeitsverhältnis während einer Altersteilzeit (mit Anspruch auf Lohnausgleich, → 27.3.2.) beendet, ist der Berechnung einer Abfertigung die Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu Grunde zu legen (§ 27 Abs. 2 AlVG).

Hat die Teilzeitarbeit für Dienstnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, oder für Dienstnehmer, die Betreuungspflichten 1) in Anspruch genommen haben (§ 14 Abs. 2 AVRAG) (→ 27.3.4.), zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre 2) gedauert, so ist bei der Berechnung einer Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung zu Grunde zu legen. Hat die Teilzeitarbeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, so ist - sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird - bei der Berechnung einer Abfertigung für die Ermittlung des Monatsentgelts vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre 3) geleisteten Arbeitszeit 4) auszugehen (§ 14 Abs. 4 AVRAG).

1) Liegt Betreuungspflicht der Eltern für ein Kind vor, kann dabei jedenfalls bis zum Ablauf des 7. Lebensjahrs des Kindes, für welches der Gesetzgeber in § 15 h MSchG bzw. in § 8 VKG die Betreuungsbedürftigkeit unterstellt, ausgegangen werden. Die Abfertigungsberechnungsvorschrift des § 14 Abs. 4 AVRAG ist daher auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen der (den Eltern zukommenden) Betreuungspflicht für gesunde Kinder vereinbart worden ist ( p; 9 ObA 60/06 y).

2) Bzw. genau zwei Jahre.

3) Darunter sind die insgesamt zurückgelegten Dienstjahre zu verstehen.

4) Inklusive Normalarbeitszeit, Mehrarbeitszeit und Überstunden.

839d In die gesetzliche Abfertigung sind im Wesentlichen nicht einzubeziehen:

  • Vergütungen von Auslagen (Auslagenersätzen) und Aufwendungen (Aufwandsentschädigungen) des Dienstnehmers im Interesse des Dienstgebers, deren Ersatz der Dienstnehmer in analoger Anwendung des § 1014 ABGB vom Dienstgeber fordern kann, unabhängig von der abgabenrechtlichen Behandlung 1) (→ 22.2.). Als Aufwandsentschädigungen gelten z.B. Kilometergelder oder eine Straßenbahnnetzkarte, sofern damit ein konkreter Aufwand abgegolten wird.

  • Die vom Dienstgeber an eine Pensionskasse geleisteten monatlichen Versicherungsprämien zur künftigen Deckung einer allenfalls an den Dienstnehmer zu zahlenden Zusatzpension 2).

  • Schmutzzulagen; diese sind dann nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts und daher nicht einzubeziehen, wenn sie ihrem Wesen nach konkret eine Entschädigung für den durch außerordentliche Verschmutzung zwangsläufig entstehenden Mehraufwand des Dienstnehmers an Bekleidung (erhöhter Verschleiß) und Reinigung darstellen 3).

  • S. 1092 Vom Dienstnehmer ohne Präjudiz für die Zukunft übernommene freiwillige einmalige bzw. unregelmäßige Zahlungen (→ 9.3.9.) 4).

  • Freiwillige, jederzeit widerrufbare Prämien, verbunden mit der Vereinbarung, dass diese nicht in die Abfertigung einzubeziehen sind ( a).

  • Sonderzahlungen und andere Zahlungen, wenn diese bedingt durch die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer nicht zustehen.

  • Jahresprämien (Bonuszahlungen), die letztmalig für das Kalenderjahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wurden ( p).

  • Einmalige Zahlungen (z.B. Jubiläumsbezüge, → 24.1.).

  • Abgeltung von Gleitzeit-Gutstunden, sofern diese nicht regelmäßig ausbezahlt wurden 5).

  • Z.B. bisher regelmäßig geleistete Überstunden, wenn bereits vor dem Ausscheiden des Dienstnehmers, infolge Wegfalls eines Auftrags, der die Überstundenleistungen erforderlich gemacht hat, die Möglichkeit, diese zu leisten, auf Dauer entfallen ist (OLG Wien , 31 Ra 35/89).

  • Überstunden, wenn der Dienstnehmer diese in Form von Zeitausgleich konsumierte und die Auszahlung eines Teils der Überstunden nach Ausspruch der Kündigung nur ausnahmsweise erfolgte (ASG Wien , 3 Cga 242/99 z).

  • Sachbezüge, sofern diese vom Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses zumindest für die Anzahl der Monate weiterbenützt werden können, die der Anzahl der Abfertigungsmonate (Monatsentgelte) entspricht.

  • Sachleistungen (z.B. Essensgutscheine, → 21.2.), die eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind 6).

  • Leistungen Dritter (z.B. Trinkgelder 7), → 18.2.1., und Provisionen von dritter Seite 8), → 18.2.2.).

  • Beteiligungen am Unternehmen 9).

1) Dies bestimmt sich nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwands des Dienstnehmers dienen oder (auch) Gegenleistungen für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft sind. Nur dann, wenn Leistungen des Dienstgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Dienstnehmers erbracht werden, gelten sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigungen. Erreicht eine Aufwandsentschädigung eine Höhe, bei der nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass damit der getätigte Aufwand abgegolten wird, bildet diese einen echten Lohnbestandteil und ist demnach als Arbeitsentgelt anzusehen.

Liegen die in einem Kollektivvertrag (hier: KV-eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie) pauschal festgelegten Diätensätze um knapp 50% über den im EStG geregelten Beträgen und kann der Dienstnehmer nachweisen, dass die ausbezahlten Diäten seine Aufwendungen stets erheblich überschritten haben, kommt dem steuerpflichtigen Teil der Diäten (also jenem Teil, der über den im EStG geregelten steuerfreien Sätzen liegt) Entgeltcharakter zu und ist somit auch in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen. Weist der Dienstnehmer nach, dass die pauschalen Diätensätze deutlich über den Einschätzungen des Gesetzgebers liegt, liegt es am Dienstgeber, den Aufwandcharakter der pauschalen Diätensätze zu beweisen ( k).

2) Pensionskassenbeiträge des Dienstgebers sind keine Entgeltbestandteile i.S.d. § 23 Abs. 1 AngG und bleiben daher für die Berechnung der Abfertigung außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn den Dienstnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, jedoch wegen der Steuervorteile die Einzahlung in die Pensionskasse (sog. Bezugsumwandlung) gewählt wurde. Anders als laufende Gehaltszahlungen dienen Dienstgeber-Pensionskassenbeiträge der Finanzierung einer erst in der Zukunft, nämlich frühestens nach Beendigung des Dienstverhältnisses, fällig werdenden oder durch diese ausgelösten Entgeltleistungen. Außerdem würde dies das im Abfertigungsrecht geltende Aktualitätsprinzip außer Acht lassen. Sowohl die Abfertigung als auch die Betriebspension haben den Zweck der Versorgung nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Wollte man daher die der Betriebspensionszahlung dienendenS. 1093 Zahlungen auch in die Abfertigung einrechnen, käme es zu einer nicht berechtigten Doppelbelastung des Dienstgebers ( x; , 9 ObA 45/11 z).

3) Wird dem Dienstnehmer neben der Schmutzzulage eine Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung gestellt und kostenlos gereinigt, stellt die Schmutzzulage keine Aufwandsentschädigung, sondern einen Entgeltbestandteil dar und ist in die Abfertigung einzubeziehen.

4) Erhält ein Dienstnehmer aber in den letzten fünf Jahren vor dem Ende des Dienstverhältnisses jährlich (also regelmäßig) eine als „einmalige, freiwillige, außergewöhnliche Prämie“ bezeichnete Zahlung ohne Präjudiz für die Zukunft, ist diese in die Abfertigung einzubeziehen ().

5) Besteht eine Vereinbarung darüber, dass die aus der Gleitzeit resultierenden Gutstunden generell durch Zeitausgleich abzubauen sind, und kann aber ein Teil davon nicht mehr vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, ist der dafür bezahlte Geldersatz (die Auszahlung eines offenen Zeitguthabens) bei der Ermittlung der Abfertigungsberechnungsgrundlage nicht einzubeziehen, weil es bei dieser bloß einmaligen Zahlung für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezugs mangelt. Es macht keinen Unterschied, ob der Geldersatz für geleistete Gutstunden einmalig am Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt wird oder ob der Dienstgeber - gewissermaßen als Vorgriff auf diese Einmalzahlung - über die letzte Zeit der Beschäftigung des Dienstnehmers Teilleistungen auf diesen Anspruch erbringt, unabhängig davon, ob es sich um ein vor oder im letzten Beschäftigungsjahr erwirtschaftetes Zeitguthaben handelt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens durch Zeitausgleich abzugehen und dem Dienstnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen ( v).

6) Sachleistungen sind (vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung) vom Entgeltbegriff auszunehmen, wenn diese ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht widmungsgemäß konsumiert werden könnten. Nichts anderes trifft auch auf Essensgutscheine zu, die - ebenso wie eine freie oder verbilligte Mahlzeit - widmungsgemäß nur am Arbeitsplatz oder in einer nahen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können ( z).

7) 840 Trinkgelder sind dem Arbeitsentgelt aber dann zuzurechnen und demnach in die Abfertigung einzubeziehen, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden (wenn z.B. ein gewisses Trinkgeldvolumen garantiert oder ein solches zur Bedingung gemacht wurde) oder wenn sich die Zuordnung des Trinkgelds aus den sonstigen Umständen ergibt (z.B. dann, wenn das Trinkgeld für Tätigkeiten gewährt wird, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen) ().

8) Außer die Provisionen Dritter sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt (→ 9.3.10.).

9) Unter Beteiligungen ist in diesem Zusammenhang der Erwerb von Kapitalanteilen an Kapitalgesellschaften zu verstehen. Als Vorteile solcher Beteiligungen können Dividenden, Wertsteigerungen oder die Kapitalanteile als solche verstanden werden.

Im Übrigen ist aus dem im Kapitel 45 beiliegenden Bezugsartenschlüssel ersichtlich, welche Bezugsbestandteile in die gesetzliche Abfertigung einzubeziehen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Versorgungsleistungen (Firmenpensionen, → 30.1.1. usw.) auf gesetzliche Abfertigungen anzurechnen (§ 23 a Abs. 6 AngG).

Beispiele 170-171

Berechnung einer gesetzlichen Abfertigung (siehe nächste Seiten).

S. 1094Beispiel 170

Angaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kündigung durch den Dienstgeber,
Ende des Dienstverhältnisses: ,
Dauer des Dienstverhältnisses: 14 Jahre 3 Monate (= Anspruchszeitraum),
Wochenlohn:
bis zur Abrechnung Juni 2016: € 360,-,
ab der Abrechnung Juli 2016: € 400,-.
Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration lt. Kollektivvertrag: je 4,33 Wochenlöhne pro Kalenderjahr.
Anzahl der Überstunden für die Zeit Jänner bis Dezember 2016:
zu 50%
zu 100%
zu 50%
zu 100%
Jänner
-
-
Juli
25
3
1)
Februar
-
-
August
23
7
1)
März
-
-
September
9
-
1)
April
3
-
1)
Oktober
-
-
Mai
12
3
1)
November
-
-
Juni
18
4
1)
Dezember
-
-
Jahressumme
90
17
Überstundenteiler: 1/40 des Wochenlohns.

1) Saisonbedingte Überstunden.

Lösung:

Die gesetzliche Abfertigung beträgt 4 Monatsentgelte.

Ermittlung dieser 4 Monatsentgelte:

1.

Lohn für 4 Monate:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 400,- × 4,333 × 4 =
€ 6.932,80
Monatslohn
2.

Zuzüglich der aliquoten Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 400,- × 4,33 : 12 × 2 × 4 =
€ 1.154,67
aliquoter Anspruch für
1 Monat
3.

S. 1095Zuzüglich Anteil der Überstunden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der Überstunden im Durchrechenzeitraum:
90 Überstunden zu 50%
17 Überstunden zu 100%.
Der Wert der Überstunden ist vom aktuellen Wochenlohn zu berechnen.
€ 400,- : 40 = € 10,- (Überstundengrundlohn)
Überstundengrundlohn € 10,- × 107 (90 + 17) =
€ 1.070,-
Überstundenzuschlag 50% € 10,- × 90 : 2 =
€ 450,-
Überstundenzuschlag 100% € 10,- × 17 =
€ 170,-
€ 1.690,-
€ 1.690,-
:
12 × 4 =
€ 563,33
da es sich um jährlich wiederkehrende saisonbedingte Überstunden handelt.
Die gesetzliche Abfertigung beträgt
€ 8.650,80
Beispiel 171

Angaben:

  • Erklärter Austritt 3 Monate vor Ende der Karenz.

  • Beginn der Schutzfrist: ,

  • Entbindungstag: ,

  • Ende des Dienstverhältnisses: ,

  • anrechenbare Zeiten für den Abfertigungsanspruch: 14 Jahre 3 Monate,

  • fiktives Monatsgehalt per (!): € 1.800,-,

  • Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration lt. Kollektivvertrag: je 1 Monatsgehalt pro Kalenderjahr.

  • Verkaufsprämie für die Zeit vor der Schutzfrist 1):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    November
    2013
    € 170,-
    Für diesen Fall gelten diese 6 Monate als objektiver Durchrechenzeitraum.
    Dezember
    2013
    € 210,-
    Jänner
    2014
    € 110,-
    Februar
    2014
    € 120,-
    März
    2014
    € 150,-
    April
    2014 2)
    € 170,-
    € 930,-

1) Seitdem gab es keine Prämienerhöhung.

2) Letzter Arbeitsmonat vor der Schutzfrist.

S. 1096Lösung:

Die gesetzliche Abfertigung beträgt 3 halbe Monatsentgelte.

Ermittlung dieser 3 halben Monatsentgelte:

1.

Gehalt für 3 Monate:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.800,- × 4 =
€ 7.200,-
2.

Zuzüglich der aliquoten Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.800,- : 12 × 2 × 4 =
€ 1.200,-
aliquoter Anspruch für 1 Monat
3.

Zuzüglich Anteil der Verkaufsprämie:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 930,- : 6 × 4 =
€ 620,-
€ 9.020,-
Prämiendurchschnitt für 1 Monat
4.

Ermittlung der halben Abfertigung:

€ 9.020,- : 2 = € 4.510,-

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die gesetzliche Abfertigung beträgt
€ 4.510,-

33.3.1.6. Abfertigungsanspruch bei Inanspruchnahme einer Gleitpension

841

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gleitpension ist mit entfallen (Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71).

33.3.1.7. Abfertigungsanspruch bei Auflösung eines Unternehmens

842

Im Fall der Auflösung eines Unternehmens entfällt die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage 1) des Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann 2) (§ 23 Abs. 2 AngG).

Die Auflösung des Unternehmens muss in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehen, wobei zeitlich ein Zeitraum von einem Monat als Richtwert dienen kann, doch können im Einzelfall bedingt durch Art und Größe des aufzulösenden Unternehmens Abweichungen notwendig und berechtigt sein ( t).

Noch keine Auflösungen sind u.a.:

  • Einschränkung,

  • Stilllegung und

  • Konkurs.

S. 1097Der Begriff der Auflösung des Unternehmens wird eng ausgelegt, nämlich als völliges Verschwinden des Unternehmens aus der Wirtschaft (z.B. Liquidierung eines Handelsunternehmens und Löschung der Firma im Firmenbuch, Aufgabe eines Gewerbebetriebs). Die Unternehmensauflösung muss daher einer Beendigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Existenz des Unternehmens gleichkommen und eine endgültige sein.

1) Die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers muss einer Interessenabwägung zur Situation des Dienstnehmers derart prekär sein, dass die Last der Abfertigung für den Dienstgeber einer massiven Existenzbedrohung, der Vernichtung seiner Lebensgrundlagen gleichkommt; dies wird zu unterstellen sein, wenn der Dienstgeber durch die Abfertigungsforderung in den Konkurs geführt wird (LG Innsbruck , 46 Cga 183/94).

Da sich die „persönliche“ Wirtschaftslage des Dienstgebers verschlechtert haben muss, können sich juristische Personen (→ 2.3.) auf diese Bestimmung nicht beziehen.

2) In diesem Fall trägt auch ohne Insolvenz der Insolvenz-Entgelt-Fonds (→ 33.7.) auf Antrag des Dienstnehmers die ganze bzw. den anfallenden Teil der Abfertigung, sofern dafür ein echtes, in einem streitigen Verfahren ergangenes Gerichtsurteil vorliegt.

33.3.1.8. Abfertigungsanspruch nach Betriebsübergang

843

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, → 4.5.) sieht vor, dass bei einem ab dem erfolgten Betriebsübergang der Erwerber als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt (§ 3 Abs. 1 AVRAG). Da somit ex lege der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse angeordnet wird, entsteht aus Anlass dieses Betriebsübergangs kein Abfertigungsanspruch. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer bei wesentlicher Verschlechterung der Bedingungen nach Betriebsübergang

  • durch die Anwendung eines anderen Kollektivvertrags oder

  • durch die Anwendung anderer Betriebsvereinbarungen

innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Arbeitsverhältnis

  • unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine

lösen kann. Dem Arbeitnehmer stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung 1) zu (§ 3 Abs. 5 AVRAG).

1) Dies trifft nicht nur für Abfertigungen, sondern auch für alle anderen Ansprüche zu (→ 33.).

Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer grundsätzlich fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht (§ 6 Abs. 2 AVRAG).

33.3.1.9. Fälligkeit der gesetzlichen Abfertigung

844

Die Abfertigung wird,

  • soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig;

  • der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen jeweils in der Höhe eines Monatsentgelts abgestattet werden (§ 23 Abs. 4 AngG).

S. 1098Entgegen der vorstehenden Regelung kann die Abfertigung bei Zutreffen der unter Punkt 33.3.1.2. unter 2. und 3. angeführten Bestimmungen (siehe Buch-Rz 832)

  • in gleichen monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden.

Die Zahlung beginnt

  • mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten.

Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zu Grunde liegenden Monatsentgelts nicht unterschreiten (§ 23 a Abs. 2 AngG).

33.3.2. Kollektivvertragliche Abfertigung

845

Sieht ein Kollektivvertrag eine günstigere Abfertigungsregelung als das Gesetz oder eine zusätzliche Abfertigungsregelung zum Gesetz vor, so sind auch diese Bestimmungen zu berücksichtigen.

33.3.3. Freiwillige und vertragliche Abfertigungen (Abfindungen)

846

Neben den gesetzlichen und ev. kollektivvertraglichen Abfertigungen gibt es in der Praxis noch freiwillige und (dienst)vertragliche Abfertigungen bzw. Abfertigungen auf Grund von Betriebsvereinbarungen.

Das Auszahlungsmotiv einer freiwilligen Abfertigung ist der absolute, auf keine lohngestaltende Vorschrift Bezug nehmende freie Wille des Dienstgebers, während einer (dienst)vertraglichen Abfertigung bzw. einer Abfertigung auf Grund einer Betriebsvereinbarung diesbezügliche Regelungen zu Grunde liegen.

33.4. Konventionalstrafe - Kündigungsentschädigung

Eines der Fundamente der österreichischen Rechtsordnung ist das Prinzip,

  • dass alle Verträge (also auch der Dienstvertrag) eingehalten werden müssen (Pacta servanda sunt = Verträge sind einzuhalten),

    bzw.

  • dass sie nur auf eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Art aufgehoben werden dürfen.

33.4.1. Konventionalstrafe

847

Die Konventionalstrafe ist eine Möglichkeit, den Dienstnehmer zur Einhaltung seines Dienstvertrags anzuhalten. Sie ist aber nicht als „Strafe“, sondern als ein durch den Dienstvertrag vereinbarter pauschalierter Schadenersatz anzusehen (§ 1336 ABGB, § 37 Abs. 3 AngG, § 2 c Abs. 5 AVRAG).

Eine Konventionalstrafe wird i.d.R. nicht nur für den Fall der Nichteinhaltung einer vereinbarten Konkurrenzklausel (vertragliches Untersagen gewisser Betätigungen über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, → 33.7.), sondern auch für den Fall

  • eines unbegründeten vorzeitigen Austritts (→ 32.1.6.),

  • einer begründeten Entlassung aus Verschulden des Dienstnehmers (nicht aber z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit) (→ 32.1.5.2.) und

  • einer zeitwidrigen Kündigung seitens des Dienstnehmers (→ 32.1.4.4.1.)

vereinbart.

Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs. 2 ABGB, § 38 AngG, § 2 e AVRAG).

S. 1099Die Frage, ob eine Konventionalstrafe vorliegt oder nicht, ist aus folgenden Gründen von Interesse:

  • Aus der Sicht des Dienstgebers besteht der Vorteil, dass er bei Verstoß gegen die Konkurrenzklausel diese Vertragsstrafe fordern kann, ohne die Höhe eines eingetretenen Schadens nachweisen zu müssen.

  • Für den Dienstnehmer andererseits kann es von Vorteil sein, dass bei einer Konventionalstrafe ein Mäßigungsrecht des Richters besteht, sodass u.a. auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auf sein Verschulden bzw. mangelndes Verschulden an der Vertragsverletzung Rücksicht genommen werden kann.

33.4.2. Kündigungsentschädigung

848

33.4.2.1. Anspruch auf Kündigungsentschädigung

Wird das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
durch eine unbegründete Entlassung (→ 32.1.5.3.),
2.
durch einen begründeten vorzeitigen Austritt aus Verschulden des Dienstgebers 1) (also nicht bei einem Austritt aus gesundheitlichen Gründen) (→ 32.1.6.),
3.
aus diskriminierenden Gründen oder wegen der Behinderung des Dienstnehmers durch Kündigung, Entlassung, Probezeitauflösung seitens des Dienstgebers bzw. durch Nichtverlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses (→ 4.4.3.2.1., → 32.2.),
4.
der eine der nachstehenden Maßnahmen, wie die/das
  • Bildungskarenz (→ 27.3.1.1.),
  • Bildungsteilzeit (→ 27.3.1.2.),
  • Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (→ 27.3.5.),
  • Solidaritätsprämienmodell (→ 27.3.5.),
  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit (→ 27.3.4.),
  • Pflegekarenz (→ 27.1.1.3.) oder die
  • Pflegeteilzeit (→ 27.1.1.3.),
in Anspruch genommen hat,
S. 1100
5.
durch eine zeitwidrige Kündigung seitens des Dienstgebers (→ 32.1.4.4.1.) 2),
auf Grund der Judikatur gegebene Ansprüche
6.
durch Dienstgeberkündigung vor Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses, wenn keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde (→ 4.4.3.2.2.), oder
7.
durch rechtswidrige Dienstgeberkündigung (bei besonderem Kündigungsschutz), wenn der Dienstnehmer die Kündigung wirksam belässt (→ 32.2.3.1.),

beendet, hat der Dienstnehmer unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes (z.B. wegen entgangener Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, → 21.2.) Anspruch auf Kündigungsentschädigung 3).

Bei Vorliegen eines unter 1. und 3. bis 7. angeführten Umstands wird der Dienstnehmer aber nur dann die Kündigungsentschädigung begehren, wenn er das Dienstverhältnis nicht mehr fortsetzen möchte. Unter der Voraussetzung, dass der Dienstnehmer das Dienstverhältnis nicht beenden möchte, steht ihm grundsätzlich die Anfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht offen (→ 32.2., → 32.2.1., → 32.2.2.). Wird der Anfechtung nicht stattgegeben, steht dem Dienstnehmer selbstverständlich danach noch immer Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu. Auch den besonders geschützten Dienstnehmern (→ 32.2.3.) steht gegebenenfalls eine Kündigungsentschädigung zu.

Bezüglich der (zeitlichen) Geltendmachung der Kündigungsentschädigung siehe Punkt 33.8.

1) Dies gilt auch für den Fall eines vorzeitigen Austritts wegen eines Insolvenzverfahrens 4).

2) Dies gilt auch für eine außerordentliche Kündigung seitens des Dienstgebers, Masseverwalters bzw. Insolvenzverwalters im Fall eines Insolvenzverfahrens 4).

3) Bei dem Begriff „Kündigungsentschädigung“ handelt es sich um einen in Lehre und Rechtsprechung häufig dafür verwendeten Begriff der Rechtssprache. Eine Legaldefinition für diesen Begriff gibt es nicht.

4) Entsprechend der Zielsetzung dieses Fachbuchs wird auf die rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren (Sanierungs- bzw. Konkursverfahren) nicht eingegangen. Die Ermittlung und Berechnung der Ansprüche des von einer Insolvenz des Dienstgebers betroffenen Dienstnehmers ist ein äußerst komplexer Vorgang. Aus diesem Grund verweisen wir auf das Fachbuch des Linde Verlag Wien

  • Personalverrechnung in der Insolvenz“, Mag. Herbert Schnetzinger, Leiter des Insolvenz-Rechtsschutzes der Arbeiterkammer Oberösterreich.

33.4.2.2. Höhe der Kündigungsentschädigung

849

Die Kündigungsentschädigung umfasst grundsätzlich die gesamten laufenden Bezugsbestandteile und Remunerationen (das Entgelt, → 9.1.) für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses

  • durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit (z.B. bei Vorliegen eines befristeten Dienstverhältnisses 1)) oder

  • durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber 2)

hätte verstreichen müssen (§ 1162 b ABGB, § 29 Abs. 1 AngG, § 84 GewO). Der Dienstnehmer soll demnach finanziell so gestellt werden, wie dies bei einer ordnungsgemäßen Auflösung gewesen wäre.

1) S. 1101Bei Lehrlingen im ersten und zweiten Lehrjahr ist es grundsätzlich der Zeitraum, der bei einer „außerordentlichen Auflösung“ (→ 28.2.9.3.) zu beachten gewesen wäre, danach ist es die restliche Lehrzeit zuzüglich die fiktive anschließende Behaltezeit.

2) Bei Mütter-, Väter-, Präsenz- und Zivildienstgeschützten ist das der restliche geschützte Zeitraum zuzüglich die Kündigungsfrist ().

Bei Belegschaftsfunktionären ist das nur die normale Kündigungsfrist, berechnet ohne Sonderschutz ().

Ist der Dienstnehmer ein begünstigter Behinderter, gilt:

Falls dem Behinderten der besondere Kündigungsschutz noch nicht zukommt (→ 32.2.3.1.), richtet sich der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach der Kündigungsfrist nach dem AngG, (bei Arbeitern nach dem Kollektivvertrag, wobei aber die mindestens 4-wöchige Kündigungsfrist nach § 8 Abs. 1 BEinstG gilt, → 29.2.6.) ( m).

Bei Behinderten, denen der besondere Kündigungsschutz bereits zusteht (und für den Fall, dass dem Dienstgeber der Behindertenstatus bekannt ist), ist die Kündigungsentschädigung auf Basis von sechs Monaten, unter Berücksichtigung des vom Dienstgeber einzuhaltenden Kündigungstermins, zu berechnen 3), falls nicht ausnahmsweise eine längere Kündigungsfrist anzuwenden ist ( d).

3) Zu begründen ist dies mit der Ähnlichkeit des Dienstverhältnisses eines behinderten Dienstnehmers mit einem auf Lebenszeit oder einem für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Dienstverhältnis und der gleichartigen Behandlung in der Frage der Auflösung i.S.d. § 1158 Abs. 3 ABGB bzw. § 21 AngG (→ 4.4.3.2.2.) ( d).

Die Kündigungsentschädigung wird aber nicht nur durch „Fristablauf“ oder durch „ordnungsgemäße Kündigung“, sondern auch durch beendigungsrelevante Ereignisse begrenzt, weil die Nichtbeachtung solcher Ereignisse bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung dazu führen würde, dass der Dienstnehmer bei der Fortsetzung des Dienstverhältnisses entgeltmäßig schlechtergestellt wäre.

Bei besonderem Kündigungsschutz des Dienstnehmers (→ 32.2.3.1.) ist zu prüfen, ob nach dem Zweck der Kündigungsschutzbestimmungen eine Kündigungsentschädigung für den gesamten Zeitraum des Kündigungsschutzes (zuzüglich Kündigungsfrist nach dem Ende des geschützten Zeitraums) einzuräumen ist. Zu prüfen ist demnach, welche Ansprüche auf Kündigungsentschädigungen sich ergeben, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösungserklärung vom Dienstgeber ordnungsgemäß aufgelöst worden wäre. Dabei sind allerdings vorher ex lege (kraft Gesetz) eintretende Auflösungsgründe ebenfalls relevant, weil diese auch bei einem fortlaufenden Dienstverhältnis die Entgeltansprüche beendet hätten. Stirbt also ein ehemaliger Dienstnehmer während des Bezugs einer Kündigungsentschädigung, so endet der Anspruch auf die Kündigungsentschädigung am Todestag, weil der Tod das aufrechte Dienstverhältnis automatisch beendet hätte ( ObS 8/06 v). Ebenso führen die automatischen Auflösungsgründe nach § 14 Abs. 2 BAG (→ 28.2.9.1.) zu diesem Effekt.

Lässt ein Dienstnehmer in den Fällen einer unter Buch-Rz 848 unter Punkt 4 angeführten Maßnahme eine Kündigung gegen sich gelten, hat er Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Bei der Berechnung dieser Kündigungsentschädigung ist das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung einer solchen Maßnahme zugestanden wäre (vgl. § 15 Abs. 2 AVRAG).

Wird ein Dienstnehmer innerhalb der Kündigungsfrist rechtswirksam, aber unbegründet entlassen, gebührt ihm die Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Tag, an dem das Dienstverhältnis durch Kündigung geendet hätte ().

Die Ansprüche hinsichtlich Dauer des Anspruchszeitraums richten sich demnach nach dem „fiktiven“ (scheinbaren) letzten Tag des Dienstverhältnisses.

S. 1102Die Kündigungsentschädigung gebührt nicht immer in voller Höhe. Der Dienstnehmer hat sich auf eine „das Entgelt für drei Monate übersteigende Kündigungsentschädigung“ das anrechnen zu lassen,

  • 849a was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (Vorteilsausgleich, vgl. → 27.2.) (§ 1162 b ABGB, § 29 Abs. 1 AngG).

Die Ersparnisse müssen aber immer in einem engen Verhältnis zum Dienstverhältnis stehen (z.B. notwendige Fahrtspesen).

Der Arbeitnehmer hat sich ein erzieltes Einkommen nur für jenen Zeitraum anrechnen zu lassen, in welchem er anderweitig etwas verdient hat. Hat der Arbeitnehmer in einem Zeitabschnitt nichts verdient, im zweiten Zeitabschnitt aber mehr verdient, als er beim Arbeitgeber bekommen hätte, muss er sich diesen Überschuss daher nicht anrechnen lassen ( p).

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich nicht auf die Kündigungsentschädigung anzurechnen. Begründet wird dies damit, dass diese Leistungen gem. § 25 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 8 AlVG zurückgefordert werden können und der Arbeitgeber nicht auf Kosten der Arbeitslosenversicherung von Zahlungspflichten befreit werden soll. Sowohl die Regelungen der §§ 1155, 1162 b ABGB und § 29 Abs. 1 AngG als auch die Bestimmungen des AlVG haben den Zweck, den Arbeitnehmer bei Nichtleistung seiner Dienste nicht besser zu stellen als bei Erbringung der Arbeitsleistung. Das Arbeitslosengeld und sowie vom AMS bezogene Aus- und Weiterbildungsbeihilfen sind somit nur dann auf die Kündigungsentschädigung anzurechnen, wenn diese Gelder nicht mehr zurückgefordert werden können ( p; , 8 ObA 42/14 f). Entscheidend dafür ist u.a. der Inhalt der Beihilfenvereinbarung. Beweispflichtig für das Vorliegen einer Rückforderbarkeit der Gelder aus der Arbeitslosenversicherung ist der Arbeitgeber ( m).

Die Kündigungsentschädigung gebührt dann nicht in voller Höhe, wenn sowohl dem Dienstgeber als auch dem Dienstnehmer (also beiden Vertragsteilen!) ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses trifft. In diesem Fall hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt (§ 1162 c ABGB, § 32 AngG).

849b Kommt der Dienstgeber der Pflicht, die Kündigungsentschädigung zu bezahlen, nicht nach, kann der Dienstnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht eine Leistungsklage einbringen.

Die Kündigungsentschädigung beinhaltet nicht eine im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses entstandene gesetzliche Abfertigung oder Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Diese Ansprüche stehen dem Dienstnehmer gesondert zu, wobei bei deren Bemessung auch der Zeitraum zu berücksichtigen ist, für welchen Kündigungsentschädigung gebührt.

Während der fiktiven Kündigungsfrist entstehende (höhere) Ansprüche auf Abfertigung 1) und neue bzw. höhere Ansprüche auf Urlaub 2) stellen jedoch einen Teil der Kündigungsentschädigung dar (; , 9 ObA 229/93).

Die Berechnung der Kündigungsentschädigung richtet sich nach dem Ausfallprinzip, d.h. es ist stets davon auszugehen, welche Ansprüche der Dienstnehmer gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis während der fiktiven Kündigungsfrist noch aufrecht gewesen wäre. Tritt daher während der fiktiven Kündigungsfrist (nach dem Auflösungszeitpunkt) eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung ein, ist die zustehende

  • gesetzliche (kollektivvertragliche) Abfertigung unter Berücksichtigung des erhöhten Entgelts,

  • Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für den Resturlaub im Auflösungszeitpunkt mit dem zu diesem Zeitpunkt gebührenden Entgelt und

  • S. 1103Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für den während der fiktiven Kündigungsfrist (mit Beginn eines neuen Urlaubsjahrs) entstandenen Urlaub vom erhöhten Entgelt

zu berechnen ( p).

1) Ein während der fiktiven Kündigungsfrist erworbener Verdienst ist nicht anzurechnen ().

2) In diesem Fall muss sich der Dienstnehmer auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstgeber gebührenden Anspruch auf Naturalurlaub anrechnen lassen (Vorteilsausgleich). Dabei sind die Naturalurlaubsansprüche (die Anzahl der Urlaubswerktage) für die Zeit der (drei Monate übersteigenden) fiktiven Kündigungsfrist aus beiden Dienstverhältnissen gegenüberzustellen ().

33.4.2.3. Fälligkeit der Kündigungsentschädigung

850

Soweit der Zeitraum, für den die Kündigungsentschädigungsansprüche gebühren, drei Monate nicht übersteigt („Anrechnungssperre“), kann der Dienstnehmer den gesamten Betrag sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses fordern. Reicht der Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, über diese drei Monate hinaus, so kann der Rest jeweils am vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitstag (→ 9.4.), der bei Fortbestand des Dienstverhältnisses maßgebend gewesen wäre, gefordert werden (§ 1162 b ABGB, § 29 Abs. 2 AngG).

Beispiel 172

Berechnung einer Kündigungsentschädigung.

Angaben:

  • Angestellter,

  • Eintritt: am .. (vor 15 Jahren),

  • das Dienstverhältnis endet durch begründeten vorzeitigen Austritt (aus Verschulden des Dienstgebers),

  • Ende des Dienstverhältnisses: ,

  • möglicher Kündigungstermin: Ende des Quartals,

  • Kündigungsfrist: 4 Monate,

  • Monatsgehalt: € 3.800,-, fällig jeweils am letzten Tag des Kalendermonats,

  • Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration lt. Kollektivvertrag: je 1 Monatsgehalt pro Kalenderjahr,

  • Kilometergelder in der Höhe des amtlichen Satzes,

  • der Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) 1. 1. - wurde zur Gänze konsumiert.

  • Beginn des neuen Dienstverhältnisses: ,

  • Monatsgehalt: € 3.000,-,

  • Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration lt. Kollektivvertrag: je 1 Monatsgehalt pro Kalenderjahr.

  • Die vorerst strittige Kündigungsentschädigung wird am ausbezahlt.

Lösung:

Die nachstehende Berechnung beinhaltet nicht den/die bei einem begründeten vorzeitigen Austritt jedenfalls zustehende(n)

  • Gehalt,

  • aliquoten Sonderzahlungen,

  • Abfertigung.

S. 1104Die nachstehende Berechnung zeigt lediglich die Ermittlung der zustehenden Kündigungsentschädigung.

Beispiel 172

1.

Kündigungsentschädigung für den 1. Teil des Entschädigungszeitraums:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.1.
Gehalt € 3.800,- × 3 =
€ 11.400,-
1.2.
Zuzüglich der aliquoten Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration
€ 3.800,- : 12 × 2 × 3 =
€ 1.900,-
aliquoter Anspruch für
1 Monat
1.3.
Die Kilometergelder werden als Aufwandsentschädigung nicht in die Kündigungsentschädigung einbezogen.
Der 1. Teil der Kündigungsentschädigung beträgt:
€ 13.300,-
2.

Kündigungsentschädigung für den 2. Teil des Entschädigungszeitraums:

2.1.

Verdienst beim alten Dienstgeber:

2.1.1.

Laufende Bezüge:

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12. 6. - 30. 6.
€ 3.800,- : 30 × 19 =
€ 2.406,67
19 Kalendertage
1. 7. - 31. 7. =
€ 3.800,-
1. 8. - 31. 8. =
€ 3.800,-
1. 9. - 30. 9. =
€ 3.800,-
€ 13.806,67
2.1.2.

S. 1105Sonderzahlungen:

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12. 6. - 30. 9.
€ 3.800,- : 366 × 111 × 2 =
€ 2.304,92
insgesamt
€ 16.111,59
111 Kalendertage
2.2.

Auf Grund einer Bestätigung nachgewiesener Verdienst beim neuen Dienstgeber:

2.2.1.

Laufende Bezüge:

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12. 6. - 30. 6.
€ 3.000,- : 30 × 19 =
€ 1.900,-
19 Kalendertage
1. 7. - 31. 7. =
€ 3.000,-
1. 8. - 31. 8. =
€ 3.000,-
1. 9. - 30. 9. =
€ 3.000,-
€ 10.900,-
2.2.2.

Sonderzahlungen:

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12. 6. - 30. 9.
€ 3.000,- : 366 × 111 × 2 =
€ 1.819,67
insgesamt
€ 12.719,67
111 Kalendertage

Der 2. Teil der Kündigungsentschädigung beträgt:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verdienst beim alten Dienstgeber
€ 16.111,59
gekürzt um den Verdienst beim neuen Dienstgeber
€ 12.719,67
€ 3.391,92
3.

Abfertigungsteil für den im Entschädigungszeitraum per entstandenen höheren Abfertigungsanspruch im Ausmaß von 2 Monatsentgelten (ME):

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€ 3.800,-
+ € 633,33
(= ⅙ Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration)
€ 4.433,33
× 2 ME =
€ 8.866,66
4.

Die dem Angestellten insgesamt zustehende Kündigungsentschädigung beträgt:

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1.
Teil der Kündigungsentschädigung
€ 13.300,-
2.
Teil der Kündigungsentschädigung
€ 3.391,92
Abfertigungsteil
€ 8.866,66
€ 25.558,58

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Kündigungsentschädigung finden Sie im Beispiel 173.

Die lohnsteuerliche Behandlung finden Sie im Beispiel 174.

S. 110633.5. Urlaubsabgeltung bzw. Rückerstattung

Wird das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs beendet, hat der Dienstnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung des noch offenen Urlaubs in Form einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Urlaub ist ev. rückzuerstatten.

Diese Abgeltungs- bzw. Rückerstattungsformen werden im Punkt 26.2.9. behandelt.

33.6. Zeitguthaben bzw. Zeitschulden bei Dienstverhältnisende

33.6.1. Abgeltung von Zeitguthaben

851

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit 1) oder Überstunden 2), für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht 3) und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird (§ 19 e Abs. 1 AZG).

Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50% 4) 5). Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln 6) (§ 19 e Abs. 2 AZG).

1) Z.B. bei Einarbeitszeit (→ 16.2.1.2.1.) und bei Gleitzeit (→ 16.2.1.2.2.).

2) Die Abgeltung eines Zeitguthabens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss auf Basis des zu diesem Zeitpunkt - und nicht auf Basis des zum Zeitpunkt der Leistung der Überstunden - gebührenden Bezugs erfolgen ( p).

Dazu ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einer 40-Stunden-Woche wird per 30. Juni frist- und termingerecht gekündigt. Der Kollektivvertrag sieht jedoch eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um das angesparte Zeitguthaben vor. Auf dem Zeitkonto des betreffenden Arbeitnehmers befinden sich am 30. Juni noch 120 Gutstunden. Das Arbeitsverhältnis endet somit erst drei Wochen (120 : 40 = 3) später. Dementsprechend erwirbt der Arbeitnehmer weitere drei Wochen an Beitragszeiten, sein Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen wird höher; u.U. entstehen auch zusätzliche Abfertigungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.

4) Der Zuschlag sei gewissermaßen der Preis für eine Flexibilisierung, die keinen Zeitausgleich mehr ermögliche ( i).

5) Dies gilt auch für Teilzeitmehrarbeits-Zeitguthaben (→ 16.2.2.2.), da der 50%ige Zuschlag den 25%igen Mehrarbeitszuschlag abdeckt.

6) Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Kollektivvertrag

  • eine Verlängerung der Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt vorsieht, zu dem ein Abbau des Guthabens möglich ist und ein Abbau tatsächlich erfolgt oder

  • weitere einschränkende Tatbestände vorsieht.

33.6.2. Zeitschulden

851a

Bei bestehenden Zeitschulden im Zusammenhang mit dem Ende des Dienstverhältnisses ist die Frage des Abzugsrechts meist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, nämlich davon, in wessen „Sphäre“ das Entstehen bzw. der unterbliebene Abbau der Minusstunden liegt.

Liegt die Zeitschuld in der Dienstgebersphäre (z.B. Minusstunden infolge mangelnder Arbeitsauslastung, Minusstunden infolge Dienstgeberweisung etc.), darf eine Rückverrechnung des Entgelts auf Grund des § 1155 ABGB ohne Einverständnis des Dienstnehmers nicht vorgenommen werden. Das Risiko einer Unterbeschäftigung ist grundsätzlich vom Dienstgeber zu tragen.

S. 1107Wenn das Entstehen der Zeitschuld allerdings nur auf Dispositionen des Dienstnehmers zurückgeht (z.B. Minusstunden infolge unberechtigter Fehlzeiten des Dienstnehmers, wenn der Dienstnehmer auffallend die vereinbarte Arbeitszeit ohne Kenntnis des Dienstgebers unterschreitet, das Zeiterfassungssystem manipuliert oder das Einarbeiten durch unberechtigten vorzeitigen Austritt vereitelt etc.), kann i.d.R. eine Rückverrechnung des Entgelts vorgenommen werden.

Der anzuwendende Kollektivvertrag kann diesbezügliche Sonderbestimmungen für den Dienstnehmer regeln.

33.7. Sonstige Abgeltungsformen

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses kann es auch noch zur

  • Zahlung einer Vergleichssumme (wird im Punkt 24.5.1. behandelt), zu

  • Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (wird im Punkt 34.4. behandelt), zu

  • Zahlungen auf Grund einer Konkurrenzklausel (→ 33.7.1.) und zu

  • Zahlungen von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen (→ 33.7.2.)

kommen.

33.7.1. Zahlungen auf Grund einer Konkurrenzklausel

852

Bei einer Konkurrenzklausel (→ 4.1.4.) 1) 2) handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die dem Dienstnehmer eine bestimmte Betätigung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus untersagt wird. Wird der aus dieser Klausel für den Dienstnehmer resultierende Nachteil durch Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus (für die jeweils vereinbarte Zeit) abgegolten, handelt es sich um Zahlungen auf Grund einer Konkurrenzklausel.

1) Eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur insoweit wirksam, als:

1.

der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist;

2.

sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in dem Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt; und

3.

die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Dienstnehmers enthält.

Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 20-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG 3) nicht übersteigt (§ 36 Abs. 1, 2 AngG, § 2 c Abs. 1, 2 AVRAG).

Diese Entgeltgrenze orientiert sich am arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff analog zur Berechnung der gesetzlichen Abfertigung. Demgemäß sind bei schwankenden Bezügen die letzten zwölf Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittsentgelts maßgeblich ( z; , 9 ObA 154/09 a) (→ 33.3.1.5.).

Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Dienstnehmer begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Dienstnehmer nicht geltend machen.

Das Gleiche gilt, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst 4), es sei denn, dass der Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder dass der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Dienstnehmer das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (§ 37 Abs. 1, 2 AngG, § 2 c Abs. 3-4 AVRAG).

Eine für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe ist nur insoweit wirksam, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses S. 1108gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Nettoentgelts außer Acht zu lassen. Hat der Dienstnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der Dienstgeber nur die Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 3 AngG, § 2 c Abs. 5 AVRAG).

2) Mandantenschutzklauseln, die einem Dienstnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Betreuung von Mandanten seines früheren Dienstgebers als Angestellter in einem anderen Dienstverhältnis oder als Selbstständiger verbieten, sind als Konkurrenzklauseln zu qualifizieren (OLG Wien , 7 Ra 152/07 k).

3) Entgeltgrenze im Jahr 2016: € 3.240,- (€ 162,- × 20).

4) Auch wenn die Initiative für die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber ausgeht, kann sich dieser auf die vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel berufen, da der Dienstnehmer vor der Einwilligung in die Auflösung eine Aufhebung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel erwirken hätte können ( t).

33.7.2. Zahlungen von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen

853

Unter „Sozialplan“ ist eine erzwingbare Betriebsvereinbarung zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung 1) zum Inhalt hat. Dabei geht es nicht um die Auszahlung vorenthaltener Bezüge, um die Abgeltung bislang gezeigter Betriebstreue oder dergleichen mehr. Sozialpläne dienen vielmehr dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen; demnach ist Ziel die Vermeidung „sozialer Härten“.

Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen somit das Ziel, dem Dienstnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen so lange wie möglich zu erhalten bzw. deren Verlust auszugleichen. Derartige Zahlungen haben gewisse, den - meist ausscheidenden - Dienstnehmern drohende Nachteile vor Augen. Die jeweils getroffene Regelung verfolgt den Zweck, diese Nachteile entweder gar nicht erst entstehen zu lassen oder aber durch entsprechende Maßnahmen zu beseitigen oder zu mildern ( v).

Wenn bei Betriebsänderungen

  • wesentliche Nachteile, die sich für alle Arbeitnehmer oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft aus der Betriebsänderung ergeben und

  • dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind,

kann der Betriebsrat einen Sozialplan erzwingen. Nicht von der Sozialplanpflicht erfasst sind Änderungen der Rechtsform oder der Eigentümerverhältnisse an dem Betrieb (§§ 97 Abs. 1 Z 4, 109 ArbVG).

Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss (bzw. die Abänderung oder die Aufhebung) einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.

Der erfasste Personenkreis eines Sozialplans bestimmt sich nach seinem personellen Geltungsbereich, wobei dieser sich nur auf Arbeitnehmer i.S.d. § 36 ArbVG beziehen kann. Da leitende Angestellte, denen ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht, nicht dem Kreis der Arbeitnehmer im arbeitsverfassungsrechtlichen Sinn angehören (§ 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG), sind die Regelungen des Sozialplans auf diese Personen nicht anwendbar (→ 10.2.2.).

Inhalte eines Sozialplans können z.B. sein: zusätzliche Abfindungen, freiwillige bzw. erhöhte Abfertigungen, betriebliche Ruhegelder bis zum Pensionsanfall, Überbrückungshilfen für Härtefälle, Umschulungsmaßnahmen, vorzeitige Auszahlung von Jubiläumsgeldern, über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus bis zum Jahresende gewährte Remunerationen.

S. 1109Der aus der Betriebsänderung für den Dienstnehmer resultierende Nachteil wird üblicherweise durch „Sozialplanzahlungen“ abgegolten.

1) Als Betriebsänderungen i.S.d. § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG kommen insb.

  • die Einstellung/Stilllegung des gesamten Betriebs,

  • die Auflösung von Dienstverhältnissen in einem Ausmaß, welches das arbeitsrechtliche Frühwarnsystem gem. § 45 a Abs. 1 AMFG (→ 32.3.2.1.) auslöst,

  • die Verlegung von Betrieben/Betriebsteilen,

  • der Zusammenschluss mit anderen Betrieben,

  • die Änderung des Betriebszwecks

infrage.

33.7.3. Zahlungen im Fall der Insolvenz des Dienstgebers

853a

Die Ermittlung und Berechnung der Ansprüche des von einer Insolvenz des Dienstgebers betroffenen Dienstnehmers ist ein äußerst komplexer Vorgang. Dabei müssen die jeweils eigenständigen Rechtsgebiete

  • Arbeitsrecht,

  • Insolvenzrecht,

  • Sozialversicherungsrecht und

  • Steuerrecht.

miteinander verknüpft werden. Der komplexen Sonderregelungen wegen verweisen wir auf das Fachbuch des Linde Verlag Wien

  • Personalverrechnung in der Insolvenz“, Mag. Herbert Schnetzinger, Leiter des Insolvenz-Rechtsschutzes der Arbeiterkammer Oberösterreich.

33.8. Anspruchsbefristungen

854

Die aus einem Dienstverhältnis resultierenden Entgeltansprüche verjähren binnen drei Jahren (§ 1486 Z 5 ABGB). Auf die Verjährung kann im Voraus nicht verzichtet werden; die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist ist zulässig, die Vereinbarung einer längeren hingegen unzulässig (§ 1502 ABGB) (→ 9.6.).

Auf die in den Kollektivverträgen häufig geregelten Verjährungs- bzw. Verfallbestimmungen ist zu achten!

Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung eines Dienstnehmers (Kündigungsentschädigung bzw. Konventionalstrafe) müssen bei sonstigem Ausschluss (gänzlicher Verfall) binnen sechs Monaten nach Ablauf des Austritts- bzw. Entlassungstags gerichtlich geltend gemacht werden (§ 1162 d ABGB, § 34 AngG). Diese Ausschlussfrist kann grundsätzlich nicht aufgehoben oder beschränkt werden (§ 1164 Abs. 1 ABGB, § 40 AngG).

Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass alle Ansprüche aus dem Dienstvertrag innerhalb von vier Monaten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen sind, bleibt im Fall einer rechtzeitigen (schriftlichen) Geltendmachung auch für die eigentlich gerichtlich geltend zu machende Kündigungsentschädigung die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt ( h). Begründet hat dies der OGH damit, dass die Hemmschwelle einer außergerichtlichen Geltendmachung geringer ist und dass die Notwendigkeit des Abschätzens der Prozesskosten vorerst entfällt.

S. 111033.9. Lohnbefriedigungserklärung, Übernahmebestätigung

855

Muster 31

Lohnbefriedigungserklärung und Übernahmebestätigung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name .................................
Ich bestätige, dass das zwischen der Firma ............................................. und mir bestehende Dienstverhältnis mit ................................. ordnungsgemäß beendet wurde.
Anlässlich meines Ausscheidens habe ich einen Betrag von
€ .............................. brutto
€ .............................. netto
ausbezahlt erhalten (auf mein Gehaltskonto überwiesen bekommen) und erkläre, dass dadurch meine sämtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bereinigt wurden und ich darüber hinaus keine wie immer gearteten Ansprüche stellen werde.
Ferner bestätige ich,
  • den Lohnzettel
  • die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Freibetragsmitteilung)
  • ein ordnungsgemäßes Dienstzeugnis
  • eine Abschrift der Abmeldung von der Sozialversicherung
  • ..................................................................
erhalten zu haben, sodass ich auch diesbezüglich keinerlei Ansprüche geltend machen kann.
Zur Kenntnis genommen und ausdrücklich damit einverstanden:
.................., am ..................
.......................................
Unterschrift des Dienstnehmers

Diese Lohnbefriedigungserklärung (Entfertigungserklärung) ist ihrem Wortlaut zufolge eine reine Wissenserklärung ohne Rechtsgestaltungswillen, da sie nur die Meinung des ausgeschiedenen Dienstnehmers zum Ausdruck bringt, die ihm zustehenden Leistungen im vollen Umfang erhalten zu haben. Ein Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche kann davon nicht abgeleitet werden (; OLG Wien , 33 Ra 21/89).

Eine Verzichtserklärung, die ihrem Wortlaut zufolge einen ausdrücklichen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche des Dienstnehmers zum Inhalt hat, ist wirksam 1), wenn kein wirtschaftlicher Druck mehr auf den Dienstnehmer ausgeübt werden kann (OLG Wien , 33 Ra 48/90) und nicht ein vom Dienstgeber veranlasster Irrtum (z.B. Verzichtshinweis nach der Unterschrift) vorliegt (→ 9.7.).

1) Zu beachten ist u.a. die Möglichkeit eines Widerrufs des Verzichts (z.B. durch den Kollektivvertrag).

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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